vom 13. April 2004
Art. 3
5Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde erhebt Gebühren für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben (Verwaltungsgebühren) sowie für die Nutzung von Identifikationsmitteln und Frequenzen (Nutzungsgebühren).
2) Verwaltungs- und Nutzungsgebühren können einmalig oder wiederkehrend sein.
3) Die Höhe der Verwaltungs- und Nutzungsgebühren richtet sich nach Anhang 1. Ist in Anhang 1 nichts Besonderes angeordnet, bestimmt die Regulierungsbehörde die Höhe der Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem tatsächlichen Aufwand der Regulierungsbehörde; der Aufwandsberechnung wird ein Stundensatz von 250 Franken zugrunde gelegt.
4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Verwaltungs- und Nutzungsgebühren in elektronischer Form.
Art. 6
8Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1) Die Pflicht zur Entrichtung einmaliger Gebühren entsteht im Zeitpunkt:
a) der Entscheidung oder Verfügung der Regulierungsbehörde;
b) der Veranlassung einer Tätigkeit der Regulierungsbehörde; oder
c) der Ausübung einer Tätigkeit durch einen Anbieter.
2) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren entsteht mit Beginn des Monats, in dem:
a) die Regulierungsbehörde eine Verwaltungstätigkeit betreffend einen Anbieter vornimmt;
b) ein Anbieter eine gebührenpflichtige Tätigkeit aufnimmt;
c) das Recht zur Nutzung von Identifikationsmitteln oder Frequenzen eingeräumt wird.
3) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren endet am Ende des Monats, in dem:
a) die Regulierungsbehörde die Verwaltungstätigkeit betreffend einen Anbieter beendet;
b) ein Anbieter die gebührenpflichtige Tätigkeit einstellt;
c) das Recht zur Nutzung von Identifikationsmitteln oder Frequenzen erlischt.
Art. 13
12Untersagung der Tätigkeit
1) Ist der Gebührenschuldner trotz Mahnung säumig, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter die Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen.
2) Die Untersagung der Tätigkeit befreit nicht von der Zahlungspflicht.
(Art. 3 Abs. 3)
Verwaltungs- und Nutzungsgebühren
1. Für folgende Tätigkeiten wird - sofern nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist - eine aufwandsabhängige Verwaltungsgebühr von 250 Franken pro Arbeitsstunde erhoben:
1.1 Erlass einer Entscheidung oder Verfügung;
1.2 Durchführung von Durchsuchungen;
1.3 Durchsetzung von Bestimmungen des anwendbaren Rechts im Einzelfall;
1.4 sonstige Tätigkeiten der Regulierungsbehörde im Einzelfall.
2. Für die Einleitung und Durchführung von Schlichtungsverfahren werden Gebühren nach Massgabe der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation (RKV) erhoben.
3. Für das Erstellen einer Meldebestätigung nach der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wird eine Gebühr von 250 Franken erhoben.
4. Für ausserordentliche Verwaltungskosten, die im Einzelfall entstehen und nicht auf der Grundlage von Ziff. 1 zu berechnen sind, werden Verwaltungsgebühren im Ausmass der tatsächlich anfallenden Kosten erhoben. Der Grund und die Höhe solcher ausserordentlichen Verwaltungskosten sind dem Zahlungspflichtigen zusammen mit der Rechnungstellung mitzuteilen.
B. Verwaltungs- und Nutzungsgebühren für Namen und Adressen
1. Für Nutzungsrechte betreffend Namen und Adressen werden folgende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren erhoben:
|
Kategorie
Name/Adresse
|
Anzahl
|
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung, in Franken
|
Nutzungsgebühr in Franken, pro Jahr
|
|
Zehner-DNIC-Codes
|
1/10
|
500
|
500
|
|
ADMD-Namen
|
1
|
500
|
500
|
|
PRMD-Namen
|
1
|
500
|
100
|
|
RDN-Namen
|
1
|
500
|
100
|
|
NSAP-Adressen
|
1
|
500
|
100
|
|
ICD-Codes
|
1
|
500
|
500
|
|
Objektzeichner
|
1
|
500
|
100
|
|
IIN-Codes
|
1
|
500
|
100
|
|
ISP-Codes
|
1
|
500
|
500
|
|
NSP-Codes
|
1
|
500
|
100
|
|
MN-Codes
|
1
|
500
|
100
|
|
CUG Interlock Codes
|
1/16
|
500
|
500
|
|
T-MN-Codes
|
1
|
500
|
100
|
|
Herstellercodes
|
1
|
500
|
100
|
|
Unternehmercodes
|
1
|
500
|
100
|
2. Für Nutzungsrechte betreffend Namen und Adressen, die in Ziff. 1 nicht aufgeführt sind, erhebt die Regulierungsbehörde eine aufwandsabhängige Verwaltungsgebühr von 250 Franken pro Arbeitsstunde und eine jährliche Nutzungsgebühr von höchstens 500 Franken.
C. Verwaltungs- und Nutzungsgebühren für Nummern
1. Für Nutzungsrechte betreffend Nummern werden folgende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren erhoben:
|
Nummernkategorie
|
Anzahl
|
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung, in Franken
|
Nutzungsgebühr pro Jahr, in Franken
|
|
Zugangskennzahlen
|
1
|
500
|
400
|
|
Kurzwahldienste
|
1
|
500
|
400
|
|
Sonder- und Premiumdienste
|
100
|
500
|
400
|
|
Persönliche Nummern
|
1 000
|
500
|
400
|
|
Festnetz-, nat. Mobilfunk- und Zusatzdienste
|
10 000
|
500
|
400
|
|
Int. Mobilitätsdienste
|
100 000
|
500
|
400
|
2. Für Nutzungsrechte betreffend Nummern, die in Ziff. 1 nicht aufgeführt sind, erhebt die Regulierungsbehörde eine aufwandsabhängige Verwaltungsgebühr von 250 Franken pro Arbeitsstunde und eine jährliche Nutzungsgebühr von höchstens 500 Franken pro Nummernblock.
D. Nutzungsgebühren für Frequenzen im Allgemeinen
1. Die Nutzungsgebühren für Frequenzen werden - sofern nicht etwas anderes bestimmt ist - auf der Grundlage der nachfolgenden Formel ermittelt:
Die Parameter dieser Formel haben folgende Bedeutung:
G: jährliche Gebührenhöhe (in Franken);
K: Kostenfaktor (K = 1 000 Franken);
Fo: oberes Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches;
Fu: unteres Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches;
ND: jährliche Nutzungsdauer (Monate).
Hinweis: Angaben für Bandbreite und Mittelfrequenz bzw. Fo und Fu müssen in derselben Einheit gemacht werden (Hz, kHz, MHz oder GHz).
2. Der Formel zufolge sinkt die Höhe der Nutzungsgebühr mit zunehmender Frequenzhöhe stetig. Die Gebührenhöhe für Frequenzen innerhalb eines oder mehrerer, im Frequenzzuweisungsplan für eine bestimmte Anwendung ausgeschiedenen Frequenzbänder wird ausgeglichen. Aus diesem Grunde stellen nach der angeführten Formel berechnete Ergebnisse lediglich Richtwerte dar. Abweichende Regelungen gelten jeweils für das ganze Frequenzband, das betroffen ist.
Beispiel: Richtfunk-Link im 23 GHz-Band mit 7 MHz Bandbreite:
Beispiel: GSM 1800 MHz für 2 x 1 MHz Bandbreite:
E. Gebühren für Funkdienste
1. Für Nutzungsrechte betreffend Funkdienste werden Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach einem von der Regulierungsbehörde festzulegenden Berechnungsmodell erhoben.
2. Die Regulierungsbehörde hat das für die einzelnen Funkdienste zur Anwendung gelangende Berechnungsmodell in elektronischer Form zu veröffentlichen.
9
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
16
Anhang 2 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 72.