| 784.102.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004 | Nr. 99 | ausgegeben am 20. April 2004 |
Verordnung
vom 13. April 2004
über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-Gebührenverordnung; KomG-GebV)
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Aufgrund von Art. 60 Abs. 5 und Art. 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91
2, verordnet die Regierung:
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I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
4Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren durch das Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
1) Die Regulierungsbehörde erhebt Gebühren für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben (Verwaltungsgebühren) sowie für die Nutzung von Identifikationsmitteln und Frequenzen (Nutzungsgebühren).
6
2) Verwaltungs- und Nutzungsgebühren können einmalig oder wiederkehrend sein.
7
3) Die Höhe der Verwaltungs- und Nutzungsgebühren richtet sich nach Anhang 1. Ist in Anhang 1 nichts Besonderes angeordnet, bestimmt die Regulierungsbehörde die Höhe der Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem tatsächlichen Aufwand der Regulierungsbehörde; der Aufwandsberechnung wird ein Stundensatz von 250 Franken zugrunde gelegt.
8
4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Verwaltungs- und Nutzungsgebühren in elektronischer Form.
9
5) Von der Pflicht zur Entrichtung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren ausgenommen sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Landes.
10
Art. 4
11Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden für den Aufwand und die Kosten der Regulierungsbehörde im Zusammenhang mit der Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere dem Erlass von Entscheidungen und Verfügungen, eingehoben.
Art. 5
12Nutzungsgebühren
Nutzungsgebühren werden für die Nutzung von Identifikationsmitteln, Frequenzen und Funkanlagen eingehoben.
Art. 6
13Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1) Die Pflicht zur Entrichtung einmaliger Gebühren entsteht im Zeitpunkt:
a) der Entscheidung oder Verfügung der Regulierungsbehörde;
b) der Veranlassung einer Tätigkeit der Regulierungsbehörde; oder
c) der Ausübung einer Tätigkeit durch einen Anbieter.
2) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren entsteht mit Beginn des Monats, in dem:
a) die Regulierungsbehörde eine Verwaltungstätigkeit betreffend einen Anbieter vornimmt;
b) ein Anbieter eine gebührenpflichtige Tätigkeit aufnimmt;
c) das Recht zur Nutzung von Identifikationsmitteln oder Frequenzen eingeräumt wird.
3) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren endet am Ende des Monats, in dem:
a) die Regulierungsbehörde die Verwaltungstätigkeit betreffend einen Anbieter beendet;
b) ein Anbieter die gebührenpflichtige Tätigkeit einstellt;
c) das Recht zur Nutzung von Identifikationsmitteln oder Frequenzen erlischt.
Art. 7
Grundsatz
1) Einmalige Verwaltungsgebühren werden zusammen mit der Entscheidung oder Verfügung oder mit der Mitteilung über die veranlasste Tätigkeit der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellt.
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2) Wiederkehrende Gebühren werden in der Regel jährlich im Voraus für das laufende Kalenderjahr in Rechnung gestellt.
Art. 8
15Rechnungsstellende Behörde
Die Rechnungsstellung erfolgt im Auftrag der Regulierungsbehörde durch die Landeskasse.
Art. 9
Fälligkeit
Ist in der Rechnungsstellung nichts anderes bestimmt, sind Gebühren innert 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Art. 10
Zahlung
Gebühren sind an die Landeskasse zu entrichten.
Art. 11
Nachforderung und Rückerstattung
Sind Gebühren nicht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt oder ist deren Höhe falsch berechnet worden, ist der Fehlbetrag nachzufordern oder zurückzuerstatten.
Art. 12
16Verzug
Kommt der Gebührenschuldner seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, wird er schriftlich durch die Landeskasse zu einer Zahlung binnen 14 Tagen aufgefordert. Bleibt der Gebührenschuldner trotz dieser Mahnung säumig, wird eine zweite Mahnung binnen 14 Tagen zugestellt.
Art. 13
17Untersagung der Tätigkeit
1) Ist der Gebührenschuldner trotz Mahnung säumig, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter die Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen.
2) Die Untersagung der Tätigkeit befreit nicht von der Zahlungspflicht.
Art. 14
Verjährung
Gebührenforderungen und Rückerstattungsansprüche verjähren innert fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Gebührenforderung oder mit der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs.
III. Entschädigung bei der Überwachung der Telekommunikation
Art. 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
(Art. 3 Abs. 3)
Verwaltungs- und Nutzungsgebühren
1. Für folgende Tätigkeiten wird - sofern nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist - eine aufwandsabhängige Verwaltungsgebühr von 250 Franken pro Arbeitsstunde erhoben:
1.1 Erlass einer Entscheidung oder Verfügung;
1.2 Durchführung von Durchsuchungen;
1.3 Durchsetzung von Bestimmungen des anwendbaren Rechts im Einzelfall;
1.4 sonstige Tätigkeiten der Regulierungsbehörde im Einzelfall.
2. Für die Einleitung und Durchführung von Schlichtungsverfahren werden Gebühren nach Massgabe der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation (RKV) erhoben.
3. Für das Erstellen einer Meldebestätigung nach der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wird eine Gebühr von 250 Franken erhoben.
4. Für ausserordentliche Verwaltungskosten, die im Einzelfall entstehen und nicht auf der Grundlage von Ziff. 1 zu berechnen sind, werden Verwaltungsgebühren im Ausmass der tatsächlich anfallenden Kosten erhoben. Der Grund und die Höhe solcher ausserordentlichen Verwaltungskosten sind dem Zahlungspflichtigen zusammen mit der Rechnungstellung mitzuteilen.
B. Verwaltungs- und Nutzungsgebühren für Namen und Adressen
Für Nutzungsrechte an Namen und Adressen werden folgende Nutzungs- und Verwaltungsgebühren pro Name / Adresse erhoben:
|
Kategorie
Name/Adresse
|
Anzahl
|
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung, in Franken
|
Nutzungsgebühr pro Jahr, in Franken
|
|
Zehner-DNIC-Codes
|
1/10
|
1 000
|
750
|
|
ADMD-Namen
|
1
|
1 000
|
750
|
|
PRMD-Namen
|
1
|
1 000
|
250
|
|
RDN-Namen
|
1
|
1 000
|
250
|
|
NSAP-Adressen
|
1
|
1 000
|
250
|
|
ICD-Codes
|
1
|
1 000
|
750
|
|
Objektzeichner
|
1
|
1 000
|
250
|
|
IIN-Codes
|
1
|
1 000
|
250
|
|
ISP-Codes
|
1
|
1 000
|
750
|
|
NSP-Codes
|
1
|
1 000
|
250
|
|
MN-Codes
|
1
|
1 000
|
250
|
|
CUG Interlock Codes
|
1/16
|
1 000
|
750
|
|
T-MN-Codes
|
1
|
1 000
|
250
|
|
Herstellercodes
|
1
|
1 000
|
250
|
|
Unternehmercodes
|
1
|
1 000
|
250
|
C. Verwaltungs- und Nutzungsgebühren für Rufnummern
Für Nutzungsrechte an Rufnummern werden folgende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren pro Rufnummernblock erhoben:
|
Führende Ziffer(n)
|
Anzahl pro Rufnummernblock
|
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung, in Franken
|
Nutzungsgebühr pro Jahr, in Franken
|
|
1
|
1
|
1 000
|
500
|
|
80 bis 88 und 9
|
100
|
1 000
|
500
|
|
89
|
1 000
|
1 000
|
500
|
|
2, 3, 69 und 7
|
10 000
|
1 000
|
500
|
|
60 bis 68
|
100 000
|
1 000
|
500
|
D. Nutzungsgebühren für Frequenzen im Allgemeinen
1. Die Nutzungsgebühren für Frequenzen werden - sofern nicht etwas anderes bestimmt ist - auf der Grundlage der nachfolgenden Formel ermittelt:
Die Parameter dieser Formel haben folgende Bedeutung:
G: jährliche Gebührenhöhe (in Franken);
K: Kostenfaktor (K = 1 000 Franken);
Fo: oberes Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches;
Fu: unteres Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches;
ND: jährliche Nutzungsdauer (Monate).
Hinweis: Angaben für Bandbreite und Mittelfrequenz bzw. Fo und Fu müssen in derselben Einheit gemacht werden (Hz, kHz, MHz oder GHz).
2. Der Formel zufolge sinkt die Höhe der Nutzungsgebühr mit zunehmender Frequenzhöhe stetig. Die Gebührenhöhe für Frequenzen innerhalb eines oder mehrerer, im Frequenzzuweisungsplan für eine bestimmte Anwendung ausgeschiedenen Frequenzbänder wird ausgeglichen. Aus diesem Grunde stellen nach der angeführten Formel berechnete Ergebnisse lediglich Richtwerte dar. Abweichende Regelungen gelten jeweils für das ganze Frequenzband, das betroffen ist.
Beispiel: Richtfunk-Link im 23 GHz-Band mit 7 MHz Bandbreite:
E. Gebühren für bestimmte Rundfunk- und Mobilfunkdienste
Für Nutzungsrechte an Frequenzbereichen für terrestrische Rundfunkdienste und Mobilfunkdienste werden folgende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren pro Frequenz erhoben:
|
Dienst
|
Frequenzbereich
|
Verwaltungsgebühr pro Jahr, in Franken
|
Nutzungsgebühr pro Jahr, in Franken
|
|
Rundfunk
|
UKW
|
0
|
3 100
|
|
Mobilfunk
|
GSM
|
10 000
|
0
|
|
Mobilfunk
|
EGSM
|
0
|
500
|
|
Mobilfunk
|
GSM 900
|
0
|
500
|
|
Mobilfunk
|
GSM 1800
|
0
|
250
|
|
Mobilfunk
|
UMTS
|
10 000
|
0
|
|
Mobilfunk
|
UMTS TDD
|
0
|
3 000
|
|
Mobilfunk
|
UMTS FDD - (Uplink)
|
0
|
7 500
|
|
Mobilfunk
|
UMTS FDD - (Downlink)
|
0
|
7 500
|
F. Verwaltungsgebühren für Universaldienstanbieter
Von jedem Universaldienstanbieter ist eine einmalige Verwaltungsgebühr für die Bezeichnung und eine jährliche Verwaltungsgebühr für die Erbringung des Universaldienstes einzuheben. Diese Verwaltungsgebühren sind von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Umfanges ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bezeichnung und Regulierung des Universaldienstanbieters zwischen 10 000 Franken und 20 000 Franken festzusetzen.
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
3
Ingress abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
4
Art. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
5
Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
6
Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
7
Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
8
Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
9
Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
10
Art. 3 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 259.
11
Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 259.
12
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
13
Art. 6 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
14
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
15
Art. 8 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
16
Art. 12 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
17
Art. 13 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
18
Art. 15 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
19
Art. 16 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
21
Anhang 2 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 72.