0.110.033.96 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2003
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Nr. 96
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ausgegeben am 31. März 2003
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Kundmachung
vom 25. März 2003
der Beschlüsse Nr. 1/2003 bis 8/2003, 11/2003, 12/2003 und 14/2003 bis 19/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Januar 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 1/2003 bis 8/2003, 11/2003, 12/2003 und 14/2003 bis 19/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 1/2003 bis 8/2003, 11/2003, 12/2003 und 14/2003 bis 17/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2002 vom 6. Dezember 2002
1 geändert.
2. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2001 vom 18. Mai 2001 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
2 wurde die Übergangsfrist für die Anwendung von Anhang I Kapitel I des Abkommens bis zum 31. Dezember 2001 verlängert, und zwar in Erwartung der Umsetzung einer langfristigen Übereinkunft bis zu jenem Zeitpunkt.
3. Die Europäische Gemeinschaft, Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind damit einverstanden, Anhang 11 (Veterinärwesen) des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage des Zollvertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein auf Liechtenstein anzuwenden.
4. Da auf diese Weise die schweizerischen Veterinärvorschriften zur Anwendung kommen, sollte Kapitel I nicht für Liechtenstein gelten -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I des Abkommens erhält der erste Absatz unter der Überschrift "Sektorale Anpassungen" folgende Fassung:
"Kapitel I (Veterinärwesen) gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
3
.
Er gilt ab 1. Januar 2002.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2002 vom 27. September 2002
4 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1041/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1252/2002 der Kommission vom 11. Juli 2002 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung
6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1z (Verordnung (EG) Nr. 256/2002 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"1za.
32002 R 1041: Verordnung (EG) Nr. 1041/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung (
ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 41).
1zb.
32002 R 1252: Verordnung (EG) Nr. 1252/2002 der Kommission vom 11. Juli 2002 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung (
ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 10)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1041/2002 und 1252/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2002 vom 6. Dezember 2002
8 geändert.
2. Die Entscheidung 2001/897/EG der Kommission vom 12. Dezember 2001 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von bestimmten Pflanzen gemäss den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 68/193/EWG, 69/208/EWG, 70/458/EWG und 92/33/EWG des Rates
9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2002/280/EG der Kommission vom 15. April 2002 zur Änderung der Entscheidung 98/320/EG über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates
10 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2002/454/EG der Kommission vom 12. Juni 2002 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie
11 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 15 (Entscheidung 98/320/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Nach Nummer 18 (Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"19.
32001 D 0897: Entscheidung 2001/897/EG der Kommission vom 12. Dezember 2001 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von bestimmten Pflanzen gemäss den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 68/193/EWG, 69/208/EWG, 70/458/EWG und 92/33/EWG des Rates (
ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 97).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Verweise auf andere Rechtsakte in der Entscheidung gelten insoweit als relevant, als diese Rechtsakte in entsprechender Form in das Abkommen aufgenommen wurden.
20.
32002 D 0454: Entscheidung 2002/454/EG der Kommission vom 12. Juni 2002 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (
ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 57)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2001/897/EG, 2002/280/EG und 2002/454/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2002 vom 6. Dezember 2002
13 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse
14, berichtigt durch
ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 39, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG
15 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln
16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Nach Nummer 54zy (Verordnung (EG) Nr. 622/2002 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"54zz.
32002 L 0063: Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (
ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).
54zza.
32002 L 0067: Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (
ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 20)."
3. Der Wortlaut von Nummer 20 (Richtlinie 79/700/EWG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/42/EG, berichtigt in
ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 39, 2002/63/EG und 2002/67/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2002 vom 6. Dezember 2002
18 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse
19 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
20, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat und Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse
21 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Mit der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission wird die Richlinie 90/128/EG
22 der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus dem Abkommen zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates), 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
2. Nach Nummer 54zza (Richtlinie 2002/67/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"54zzb.
32002 L 0072: Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (
ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18)."
3. Der Wortlaut von Nummer 52 (Richtlinie 90/128/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/66/EG, 2002/71/EG und 2002/72/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2002 vom 6. Dezember 2002
24 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1162/2002 der Kommission vom 28. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates
25 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1162/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2002 vom 27. September 2002
27 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/48/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Aufnahme der Wirkstoffe Iprovalicarb, Prosulfuron und Sulfosulfuron
28 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2002/64/EG der Kommission vom 15. Juli 2002 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme der Wirkstoffe Cinidon-ethyl, Cyhalofop-butyl, Famoxadone, Florasulam, Metalaxyl-M und Picolinafen
29 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/48/EG und 2002/64/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2002 vom 6. Dezember 2002
31 geändert.
2. Die vierundzwanzigste Richtlinie 2000/6/EG der Kommission vom 29. Februar 2000 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt
32 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/6/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
33.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2002 vom 31. Mai 2002
34 geändert.
2. Der Beschluss Nr. 179 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 18. April 2000 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 111, E 111 B, E 113 bis E 118 und E 125 bis E 127)
35 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.39 (Beschluss Nr. 153) folgender Gedankenstrich eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 179 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1 Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
36.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2002 vom 31. Mai 2002
37 geändert.
2. Der Beschluss der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 183 vom 27. Juni 2001 über die Auslegung des Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates im Zusammenhang mit Sachleistungen bei Schwangerschaft und Entbindung
38 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.60 (Beschluss Nr. 182) folgende Nummer eingefügt:
"3.61.
32002 D 0155: Beschluss der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 183 vom 27. Juni 2001 über die Auslegung des Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates im Zusammenhang mit Sachleistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (
ABl. L 54 vom 25.2.2002, S. 39)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 183 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 175/2002 vom 6. Dezember 2002
40 geändert.
2. Die Entscheidung der Kommission Nr. 2002/529/EG vom 27. Juni 2002 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen
41, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21aba (Entscheidung 2000/541/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21abb.
32002 D 0529: Entscheidung 2002/529/EG der Kommission vom 27. Juni 2002 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (
ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 57)."
Art. 2
Der Wortlaut 2002/529/EG der Entscheidung in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 175/2002 vom 6. Dezember 2002
43 geändert.
2. Die Entscheidung 2001/753/EG der Kommission vom 17. Oktober 2001 über einen Fragebogen zur Erstellung der Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge
44 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2002/151/EG der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den gemäss Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis
45 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens werden nach Nummer 32db (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"32dc.
32001 D 0753: Entscheidung 2001/753/EG der Kommission vom 17. Oktober 2001 über einen Fragebogen zur Erstellung der Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (
ABl. L 282 vom 26.10.2001, S. 77).
"32dd.
32002 D 0151: Entscheidung 2002/151/EG der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den gemäss Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis (
ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 94)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2001/753/EG und 2002/151/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
46.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 175/2002 vom 6. Dezember 2002
47 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
48 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2001/681/EG der Kommission vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
49 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Empfehlung 2001/680/EG der Kommission vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
50 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Das Europäische Komitee für Normung, nachstehend "CEN" genannt, ist Inhaber des Urheberrechts des Wortlauts von Abschnitt 4 von EN ISO 14001:1996, der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wiedergegeben wird, und hat das Recht, das Urheberrecht zu nutzen.
6. Der Wortlaut von Abschnitt 4 von EN ISO 14001:1996 wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 mit Erlaubnis des CEN wiedergegeben.
7. Die Erlaubnis des CEN wurde in einem Lizenzabkommen vom 16. Juni 2000 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem CEN erteilt, in dem das CEN der Europäischen Gemeinschaft das Recht auf die Wiedergabe des Wortlauts von Abschnitt 4 von EN ISO 14001:1996 einräumt und in dem die Europäische Gemeinschaft sich gegenüber dem CEN zur Zahlung einer Lizenzgebühr gemäss den Bestimmungen des Lizenzabkommens verpflichtet.
8. Die EFTA-Staaten kommen überein, das Lizenzabkommen sinngemäss anzuwenden und dem CEN eine entsprechende Lizenzgebühr gemäss den gleichen Bestimmungen auf Grundlage der Verkäufe des Texts von Abschnitt 4 von EN ISO 14001:1996 in Island, Norwegen und Liechtenstein durch die jeweiligen CEN-Mitglieder zu zahlen -
beschliesst:
Art. 1
1) Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
A. Nach Nummer 2f (Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates) werden die folgenden Nummern eingefügt:
"2fa.
32001 R 0761: Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (
ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
"a) In der Liste der nationalen Normungsgremien in Anhang I Abschnitt A wird Folgendes hinzugefügt:
'IS: IST (Staðlaráð Íslands)
N: NSF (Norges Standardiseringsforbund)'
b) In der Tabelle in Anhang IV Abs. 2 wird Folgendes hinzugefügt:
'Isländisch: 'Sannprófuð umhverfisstjórnun' 'Fullgiltar upplýsingar'
Norwegisch: 'Kontrollert miljøledelsessystem' 'Bekreftet informasjon""
2faa.
32001 D 0681: Entscheidung 2001/681/EG der Kommission vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (
ABl. L 247 vom 17.9.2001, S. 24). "
B. Nach Nummer 39 (Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"40.
32001 H 0680: Empfehlung 2001/680/EG der Kommission vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (
ABl. L 247 vom 17.9.2001, S. 1)."
2) Die EFTA-Staaten wenden das Lizenzabkommen vom 16. Juni 2000 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem CEN sinngemäss an und zahlen dem CEN eine entsprechende Lizenzgebühr gemäss den Bestimmungen dieses Lizenzabkommens. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach den Verkäufen des Rechts auf Wiedergabe des Textes von Kapitel 4 von EN ISO 14001:1996 in Island, Norwegen und Liechtenstein durch die jeweiligen CEN-Mitglieder.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, der Entscheidung 2001/681/EG und der Empfehlung 2001/680/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
51.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2002 vom 8. November 2002
52 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 113/2002 der Kommission vom 23. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf überarbeitete Klassifikationen der Ausgaben nach dem Verwendungszweck
53 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 19d (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 113/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
54.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/1999 vom 2. Juni 1999
55 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Massnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung
56 auszuweiten.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2003 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 15 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Abs. 8 erster Gedankenstrich genannten Aktivitäten der Gemeinschaft ab 1. Januar 1999 und an den in Abs. 8 zweiter Gedankenstrich genannten Aktivitäten ab 1. Januar 2003."
2. Der Wortlaut "auf dem folgenden Rechtsakt" wird durch "auf den folgenden Rechtsakten" ersetzt.
3. In Abs. 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"-
32002 D 1145: Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Massnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (
ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1)".
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
57
.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2003
vom 31. Januar 2003
zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2001 vom 13. Juli 2001
58 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008)
59 auszuweiten.
3. Mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG werden die Beschlüsse Nr. 645/96/EG
60, 646/96/EG
61, 647/96/EG
62, 102/97/EG
63, 1400/97/EG
64, 372/1999/EG
65, 1295/1999/EG
66 und 1296/1999/EG
67 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Bestandteil des Abkommens sind, mit Wirkung vom 31. Dezember 2002 aufgehoben, so dass die letztgenannten Richtlinien im Rahmen des Abkommens aufzuheben sind.
4. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2003 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 16 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Die ersten acht Gedankenstriche unter Abs. 1 werden gestrichen.
2. Unter Abs. 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt.
"-
32002 D 1786: Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (
ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1)."
3. Abs. 2 wird gestrichen.
4. Abs. 3 wird zu Abs. 2, und Abs. 4 wird zu Abs. 3.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
68
.
Er gilt ab dem 1. Januar 2003.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Januar 2003
(Es folgen die Unterschriften)
3
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
9
ABl. L331 vom 15.12.2001, S. 97.
12
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
17
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
23
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
26
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
30
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
33
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
36
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
39
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
42
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
46
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
51
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
54
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
57
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
68
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.