| 916.411.5 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2002 |
Nr. 185 |
ausgegeben am 23. Dezember 2002 |
Verordnung
vom 17. Dezember 2002
über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung
Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen, LGBl. 1966 Nr. 27
1, und Art. 45 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG), verordnet die Regierung:
Art. 1
Grundsatz
1) Diese Verordnung regelt die Gebühren des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bzw. der für sie tätigen Dritten für Tätigkeiten, Leistungen und Aufwendungen im Bereich der Lebensmittelkontrolle und der Tierseuchengesetzgebung.
2) Vorbehalten bleiben insbesondere die Gebühren nach der Tierschutz-, Heimtierfutter-, Heilmittel- und Arzneimittelgesetzgebung sowie nach der Gesetzgebung über das Messwesen.
Art. 2
Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1) Im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden folgende Gebühren erhoben:
a) für Untersuchungen von:
aa) Rindern, Kühen, Ochsen, Stieren, Pferden, je Tier: 10 Franken;
bb) Kälbern, Schafen, Ziegen, Schweinen, je Tier: 6 Franken;
cc) Wild, andere Schlachttiere, je Tier: 6 Franken;
b) für den Besuch einer Schlachtanlage:
aa) Grundgebühr: 20 Franken;
bb) zuzüglich einer Kilometergebühr von 0.60 Franken;
c) für die Probenerhebung zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung: 30 Franken, zuzüglich Porto- und Versandspesen;
d) für die Kontrolle des Durchfrierens bei Tieren mit Finnenbefall: 15 Franken;
e) für Bestätigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse: 15 Franken.
2) Schlachttieruntersuchungen nach der Tierseuchenverordnung sind von der Gebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen ausgenommen.
3) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Notschlachtungen entsprechen denjenigen für die Normalschlachtungen. Erfordert die Notschlachtung einen wiederholten Betriebsbesuch mit abschliessender Beurteilung, kommen die doppelten Ansätze zur Anwendung.
Art. 3
2
Patenttaxen im Viehhandel
Für die Viehhandelstätigkeit werden Patenttaxen in Höhe von jährlich 200 Franken erhoben.
Art. 4
Gebühren nach Beanstandung
1) Für Kontrollen, deren Ergebnisse zu beanstanden sind, werden Gebühren eingehoben.
2) Der Aufwand für Inspektionen wird mit 140 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 70 Franken verrechnet. Der Aufwand für die Inspektionsvorbereitung wird verrechnet, sofern er eine Stunde oder mehr erfordert.
3
3) Der Aufwand für die Probenerhebung wird nach Abs. 2 verrechnet. Die Probeuntersuchung und das Material werden nach den effektiven Kosten verrechnet.
Art. 5
4
Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen
1) Besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veranlasst worden sind und einen Aufwand verursachen, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden mit 140 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 70 Franken verrechnet.
2) Für Bescheinigungen und Zertifikate wird pro Bescheinigung bzw. Zertifikat eine Gebühr in Höhe von 140 Franken erhoben. Für jedes gleichlautende Zertifikat ist eine zusätzliche Schreibgebühr von 10 Franken zu entrichten; bei Zeugnisserien eine solche von 5 Franken.
3) Ein ausserordentlicher Aufwand für die Verfügung von Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird mit 140 Franken pro Stunde verrechnet.
Art. 6
Gebühren für Bewilligungen
Für nachstehende Bewilligungen nach der Lebensmittelgesetzgebung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bewilligung zum Betrieb von Schlachtanlagen: 500 bis 1 000 Franken;
b) Abänderung, Entzug oder Widerruf einer Bewilligung: 500 bis 1 000 Franken;
c) Bewilligungen insbesondere von EWR-Lebensmitteln im Einzelfall, Markttests und Aufbrauchfristen: 140 Franken pro Stunde, mindestens jedoch 70 Franken.
5
Art. 7
Gebühren für andere Leistungen
1) Andere Leistungen, insbesondere im Rahmen der Marktüberwachung, werden vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nach Aufwand mit 140 Franken pro Stunde verrechnet.
6
2) Der Beizug externer Stellen, die Einholung von Gutachten sowie die Veranlassung von Untersuchungen und Analysen werden nach Aufwand verrechnet.
3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erhebt für die Herstellung und Lieferung von Heimtierpässen eine Gebühr von 8.50 Franken pro Stück.
7
Art. 8
Übrige Verfahrenskosten
Für die übrigen Verfahrenskosten und Gebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG).
Art. 9
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. April 1986 über die Einhebung von Gebühren auf dem Gebiete des Veterinärwesens, LGBl. 1986 Nr. 39, wird aufgehoben.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
2
Art. 3 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 330.
3
Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 330.
4
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 330.
5
Art. 6 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 330.
6
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 330.
7
Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 330.