215.211.7 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2003
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Nr. 133
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ausgegeben am 12. Juni 2003
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Gesetz
vom 16. April 2003
über den elektronischen Geschäftsverkehr
(E-Commerce-Gesetz; ECG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs. Es regelt insbesondere:
a) die Zulassung von Diensten der Informationsgesellschaft;
b) die Informationspflichten von Diensteanbietern;
c) den Abschluss von Verträgen;
d) die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern;
e) das Herkunftslandprinzip; und
f) die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) im elektronischen Geschäftsverkehr.
2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5h.01).
Art. 2
Geltungsbereich; Anwendbarkeit
1) Dieses Gesetz lässt Belange des Steuerwesens und des Datenschutzes unberührt.
2) Die Bestimmungen über das Herkunftslandprinzip (Art. 20 bis 23) und die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten des EWRA (Art. 25) sind nur auf den Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) anzuwenden.
Art. 3
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) "Dienst der Informationsgesellschaft": jeder in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellte Dienst, insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Information eines Nutzers speichern;
b) "Diensteanbieter": eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt;
c) "niedergelassener Diensteanbieter": ein Diensteanbieter, der eine Wirtschaftstätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausübt; das Vorhandensein und die Nutzung technischer Mittel und Technologien, die zur Bereitstellung des Dienstes erforderlich sind, begründen für sich allein noch keine Niederlassung des Diensteanbieters;
d) "Nutzer": eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder Informationen zugänglich zu machen;
e) "Verbraucher": eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht zu ihren gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten gehören;
f) "kommerzielle Kommunikation": Werbung und andere Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, ausgenommen:
1. Angaben, die einen direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens, der Organisation oder natürlichen Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine elektronische Postadresse; sowie
2. unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemachte Angaben über Waren, Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder natürlichen Person;
g) "Vertragsstaat": ein Vertragsstaat des EWRA;
h) "koordinierter Bereich": die allgemein oder besonders für Dienste der Informationsgesellschaft und für Diensteanbieter geltenden Rechtsvorschriften über die Aufnahme und die Ausübung einer solchen Tätigkeit, insbesondere Rechtsvorschriften über die Qualifikation und das Verhalten der Diensteanbieter, über die Genehmigung oder Anmeldung sowie die Qualität und den Inhalt der Dienste der Informationsgesellschaft - einschliesslich der für die Werbung und für Verträge geltenden Bestimmungen - und über die rechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Zulassung von Diensten der Informationsgesellschaft
Art. 4
Zulassungsfreiheit
1) Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Diensteanbieters bedürfen keiner gesonderten behördlichen Zulassung, Bewilligung, Genehmigung oder Konzession oder sonstigen Anforderung gleicher Wirkung.
2) Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit der Aufnahme oder Ausübung einer geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit regeln und nicht besonders und ausschliesslich für Dienste der Informationsgesellschaft oder deren Anbieter gelten, bleiben unberührt.
III. Informationspflichten
Art. 5
Allgemeine Informationen
1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:
a) seinen Namen oder seine Firma;
b) die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
c) Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschliesslich seiner elektronischen Postadresse;
d) sofern vorhanden, die Öffentlichkeitsregister-Nummer;
e) soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
f) bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Vertragsstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
g) sofern vorhanden, die Mehrwertsteuer-Nummer.
2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschliesslich der Mehrwertsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.
3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.
Art. 6
Informationen über kommerzielle Kommunikation
1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und eindeutig:
a) als solche erkennbar ist;
b) die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt;
c) Angebote zur Absatzförderung wie etwa Preisreduktionen, Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält; sowie
d) Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält.
2) Sonstige Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation sowie Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit von Angeboten zur Absatzförderung und von Preisausschreiben und Gewinnspielen bleiben unberührt.
Art. 7
Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation
1) Ein Diensteanbieter, der kommerzielle Kommunikation zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer Post versendet, hat dafür zu sorgen, dass die kommerzielle Kommunikation bei ihrem Eingang beim Nutzer klar und eindeutig als solche erkennbar ist.
2) Die Regierung kann Register führen oder führen lassen, in welche sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos auf elektronischem Wege eintragen können, die für sich die Zusendung nicht angeforderter Kommunikation im Wege der elektronischen Post ausgeschlossen haben. Sie kann eine ausschliessliche Online-Eintragung und Führung vorsehen. Die in Abs. 1 genannten Diensteanbieter haben solche Register zu beachten und regelmässig zu konsultieren.
1
3) Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Übermittlung kommerzieller Kommunikation im Wege der elektronischen Post, insbesondere die Kommunikationsgesetzgebung, bleiben unberührt.
2
4) Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Diensteanbieters für Schaden, der einem Nutzer aus der Übermittlung kommerzieller Kommunikation im Wege der elektronischen Post entsteht, bleibt unberührt.
3
Art. 8
Kommerzielle Kommunikation für Angehörige geregelter Berufe
1) Für Diensteanbieter, die berufsrechtlichen Vorschriften unterliegen, ist eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines von ihnen bereitgestellten Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen darstellt, zulässig.
2) Berufsrechtliche Vorschriften, die kommerzielle Kommunikation für die Angehörigen dieser Berufe, insbesondere zur Wahrung der Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, zur Sicherung des Berufsgeheimnisses und zur Einhaltung eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und anderen Berufsangehörigen einschränken, bleiben unberührt.
IV. Abschluss von Verträgen
Art. 9
Informationen bei Vertragsabschluss
1) Ein Diensteanbieter hat einen Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Vertragsangebot oder -annahme) klar, verständlich und eindeutig zu informieren über:
a) die einzelnen technischen Schritte, die zu seiner Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss führen;
b) den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext;
c) die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung; sowie
d) die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.
2) Ein Diensteanbieter hat die freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, und den elektronischen Zugang zu diesen Kodizes anzugeben.
3) Die Informationspflichten nach Abs. 1 und 2 können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschliesslich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.
4) Sonstige Informationspflichten des Diensteanbieters bleiben unberührt.
Art. 10
Abgabe einer Vertragserklärung
1) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.
2) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer den Zugang einer elektronischen Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen.
3) Die Verpflichtungen des Diensteanbieters nach Abs. 1 und 2 können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschliesslich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.
Art. 11
Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen
Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und weitergeben kann. Diese Verpflichtung kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden.
Art. 12
Zugang elektronischer Erklärungen
Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Diese Regelung kann nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden.
V. Verantwortlichkeit von Diensteanbietern und Nutzern
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Art. 13
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Durchleitung
1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ist für die übermittelten Informationen nicht verantwortlich, wenn er:
a) die Übermittlung nicht veranlasst;
b) den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt; und
c) die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert.
2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne des Abs. 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit diese Zwischenspeicherung nur der Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz dient und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Art. 14
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Suchmaschinen
1) Ein Diensteanbieter, der Nutzern eine Suchmaschine oder andere elektronische Hilfsmittel zur Suche nach fremden Informationen bereitstellt, ist für die abgefragten Informationen nicht verantwortlich, sofern er:
a) die Übermittlung der abgefragten Informationen nicht veranlasst;
b) den Empfänger der abgefragten Informationen nicht auswählt; und
c) die abgefragten Informationen weder auswählt noch verändert.
2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die abgefragten Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Art. 15
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Zwischenspeicherung (Caching)
Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt, ist für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die nur der effizienteren Gestaltung der auf Abruf anderer Nutzer erfolgenden Informationsübermittlung dient, nicht verantwortlich, sofern er:
a) die Information nicht verändert;
b) die Bedingungen für den Zugang zur Information beachtet;
c) die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachtet;
d) die zulässige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigt; und
e) unverzüglich eine von ihm gespeicherte Information entfernt oder den Zugang zu ihr sperrt, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhalten hat, dass die Information am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperre angeordnet hat.
Art. 16
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte (Hosting)
1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, ist für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er:
a) von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird; oder
b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat und unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Art. 17
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links
1) Ein Diensteanbieter, der mittels eines elektronischen Verweises einen Zugang zu fremden Informationen eröffnet, ist für diese Informationen nicht verantwortlich:
a) sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird; oder
b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat und unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu entfernen.
2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn:
a) die Person, von der die Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht, von ihm beaufsichtigt wird oder mit ihm in Geschäftsbeziehung steht; oder
b) der Diensteanbieter die fremden Informationen als seine eigenen darstellt oder sie in sein Angebot einbindet.
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Art. 18
Umfang der Pflichten der Diensteanbieter
1) Die in Art. 13 bis 17 genannten Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen.
2) Die in Art. 13 und 16 genannten Diensteanbieter haben auf Grund der Anordnung eines dazu gesetzlich befugten inländischen Gerichtes diesem alle Informationen zu übermitteln, an Hand derer die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen ermittelt werden können.
3) Die in Art. 16 genannten Diensteanbieter haben auf Grund der Anordnung einer Verwaltungsbehörde dieser den Namen und die Adressen der Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zu übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der diesen Behörden übertragenen Aufgaben bildet.
4) Die in Art. 16 genannten Diensteanbieter haben den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.
5) Sonstige Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter gegenüber Behörden oder Gerichten bleiben unberührt.
Art. 19
Weitergehende Vorschriften
1) Die Art. 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen das Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt.
2) Abs. 1 sowie die Art. 13 bis 18 sind auch auf Diensteanbieter anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste bereitstellen.
Art. 19a
6
Verantwortlichkeit des Nutzers
Unbeschadet einer weitergehenden zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit haftet der Nutzer dem Diensteanbieter für sämtlichen Schaden, der diesem durch den Missbrauch seines Dienstes der Informationsgesellschaft entsteht.
VI. Herkunftslandprinzip und Ausnahmen
Art. 20
Herkunftslandprinzip
1) Im koordinierten Bereich (Art. 3 Bst. h) richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Vertragsstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staates.
2) Der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Vertragsstaat darf vorbehaltlich der Art. 21 bis 23 nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, die in den koordinierten Bereich fallen.
Art. 21
Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip
Das Herkunftslandprinzip ist in folgenden Bereichen nicht anzuwenden:
a) Belange des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, des Designgesetzes sowie des Topographieschutzes;
b) die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf die die Vertragsstaaten eine der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 15.01) vorgesehenen Ausnahmen angewendet haben;
c) Rechtsvorschriften über die Werbung für Investmentfonds und andere Organismen für gemeinsame Anlagen von Wertpapieren im Vertriebsstaat;
d) die in Art. 30 und in Titel IV der Richtlinie 92/49/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 7a.01), in ihrer geltenden Fassung, in Titel IV der Richtlinie 92/96/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 12.02), in ihrer geltenden Fassung, in den Art. 7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 7.01), in ihrer geltenden Fassung, sowie in Art. 4 der Richtlinie 90/619/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 12.01), in ihrer geltenden Fassung, enthaltenen Rechtsvorschriften über die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen zur Vorlage der Bedingungen für eine Pflichtversicherung an die zuständige Aufsichtsbehörde, über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum und über das anwendbare Recht bei Nicht-Lebens- und Lebensversicherungsverträgen, die in einem Vertragsstaat gelegene Risiken decken;
e) die Freiheit der Parteien eines Vertrags zur Rechtswahl;
f) vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschliesslich der gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben;
g) die Rechtswirksamkeit von Verträgen zur Begründung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften, sofern diese Verträge, nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem sich die Liegenschaft befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen;
h) die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung und anderer Massnahmen zur Absatzförderung im Weg der elektronischen Post;
i) die Tätigkeit von Notaren und die Tätigkeit von Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese öffentlich-rechtliche Befugnisse ausüben;
k) die Vertretung einer Partei und die Verteidigung ihrer Interessen vor Gericht;
l) Gewinn- und Glückspiele, bei denen ein Einsatz, der einen Geldwert darstellt, zu leisten ist, einschliesslich Lotterien und Wetten.
Art. 22
Abweichungen vom Herkunftslandprinzip
1) Das Gericht oder eine Verwaltungsbehörde kann im Rahmen seiner bzw. ihrer gesetzlichen Befugnisse abweichend vom Herkunftslandprinzip Massnahmen ergreifen, die den freien Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Vertragsstaat einschränken. Solche Massnahmen müssen jedoch zum Schutz eines der in Abs. 2 genannten Rechtsgüter erforderlich sein. Sie dürfen sich nur gegen einen Diensteanbieter richten, der eines dieser Rechtsgüter beeinträchtigt oder ernstlich und schwerwiegend zu beeinträchtigen droht. Auch müssen sie in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen stehen.
2) Der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Vertragsstaat kann nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden:
a) Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung strafbarer Handlungen, einschliesslich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität;
b) Schutz der Menschenwürde;
c) Schutz der öffentlichen Gesundheit;
d) Schutz der öffentlichen Sicherheit einschliesslich der Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen; und
e) Schutz der Verbraucher einschliesslich des Schutzes der Anleger.
Art. 23
Mitteilungspflicht
1) Eine Verwaltungsbehörde hat ihre Absicht zur Ergreifung von Massnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Vertragsstaat einschränken, der EFTA-Überwachungsbehörde und der zuständigen Stelle des anderen Staates mitzuteilen und diese aufzufordern, geeignete Massnahmen gegen den Diensteanbieter zu veranlassen. Die Behörde kann die von ihr beabsichtigten Massnahmen erst durchführen, wenn die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates dieser Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet hat oder die von ihr ergriffenen Massnahmen unzulänglich sind.
2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die von ihr beabsichtigten Massnahmen auch ohne Verständigung der EFTA-Überwachungsbehörde und Aufforderung der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates erlassen. In diesem Fall hat sie die von ihr ergriffene Massnahme unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde und der zuständigen Stelle unter Angabe der Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug mitzuteilen.
3) Die Abs. 1 und 2 sind auf gerichtliche Verfahren nicht anzuwenden.
VII. Transparenz und Verbindung mit anderen Vertragsstaaten
Art. 24
Transparenz
1) Die Regierung oder eine von ihr beauftragte Amtsstelle hat die wesentlichen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft der EFTA-Überwachungsbehörde bekannt zu geben.
2) Die Regierung oder eine von ihr beauftragte Amtsstelle hat im Internet Informationen zu veröffentlichen über:
a) die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschliesslich der praktischen Aspekte dieser Verfahren; und
b) die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten können.
Art. 25
Verbindungsstelle
1) Die Regierung oder eine von ihr beauftragte Amtsstelle hat als Verbindungsstelle mit den zuständigen Stellen anderer Vertragsstaaten und dem Ständigen Ausschuss zusammenzuarbeiten. Sie hat den an sie gelangten Auskunftsbegehren anderer Vertragsstaaten und des Ständigen Ausschusses zu entsprechen und die nicht in ihren Wirkungsbereich fallenden Ersuchen um Amts- oder Rechtshilfe oder Auskünfte an die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden weiterzuleiten.
2) Die Behörde hat die Anschriften der ihr bekannt gegebenen Verbindungsstellen anderer Vertragsstaaten im Internet zu veröffentlichen.
Art. 26
Übertretungen
1) Ein Diensteanbieter ist von der Regierung wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Franken zu bestrafen, wenn er:
a) gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach Art. 5 Abs. 1 verstösst;
b) gegen seine Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation nach Art. 6 verstösst;
c) gegen die Konsultationspflicht nach Art. 7 Abs. 2 verstösst;
d) gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach Art. 9 Abs. 1 verstösst oder entgegen Art. 9 Abs. 2 keinen elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, angibt;
e) entgegen Art. 10 Abs. 1 keine technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stellt; oder
f) entgegen Art. 11 die Vertragsbestimmungen und allgemeine Geschäftsbedingungen nicht so zur Verfügung stellt, dass sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann.
2) Eine Übertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Art. 27
Tätige Reue
1) Die Regierung kann einen Diensteanbieter, der die Verpflichtungen nach diesem Gesetz verletzt, darauf hinweisen und ihm auftragen, den gesetzmässigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie ihn auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
2) Ein Diensteanbieter ist von der Regierung wegen einer Übertretung nach Art. 26 Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er den gesetzmässigen Zustand innerhalb der von ihr gesetzten Frist herstellt.
Art. 28
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 254.
2
Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 254.
3
Art. 7 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 254.
4
Überschrift vor Art. 13 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 254.
5
Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 254.
6
Art. 19a eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 254.