vom 13. April 2004
Art. 3
1) Die Regulierungsbehörde erhebt Gebühren für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben (Verwaltungsgebühren) sowie für die Nutzung von Identifikationsmitteln und Frequenzen (Nutzungsgebühren).
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2) Verwaltungs- und Nutzungsgebühren können einmalig oder wiederkehrend sein.
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3) Die Höhe der Verwaltungs- und Nutzungsgebühren richtet sich nach Anhang 1. Ist in Anhang 1 nichts Besonderes angeordnet, bestimmt die Regulierungsbehörde die Höhe der Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem tatsächlichen Aufwand der Regulierungsbehörde; der Aufwandsberechnung wird ein Stundensatz von 250 Franken zugrunde gelegt.
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4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Verwaltungs- und Nutzungsgebühren in elektronischer Form.
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5) Von der Pflicht zur Entrichtung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren ausgenommen sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Landes.
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Art. 6
13
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1) Die Pflicht zur Entrichtung einmaliger Gebühren entsteht im Zeitpunkt:
a) der Entscheidung oder Verfügung der Regulierungsbehörde;
b) der Veranlassung einer Tätigkeit der Regulierungsbehörde; oder
c) der Ausübung einer Tätigkeit durch einen Anbieter.
2) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren entsteht mit Beginn des Monats, in dem:
a) die Regulierungsbehörde eine Verwaltungstätigkeit betreffend einen Anbieter vornimmt;
b) ein Anbieter eine gebührenpflichtige Tätigkeit aufnimmt;
c) das Recht zur Nutzung von Identifikationsmitteln oder Frequenzen eingeräumt wird.
3) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren endet am Ende des Monats, in dem:
a) die Regulierungsbehörde die Verwaltungstätigkeit betreffend einen Anbieter beendet;
b) ein Anbieter die gebührenpflichtige Tätigkeit einstellt;
c) das Recht zur Nutzung von Identifikationsmitteln oder Frequenzen erlischt.
Art. 13
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Untersagung der Tätigkeit
1) Ist der Gebührenschuldner trotz Mahnung säumig, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter die Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen.
2) Die Untersagung der Tätigkeit befreit nicht von der Zahlungspflicht.
(Art. 3 Abs. 3)
Verwaltungs- und Nutzungsgebühren
1. Für folgende Tätigkeiten wird - sofern nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist - eine aufwandsabhängige Verwaltungsgebühr von 250 Franken pro Arbeitsstunde erhoben:
1.1 Erlass einer Entscheidung oder Verfügung;
1.2 Durchführung von Durchsuchungen;
1.3 Durchsetzung von Bestimmungen des anwendbaren Rechts im Einzelfall;
1.4 sonstige Tätigkeiten der Regulierungsbehörde im Einzelfall.
2. Für die Einleitung und Durchführung von Schlichtungsverfahren werden Gebühren nach Massgabe der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation (RKV) erhoben.
3. Für das Erstellen einer Meldebestätigung nach der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wird eine Gebühr von 250 Franken erhoben.
4. Für ausserordentliche Verwaltungskosten, die im Einzelfall entstehen und nicht auf der Grundlage von Ziff. 1 zu berechnen sind, werden Verwaltungsgebühren im Ausmass der tatsächlich anfallenden Kosten erhoben. Der Grund und die Höhe solcher ausserordentlichen Verwaltungskosten sind dem Zahlungspflichtigen zusammen mit der Rechnungstellung mitzuteilen.
B. Verwaltungs- und Nutzungsgebühren für Namen und Adressen
Für Nutzungsrechte an Namen und Adressen werden folgende Nutzungs- und Verwaltungsgebühren pro Name / Adresse erhoben:
|
Kategorie
Name/Adresse
|
Anzahl
|
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung, in Franken
|
Nutzungsgebühr pro Jahr, in Franken
|
|
Zehner-DNIC-Codes
|
1/10
|
1 000
|
750
|
|
ADMD-Namen
|
1
|
1 000
|
750
|
|
PRMD-Namen
|
1
|
1 000
|
250
|
|
RDN-Namen
|
1
|
1 000
|
250
|
|
NSAP-Adressen
|
1
|
1 000
|
250
|
|
ICD-Codes
|
1
|
1 000
|
750
|
|
Objektzeichner
|
1
|
1 000
|
250
|
|
IIN-Codes
|
1
|
1 000
|
250
|
|
ISP-Codes
|
1
|
1 000
|
750
|
|
NSP-Codes
|
1
|
1 000
|
250
|
|
MN-Codes
|
1
|
1 000
|
250
|
|
CUG Interlock Codes
|
1/16
|
1 000
|
750
|
|
T-MN-Codes
|
1
|
1 000
|
250
|
|
Herstellercodes
|
1
|
1 000
|
250
|
|
Unternehmercodes
|
1
|
1 000
|
250
|
C. Verwaltungs- und Nutzungsgebühren für Rufnummern
Für Nutzungsrechte an Rufnummern werden folgende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren pro Rufnummernblock erhoben:
|
Führende Ziffer(n)
|
Anzahl pro Rufnummernblock
|
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung, in Franken
|
Nutzungsgebühr pro Jahr, in Franken
|
|
1
|
1
|
1 000
|
500
|
|
80 bis 88 und 9
|
100
|
1 000
|
500
|
|
89
|
1 000
|
1 000
|
500
|
|
2, 3, 69 und 7
|
10 000
|
1 000
|
500
|
|
60 bis 68
|
100 000
|
1 000
|
500
|
D. Nutzungsgebühren für Frequenzen im Allgemeinen
1. Die Nutzungsgebühren für Frequenzen werden - sofern nicht etwas anderes bestimmt ist - auf der Grundlage der nachfolgenden Formel ermittelt:
Die Parameter dieser Formel haben folgende Bedeutung:
G: jährliche Gebührenhöhe (in Franken);
K: Kostenfaktor (K = 1 000 Franken);
Fo: oberes Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches;
Fu: unteres Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches;
ND: jährliche Nutzungsdauer (Monate).
Hinweis: Angaben für Bandbreite und Mittelfrequenz bzw. Fo und Fu müssen in derselben Einheit gemacht werden (Hz, kHz, MHz oder GHz).
2. Der Formel zufolge sinkt die Höhe der Nutzungsgebühr mit zunehmender Frequenzhöhe stetig. Die Gebührenhöhe für Frequenzen innerhalb eines oder mehrerer, im Frequenzzuweisungsplan für eine bestimmte Anwendung ausgeschiedenen Frequenzbänder wird ausgeglichen. Aus diesem Grunde stellen nach der angeführten Formel berechnete Ergebnisse lediglich Richtwerte dar. Abweichende Regelungen gelten jeweils für das ganze Frequenzband, das betroffen ist.
Beispiel: Richtfunk-Link im 23 GHz-Band mit 7 MHz Bandbreite:
E. Gebühren für bestimmte Rundfunk- und Mobilfunkdienste
Für die erstmalige Zuteilung von Nutzungsrechten an bestimmten Teilen des Frequenzspektrums zur technologieneutralen Nutzung für den Mobilfunk wird eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 000 Franken erhoben.
Die jährliche Verwaltungsgebühr für die Erbringung von Mobilfunkdiensten beträgt unabhängig vom genutzten Frequenzumfang 20 000 Franken.
Für Nutzungsrechte an Frequenzbereichen für terrestrische Rundfunkdienste und Mobilfunkdienste werden folgende Nutzungsgebühren pro Frequenz erhoben:
|
Dienst
|
Frequenzbereich
|
Blockgrösse
|
Nutzungsgebühr pro Jahr, in Franken
|
|
Rundfunk
|
UKW 87.5 - 108 MHz
|
100 kHz
|
3 100
|
|
Mobilfunk
|
800 FDD
|
2 x 5 MHz
|
12 100
|
|
Mobilfunk
|
900 FDD
|
2 x 5 MHz
|
10 900
|
|
Mobilfunk
|
1800 FDD
|
2 x 5 MHz
|
5 600
|
|
Mobilfunk
|
2100 FDD
|
2 x 5 MHz
|
4 900
|
|
Mobilfunk
|
2100 TDD
|
1 x 5 MHz
|
2 600
|
|
Mobilfunk
|
2600 FDD
|
2 x 5 MHz
|
2 500
|
|
Mobilfunk
|
2600 TDD
|
1 x 5 MHz
|
3 900
|
Die Nutzungsgebühr umfasst:
a) im Betriebsmodus FDD: das Nutzungsrecht an einem gepaarten 5 MHz-Block (je ein 5 MHz-Block im Unterband sowie im Oberband); und
b) im Betriebsmodus TDD: einen ungepaarten 5 MHz-Block.
Individuelle Nutzungsrechte an Frequenzen werden von der Regulierungsbehörde auf Antrag, bei knappen Ressourcen auch aufgrund eines Vergabeverfahrens, mit Verfügung zugeteilt und registriert. Die Zuteilung berechtigt zur ausschliesslichen Nutzung der davon umfassten Frequenzen in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und der Zuteilungsverfügung samt Nebenbestimmungen (individuelles Frequenznutzungsrecht).
F. Verwaltungsgebühren für Universaldienstanbieter
Von jedem Universaldienstanbieter ist eine einmalige Verwaltungsgebühr für die Bezeichnung und eine jährliche Verwaltungsgebühr für die Erbringung des Universaldienstes einzuheben. Diese Verwaltungsgebühren sind von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Umfanges ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bezeichnung und Regulierung des Universaldienstanbieters zwischen 10 000 Franken und 20 000 Franken festzusetzen.
5
Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
6
Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
7
Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
8
Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
9
Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
10
Art. 3 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 259.
14
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 72.
21
Anhang 2 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 72.