831.303
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 87 ausgegeben am 30. April 2001
Verordnung
vom 24. April 2001
über besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen
Aufgrund von Art. 3quater des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:1
I. Grundsatz
Art. 12
Anwendungsbereich
Diese Verordnung umschreibt den Anspruch auf besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen nach den Art. 3quater bis 3septies des Gesetzes.
II. Auf berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen
Art. 23
Aufgehoben
III. Auf Behandlung von Geburtsgebrechen
gerichtete Massnahmen
Art. 3
Begriff
1) Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 3quater des Gesetzes gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich.
2) Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang 1 aufgeführt.
Art. 4
Beginn des Anspruchs
1) Der Anspruch beginnt grundsätzlich mit der Einleitung von besonderen medizinischen Massnahmen im Sinne des Gesetzes, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt. Präzisierungen hinsichtlich des Anspruchsbeginns sind bei den einzelnen Geburtsgebrechen in der Liste im Anhang 1 bezeichnet.
2) Wird die Behandlung eines Geburtsgebrechens nur übernommen, weil eine im Anhang 1 festgelegte Therapie notwendig ist, beginnt der Anspruch mit der Einleitung dieser Massnahme; er umfasst alle medizinischen Massnahmen, die in der Folge zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig sind.
Art. 5
Ende des Anspruchs
Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt auch dann bei der in Art. 3quater Abs. 1 des Gesetzes festgelegten Altersgrenze, selbst wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme fortgeführt wird. Ausnahmen im Sinne von Art. 3quater Abs. 3 des Gesetzes, bei denen auch Leistungen nach Erreichen der Altersgrenze ausgerichtet werden können, sind bei den einzelnen Geburtsgebrechen in der Liste im Anhang 1 bezeichnet.
Art. 6
Umfang des Anspruchs
Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 7
Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt in Sonderfällen
1) Bei Anstaltspflege werden für die Zeit, während welcher der Aufenthalt vorwiegend der Durchführung von besonderen medizinischen Eingliederungsmassnahmen dient, auch Vorkehren übernommen, die zur Behandlung des Leidens an sich gehören.
2) Dient der Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt gleichzeitig der Durchführung besonderer medizinischer Eingliederungsmassnahmen und Massnahmen im Sinne der Invalidenversicherung, so werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen, wenn die besondere medizinische Massnahme in einer Heilanstalt durchgeführt werden muss.
Art. 84
Aufgehoben
Art. 95
Aufgehoben
Art. 10
Analysen und Arzneimittel; Sonderregelungen für diätetische Nährmittel
1) Bei der Durchführung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 3quater des Gesetzes werden die Analysen, Arzneimittel und pharmazeutischen Spezialitäten übernommen, sofern diese nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.6
2) Soweit es die Durchführung der auf Behandlung von Geburtsgebrechen gerichteten Massnahmen erfordert, werden die Kosten der im Anhang 2 genannten diätetischen Nährmittel übernommen.
Art. 117
Hilfsmittel im Zusammenhang mit der Durchführung medizinischer Massnahmen
Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Durchführung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 3quater des Gesetzes geleistet werden, sind in der Liste im Anhang 3 aufgeführt. Die im Gesetz über die Invalidenversicherung sowie in der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung (insbesondere Art. 25 Abs. 2) enthaltenen Regelungen zu den Hilfsmitteln sind sinngemäss anwendbar.
Art. 12
Taggeld während der Durchführung besonderer medizinischer Eingliederungsmassnahmen
Ergänzend zu den besonderen medizinischen Eingliederungsmassnahmen wird zum Ausgleich eines allfälligen Einkommensverlusts ein Taggeld ausgerichtet. Zur Feststellung des Anspruchs und des Betrages des Taggelds finden die Regelungen der Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung. Dieses Taggeld gilt, obwohl es nicht auf Kosten der Invalidenversicherung ausgerichtet wird, ebenfalls als Taggeld im Sinne von Art. 1quater Bst. c des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
V. Schlussbestimmungen
Art. 13
Ergänzendes Recht
Soweit diese Verordnung für besondere medizinische Massnahmen keine ausdrückliche Regelung enthält, finden die diesbezüglichen Vorschriften der Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für die Ausrichtung von Spesenersatz.
Art. 14
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 9. September 1986 über Geburtsgebrechen, LGBl. 1986 Nr. 91;
b) Verordnung vom 16. Januar 1990 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1990 Nr. 11;
c) Verordnung vom 30. November 1993 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1993 Nr. 103;
d) Verordnung vom 23. Mai 1995 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1995 Nr. 150;
e) Verordnung vom 19. Dezember 1995 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1996 Nr. 8;
f) Verordnung vom 16. Dezember 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1997 Nr. 217;
g) Verordnung vom 6. Oktober 1998 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1998 Nr. 164;
h) Verordnung vom 28. September 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1999 Nr. 187;
i) Verordnung vom 9. September 1986 über diätetische Nährmittel in der Invalidenversicherung, LGBl. 1986 Nr. 92;
k) Verordnung vom 7. November 1989 betreffend die Abänderung der Verordnung über diätetische Nährmittel in der Invalidenversicherung, LGBl. 1989 Nr. 68.
Art. 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 18
Liste der Geburtsgebrechen (Art. 3)
I. Haut
101. Cicatrices cutaneae congenitae, sofern Operation notwendig ist (siehe auch Ziff. 112)
102. Pterygien und kutane Syndaktylien
103. Angeborene Dermoidzysten der Orbita, der Nasenwurzel, des Halses, des Mediastinums und des Sacrums
104. Dysplasia ectodermalis
105. Angeborene blasenbildende Hautkrankheiten (Epidermolysis bullosa hereditaria, Acrodermatitis enteropathica und Pemphigus benignus familiaris chronicus)
107. Angeborene ichthyosiforme Krankheiten und angeborene palmo-plantare Keratosen
109. Naevus congenitus, sofern eine Behandlung wegen maligner Entartung notwendig ist oder wegen der Grösse oder Lokalisation eine einfache Excision nicht genügt
110. Angeborene Hautmastocytosen (Urticaria pigmentosa und diffuse Hautmastocytose)
111. Xeroderma pigmentosum
112. Angeborene Hautaplasien, sofern Operation oder Spitalbehandlung notwendig ist
113. Amastia congenita und Athelia congenita
II. Skelett
A. Systemerkrankungen des Skeletts
121. Chondrodystrophie (wie Achondroplasie, Hypochondroplasie, Dysplasia epiphysaria multiplex)
122. Enchondromatose
123. Angeborene Dysostosen
124. Kartilaginäre Exostosen, sofern Operation notwendig ist
125. Angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien, sofern Operation notwendig ist
126. Osteogenesis imperfecta
127. Osteopetrosis
128. fibröse Dysplasie
B. Regionale Skelettmissbildungen
a) Kopf
141. Angeborene Schädeldefekte
142. Kraniosynostosen, sofern Operation notwendig ist
143. Platybasie (basale Impression)
b) Wirbelsäule
152. Angeborene Wirbelmissbildungen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel wie Klippel-Feil, aplastische Wirbel und hochgradig dysplastische Wirbel)
c) Rippen, Thorax, Schulterblätter
161. Costae cervicales, sofern Operation notwendig ist
162. Fissura sterni congenita
163. Trichterbrust, sofern Operation notwendig ist
164. Hühnerbrust, sofern Operation oder Orthese notwendig sind
165. Scapula alata congenita und Sprengelsche Deformität
166. Angeborene Torsion des Sternums, sofern Operation notwendig ist
167. Angeborene seitliche Thoraxwanddeformitäten, sofern Operation notwendig ist
d) Extremitäten
170. Coxa vara congenita, sofern Operation notwendig ist
171. Coxa antetorta aut retrotorta congenita, sofern Operation notwendig ist
172. Angeborene Pseudarthrosen der Extremitäten
176. Amelien, Dysmelien und Phokomelien
177. Übrige angeborene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsverband notwendig sind
178. Angeborene Tibia-Innen- und Aussentorsion, ab vollendetem 4. Lebensjahr, sofern Operation notwendig ist
III. Gelenke, Muskeln und Sehnen
180. Pes adductus aut metatarsus varus congenitus, sofern Operation notwendig ist
181. Arthromyodysplasia congenita (Arthrogryposis)
182. Pes equinovarus congenitus
183. Luxatio coxae congenita und Dysplasia coxae congenita
184. Dystrophia musculorum progressiva und andere congenitale Myopathien
185. Myasthenia gravis congenita
188. Torticollis congenita, sofern Operation notwendig ist
189. Myositis ossificans progressiva congenita
190. Aplasie und hochgradige Hypoplasie von Skelettmuskeln
191. Tendovaginosis stenosans congenita
192. Adynamia episodica hereditaria
193. Kongenitaler Plattfuss, sofern Operation oder Gipsverband notwendig ist
194. Angeborene Luxation des Kniegelenks, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsverband notwendig sind
195. Angeborene Patellaluxation, sofern Operation notwendig ist
IV. Gesicht
Beginn des Anspruchs:
Der Anspruch auf Kostenübernahme beginnt mit der Feststellung eines Geburtsgebrechens. Im Einzelnen gelten folgende Sonderregelungen:
a) hängt die Anerkennung eines Geburtsgebrechens von der Voraussehbarkeit einer bestimmten Behandlungsart ab, so beginnt der Anspruch auf Kostenübernahme ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Behandlungsart absehbar ist (Ziff. 205);
b) hängt die Anerkennung eines Geburtsgebrechens von der Notwendigkeit einer bestimmten Behandlungsart ab (Ziff. 207 und 214), so beginnt der Anspruch auf Kostenübernahme mit der Einleitung dieser Massnahme;
c) hängt die Anerkennung eines Geburtsgebrechens von der kephalometrischen Beurteilung ab (Ziff. 208, 209 und 210), so beginnt der Anspruch auf Kostenübernahme von dem Moment an, ab dem die entsprechenden Winkelwerte kephalometrisch ausgewiesen sind.
Ende des Anspruchs:
Der Anspruch auf Kostenübernahme erlischt grundsätzlich auch dann bei der in Art. 3quater Abs. 1 des Gesetzes festgelegten Altersgrenze, wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme fortgeführt wird; die nachfolgenden Ausnahmeregelungen bleiben vorbehalten:
a) wenn ein Geburtsgebrechen, bei dem die Behandlung vor der Altersgrenze begonnen wurde und aus biologischen Gründen oder aus Gründen im Ablauf der Behandlung die Massnahmen nicht vor der Altersgrenze abgeschlossen werden konnten, besteht Anspruch auf Kostenübernahme bis zum Abschluss der Behandlung, längstens aber bis zum letzten Tag des Monats, in dem das 23. Altersjahr zurückgelegt wurde;
b) wenn in den Fällen des Geburtsgebrechens Ziff. 206 eine prothetische Versorgung zweckmässigerweise erst nach der Altersgrenze angezeigt ist, so besteht nach der Altersgrenze Anspruch auf einmalige prothetische Versorgung und einmalige orthodontische Behandlung.
201. Cheilo-gnatho-palatoschisis (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte)
202. Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten
203. Angeborene Nasen- und Lippenfistel
204. Proboscis lateralis
205. Angeborene Dysplasie der Zähne, sofern mindestens 12 Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind; bei der Odontodysplasie (ghost teeth) genügt der Befall von zwei Zähnen in einem Quadranten
206. Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinander liegenden bleibenden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheitszähne
207. Hyperodontia congenita, sofern der oder die überzähligen Zähne eine intramaxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt
208. Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn die kephalometrische Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (bzw. von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt oder wenn bei den bleibenden Zähnen, exclusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt
209. Mordex apertus congenitus, sofern ein vertikal offener Biss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 40 Grad und mehr (bzw. von mindestens 37 Grad bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt. Mordex clausus congenitus, sofern ein Tiefbiss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 12 Grad und weniger (bzw. von 15 Grad und weniger bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt
210. Prognathia inferior congenita, sofern die kephalometrische Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens -1 Grad ergibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder sofern eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr, respektive von 15 Grad und weniger vorliegt
211. Epulis des Neugeborenen
212. Choanalatresie (ein- oder beidseitig)
213. Glossoschisis
214. Macro- und Microglossia congenita, sofern Operation der Zunge notwendig ist
215. Angeborene Zungenzysten und -tumoren
216. Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen (Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren und Ektasien)
218. Kongenitale Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren oder mindestens zwei nebeneinanderliegende Zähne im Bereich der Prämolaren und Molaren (excl. Weisheitszähne) der zweiten Dentition betroffen sind
V. Hals
231. Struma congenita
232. Angeborene Halszysten, -fisteln, -spalten und -tumoren (Reichertscher Knorpel)
VI. Lungen
241. Angeborene Bronchiektasien
242. Angeborenes lobäres Emphysem
243. Partielle Agenesie und Hypoplasie der Lungen
244. Angeborene Lungenzysten und -tumoren
245. Angeborene Lungensequestrierung
247. Syndrom der hyalinen Membranen
248. Mikity-Wilson-Syndrom
249. Primäre ciliäre Dyskinesie (sofern die elektronenmikroskopische Untersuchung in einem infektfreien Intervall durchgeführt wurde)
VII. Luftwege
251. Angeborene Missbildungen des Kehlkopfes und der Luftröhre
VIII. Mediastinum
261. Angeborene Mediastinaltumoren und -zysten
IX. Speiseröhre, Magen und Darm
271. Atresia et stenosis oesophagi congenita et fistula oesophagotrachealis
272. Megaoesophagus congenitus
273. Hypertrophische Pylorusstenose
274. Atresia et stenosis ventriculi, intestini, recti et ani congenita
275. Angeborene Zysten, Tumoren, Duplikaturen und Divertikel
276. Darmlageanomalien exklusive Coecum mobile
277. Neugeborenenileus
278. Aganglionose und Ganglienzell-Anomalien des Dick- oder Dünndarms
279. Coeliakie infolge kongenitaler Gliadinintoleranz
280. Kongenitaler gastrooesophagealer Reflux, sofern Operation notwendig ist
281. Angeborene Zwerchfellmissbildungen
282 Nekrotisierende Enterocolitis bei Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 2 000 g oder bei Neugeborenen, sofern sie innerhalb von vier Wochen nach der Geburt manifest wird
X. Leber, Gallenwege und Pankreas
291. Angeborene Atresie und Hypoplasie der Gallenwege
292. Angeborene Choledochuszyste
293. Angeborene Leberzysten
294. Angeborene Leberfibrose
295. Angeborene Lebertumoren
296. Angeborene Pankreasmissbildungen und -zysten
XI. Bauchwand
302. Omphalozele und Laparoschisis
303. Hernia inguinalis lateralis
XII. Herz, Gefäss- und Lymphsystem
311. Haemangioma cavernosum aut tuberosum
312. Lymphangioma congenitum, Lymphangiectasia congenitum
313. Angeborene Herz- und Gefässmissbildungen
314. Angeborene intestinale Lymphangiektasie
XIII. Milz, Blut und reticuloendotheliales System
321. Anämien, Leukopenien und Thrombozytopenien des Neugeborenen
322. Angeborene hypo- und aregeneratorische Anämien, Leuko- und Thrombozytopenien
323. Angeborene hämolytische Anämien (Erythrozyto-, Enzymo- und Hämoglobinopathien)
324. Angeborene Koagulopathien und Thrombozytopathien (Hämophilien und andere Defekte von Gerinnungsfaktoren)
325. Hyperbilirubinaemia neonati verschiedener Ursache, sofern Blutaustauschtransfusion vorgenommen werden musste
326. Angeborenes Immun-Defekt-Syndrom (IDS)
327. Hereditäres Angioödem
329. Leukämie des Neugeborenen
330. Histiozytosen (eosinophiles Granulom, Hand-Schüller-Christian und Letterer-Siwesche Krankheit)
331. Angeborene Polyglobulie, sofern eine therapeutische Blutentnahme (Aderlass) mit Plasmaersatz erfolgen musste
333. Angeborene Missbildungen und Ektopien der Milz
XIV. Urogenitalsystem
341. Kongenitale Glomerulo- und Tubulopathien
342. Missbildungen, Doppelbildungen und Defekte der Nieren, inklusive Hypoplasien, Agenesien und Dystopien
343. Angeborene Nierentumoren und -zysten
344. Hydronephrosis congenita
345. Uretermissbildungen (Stenosen, Atresien, Ureterocele, Lageanomalien und Megaureter)
346. Kongenitaler vesico-ureteraler Reflux
348. Angeborene Missbildungen der Blase (wie Diverticulum vesicae, Megacystis congenita)
349. Angeborene Blasentumoren
350. Extrophia vesicae
351. Atresia et stenosis urethrae congenita, Urethraldivertikel
352. Hypospadie und Epispadie
353. Fistula vesico-umbilicalis et cystis congenita urachi
354. Fistulae recto-urogenitales congenitae
355. Kryptorchismus (unilateral oder bilateral), sofern Operation notwendig ist
356. Hydrocele testis et funiculi congenita und Zysten des Ligamentum teres, sofern Operation notwendig ist
357. Palmure und angeborene Verkrümmung des Penis
358. Angeborene Atresie von Hymen, Vagina, Zervix oder Uterus und angeborene Stenose der Vagina
359. Hermaphroditismus verus und Pseudohermaphroditismus
361. Doppelbildungen der weiblichen Genitale (Uterus bicornis unicollis seu bicollis, Uterus unicollis und Uterus duplex mit oder ohne Vagina duplex)
XV. Zentrales, peripheres und autonomes Nervensystem
381. Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute (Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomelingocele, Hydromyelie, Meningocele, Diastematomyelie und Tethered Cord)
382. Zentrale Hypoventilationsstörung des Neugeborenen
383. Heredo-degenerative Erkrankungen des Nervensystems (wie Friedreichsche Ataxie, Leukodystrophien und progrediente Erkrankungen der grauen Substanz, spinale und neurale Muskelatrophien, familiäre Dysautonomie, Analgesia congenita, Rett-Krankheit)
384. Medulloblastome, Ependymome, Gliome, Plexuspapillome und Chordome
385. Angeborene Tumoren und Missbildungen der Hypophyse (wie Kraniopharyngeom, Rathkesche Zyste und persistierende Rathkesche Tasche)
386. Hydrocephalus congenitus
387. Angeborene Epilepsie (ausgenommen Formen, bei denen eine antikonvulsive Therapie nicht oder nur während eines Anfalls notwendig ist)
390. Angeborene cerebrale Lähmungen (spastisch, dyskinetisch [dyston, choreo-athetoid], ataktisch)
395. Leichte cerebrale Bewegungsstörungen (Behandlung bis Ende des 2. Altersjahres)
396. Sympathogoniom (Neuroblastoma sympathicum), Sympathicoblastom, Ganglioneuroblastom und Ganglioneurom
397. Kongenitale Paralysen und Paresen
XVI. Psychische Erkrankungen und schwere Entwicklungsrückstände
401. Aufgehoben
403. Kongenitale Oligophrenie (nur Behandlung erethischen und apathischen Verhaltens)
404. Kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind (kongenitale Oligophrenie ist ausschliesslich als Ziff. 403 zu behandeln)
405. Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden
406. Frühkindliche primäre Psychosen, sofern diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden
XVII. Sinnesorgane
a) Auge
Wird die Anerkennung als Geburtsgebrechen von einem bestimmten Grad der Visusverminderung abhängig gemacht, so ist der entsprechende Wert nach erfolgter optischer Korrektur massgebend. Ist der Visus nicht messbar und kann das betreffende Auge nicht zentral fixieren, so gilt ein Visus von 0.2 oder weniger (Ziff. 416, 417, 418, 419, 423, 425, 427).
411. Lider: Kolobom und Ankyloblepharon
412. Ptosis palpebrae congenita
413. Aplasie der Tränenwege
415. Anophthalmus, Buphthalmus und Glaucoma congenitum
416. Cornea: angeborene Trübungen mit Visusverminderung auf 0.2 oder weniger an einem Auge (mit Korrektur) oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0.4 oder weniger (mit Korrektur)
417. Angeborener Nystagmus, sofern eine Operation notwendig ist
418. Angeborene Anomalien der Iris und der Uvea, mit Visusverminderung auf 0.2 oder weniger an einem Auge (mit Korrektur) oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0.4 oder weniger (mit Korrektur)
419. Angeborene Linsen- oder Glaskörpertrübung und Lageanomalien der Linse mit Visusverminderung auf 0.2 oder weniger an einem Auge (mit Korrektur) oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0.4 oder weniger (mit Korrektur)
420. Frühgeborenen-Retinopathie und Pseudoglioma congenitum (inkl. Morbus Coats)
421. Retinoblastom
422. Angeborene tapetoretinale Degenerationen
423. Missbildungen und angeborene Erkrankungen des Nervus opticus mit Visusverminderung auf 0.2 oder weniger an einem Auge (mit Korrektur) oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0.4 oder weniger (mit Korrektur)
424. Angeborene Tumoren der Augenhöhle
425. Angeborene Refraktionsanomalien, mit Visusverminderung auf 0.2 oder weniger an einem Auge (mit Korrektur) oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0.4 oder weniger (mit Korrektur)
427. Strabismus und Mikrostrabismus concomitans monolateralis, wenn eine Amblyopie von 0.2 oder weniger (mit Korrektur) vorliegt
428. Kongenitale Paresen der Augenmuskeln (sofern Prismen, Operation oder orthoptische Behandlung notwendig sind)
b) Ohr
441. Atresia auris congenita inklusive Anotie und Mikrotie
443. Angeborene Spalte im Ohrbereich, Mittelohrfisteln und Trommelfelldefekte
444. Angeborene Mittelohrmissbildung mit ein- oder doppelseitiger Schwerhörigkeit bei einem Hörverlust von mindestens 30 Dezibel im Reintonschwellenaudiogramm bei zwei Messwerten der Frequenzen von 500, 1 000, 2 000 und 4 000 Hertz
445. Angeborene Taubheit
446. Angeborene Schallempfindungsschwerhörigkeit bei einem Hörverlust im Reintonschwellenaudiogramm von mindestens 30 Dezibel bei zwei Messwerten der Frequenzen von 500, 1 000, 2 000 und 4 000 Hertz
447. Kongenitales Cholesteatom
XVIII. Stoffwechsel und endokrine Organe
451. Angeborene Störungen des Kohlehydrat-Stoffwechsels (Glykogenose, Galaktosämie, Fruktose-Intoleranz, Hypoglykämie MacQuarrie, Hypoglykämie Zetterstroem, Leucin-sensible Hypoglykämie, primäre Hyperoxalurie, angeborene Störungen des Pyruvat-Stoffwechsels, Laktose-Malabsorption, Saccharose-Malabsorption und Diabetes mellitus, sofern dieser innert den ersten vier Lebenswochen festgestellt wird oder unzweifelhaft manifest war)
452. Angeborene Störungen des Aminosäuren- und Eiweiss-Stoffwechsels (wie Phenylketonurie, Zystinose, Zystinurie, Oxalose, oculo-cerebro-renales Syndrom Lowe, angeborene Störungen des Harnstoff-Zyklus und andere angeborene Hyperammoniämien)
453. Angeborene Störungen des Fett- und Lipoprotein-Stoffwechsels (wie Amaurotische Idiotie, Morbus Niemann-Pick, Morbus Gaucher, hereditäre Hypercholesterinämie, hereditäre Hyperlipämie, Leukodystrophien)
454. Angeborene Störungen des Mucopolysaccharid- und Glykoprotein-Stoffwechsels (wie Morbus Pfaundler-Hurler, Morbus Morquio)
455. Angeborene Störungen des Purin- und Pyrimidin-Stoffwechsels (Xanthinurie)
456. Angeborene Störungen des Metall-Stoffwechsels (Wilsonsche Krankheit, Hämochromatose und Menkes-Syndrom)
457. Angeborene Störungen des Myoglobin-, Hämoglobin- und Bilirubin-Stoffwechsels (Porphyrie und Myoglobinurie)
458. Angeborene Störungen der Leberfunktion (hereditäre, nichthämolytische Ikterus-Formen)
459. Angeborene Störungen der Pankreasfunktion (Mucoviscidosis und primäre Pankreasinsuffizienz)
461. Angeborene Störungen des Knochen-Stoffwechsels (wie Hypophosphatasie, progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engelmann, Osteodystrophia Jaffé-Lichtenstein, Vitamin D-resistente Rachitisformen)
462. Angeborene Störungen der hypothalamohypophysären Funktion (hypophysärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus, Prader-Willi-Syndrom und Kallmann-Syndrom)
463. Angeborene Störungen der Thyreoidea-Funktion (Athyreose und Hypothyreose)
464. Angeborene Störungen der Parathyreoidea-Funktion (Hypoparathyreoidismus und Pseudohypoparathyreoidismus)
465. Angeborene Störungen der Nebennierenfunktion (adrenogenitales Syndrom und Nebenniereninsuffizienz)
466. Angeborene Störungen der Gonaden-Funktion (bei Missbildungen der Gonaden, Anorchie, Klinefelter-Syndrom und Androgenresistenz, siehe auch Ziff. 488)
467. Angeborene Enzymdefekte des intermediären Stoffwechsels, die in den ersten fünf Lebensjahren manifest werden
468. Phaeochromozytom und Phaeochromoblastom
XIX. Missbildungen, bei denen mehrere Organsysteme betroffen sind
481. Neurofibromatose
482. Angiomatosis cerebri et retinae (von Hippel-Lindau)
483. Angiomatosis encephalo-trigeminalis (Sturge-Weber-Krabbe)
484. Ataxia teleangiectatica (Louis Bar)
485. Kongenitale Dystrophien des Bindegewebes (wie Marfan-Syndrom, Ehlers-Danlos-Syndrom, Cutis laxa congenita, Pseudoxanthoma elasticum)
486. Teratome und andere Keimzelltumoren (wie Dysgerminom, embryonales Karzinom, gemischter Keimzelltumor, Dottersacktumor, Choriokarzinom, Gonadoblastom)
487. Tuberöse Hirnsklerose (Bourneville)
488. Turner-Syndrom (nur Störung der Gonaden-Funktion und des Wachstums)
489. Trisomie 21 (Down-Syndrom)
XX. Weitere Gebrechen
490. Angeborene HIV-Infektion
491. Tumoren des Neugeborenen
492. Doppelmissbildungen (wie Siamesische Zwillinge, Epignathus)
493. Folgen von Embryo- und Foetopathien (für kongenitale Oligophrenien gilt Ziff. 403) sowie angeborene Infektionskrankheiten (wie Lues congenita, Toxoplasmose, Tuberkulose, Listeriose, Zytomegalie)
494. Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2 000 g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3 000 g
495. Schwere neonatale Infekte, sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss
496. Neonatale Suchtmittelabhängigkeit, sofern eine Intensivbehandlung begonnen werden muss
497. Schwere respiratorische Adaptationsstörungen (wie Asphyxie, Atemnotsyndrom, Apnoen), sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss
498. Schwere neonatale metabolische Störungen (Hypoglykämie, Hypocalcämie, Hypomagnesiämie), sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden auftreten und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss
499. Schwere geburtsbedingte Verletzungen, die einer Intensivbehandlung bedürfen
Anhang 2
Liste diätetischer Nährmittel (Art. 10)
Vorbehaltlich der nachstehend angeführten Ausnahmen finden für die Übernahme der Kosten der diätetischen Nährmittel im Sinne von Art. 10 Abs. 2 die vom Schweizerischen Bundesamt für Sozialversicherung erstellte "Liste der Diätmittel" sowie die dazu erlassenen Regelungen sinngemäss Anwendung.
Ausnahme:
Bei Gliadin-Intoleranz nach Ziff. 279 des im Anhang 1 aufgeführten entsprechenden Geburtsgebrechens werden für ärztlich verordnete und überwachte Diät folgende Pauschalbeiträge ausgerichtet:
a) von der Diagnosestellung bis zum Ende des 2. Altersjahrs: 50 Franken monatlich bzw. 600 Franken jährlich;
b) vom 3. bis zum Ende des 6. Altersjahrs: 60 Franken monatlich bzw. 720 Franken jährlich;
c) vom 7. bis zum Ende des 12. Altersjahrs: 90 Franken monatlich bzw. 1 080 Franken jährlich;
d) vom 13. bis zum Ende des 20. Altersjahrs: 125 Franken monatlich bzw. 1 500 Franken jährlich.
Anhang 39
Liste der Hilfsmittel (Art. 11)
4
Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen
4.05*
Orthopädische Fusseinlagen,
 
sofern sie eine wesentliche und notwendige Ergänzung einer besonderen medizinischen Massnahme im Sinne des Gesetzes darstellen.
5
Hilfsmittel für den Kopfbereich
5.05*
Zahnprothesen,
 
sofern sie eine wesentliche und notwendige Ergänzung einer besonderen medizinischen Massnahme im Sinne des Gesetzes darstellen.
7
Brillen und Kontaktlinsen
7.01*
Brillen,
 
sofern sie eine wesentliche und notwendige Ergänzung einer besonderen medizinischen Massnahme im Sinne des Gesetzes darstellen.
7.02*
Kontaktlinsen,
 
sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche notwendige Ergänzung einer besonderen medizinischen Massnahme im Sinne des Gesetzes darstellen.

1   Ingress abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 424.

2   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 424.

3   Art. 2 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 424.

4   Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 424.

5   Art. 9 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 424.

6   Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 424.

7   Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 424.

8   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 183, LGBl. 2005 Nr. 56, LGBl. 2016 Nr. 91 und LGBl. 2021 Nr. 281.

9   Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 272.