0.110.033.52
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 155 ausgegeben am 28. September 2001
Kundmachung
vom 25. September 2001
des Beschlusses Nr. 44/2001
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. März 2001
Zustimmung des Landtags: 28. Juni 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 44/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 44/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 44/2001
vom 30. März 2001
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2001 vom 28. Februar 20011 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird vor der Anpassung unter Nummer 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32000 L 0028: Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. März 2001
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 117 vom 26.4.2001, S. 13.

2   ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.