784.102.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004Nr. 99ausgegeben am 20. April 2004
Verordnung
vom 13. April 2004
über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-Gebührenverordnung; KomG-GebV)1
Aufgrund von Art. 60 Abs. 5 und Art. 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 912, verordnet die Regierung:3
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 14
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren durch das Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Gebühren
A. Erhebung
Art. 35
Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde erhebt Gebühren für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben (Verwaltungsgebühren) sowie für die Nutzung von Identifikationsmitteln und Frequenzen (Nutzungsgebühren).
2) Verwaltungs- und Nutzungsgebühren können einmalig oder wiederkehrend sein.
3) Die Höhe der Verwaltungs- und Nutzungsgebühren richtet sich nach Anhang 1. Ist in Anhang 1 nichts Besonderes angeordnet, bestimmt die Regulierungsbehörde die Höhe der Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem tatsächlichen Aufwand der Regulierungsbehörde; der Aufwandsberechnung wird ein Stundensatz von 250 Franken zugrunde gelegt.
4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Verwaltungs- und Nutzungsgebühren in elektronischer Form.
Art. 46
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden für den Aufwand und die Kosten der Regulierungsbehörde im Zusammenhang mit der Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben eingehoben.
Art. 57
Nutzungsgebühren
Nutzungsgebühren werden für die Nutzung von Identifikationsmitteln, Frequenzen und Funkanlagen eingehoben.
Art. 68
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1) Die Pflicht zur Entrichtung einmaliger Gebühren entsteht im Zeitpunkt:
a) der Entscheidung oder Verfügung der Regulierungsbehörde;
b) der Veranlassung einer Tätigkeit der Regulierungsbehörde; oder
c) der Ausübung einer Tätigkeit durch einen Anbieter.
2) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren entsteht mit Beginn des Monats, in dem:
a) die Regulierungsbehörde eine Verwaltungstätigkeit betreffend einen Anbieter vornimmt;
b) ein Anbieter eine gebührenpflichtige Tätigkeit aufnimmt;
c) das Recht zur Nutzung von Identifikationsmitteln oder Frequenzen eingeräumt wird.
3) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren endet am Ende des Monats, in dem:
a) die Regulierungsbehörde die Verwaltungstätigkeit betreffend einen Anbieter beendet;
b) ein Anbieter die gebührenpflichtige Tätigkeit einstellt;
c) das Recht zur Nutzung von Identifikationsmitteln oder Frequenzen erlischt.
B. Rechnungsstellung
Art. 7
Grundsatz
1) Einmalige Verwaltungsgebühren werden zusammen mit der Entscheidung oder Verfügung oder mit der Mitteilung über die veranlasste Tätigkeit der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellt.9
2) Wiederkehrende Gebühren werden in der Regel jährlich im Voraus für das laufende Kalenderjahr in Rechnung gestellt.
Art. 810
Rechnungsstellende Behörde
Die Rechnungsstellung erfolgt im Auftrag der Regulierungsbehörde durch die Landeskasse.
Art. 9
Fälligkeit
Ist in der Rechnungsstellung nichts anderes bestimmt, sind Gebühren innert 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Art. 10
Zahlung
Gebühren sind an die Landeskasse zu entrichten.
Art. 11
Nachforderung und Rückerstattung
Sind Gebühren nicht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt oder ist deren Höhe falsch berechnet worden, ist der Fehlbetrag nachzufordern oder zurückzuerstatten.
C. Zwangsmittel
Art. 1211
Verzug
Kommt der Gebührenschuldner seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, wird er schriftlich durch die Landeskasse zu einer Zahlung binnen 14 Tagen aufgefordert. Bleibt der Gebührenschuldner trotz dieser Mahnung säumig, wird eine zweite Mahnung binnen 14 Tagen zugestellt.
Art. 1312
Untersagung der Tätigkeit
1) Ist der Gebührenschuldner trotz Mahnung säumig, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter die Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen.
2) Die Untersagung der Tätigkeit befreit nicht von der Zahlungspflicht.
Art. 14
Verjährung
Gebührenforderungen und Rückerstattungsansprüche verjähren innert fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Gebührenforderung oder mit der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs.
III. Entschädigung bei der Überwachung der Telekommunikation
Art. 1513
Aufgehoben
Art. 1614
Aufgehoben
IV. Schlussbestimmung
Art. 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 115
(Art. 3 Abs. 3)
Verwaltungs- und Nutzungsgebühren
A. Allgemeines
1. Für folgende Tätigkeiten wird - sofern nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist - eine aufwandsabhängige Verwaltungsgebühr von 250 Franken pro Arbeitsstunde erhoben:
1.1 Erlass einer Entscheidung oder Verfügung;
1.2 Durchführung von Durchsuchungen;
1.3 Durchsetzung von Bestimmungen des anwendbaren Rechts im Einzelfall;
1.4 sonstige Tätigkeiten der Regulierungsbehörde im Einzelfall.
2. Für die Einleitung und Durchführung von Schlichtungsverfahren werden Gebühren nach Massgabe der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation (RKV) erhoben.
3. Für das Erstellen einer Meldebestätigung nach der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wird eine Gebühr von 250 Franken erhoben.
4. Für ausserordentliche Verwaltungskosten, die im Einzelfall entstehen und nicht auf der Grundlage von Ziff. 1 zu berechnen sind, werden Verwaltungsgebühren im Ausmass der tatsächlich anfallenden Kosten erhoben. Der Grund und die Höhe solcher ausserordentlichen Verwaltungskosten sind dem Zahlungspflichtigen zusammen mit der Rechnungstellung mitzuteilen.
B. Verwaltungs- und Nutzungsgebühren für Namen und Adressen
1. Für Nutzungsrechte betreffend Namen und Adressen werden folgende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren erhoben:
Kategorie
Name/Adresse
Anzahl
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung, in Franken
Nutzungsgebühr in Franken, pro Jahr
Zehner-DNIC-Codes
1/10
500
500
ADMD-Namen
1
500
500
PRMD-Namen
1
500
100
RDN-Namen
1
500
100
NSAP-Adressen
1
500
100
ICD-Codes
1
500
500
Objektzeichner
1
500
100
IIN-Codes
1
500
100
ISP-Codes
1
500
500
NSP-Codes
1
500
100
MN-Codes
1
500
100
CUG Interlock Codes
1/16
500
500
T-MN-Codes
1
500
100
Herstellercodes
1
500
100
Unternehmercodes
1
500
100
2. Für Nutzungsrechte betreffend Namen und Adressen, die in Ziff. 1 nicht aufgeführt sind, erhebt die Regulierungsbehörde eine aufwandsabhängige Verwaltungsgebühr von 250 Franken pro Arbeitsstunde und eine jährliche Nutzungsgebühr von höchstens 500 Franken.
C. Verwaltungs- und Nutzungsgebühren für Nummern
1. Für Nutzungsrechte betreffend Nummern werden folgende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren erhoben:
Nummernkategorie
Anzahl
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung, in Franken
Nutzungsgebühr pro Jahr, in Franken
Zugangskennzahlen
1
500
400
Kurzwahldienste
1
500
400
Sonder- und Premiumdienste
100
500
400
Persönliche Nummern
1 000
500
400
Festnetz-, nat. Mobilfunk- und Zusatzdienste
10 000
500
400
Int. Mobilitätsdienste
100 000
500
400
2. Für Nutzungsrechte betreffend Nummern, die in Ziff. 1 nicht aufgeführt sind, erhebt die Regulierungsbehörde eine aufwandsabhängige Verwaltungsgebühr von 250 Franken pro Arbeitsstunde und eine jährliche Nutzungsgebühr von höchstens 500 Franken pro Nummernblock.
D. Nutzungsgebühren für Frequenzen im Allgemeinen
1. Die Nutzungsgebühren für Frequenzen werden - sofern nicht etwas anderes bestimmt ist - auf der Grundlage der nachfolgenden Formel ermittelt:
Die Parameter dieser Formel haben folgende Bedeutung:
G: jährliche Gebührenhöhe (in Franken);
K: Kostenfaktor (K = 1 000 Franken);
Fo: oberes Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches;
Fu: unteres Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches;
ND: jährliche Nutzungsdauer (Monate).
Hinweis: Angaben für Bandbreite und Mittelfrequenz bzw. Fo und Fu müssen in derselben Einheit gemacht werden (Hz, kHz, MHz oder GHz).
2. Der Formel zufolge sinkt die Höhe der Nutzungsgebühr mit zunehmender Frequenzhöhe stetig. Die Gebührenhöhe für Frequenzen innerhalb eines oder mehrerer, im Frequenzzuweisungsplan für eine bestimmte Anwendung ausgeschiedenen Frequenzbänder wird ausgeglichen. Aus diesem Grunde stellen nach der angeführten Formel berechnete Ergebnisse lediglich Richtwerte dar. Abweichende Regelungen gelten jeweils für das ganze Frequenzband, das betroffen ist.
Beispiel: Richtfunk-Link im 23 GHz-Band mit 7 MHz Bandbreite:
Beispiel: GSM 1800 MHz für 2 x 1 MHz Bandbreite:
E. Gebühren für Funkdienste
1. Für Nutzungsrechte betreffend Funkdienste werden Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach einem von der Regulierungsbehörde festzulegenden Berechnungsmodell erhoben.
2. Die Regulierungsbehörde hat das für die einzelnen Funkdienste zur Anwendung gelangende Berechnungsmodell in elektronischer Form zu veröffentlichen.
Anhang 216

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

2   LR 784.10

3   Ingress abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

4   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

5   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

6   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

7   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

8   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

9   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

10   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

11   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

12   Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

13   Art. 15 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 72.

14   Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 72.

15   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 82 und LGBl. 2007 Nr. 72.

16   Anhang 2 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 72.