784.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 229 ausgegeben am 5. Dezember 2003
Gesetz
vom 23. Oktober 2003
über den "Liechtensteinischen Rundfunk" (LRFG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Bezeichnungen
1) Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Organisation des "Liechtensteinischen Rundfunks" (LRF).
1a) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, finden die Bestimmungen des Mediengesetzes, des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen, des Tabakpräventionsgesetzes sowie der Kinder- und Jugendschutzgesetzgebung ergänzend Anwendung.1
2) Es dient zudem der gänzlichen oder teilweisen Umsetzung:
a) der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 1.01), in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juli 1997 (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 1.02);
b) der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7d.01);
c) der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XV - 1.01), in der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 (EWR-Rechtssammlung: Anh. XV - 1.04);
d) der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXV).
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.2
Art. 2
Name, Sitz, Rechtsform
1) Unter der Bezeichnung "Liechtensteinischer Rundfunk (LRF)" wird eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
2) Der Sitz des LRF wird in den Statuten festgelegt.3
Art. 34
Dotationskapital
Der LRF wird vom Land Liechtenstein mit einem Dotationskapital in der Höhe von 1.5 Millionen Franken ausgestattet.
Art. 4
Zweck und Tätigkeiten
1) Zweck des LRF ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages nach Massgabe dieses Gesetzes.
2) Der LRF ist berechtigt, zur Erfüllung seines Auftrages nach Massgabe dieses Gesetzes folgende Tätigkeiten zu entfalten:
a) Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk, einschliesslich der Produktion von Rundfunkwerbung;
b) Veranstaltung und Verbreitung von Radio Data System (RDS), Online-Diensten und Teletext im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach Bst. a;
c) Veröffentlichung von Druckwerken mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt;
d) Errichtung und Betrieb der für die Tätigkeiten nach Bst. a und b notwendigen technischen Einrichtungen;
e) alle Geschäfte und Massnahmen, die für die Tätigkeiten nach Bst. a bis d oder die Vermarktung derselben geboten sind.
3) Der LRF kann bei der Gestaltung von Sendungen mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten, sofern die Grundsätze dieses Gesetzes gewahrt bleiben und die Selbständigkeit des LRF dadurch nicht gefährdet wird.
Art. 5
Grundsätze
Der LRF hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der liechtensteinischen Rechtsordnung, insbesondere auf den Grundsatz der Meinungsfreiheit, Bedacht zu nehmen sowie die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des LRF, die mit der Besorgung seiner Aufgaben betraut sind, zu gewährleisten.
II. Öffentlich-rechtlicher Auftrag
Art. 6
Versorgungsauftrag
1) Der LRF hat mindestens ein landesweit empfangbares Radioprogramm unter dem Namen "Radio Liechtenstein" zu veranstalten und zu verbreiten.
2) Nach Massgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit kann der LRF zudem:
a) ein landesweit empfangbares Fernsehprogramm veranstalten und verbreiten;
b) RDS, Online-Dienste und Teletext veranstalten und verbreiten, die mit den veranstalteten Rundfunkprogrammen in Zusammenhang stehen;
c) Rundfunkprogramme und entsprechende Angebote nach Bst. b im Ausland verbreiten.
3) Der LRF hat dafür zu sorgen, dass in Bezug auf die Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes Berechtigten im Inland ausreichend mit den veranstalteten Programmen versorgt werden.
4) Die veranstalteten Radioprogramme sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. Nach Massgabe der technischen Entwicklung, der Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit hat der LRF dafür zu sorgen, dass die veranstalteten Programme mittels CATV-Netz (Kabelnetz) oder unter Nutzung digitaler Technologie verbreitet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Ausstrahlung von Programmen über Satellit zu erfolgen.
Art. 7
Programmauftrag
1) Der LRF hat durch die Gesamtheit seiner gemäss Art. 6 verbreiteten Programme zu sorgen für:
a) die objektive und umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
b) die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des friedlichen demokratischen Zusammenlebens;
c) die Darbietung von Unterhaltung.
2) Durch redaktionelle Beiträge des LRF sind angemessen zu berücksichtigen:
a) Kunst, Kultur und Wissenschaft, insbesondere im Inland;
b) sportliche Anlässe und Aktivitäten, insbesondere im Inland;
c) Anliegen aller Altersgruppen;
d) Anliegen der Familien und der Kinder sowie die Gleichberechtigung von Mann und Frau;
e) Anliegen behinderter Menschen;
f) religiöse Fragen;
g) Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;
h) Themen des Umwelt- und Konsumentenschutzes sowie der Gesundheit;
i) die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;
k) die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz zwischen Angehörigen verschiedener Kulturkreise.
3) Aufgehoben5
4) Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte gleichwertig enthalten. Die Jahres- und Monatsschemata sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptsendezeiten in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen. Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu achten. Die Qualitätskriterien sind laufend zu prüfen.
5) Insbesondere Sendungen in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der LRF hat ferner bei der Herstellung und Sendung von Programmen auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit Liechtensteins besonders Bedacht zu nehmen.
6) Der LRF hat bei der Gestaltung seiner Informationssendungen Bedacht zu nehmen auf:
a) eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschliesslich der Berichterstattung über die Tätigkeit des Landtags und gegebenenfalls der Übertragung seiner Verhandlungen;
b) die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
c) die Wahrung des Grundsatzes der Objektivität bei eigenen Kommentaren, Sachanalysen und Moderationen.
7) Der LRF hat bei Nachrichtensendungen die Amtssprache in ihrer Standardform zu verwenden.
8) Die Mitarbeiter des LRF sind den Zielen des Programmauftrags verpflichtet und haben an dessen Erfüllung aktiv mitzuwirken.
Art. 8
Aufrufe
Der LRF hat zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen:
a) Landes- und Gemeindebehörden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit;
b) Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen.
Art. 9
Gewährleistung der Unabhängigkeit der Mitarbeiter
1) Der LRF hat die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.
2) Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter des LRF, sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien jeglicher Art sowie von politischen und wirtschaftlichen Lobbys.
3) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die an der inhaltlichen Gestaltung von Radio- und Fernsehsendungen mitwirken.
4) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die an der journalistischen Gestaltung von Programmen im Radio und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter und Korrespondenten.6
5) Programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes können entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des LRF sein.
III. Programmgrundsätze
Art. 10
Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz
1) Für die vom LRF veranstalteten und verbreiteten Programme gelten die folgenden Grundsätze:
a) Aufgehoben7
b) Aufgehoben8
c) das Gesamtprogramm hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen;
d) die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen;
e) die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen;
f) die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten;
g) Aufgehoben9
h) die Unterhaltung soll ein breites Publikum ansprechen;
i) Aufgehoben10
k) bei Radio- und Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden;
l) die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäss Bst. k ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Die Regierung kann durch Verordnung die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen festlegen;
m) Sendungen, die sich ihrem Inhalt nach überwiegend an Minderjährige richten, dürfen keine Appelle enthalten, Rufnummern für Mehrwertdienste zu wählen.
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen des Mediengesetzes über die Medieninhalte und die journalistische Sorgfalt ergänzend Anwendung.11
Art. 11
Sendung europäischer Werke
1) Der LRF hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 10 % der Mittel für die Fernsehprogrammgestaltung der Sendung von europäischen Werken entsprechend Art. 6 der Richtlinie 89/552/EWG, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind.
2) Dieser Anteil ist unter Berücksichtigung der Verantwortung des LRF gegenüber seinem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien zu erreichen; dazu muss ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben; das sind solche, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.
Art. 12
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
1) Für den Fall, dass der LRF ausschliessliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschliesslichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem EWR-Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem EWR-Mitgliedstaat gemäss Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern dies in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen ist, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem EWR-Mitgliedstaat gemäss Abs. 2 festgelegt worden ist.
2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines EWR-Mitgliedstaates angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, veröffentlicht wurde.
3) Der LRF kommt der Verpflichtung gemäss Abs. 1 auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem EWR-Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmass der Verpflichtung nach Abs. 1 kann die Medienkommission angerufen werden (Art. 42 Abs. 3). Diese hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.
IV. Werbung12
Art. 13
Werbung und Werbezeiten
1) Der LRF kann im Rahmen seiner Radio- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Entgelt für Werbung vergeben.13
2) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit zum Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem LRF untersagt.
3) Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen. Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sind untersagt.
4) Soweit nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, setzt der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsleitung den Umfang der Werbesendungen in den Programmen des LRF fest. Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach diesem Gesetz gelten Hinweise des LRF auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.14
5) Radiowerbesendungen dürfen in einem Programm im Jahresdurchschnitt 8 % der täglichen Sendezeit nicht überschreiten, wobei die zulässige Höchstdauer pro Tag 172 Minuten beträgt.
6) Zulässigkeit und Höchstdauer von Fernsehwerbesendungen regelt die Regierung mit Verordnung, wobei der Werbeumfang in einem Programm im Jahresdurchschnitt höchstens 4 % der täglichen Sendezeit betragen darf.
7) Die Bewerbung von Radioprogrammen des LRF in Fernsehprogrammen des LRF und umgekehrt ist, sofern es sich nicht um Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelt, unzulässig.
Art. 1415
Werbegrundsätze
1) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmässig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
2) Ein Werbetreibender oder Auftraggeber einer Patronanzsendung (Sponsoring) darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
3) Werbung ist in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots sollten die Ausnahme bilden.
4) Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Werbegrundsätze.
Art. 15 16
Werbeverbote
1) Verboten sind:
a) Werbung für alkoholische Getränke;
b) das Ausstrahlen von an Minderjährige gerichteter Werbung unmittelbar vor und nach Kindersendungen;
c) die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung, ausserhalb von Werbesendungen (Product-Placement). Ausgenommen ist die Übertragung oder Berichterstattung von Sport-, Kultur- oder Wohltätigkeitsveranstaltungen, mit denen Product-Placement notwendigerweise verbunden ist.
2) Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Werbeverbote oder -beschränkungen.
Art. 1617
Aufgehoben
Art. 1718
Aufgehoben
Art. 1819
Anforderungen an RDS, Online-Dienste, Teletext und andere Medien
Die Art. 10 und 13 bis 15 finden auch auf die Veranstaltung und Verbreitung von RDS, Online-Diensten, Teletext sowie andere Medien des LRF ausserhalb des Versorgungsauftrags (Art. 6) Anwendung.
V. Organisation
A. Allgemeines
Art. 19 20
Organe und weitere Funktionsträger
1) Organe des LRF sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.
2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sind bei der Ausübung ihrer Funktion im LRF an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie sind ausschliesslich den Gesetzen, der Geschäftsordnung und den Spezialreglementen verpflichtet.
3) Als weiterer Funktionsträger besteht ein Publikumsrat.
Art. 2021
Aufgehoben
B. Verwaltungsrat
Art. 21 22
Zusammensetzung, Anforderungen, Unvereinbarkeiten und Entschädigung
1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2) Im Verwaltungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
a) Medienwesen;
b) Recht;
c) Finanz- und Rechnungswesen.
3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Verwaltungsrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Verwaltungsrates;
c) den Präsidenten im Besonderen.
4) Zum Mitglied des Verwaltungsrates dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht gewählt werden:
a) Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum LRF stehen oder in einer anderen Funktion im LRF tätig sind;
b) Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen inländischen Medienunternehmen stehen;
c) Mitglieder eines Gemeinderates sowie Angestellte der Landesverwaltung;
d) leitende Funktionäre und Angestellte einer politischen Partei;
e) Mitglieder der Medienkommission.
5) Die Entschädigung des Verwaltungsrates wird von diesem selbst festgelegt und der Regierung zur Kenntnis gebracht.
Art. 2223
Aufgehoben
Art. 23 24
Aufgaben
1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung des LRF;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) die Festlegung der Organisation;
d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
g) die Beschlussfassung über Umfang von und Beschränkungen für Werbesendungen (Art. 13 und 15);
h) die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung und die Höhe einer Rundfunkgebühr zuhanden der Regierung;
i) die Verabschiedung des jährlichen Betriebsvoranschlages, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
k) die Dotierung und Auflösung der Widmungsrücklage nach Art. 34 Abs. 2.
2) In den Statuten können die Aufgaben des Verwaltungsrates näher umschrieben und erweitert werden.
Art. 2425
Aufgehoben
C. Geschäftsleitung26
Art. 2527
Wahl, Aufgaben und Befugnisse
1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine vorzeitige Abberufung durch den Verwaltungsrat ist zulässig.
2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung des LRF verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
3) Die Geschäftsleitung hat den LRF unter eigener Verantwortung so zu führen, wie es das Wohl der Anstalt unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses erfordert. Sie ist ausser an die sich aus den Gesetzen, Reglementen oder Beschlüssen des Verwaltungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge von aussen gebunden.
Art. 26 28
Unvereinbarkeiten
1) Mitglieder der Geschäftsleitung sowie leitende Angestellte dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht sein:
a) Mitglieder eines Gemeinderates sowie Angestellte der Landesverwaltung;
b) Funktionäre und Angestellte einer politischen Partei;
c) Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen inländischen Medienunternehmen stehen;
d) Mitglieder der Medienkommission.
2) Mitglieder der Geschäftsleitung sowie leitende Angestellte dürfen weder einen Nebenerwerb noch ein anderes Gesellschaftsmandat im Medienbereich ausüben.
D. Revisionsstelle29
Art. 2730
Wahl
Die Regierung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle.
Art. 2831
Aufgaben
1) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts. Sie hat zudem zu prüfen, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Verordnungen eingehalten worden sind.
2) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
E. Publikumsrat32
Art. 29
Zusammensetzung und Ernennung
1) Zur Wahrung der Gesamtinteressen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmer ist ein Publikumsrat einzurichten, der aus fünf Mitgliedern besteht.33
2) Die Mitglieder des Publikumsrates werden durch Auslosung für eine Funktionsperiode von vier Jahren nach Massgabe der folgenden Absätze ermittelt.34
3) Die Auslosung ist von der Regierung in den amtlichen Publikationsorganen und durch sonstige geeignete Massnahmen kundzumachen. Gleichzeitig sind die Rundfunkteilnehmer über die Teilnahmebedingungen sowie die Aufgaben des Publikumsrates zu informieren und zur Einsendung oder Abgabe der amtlichen Teilnahmeabschnitte binnen vier Wochen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung der Auslosung aufzufordern sowie darauf hinzuweisen, dass Mehrfachbewerbungen derselben Person zur Ungültigkeit der Teilnahme führen.
4) Die Teilnahmeabschnitte haben zu ihrer Gültigkeit zu enthalten:
a) die Bezeichnung "Auslosung des Publikumsrates des LRF";
b) die Bezeichnung der Funktionsperiode des Publikumsrates, für welche der Teilnahmeabschnitt Gültigkeit hat;
c) die Frist zur Einsendung oder Abgabe des Teilnahmeabschnitts;
d) Namen, Adresse und Geburtsdatum des Bewerbers;
e) die rechtsgültige Unterschrift des Teilnehmers.
5) Jeder Rundfunkteilnehmer mit Wohnsitz im Inland, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt an der Auslosung teilzunehmen. Ausgenommen sind:
a) Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum LRF stehen oder in einer anderen Funktion im LRF tätig sind;
b) Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen inländischen Medienunternehmen stehen;
c) Mitglieder des Landtages, eines Gemeinderates oder der Regierung sowie leitende Angestellte der Landesverwaltung;35
d) leitende Funktionäre und Angestellte einer politischen Partei;
e) Mitglieder der Medienkommission.
6) Unmittelbar nach Ablauf der Teilnahmefrist (Abs. 3) hat der Regierungssekretär unter der Aufsicht eines Landrichters die Gesamtzahl der eingelangten Teilnahmeabschnitte zu ermitteln und in einem Protokoll, das von den Anwesenden zu unterzeichnen ist, festzuhalten:
a) Ort und Zeit der Auslosung;
b) die Zahl der fristgerecht eingelangten Teilnahmeabschnitte; und davon
c) die Zahl der gültigen und der ungültigen Teilnahmeabschnitte;
d) die Ziehung von zwanzig der gültigen Teilnahmeabschnitte nach dem Zufallsprinzip;
e) die Namen der ausgelosten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Ziehung.
7) Die Ernennung der Mitglieder des Publikumsrates ist in den amtlichen Publikationsorganen kundzumachen.36
8) Die Auslosung und ihr Ergebnis unterliegen keinem Rechtsmittel. Die Teilnahmeabschnitte sind aufzubewahren.
Art. 30
Funktion und Beendigung37
1) Die Funktion als Mitglied des Publikumsrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben lediglich Anspruch auf angemessenen Ersatz der Spesen.38
2) Aufgehoben39
3) Die Mitgliedschaft zum Publikumsrat endet vorzeitig durch:
a) Rücktritt;
b) nachträglicher Eintritt eines Ausschlussgrundes gemäss Art. 29 Abs. 5;
c) Verlust oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit;
d) Verurteilung aufgrund eines Vergehens oder Verbrechens;
e) Tod.
4) Vermindert sich die Anzahl der Mitglieder des Publikumsrates aufgrund vorzeitigen Ausscheidens, so hat der Regierungssekretär aus den aufbewahrten gültigen Teilnahmekarten in sinngemässer Anwendung des Art. 29 die zur Vervollständigung des Publikumsrates erforderliche Anzahl Bewerber auszulosen, die von der Regierung für die verbleibende Funktionsdauer zu Nachfolgern der ausgeschiedenen Mitglieder zu ernennen sind.40
5) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.41
6) Aufgehoben42
7) Aufgehoben43
Art. 31
Aufgaben des Publikumsrats
1) Dem Publikumsrat obliegt:
a) Aufgehoben44
b) die Anrufung der Medienkommission (Art. 43 Abs. 4 Bst. c).
2) Der Publikumsrat erstattet Empfehlungen betreffend:
a) die Programmgestaltung;
b) die Einhebung und Höhe einer Rundfunkgebühr;
c) die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages;
d) die Jahressendeschemen;
e) die Qualitätssicherungssysteme.
2a) Die Empfehlungen nach Abs. 2 sind auf Verlangen des Publikumsrates vom LRF in geeigneter Weise zu veröffentlichen.45
3) Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben befugt, die Mitglieder der Geschäftsleitung und die leitenden Angestellten des LRF zu seinen Sitzungen zu laden und über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben zu befragen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Schriftliche Anfragen sind von den Befragten längstens innerhalb eines Monats schriftlich oder auf Verlangen auch mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert werden, als überwiegende Interessen des LRF oder das öffentliche Interesse es erfordern.46
4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Publikumsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
5) Hat der Publikumsrat Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung erstattet, so hat die Geschäftsleitung innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist dem Publikumsrat zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung entsprochen worden ist oder aus welchen Gründen der Empfehlung nicht gefolgt wird.47
6) Der Publikumsrat kann zusätzlich verlangen, dass der LRF einmal im Jahr eine repräsentative Teilnehmerbefragung zu vom Publikumsrat festzulegenden Themenbereichen durchführen lässt. Die Ergebnisse aller Meinungsbefragungen des LRF sind dem Publikumsrat zur Kenntnis zu bringen.
VI. Vorschriften über die Geschäftstätigkeit
Art. 3248
Wirtschaftlichkeit
Der LRF hat die ihm übertragenen Aufgaben nach allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen wahrzunehmen.
Art. 33
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tage der Gründung und endet am 31. Dezember 2004.
Art. 34
Jahresrechnung
1) Der LRF hat nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes eine Jahresrechnung aufzustellen, wobei die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen (Art. 1063 ff PGR) Anwendung finden.
2) Ein allfälliger Ertragsüberschuss ist einer gesonderten Rücklage (Widmungsrücklage) zuzuführen oder auf neue Rechnung vorzutragen. Die Widmungsrücklage darf nur zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags, einschliesslich der Abdeckung von Verlusten, welche aus der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehen, verwendet werden. Über die Dotierung und die Auflösung der Widmungsrücklage hat der Verwaltungsrat zu beschliessen.
3) Bei der Buchführung gemäss Abs. 1 ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der Richtlinie 80/723/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG, hinsichtlich der Erstellung einer getrennten Buchführung mit einer nach den verschiedenen Geschäftsbereichen getrennten Aufstellung der Kosten und Erlöse sowie einer genauen Angabe der Methode, nach der die Kosten und Erlöse den verschiedenen Geschäftsbereichen zugeordnet und zugewiesen werden, entsprochen wird und dabei
a) die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen entsprechen, getrennt geführt werden,
b) alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet werden und
c) die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig bestimmt sind.
Art. 35
Geschäftsbericht
1) Der LRF hat einen Geschäftsbericht bestehend aus Jahresrechnung (Art. 34) und Jahresbericht zu erstellen.
2) Der Geschäftsbericht ist entsprechend den Teilbereichen des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu gliedern und hat eine detaillierte Darstellung der unternommenen Tätigkeiten und Massnahmen insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten sowie das Ausmass und die Entwicklung der aus kommerzieller Werbung und Patronanzsendungen erzielten Einnahmen darzustellen. Im Bericht ist ausserdem über die Aktivitäten des Publikumsrates zu informieren.49
VII. Revision
Art. 3650
Aufgehoben
VIII. Finanzierung51
Art. 37 52
Einnahmen
1) Der LRF finanziert seine Ausgaben durch:
a) Werbeeinnahmen;
b) einen Landesbeitrag;
c) eine allfällige Rundfunkgebühr (Art. 39);
d) weitere Einnahmen.
2) Der Landesbeitrag wird als Globalkredit gewährt. Die Einzelheiten, insbesondere die Gewinn- und Verlustverwendung, werden in der Globalkreditvereinbarung zwischen der Regierung und dem LRF festgelegt.
Art. 3853
Investitionen
1) Anschaffungen im Rahmen des Betriebsbudgets oder des Globalkredites genehmigen der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsleitung im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenz.
2) Investitionen für Betriebseinrichtungen wie Studiogeräte, Sendeanlagen oder Informatikanlagen, die der LRF nicht mit eigenem Kapital zu finanzieren in der Lage ist, werden vom Verwaltungsrat bei der Regierung beantragt und gegebenenfalls in den Landesvoranschlag aufgenommen. Das Land kann eine Abschreibung dieser Investitionen zu Lasten der Betriebsrechnung vorschreiben.
Art. 39
Rundfunkgebühr
1) Nach Massgabe der wirtschaftlichen Notwendigkeit kann die Regierung über Vorschlag des Verwaltungsrates die Erhebung einer angemessenen Rundfunkgebühr mittels Verordnung festlegen.
2) Die Höhe der Rundfunkgebühr ist von der Regierung so zu bestimmen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmässigen Aufgaben des LRF kostendeckend erfüllt werden können; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen.
3) Die Rundfunkgebühr ist von jedem Rundfunkteilnehmer unabhängig von Art und Umfang der Programme des LRF oder seines Empfanges zu zahlen. Die Regierung kann mittels Verordnung die gänzliche oder teilweise Befreiung von dieser Pflicht in berücksichtigungswürdigen Fällen vorsehen.
4) Die Einhebung der Rundfunkgebühren erfolgt im Namen des LRF und auf ihre Rechnung. Die Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung, insbesondere kann sie eine Busse bis zu 5 000 Franken für die Verletzung der Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren vorsehen.
IX. Aufzeichnungspflicht54
Art. 40
Aufzeichnungspflicht
1) Der LRF hat von allen Rundfunksendungen vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und diese mindestens vier Monate aufzubewahren.
2) Aufzeichnungen von Sendungen, die den Gegenstand eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens oder eines Verfahrens nach Art. 42 ff. bilden, sind darüber hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss desselben aufzubewahren.
3) Wer schriftlich darzutun vermag, dass er daran ein rechtliches Interesse hat, kann Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen und auf eigene Kosten vom LRF Mehrfertigungen herstellen lassen.
4) Soweit der LRF Tätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 Bst. b und c entfaltet, hat er nach Massgabe der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit in geeigneter Weise sicherzustellen, dass eine angemessene Dokumentation erfolgt.
Art. 4155
Gegendarstellung
Aufgehoben
X. Rechtliche Kontrolle
Art. 42
Medienkommission
1) Die rechtliche Kontrolle über den LRF nach Massgabe dieses Gesetzes obliegt der Medienkommission.
2) Die Medienkommission ist, vorbehaltlich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder einer Verwaltungsbehörde, zuständig für Entscheidungen über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes durch den LRF und seine Organe.56
3) Die Medienkommission fungiert ferner als Schlichtungsstelle in Streitfällen nach Art. 12 Abs. 3.
Art. 43
Beschwerden und Anträge
1) Die Medienkommission entscheidet über die Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes aufgrund von Beschwerden:
a) einer natürlichen Person, die begründet behauptet, durch die Verletzung in den spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen unmittelbar betroffen zu sein, sofern der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt;
b) eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung unmittelbar berührt werden, sofern der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt.
2) Eine Beschwerde gemäss Abs. 1 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
a) die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat;
b) die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet sowie eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.
3) Beschwerden sind innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Gesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
4) Die Medienkommission entscheidet über die Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes aufgrund von Anträgen:
a) des Landtages oder der Regierung;
b) mindestens zweier Mitglieder des Verwaltungsrates;
c) des Publikumsrates;
d) einer Stelle oder Organisation, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäss Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG veröffentlicht ist, soweit eine Verletzung in Fernsehprogrammen behauptet wird und sofern die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem EWR-Mitgliedstaat beeinträchtigt werden sowie der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
5) Anträge gemäss Abs. 4 sind innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Gesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
6) Der LRF hat der Medienkommission über Aufforderung die Aufzeichnungen (Art. 40) der verfahrensgegenständlichen Sendungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Art. 44
Entscheidung
1) Die Entscheidung der Medienkommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Gesetzes verletzt worden ist.
2) Die Medienkommission hat über Beschwerden und Anträge innerhalb drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
3) Wird von der Medienkommission eine Verletzung dieses Gesetzes durch eines der im Art. 19 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, hat die Medienkommission die Entscheidung des betreffenden Organs aufzuheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Medienkommission entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Medienkommission Ungehorsamsstrafen gegen die betreffenden Organwalter bis zu 10 000 Franken verhängen.
4) Die Medienkommission kann im Falle der Feststellung einer Verletzung dieses Gesetzes die Veröffentlichung ihrer Entscheidung anordnen und dem LRF auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
XI. Mitwirkung des Landtages und der Regierung
Art. 45
Landtag
Dem Landtag obliegen:
a) Aufgehoben57
b) die Kenntnisnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes;58
c) die Antragstellung gemäss Art. 43.
Art. 46
Regierung59
1) Der LRF untersteht der Oberaufsicht der Regierung60.
2) Der Regierung obliegen:61
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates;62
b) die Genehmigung der Statuten;63
c) die Genehmigung des Voranschlages, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie die Entlastung des Verwaltungsrates;64
d) die Ernennung der Mitglieder des Publikumsrates aufgrund der Auslosung;65
e) die Wahl der Revisionsstelle;66
f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie;67
g) die Antragstellung nach Art. 43;68
h) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.69
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.70
XII. Strafbestimmungen
Art. 47
Übertretungen
1) Mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringungsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, ist vom Landgericht zu bestrafen, wer als Mitglied eines Anstaltsorgans oder als Mitarbeiter des LRF:
a) die Programmgrundsätze des Art. 10 Abs. 1 Bst. k bis m verletzt; oder
b) gegen die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 bis 6, Art. 14 oder 15 verstösst.71
2) Vorbehalten bleibt die Bestrafung nach einem anderen Gesetz, sofern eine Tat gemäss Abs. 1 einen Tatbestand erfüllt, der mit strengerer Strafe bedroht ist.
Art. 48
Vergehen
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Landgericht zu bestrafen, wer als Mitglied eines Anstaltsorgans oder als Beauftragter:
a) in Darstellungen oder in Übersichten über den Vermögensstand der Anstalt, insbesondere in Jahresabschlüssen, die Verhältnisse der Anstalt unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt; oder
b) in Auskünften, die den Mitgliedern der Revisionsstelle erteilt werden, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Anstalt unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht.
XIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 49
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) die Festlegung der näheren Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen (Art. 10);
b) die Zulässigkeit und Höchstdauer von Fernsehwerbesendungen (Art. 13);
c) die Rundfunkgebühren (Art. 39).
Art. 50
Geschäftsführung
Bis zur Bestellung der gesetzmässig vorgesehenen Organe nimmt die Regierung deren Funktionen kommissarisch wahr.
Art. 51
Erste Mandatsperiode
Die erste Mandatsperiode der von der Regierung und vom Publikumsrat bestellten Mitglieder (Art. 21 Abs. 2 Bst. b und c) und Ersatzmitglieder (Art. 21 Abs. 3) des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre.
Art. 52
Erstmalige Stellenbesetzung
Die erstmalige Besetzung der Stellen des LRF (Art. 24 Abs. 1), mit Ausnahme jener des Intendanten, kann ohne vorherige Ausschreibung erfolgen.
Art. 53
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
784.41 Gesetz über den "Liechtensteinischen Rundfunk"
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 244 ausgegeben am 30. August 2010
Gesetz
vom 30. Juni 2010
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den "Liechtensteinischen Rundfunk"
...
II.
Übergangsbestimmungen
Der nach bisherigem Recht bestellte Publikumsrat führt seine Tätigkeit bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode weiter. Davon ausgenommen sind die Ersatzmitglieder.
...

1   Art. 1 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

2   Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

3   Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

4   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

5   Art. 7 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 244.

6   Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

7   Art. 10 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 244.

8   Art. 10 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 244.

9   Art. 10 Abs. 1 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 244.

10   Art. 10 Abs. 1 Bst. i aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 244.

11   Art. 10 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 244.

12   Überschrift vor Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

13   Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

14   Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

15   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

16   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

17   Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 244.

18   Art. 17 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 244.

19   Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

20   Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

21   Art. 20 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 372.

22   Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

23   Art. 22 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 372.

24   Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

25   Art. 24 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 244.

26   Überschrift vor Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

27   Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

28   Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

29   Überschrift vor Art. 27 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 372.

30   Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

31   Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

32   Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

33   Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

34   Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

35   Art. 29 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

36   Art. 29 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

37   Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

38   Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

39   Art. 30 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 244.

40   Art. 30 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

41   Art. 30 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

42   Art. 30 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 244.

43   Art. 30 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 244.

44   Art. 31 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 372.

45   Art. 31 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 244.

46   Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

47   Art. 31 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

48   Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

49   Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

50   Art. 36 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 372.

51   Überschrift vor Art. 37 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 244.

52   Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

53   Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

54   Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 251.

55   Art. 41 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 251.

56   Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

57   Art. 45 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 372.

58   Art. 45 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

59   Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

60   Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

61   Art. 46 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

62   Art. 46 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

63   Art. 46 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

64   Art. 46 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

65   Art. 46 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.

66   Art. 46 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

67   Art. 46 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

68   Art. 46 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

69   Art. 46 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

70   Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 372.

71   Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 244.