952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 175 ausgegeben am 18. August 2004
Gesetz
vom 18. Juni 2004
über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Bezeichnungen und anwendbares Recht1
1) Dieses Gesetz bezweckt die Errichtung einer Finanzmarktaufsichtsbehörde und regelt insbesondere ihre Organisation, Aufgaben und Kompetenzen.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.2
Art. 2 3
Rechtsform, Sitz und Dotationskapital
1) Zur Durchführung der Aufsicht über den Finanzmarkt besteht unter der Bezeichnung "Finanzmarktaufsicht (FMA)" eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.
2) Das Dotationskapital beträgt 2 000 000 Franken.
Art. 3
Unabhängigkeit
Die FMA ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Art. 4
Ziele der Finanzmarktaufsicht
Die FMA sorgt für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, den Schutz der Kunden, die Vermeidung von Missbräuchen sowie die Umsetzung und Einhaltung anerkannter internationaler Standards.
II. Tätigkeitsbereich
Art. 5
Aufgaben
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
a) Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz);4
b) E-Geldgesetz (EGG);5
c) Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank;
d) Zahlungsdienstegesetz (ZDG);6
e) Gesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz);
f) Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG);7
g) Wertpapierprospektgesetz (WPPG);8
h) Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG);9
hbis) Investmentunternehmensgesetz (IUG);10
i) Gesetz über das Liechtensteinische Postwesen (Postgesetz);
k) Aufgehoben;11
l) Treuhändergesetz (TrHG);12
m) Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften;
n) Gesetz über die Patentanwälte;
nbis) Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts;13
o) Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz);
p) Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG);14
q) Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge;
r) Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz);15
s) Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG);16
t) Gesetz über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz; VersVermG);17
u) Gesetz betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG);18
v) Gesetz gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG);19
w) Gesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG);20
x) Gesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG);21
y) Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates22;
z) Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG);23
zbis) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-LVDG);24
zter) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG).25
zquinquies) Gesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG);26
zsexies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (CRA-Durchführungsgesetz; CRA-DG).27
2) Die FMA nimmt darüber hinaus alle Aufgaben wahr, die der Finanzmarktaufsicht dienen, wie insbesondere die Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit und die Anregung und Vorbereitung der notwendigen Gesetzgebung.
3) Die Regierung kann die FMA im Hinblick auf die in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben mit der Wahrnehmung der Interessen Liechtensteins in internationalen Gremien beauftragen.
4) Die FMA informiert mindestens einmal jährlich die Öffentlichkeit über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.
5) Die FMA hat beim Vollzug dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung nach Abs. 1 der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren im Europäischen Wirtschaftsraum Rechnung zu tragen. Sie ist zu diesem Zweck verpflichtet:28
a) sich an den Tätigkeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zu beteiligen;
b) bestehenden Meldepflichten an die Europäischen Aufsichtsbehörden nachzukommen.
Die FMA kann darüber hinaus die Leitlinien, Empfehlungen, Standards, Beschlüsse und andere von den Europäischen Aufsichtsbehörden beschlossene Massnahmen anwenden, soweit dadurch nicht gegen in Liechtenstein geltendes Recht verstossen wird.
III. Organisation
A. Allgemeines
Art. 6
Organe29
1) Die Organe der FMA sind:
a) der Aufsichtsrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.
2) Aufgehoben30
B. Aufsichtsrat
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Zusammensetzung, Anforderungen und Unvereinbarkeiten31
1) Der Aufsichtsrat der FMA besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.32
2) Im Aufsichtsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:33
a) Bankwirtschaft, einschliesslich Vermögensverwaltung;34
b) Versicherungswirtschaft, einschliesslich Vorsorgebereich;35
c) Treuhandwesen, Recht oder Wirtschaftsprüfung;36
d) Wertpapierhandel einschliesslich:37
1. alternative Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds;
2. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere;
3. Investmentunternehmen nach dem Investmentunternehmensgesetz.38
3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen neben den Anforderungen nach Abs. 2 über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügen.39
4) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Aufsichtsrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Aufsichtsrates;
c) den Präsidenten im Besonderen.40
5) Der Präsident, der Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates dürfen keine Funktionen bei einer beaufsichtigten natürlichen oder juristischen Person ausüben. Solche Funktionen üben insbesondere aus:
a) die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung;
b) die Angestellten;
c) die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung. Als qualifizierte Beteiligung gilt das direkte und indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder jede andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird.41
Art. 8 42
Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Beim Präsidenten ist nach Ablauf von zwei Amtsperioden in begründeten Fällen eine Wiederwahl für eine ausserordentliche Amtsdauer von zwei Jahren zulässig.
Art. 9 bis 11 43
Aufgehoben
2. Aufgaben
Art. 12
Aufgaben
1) Dem Aufsichtsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung der Finanzmarktaufsicht;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) die Festlegung der Organisation;
d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
g) die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
h) die Beratung der Regierung in Bezug auf finanzmarktstrategische Themen;
i) der Erlass von Richtlinien und Empfehlungen im Sinne von Art. 25.44
2) Aufgehoben45
3) Der Aufsichtsrat legt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung und nach Anhörung der Branchenverbände die Aufsichtsstrategie fest.
3. Entschädigung
Art. 13
Entschädigung
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind für ihre Tätigkeit aus Mitteln der FMA angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Vergütung wird von der Regierung festgesetzt.
C. Geschäftsleitung
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 46
Wahl und Unvereinbarkeiten
1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Aufsichtsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
2) Auf die Mitglieder der Geschäftsleitung findet hinsichtlich der Unvereinbarkeit Art. 7 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 15 47
Anforderungen
Zum Mitglied der Geschäftsleitung darf nur gewählt werden, wer über einen einwandfreien Leumund, hohe Fachkenntnis und ausreichende Praxiserfahrung verfügt.
Art. 16 48
Aufgehoben
2. Aufgaben und Befugnisse49
Art. 17 50
Grundsatz
Der Geschäftsleitung obliegt die operative Leitung der FMA. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Art. 18 51
Aufgehoben
D. Revisionsstelle
Art. 19 52
Wahl und Aufgaben
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle.
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
Art. 20 53
Aufgehoben
E. Übrige Bestimmungen
Art. 21 54
Haftung der FMA
1) Die Haftung der FMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Abs. 2 nach dem Amtshaftungsgesetz.
2) Die FMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:
a) sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
b) Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
Art. 22 55
Aufgehoben
Art. 23 56
Aufgehoben
Art. 24 57
Aufgehoben
IV. Aufsichtsinstrumente
Art. 25
Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen
1) Die FMA kann Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen erlassen.
2) Sie kann Verfügungen selbst vollstrecken. Rechtskräftige Entscheidungen der FMA, insbesondere Aufsichtsabgaben- und Gebührenverfügungen, gelten als Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Art. 26 58
Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts
1) Besteht der begründete Verdacht, dass Bestimmungen eines Erlasses nach Art. 5 Abs. 1 verletzt wurden, oder liegen Umstände vor, die den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA ein Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts einleiten.
2) Von Personen, die ohne erforderliche Bewilligung oder Registrierung eine Tätigkeit im Sinne eines Erlasses nach Art. 5 Abs. 1 ausüben, kann die FMA Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte.
3) Beauftragt die FMA Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften oder spezialgesetzliche Revisionsstellen mit der Durchführung eines Verfahrens, so haben diese zu Beginn des Verfahrens der FMA einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen. Die Kosten der beauftragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Untersuchung verhältnismässig sein.
4) Die FMA kann im Rahmen eines Verfahrens nach Abs. 1 Auskünfte und Unterlagen selbst erheben oder durch Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften oder spezialgesetzliche Revisionsstellen erheben lassen.
5) Wird im Verfahren eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt, so werden die Verfahrenskosten den kontrollierten Personen auferlegt. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der Staat.
Art. 27
Mitteilungspflicht der Behörden
In Strafverfahren, welche sich auf die in Art. 5 Abs. 1 angeführten Gesetze beziehen, verständigt die Staatsanwaltschaft die FMA von der Einleitung und Einstellung; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen von rechtskräftigen Urteilen.
IVa. Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht59
Art. 27a 60
Grundsatz
1) Die FMA leistet einer zuständigen ausländischen Behörde Amtshilfe oder kann ihrerseits eine zuständige Behörde um Amtshilfe ersuchen, soweit dies zur Durchsetzung der Wertpapieraufsicht erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften betreffend:
a) Insiderhandel, Marktmanipulation, falsche Darstellung von wesentlichen Informationen, Anlagebetrug, Wertpapierbetrug, andere betrügerische oder manipulative Praktiken im Finanzmarktbereich, einschliesslich Angebotspraktiken und Umgang mit Investorengeldern und Kundenaufträgen im Wertpapierbereich;
b) die Eintragung, die Emission, den Handel, die Beratung, das Management, die Verwaltung, die Aufbewahrung sowie die Veröffentlichung von Beteiligungen an Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten;
c) Übernahmeangebote oder die Erlangung von Einfluss auf Finanzintermediäre;
d) Veröffentlichungs- und Meldepflichten der Emittenten und der Anbieter von Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten;
e) die Überwachung von Finanzmärkten, einschliesslich Börsen, Clearing- und Abrechnungseinrichtungen sowie OTC-Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten, welche an einem überwachten Markt zugelassen sind;
f) die Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, sofern ein Zusammenhang mit der Wertpapieraufsicht besteht;
g) die Tätigkeit von Finanzintermediären, sofern ein Zusammenhang mit der Wertpapieraufsicht besteht.
2) Die Amtshilfe im Sinne von Abs. 1 umfasst die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Behörden.
3) Die Bestimmungen dieses Kapitels gehen anderen gesetzlichen Vorschriften über die Amtshilfe mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht vor.
Art. 27b 61
Zuständigkeit der ersuchenden ausländischen Behörde
Die ersuchende ausländische Behörde muss nach der für sie geltenden nationalen Gesetzgebung zuständig sein:
a) Wertpapieraufsicht auszuüben; insbesondere muss sie mit Aufgaben betraut sein, die den in Art. 27a Abs. 1 genannten Bereichen entsprechen; und
b) Amtshilfeersuchen an die FMA zu stellen.
Art. 27c 62
Form und Inhalt des Ersuchens
1) Ersuchen sind in schriftlicher Form an die FMA zu stellen.
2) In dringenden Fällen kann ein Ersuchen mündlich, per E-Mail oder Fax gestellt werden. Sofern die FMA nicht darauf verzichtet, muss ein schriftliches Ersuchen, welches die in Abs. 3 genannten Erfordernisse erfüllt, nachgereicht werden.
3) Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
a) die Bezeichnung der ersuchenden ausländischen Behörde;
b) eine Darstellung des relevanten Sachverhalts;
c) eine konkrete Bezeichnung der verlangten Informationen;
d) den Grund des Ersuchens;
e) die im Staat der ersuchenden ausländischen Behörde verletzten Rechtsvorschriften.
4) Ersuchen können in beliebiger Sprache gestellt werden. Die ausländische Behörde hat eine Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache beizulegen.
Art. 27d 63
Erforderlichkeit des Ersuchens
Die FMA leistet einer ersuchenden ausländischen Behörde Amtshilfe nur, wenn die verlangten Informationen nachweislich für die Ausübung der Wertpapieraufsicht der ersuchenden ausländischen Behörde erforderlich sind.
Art. 27e 64
Ausschliesslichkeit der Weiterleitung von Informationen
1) Eine Weiterleitung von Informationen durch die ersuchende ausländische Behörde ist nur zulässig nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die FMA.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss für die Weiterleitung auf dem Amtshilfeweg erhaltener Informationen durch die FMA.
3) Verstösst die ersuchende Behörde gegen das Gebot der Ausschliesslichkeit, so darf die FMA so lange keine weiteren Ersuchen dieser Behörde mehr bewilligen, bis diese dargelegt hat, dass Massnahmen ergriffen wurden, die solche Weiterleitungen in Zukunft verhindern.
Art. 27f 65
Ablehnungsgründe
1) Die FMA hat ein Ersuchen einer zuständigen ausländischen Behörde abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 27a bis 27e nicht erfüllt sind. Sie kann ein Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde ablehnen, wenn:
a) dadurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden könnte;
b) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein Verfahren vor einem liechtensteinischen Strafgericht anhängig ist; oder
c) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende Person bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Strafgerichts ergangen ist.
2) Aufgehoben66
Art. 27g 67
Prüfung der Zulässigkeit
1) Stellt die FMA bei der Überprüfung des Ersuchens fest, dass ein Ablehnungsgrund nach Art. 27f vorliegt, so teilt sie dies der ersuchenden ausländischen Behörde unverzüglich mit und legt die Gründe dar. Im Fall einer Ablehnung nach Art. 27f Abs. 1 Bst. b oder c sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder das rechtskräftige Urteil zu übermitteln.
2) Wird die Zulässigkeit des Ersuchens oder von Teilen des Ersuchens festgestellt, trifft die FMA sämtliche erforderlichen Vorkehrungen und Massnahmen nach diesem Kapitel, um dem Ersuchen entsprechen zu können.
3) Über die Feststellung der Zulässigkeit wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
Art. 27h 68
Beschaffung von Informationen
1) Ist ein Ersuchen nach Art. 27g zulässig, so hat die FMA:
a) diejenige Person, die über die verlangten Informationen verfügt (Informationsinhaber), zu benachrichtigen über:
1. den Eingang des Ersuchens und die darin verlangten Informationen;
2. die Bezeichnung der ersuchenden ausländischen Behörde;
3. den dem Ersuchen zugrunde liegende Sachverhalt in zusammengefasster Form;
4. die Rechtsvorschriften, die nach Ansicht der ersuchenden ausländischen Behörde möglicherweise verletzt worden sind;
b) den Informationsinhaber gleichzeitig aufzufordern, ihr die verlangten Informationen binnen zehn Tagen zukommen zu lassen, sofern ihr diese nicht bereits bekannt sind oder vorliegen; in besonders komplexen Fällen kann die FMA die Frist um bis zu 30 Tage verlängern;
c) dem Informationsinhaber - sofern es sich bei ihm nicht um die vom Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde betroffene Person handelt - mitzuteilen, dass das Ersuchen und Vorgänge im Zusammenhang mit dem Ersuchen gegenüber betroffenen Personen oder Dritten geheim zu halten sind (Informationsverbot) und das Informationsverbot bis zur Mitteilung über die Aufhebung durch die FMA nach Art. 27n gilt;
d) den Informationsinhaber auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich innerhalb der Frist nach Bst. b schriftlich zum Ersuchen zu äussern. Art. 27q findet auf den Informationsinhaber Anwendung.
2) Verweigert ein Informationsinhaber die Herausgabe von Informationen, so erlässt die FMA eine Vollstreckungsverfügung im Sinne einer prozessleitenden Verfügung; diese ist sofort vollstreckbar. Die FMA kann unmittelbaren Verwaltungszwang nach Art. 131 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege anwenden.
3) Die Vollstreckungsverfügung enthält die Angaben nach Abs. 1 Bst. a und c.
4) Die Vollstreckungsverfügung und Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs können nur nach Art. 27p Abs. 2 angefochten werden.
Art. 27i 69
Richterliche Überprüfung
1) Liegen nach Beschaffung der Informationen gemäss Art. 27h die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Ersuchens weiterhin vor, leitet die FMA das Ersuchen, die zu übermittelnden Informationen sowie die Äusserung des Informationsinhabers unverzüglich an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs weiter und beantragt die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe.
2) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs prüft:
a) die Zulässigkeit des Ersuchens nach Art. 27g;
b) den Umfang der zu übermittelnden Informationen.
3) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der FMA. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
Art. 27k 70
Übermittlung von Informationen
1) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe, übermittelt die FMA die Informationen an die ersuchende ausländische Behörde. Die FMA erlässt dazu eine Schlussverfügung; vorbehalten bleibt Art. 27o.
2) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe nicht, weil ein Ablehnungsgrund vorliegt, teilt die FMA dies der ersuchenden ausländischen Behörde unverzüglich mit.
Aufhebung des Informationsverbots71
Art. 27l 72
a) Grundsatz
1) Die FMA hat das Informationsverbot nach Art. 27h Abs. 1 Bst. c unverzüglich aufzuheben, sobald der Zweck des ausländischen Ermittlungsverfahrens es zulässt.
2) Das Informationsverbot ist spätestens aufzuheben:
a) mit Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Zustellung der Benachrichtigung des Informationsinhabers nach Art. 27h Abs. 1 Bst. a;
b) im Falle einer Verlängerung des Informationsverbots nach Art. 27m mit Ablauf der richterlich genehmigten Frist.
Art. 27m 73
b) Verlängerung des Informationsverbots
1) Erklärt die ersuchende ausländische Behörde, dass die Voraussetzungen für das Informationsverbot weiterhin vorliegen, so beantragt die FMA beim zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs eine Verlängerung des Informationsverbots um höchstens weitere zwölf Monate.
2) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs prüft, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Informationsverbots vorliegen. Er entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der FMA. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
3) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs die Verlängerung des Informationsverbots, teilt die FMA dies dem Informationsinhaber mit. Die FMA erlässt dazu eine Verfügung; vorbehalten bleibt Art. 27o.
Art. 27n 74
c) Mitteilungspflichten
1) Die FMA hat nach Aufhebung des Informationsverbots unverzüglich zu informieren:
a) den Informationsinhaber über:
1. die Aufhebung des Informationsverbots;
2. die Mitteilungspflicht gegenüber betroffenen Personen nach Abs. 2;
3. die ihm im inländischen Verfahren zustehenden Rechte;
b) betroffene Personen, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der FMA bekannt sind, über:
1. den Eingang des Ersuchens;
2. die im Ersuchen verlangten Informationen;
3. die bereits erfolgte Übermittlung der Informationen an die ersuchende ausländische Behörde; und
4. die ihnen im inländischen Verfahren zustehenden Rechte.
2) Der Informationsinhaber hat nach der Mitteilung der FMA nach Abs. 1 Bst. a allfällige betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland über die Informationen nach Abs. 1 Bst. b in Kenntnis zu setzen.
Art. 27o 75
Zustellung der Schlussverfügung und der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots
1) Betroffene Personen können innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Informationen nach Art. 27n von der FMA die Zustellung der Schlussverfügung sowie der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots verlangen. Betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben für diesen Zweck einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
2) Die Schlussverfügung hat insbesondere zu enthalten:
a) Bezeichnung der ersuchenden ausländischen Behörde;
b) Angaben zu den verlangten und übermittelten Informationen;
c) eine Zusammenfassung des dem Ersuchen zugrunde liegenden relevanten Sachverhalts;
d) die Angabe der Rechtsvorschriften, welche nach Ansicht der ersuchenden ausländischen Behörde möglicherweise verletzt worden sind;
e) die Angabe darüber, dass der Vollzug der Amtshilfe richterlich genehmigt wurde.
Art. 27p 76
Nachträgliche Beschwerde
1) Die betroffene Person kann gegen die Schlussverfügung sowie die Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots der FMA binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.
2) Der Informationsinhaber kann gegen die Vollstreckungsverfügung oder Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs der FMA binnen 14 Tagen ab der Mitteilung der Informationen nach Art. 27n Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.
Art. 27q 77
Rechte der Berechtigten
Der Informationsinhaber und die betroffene Person können zur Wahrung ihrer Rechte Einsicht in eine zusammenfassende Darstellung der entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens nehmen. Das Akteneinsichtsrecht kann darüber hinaus nur eingeschränkt werden:
a) im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b) zum Schutz eines wesentlichen Interesses, sofern die zuständige ausländische Behörde es verlangt;
c) wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Amtshilfehandlung;
d) zum Schutz wesentlicher privater Interessen; oder
e) im Interesse eines liechtensteinischen Verfahrens.
Art. 27r 78
Feststellung der Rechtswidrigkeit
Wird gegen eine Schlussverfügung oder die Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots Beschwerde nach Art. 27p erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Informationsübermittlung verlangt werden.
Art. 27s 79
Verletzung des Informationsverbots
Wer vorsätzlich das Informationsverbot nach Art. 27h Abs. 1 Bst. c verletzt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
V. Finanzierung; Steuer- und Gebührenbefreiung
Art. 28
Grundsatz
Die FMA finanziert sich aus einem Beitrag des Landes, den Aufsichtsabgaben und Gebühren sowie den Erträgen aus der Erbringung von Dienstleistungen.
Art. 29
Beitrag des Landes
1) Das Land leistet der FMA vorbehaltlich Art. 30b für die Jahre 2017 bis 2019 einen jährlichen Beitrag in Höhe von 5 Millionen Franken.80
2) Die FMA kann beim Land Kredite mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten aufnehmen.
Art. 30 81
Gebühren
1) Die FMA erhebt für die Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen Gebühren. Die einzelnen Gebührensätze sind in Anhang 1 aufgeführt.82
2) Gebührenpflichtig ist, wer:
a) eine Verfügung veranlasst;
b) ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
c) eine Dienstleistung der FMA beansprucht.
3) Bei Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt des im Anhang 1 aufgeführten Gebührensatzes nach Zeitaufwand abgerechnet werden.83
4) Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100 bis 400 Franken.
5) Die FMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 % der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.
6) Sie kann weitere Kosten, insbesondere für den Beizug von Experten, die Anfertigung von Gutachten und die Erteilung von Rechtsauskünften sowie Reisespesen, in Rechnung stellen.
7) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung der Gebühren mit Verordnung.
Art. 30a 84
Aufsichtsabgaben
1) Die FMA erhebt von den ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen und juristischen Personen (Beaufsichtigte) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2) Die Aufsichtsabgabe setzt sich aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen und ist auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt.
3) Die Höhe der Grundabgabe sowie die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe und des jährlichen Höchstbetrages sind für alle Beaufsichtigtenkategorien in Anhang 2 aufgeführt.
4) Verfügt ein Beaufsichtigter über Bewilligungen, Zulassungen oder Anerkennungen verschiedener Beaufsichtigtenkategorien oder ist der Beaufsichtigte für verschiedene Beaufsichtigtenkategorien der Aufsicht der FMA unterstellt, ist er für jede dieser Kategorien abgabepflichtig.
5) Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung, der Anerkennung oder der Unterstellung unter die Aufsicht und endet mit dem Entzug, Widerruf oder Erlöschen der Bewilligung oder der Entlassung aus der Aufsicht.
6) Beginnt oder endet die Abgabepflicht im laufenden Geschäftsjahr, so wird die Aufsichtsabgabe pro rata temporis erhoben.
7) Die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe werden ermittelt:
a) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel I und II sowie Kapitel III Abschnitt A, B und D anhand der geprüften Geschäftsberichte des Vorjahres;
b) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C sowie Kapitel IV und Kapitel V anhand der nach Abs. 8 von den Beaufsichtigten per Stichtag 31. Dezember gemeldeten Daten.
8) Der FMA sind die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgabe erforderlichen Daten zu melden:85
a) bis spätestens 31. März des Abgabejahres, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C und Kapitel V handelt;
b) bis spätestens 31. Januar des Abgabejahres, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel IV (mit Ausnahme von Abschnitt C) handelt.86
9) Melden Beaufsichtigte die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgabe erforderlichen Daten trotz Aufforderung der FMA nicht oder nur mangelhaft, so legt die FMA die erforderlichen Daten nach freiem Ermessen aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen fest.87
10) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Aufsichtsabgaben, insbesondere die Rechnungsstellung, mit Verordnung.
Art. 30b 88
Reserven
1) Die FMA bildet für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit jährlich Reserven, bis die Gesamtreserve 50 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre erreicht oder wieder erreicht hat.
2) Die FMA verfügt mindestens über eine Gesamtreserve von 10 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre. Wenn die Gesamtreserve unter 10 % fällt, leistet das Land der FMA zusätzlich zum Landesbeitrag nach Art. 29 Abs. 1 einen entsprechenden Beitrag, um wieder eine Gesamtreserve von 10 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre zu erreichen.
3) Sobald die Gesamtreserve der FMA 50 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre erreicht hat, wird ein allfälliger Jahresüberschuss aus der Jahresrechnung der FMA nicht den Reserven sondern dem Land zugewiesen.
Art. 31 89
Steuer- und Gebührenbefreiung
Die FMA ist von der Ertragssteuer sowie von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.
VI. Rechnungslegung
Art. 32 90
Geschäftsbericht
1) Die Regierung hat den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) der FMA dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
2) Für die Erstellung des Geschäftsberichtes sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die FMA wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.
Art. 33 91
Aufbewahrungspflicht
Die FMA bewahrt Unterlagen und Aufzeichnungen mindestens zehn Jahre auf. Diese Frist beginnt:
a) bei Dauerrechtsverhältnissen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Rechtsverhältnis geendet hat;
b) in den übrigen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
VIa. Aufsicht92
Art. 33a 93
Aufsichtsbehörde
1) Die FMA untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates;
b) die Genehmigung der Statuten;
c) die Festlegung der Entschädigung der Aufsichtsratsmitglieder;
d) die Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Aufsichtsrates;
e) die Wahl der Revisionsstelle;
f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie;
g) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Aufsichtsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
VII. FMA-Beschwerdekommission
Art. 34
Bestand, Unvereinbarkeiten und Beschlussfähigkeit
1) Im Sinne von Art. 78 Abs. 3 der Verfassung wird eine Beschwerdekommission eingerichtet.
2) Die FMA-Beschwerdekommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landtag für eine Dauer von fünf Jahre gewählt werden. Der Landtag bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
3) Der FMA-Beschwerdekommission dürfen nicht angehören:
a) die Mitglieder der Regierung;
b) die Mitglieder des Landtages;
c) Beamte und Angestellte der Landesverwaltung;
d) die Mitglieder der Organe und das Personal der FMA;
e) die einer laufenden Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen, deren Angestellte und die Mitglieder derer Organe.94
4) Die Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind.
5) Die Beschwerdekommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
6) Die Mitglieder haben bei der Regierung einen Amtseid abzulegen.
VIIa. Strafbestimmungen95
Art. 34a 96
Übertretungen
1) Wer die unter Art. 30a Abs. 8 festgesetzte Frist zur Einreichung der Daten nicht einhält oder falsche oder unvollständige Daten meldet, wird von der FMA mit Busse von 500 Franken bis zu 20 000 Franken bestraft.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
VIII. Rechtsmittel und Verfahren
Art. 35
Beschwerde
1) Beschwerdefähige Entscheidungen und Verfügungen der FMA können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 36
Verfahren
Soweit dieses Gesetz und die in Art. 5 Abs. 1 genannten Gesetze nichts anderes bestimmen, findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 37
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 38
Vereinbarungen mit der Landesverwaltung
Die FMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Landesverwaltung Vereinbarungen zur Nutzung der Infrastruktur und der Logistik abschliessen.
Art. 39
Übergang von Rechten und Pflichten
Die FMA wird Rechtsnachfolgerin der bisherigen Aufsichtsbehörden und übernimmt deren Infrastruktur.
Art. 40
Übernahme des Personals
Die FMA übernimmt das bisher mit dem Vollzug der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse betraute Personal.
Art. 41
FMA-Beschwerdekommission
Die FMA-Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine beschwerdefähige Verfügung oder Entscheidung durch die FMA erlassen wird.
Art. 42
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt nimmt die FMA ihre Aufsichts- und Vollzugstätigkeit auf.
2) Art. 2, 6 bis 11, 12 Abs. 1 Bst. c, d, e, g, h sowie Abs. 2 Bst. a, b, c und e, Art. 13 bis 16, 22 bis 24, 29, 31, 33, 34, 37 bis 39 treten am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 197
(Art. 30 Abs. 1)
Gebührensätze
A. Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute
1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz und Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) Banken: 100 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen: 30 000 Franken;
c) Repräsentanzen von ausländischen Banken: 5 000 Franken;
d) Zweigstellen von Banken:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 15 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 30 000 Franken;
e) Zweigstellen von Wertpapierfirmen:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 10 000 Franken;
f) vertraglich gebundene Vermittler:
aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
g) E-Geld-Institute: 30 000 Franken;
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums: 10 000 Franken;
i) Zahlungsinstitute: 30 000 Franken;
k) Zweigstellen von Zahlungsinstituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 10 000 Franken;
l) Agenten:
aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher Zahlungsdienste ausführt;
bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher Zahlungsdienste ausführt;
m) spezialgesetzliche Revisionsstellen: 20 000 Franken;
n) geregelte Märkte: 100 000 Franken;
o) multilaterale Handelssysteme: 30 000 Franken.
2. Die Gebühr für den Entzug oder den Widerruf einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geld-Gesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) Banken: 60 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen: 30 000 Franken;
c) Repräsentanzen von ausländischen Banken: 5 000 Franken;
d) Zweigstellen von Banken:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 15 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 30 000 Franken;
e) Zweigstellen von Wertpapierfirmen:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 10 000 Franken;
f) vertraglich gebundene Vermittler: 1 000 Franken;
g) E-Geld-Institute: 30 000 Franken;
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 10 000 Franken;
i) Zahlungsinstitute: 30 000 Franken;
k) Zweigstellen von Zahlungsinstituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 10 000 Franken;
l) Agenten: 1 000 Franken;
m) spezialgesetzliche Revisionsstellen: 20 000 Franken;
n) geregelte Märkte: 60 000 Franken;
o) multilaterale Handelssysteme: 30 000 Franken.
2a. Die Gebühr für das Erlöschen einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geld-Gesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) Banken: 30 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen: 15 000 Franken;
c) Repräsentanzen von ausländischen Banken: 5 000 Franken;
d) Zweigstellen von Banken:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 10 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 15 000 Franken;
e) Zweigstellen von Wertpapierfirmen:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 5 000 Franken;
f) vertraglich gebundene Vermittler: 1 000 Franken;
g) E-Geld-Institute: 15 000 Franken;
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 5 000 Franken;
i) Zahlungsinstitute: 15 000 Franken;
k) Zweigstellen von Zahlungsinstituten:
aa) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
bb) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 5 000 Franken;
l) Agenten: 1 000 Franken;
m) spezialgesetzliche Revisionsstellen: 10 000 Franken;
n) geregelte Märkte: 30 000 Franken;
o) multilaterale Handelssysteme: 15 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Bankengesetz beträgt für:
a) Aufgehoben
b) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 6 BankG: 10 000 Franken;
c) die Gewährung von Erleichterungen oder die Anordnung von Verschärfungen hinsichtlich der Eigenmittel (Art. 4 Abs. 4 BankG), der Liquidität (Art. 5 Abs. 3 BankG) oder der Risikoverteilungsvorschriften (Art. 8 Abs. 4 BankG): 5 000 Franken;
d) Aufgehoben
e) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Errichtung einer internen Revision nach Art. 22 Abs. 10 Bst. a iVm Abs. 2 Bst. c BankG: 5 000 Franken;
f) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Personen, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 BankG ausüben: 10 000 Franken;
g) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 4 BankG: 15 000 Franken;
h) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 41p BankG gegen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsführer, die gegen Art. 41a bis 41o BankG verstossen: 10 000 Franken;
i) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis h vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem E-Geldgesetz beträgt für:
a) die Vorschreibung oder Genehmigung einer abweichenden Eigenkapitalunterlegung nach Art. 10 Abs. 3 EGG: 5 000 Franken;
b) Aufgehoben
c) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 5 EGG: 10 000 Franken;
d) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 6 EGG: 5 000 Franken;
e) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 7 EGG: 10 000 Franken;
f) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis e vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
5. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) die Gewährung von Erleichterungen oder die Anordnung von Verschärfungen hinsichtlich der Eigenmittel (Art. 12 Abs. 6 ZDG): 5 000 Franken;
b) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 35 Abs. 5 ZDG: 10 000 Franken;
c) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 35 Abs. 6 ZDG: 5 000 Franken;
d) die Abordnung eines Sachverständigen nach Art. 35 Abs. 7 ZDG: 10 000 Franken;
e) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis d vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
6. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) beträgt für:
a) die Erstellung eines Abwicklungsplanes:
aa) für Banken und Wertpapierfirmen, die die Schwellenwerte nach Art. 5 Abs. 11 SAG unterschreiten: 5 000 bis 50 000 Franken;
bb) für Banken und Wertpapierfirmen, die die Schwellenwerte nach Art. 5 Abs. 11 SAG überschreiten: 150 000 bis 500 000 Franken;
b) die Aktualisierung eines Abwicklungsplanes, namentlich bei einer Änderung der Organisation, des Geschäftskreises oder des Kapitals, bei einer Umstrukturierung infolge Übernahme oder bei einer Änderung der Struktur einer Bank oder Wertpapierfirma:
aa) für Banken und Wertpapierfirmen nach Bst. a Unterbst. aa: 5 000 bis 15 000 Franken; und
bb) für Banken und Wertpapierfirmen nach Bst. a Unterbst. bb: 10 000 bis 150 000 Franken;
c) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a und b vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
B. Vermögensverwaltungsgesellschaften
1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Vermögensverwaltungsgesetz beträgt für:
a) Vermögensverwaltungsgesellschaften: 10 000 Franken;
b) vertraglich gebundene Vermittler (einschliesslich Eintragung in das Register) für:
aa) juristische Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt;
bb) natürliche Personen: 1 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Vermittlung betreibt.
2. Aufgehoben
3. Die Gebühr für den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung nach Ziff. 1 Bst. a beträgt 10 000 Franken, diejenige nach Ziff. 1 Bst. b 2 000 Franken.
3a. Die Gebühr für das Erlöschen einer Bewilligung nach Ziff. 1 Bst. a beträgt 5 000 Franken, diejenige nach Ziff. 1 Bst. b 1 000 Franken.
4. Die Gebühr für die Gewährung einer Fristverlängerung nach Art. 30 Abs. 2 VVG beträgt 2 000 Franken.
5. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem VVG beträgt, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 4 vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
C. Alternative Investmentfonds, AIFM, Risikomanager, Administratoren, Vertriebsträger, Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
1. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds betragen für:
a) die Erteilung einer Zulassung:
aa) AIFM und Nicht-EWR-AIFM bei Zulassung in Liechtenstein als Referenzstaat: 20 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 25 000 Franken;
bb) AIF ohne Teilfonds: 2 500 Franken, bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 3 750 Franken;
cc) AIF mit Teilfonds: 2 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds; bei Erteilung einer Zulassung unter Auflagen: 3 750 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
dd) Administrator oder Risikomanager: 10 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 12 500 Franken;
ee) Vertriebsträger: 10 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 12 500 Franken;
ff) Umwandlung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in einen AIFM: 10 000 Franken;
b) die Registrierung: kleiner AIFM 10 000 Franken, bei Registrierung unter Auflagen: 12 500 Franken;
c) die Autorisierung:
aa) AIF ohne Teilfonds: 750 Franken;
bb) AIF mit Teilfonds: 750 Franken, zuzüglich 375 Franken pro Teilfonds;
d) den Entzug einer Zulassung:
aa) AIFM: 20 000 Franken;
bb) kleiner AIFM: 10 000 Franken;
cc) AIF ohne Teilfonds: 2 500 Franken;
dd) AIF mit Teilfonds: 2 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
ee) Administrator oder Risikomanager: 10 000 Franken;
ff) Vertriebsträger: 10 000 Franken;
e) Aufgehoben
f) weitere Tätigkeiten:
aa) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Autorisierung eines AIF nach Art. 19 Abs. 4 AIFMG: 7 500 Franken bei Untersagung des Vertriebs;
bb) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines AIF nach Art. 24 Abs. 4 AIFMG: 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
cc) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines AIFM nach Art. 31 Abs. 7 AIFMG: 20 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
dd) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Administrators oder Risikomanagers nach Art. 66 Abs. 1 AIFMG: 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
ee) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Vertriebsträgers nach Art. 70 Abs. 1 AIFMG: 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
ff) Genehmigung einer Verschmelzung nach Art. 80 Abs. 1 AIFMG: 5 000 Franken;
gg) Genehmigung anderer Strukturmassnahmen nach Art. 90 AIFMG: 5 000 Franken;
hh) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend den grenzüberschreitenden Vertrieb von EWR-AIF an professionelle Anleger nach Art. 114 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 2 AIFMG: 7 500 Franken bei Untersagung des Vertriebs;
ii) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die grenzüberschreitende Verwaltung von EWR-AIF nach Art. 121 und 123 Abs. 2 AIFMG: 7 500 Franken bei Untersagung der Verwaltung;
kk) Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 159 Abs. 2 AIFMG: 2 000 Franken;
ll) Genehmigung eines Musterdokuments nach Art. 159 Abs. 3 AIFMG: 10 000 Franken;
mm) in Bezug auf den Vertrieb von EWR-AIF und Nicht-EWR-AIF:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 113 AIFMG: 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 117 Abs. 1 AIFMG: 750 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 126 Abs. 2 AIFMG: 1 500 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Teilfonds;
nn) in Bezug auf die Verwaltung von EWR-AIF:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 120 AIFMG: 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 124 Abs. 1 AIFMG: 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
oo) Gewährung einer Fristverlängerung bei Nichterreichung des Mindestnettovermögens eines AIF nach Art. 21 Abs. 4 AIFMG: 2 000 Franken;
pp) Genehmigung sowie Kenntnisnahme einer Änderung der konstituierenden Dokumente nach Art. 20 bzw. 25 AIFMG: 500 Franken;
qq) Aufgehoben
rr) Aufgehoben
2. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) betragen für:
a) die Erteilung einer Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft: 20 000 Franken;
b) die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 17 Abs. 2 IUG oder im Falle einer Prospektänderung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b IUG: 500 Franken;
c) die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Revisionsgesellschaft: 1 000 Franken;
d) den Entzug einer Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft: 20 000 Franken;
e) den Widerruf einer Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 IUG: 2000 Franken;
f) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 63 IUG: 2000 Franken;
2a. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren betragen für:
a) die Erteilung einer Zulassung:
aa) Verwaltungsgesellschaften: 20 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen 25 000 Franken;
bb) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Teilfonds: 2 500 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen 3 750 Franken;
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: 2 500 Franken zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds; bei Erteilung einer Zulassung unter Auflagen 3 750 Franken zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
dd) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Teilfonds: 1000 Franken;
ee) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1000 Franken und 400 Franken für jeden weiteren Teilfonds;
ff) Umwandlung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in eine Verwaltungsgesellschaft: 10 000 Franken;
b) den Entzug einer Zulassung:
aa) Verwaltungsgesellschaften: 20 000 Franken;
bb) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Teilfonds: 2 500 Franken;
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: 2 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
c) Aufgehoben
d) weitere Tätigkeiten:
aa) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach Art. 10 Abs. 7 UCITSG: 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
bb) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft nach Art. 16 Abs. 6 UCITSG: 20 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
cc) Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur Bestellung einer Verwahrstelle nach Art. 34 Abs. 1 UCITSG: 2 000 Franken;
dd) Genehmigung einer Verschmelzung nach Art. 39 Abs. 1 UCITSG: 5 000 Franken;
ee) Genehmigung anderer Strukturmassnahmen nach Art. 49 UCITSG: 5 000 Franken in den Fällen nach Art. 49 Bst. a bis c UCITSG sowie 2 500 Franken im Fall nach Art. 49 Bst. d UCITSG;
ff) Aufgehoben
gg) Aufgehoben
hh) Aufgehoben
ii) Genehmigung der Anlagen eines Feeder-OGAW in einen bestimmten Master-OGAW nach Art. 61 UCITSG: 10 000 Franken;
kk) Genehmigung des Fortbestehens eines Feeder-OGAW bei Liquidation des Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 5 UCITSG: 10 000 Franken;
ll) Genehmigung des Fortbestehens eines Feeder-OGAW bei Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 7 UCITSG: 10 000 Franken;
mm) Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 130 Abs. 2 UCITSG: 2 000 Franken;
nn) Genehmigung eines Musterdokuments nach Art. 130 Abs. 3 UCITSG: 10 000 Franken;
oo) in Bezug auf den Vertrieb von Anteilen eines OGAW in anderen EWR-Mitgliedstaaten:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 98 Abs. 1 UCITSG: 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 99 Abs. 1 UCITSG: 750 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
pp) in Bezug auf die Notifizierung für Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 103 Abs. 3 und 4 UCITSG: 1 000 Franken bei Mitteilung an die Verwaltungsgesellschaft und Übermittlung an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörden sowie 1 000 Franken bei Ablehnung der Übermittlung;
- Bearbeitung einer Änderung nach Art. 104 Abs. 1 UCITSG: 500 Franken;
qq) in Bezug auf die Notifizierung für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 105 UCITSG: 1 000 Franken;
- Bearbeitung einer Änderung nach Art. 106 Abs. 1 UCITSG: 500 Franken;
rr) Gewährung einer Fristverlängerung bei Nichterreichung des Mindestnettovermögens eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach Art. 9 Abs. 4 UCITSG: 2 000 Franken;
ss) Genehmigung einer Änderung der konstituierenden Dokumente nach Art. 11 UCITSG: 500 Franken.
3. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wertpapierprospektgesetz betragen für die:
a) Billigung und Hinterlegung eines aus einem Dokument bestehenden Wertpapierprospektes oder eines Basisprospektes: 5 000 Franken;
b) Billigung und Hinterlegung eines Registrierungsformulars: 3 500 Franken;
c) Billigung und Hinterlegung einer Wertpapierbeschreibung und einer Zusammenfassung: 1 500 Franken;
d) Billigung und Hinterlegung eines Wertpapierprospektes eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat: 5 000 Franken;
e) Eintragung in die Liste für qualifizierte Anleger nach Art. 36 WPPG: 500 Franken;
f) Billigung eines Nachtrags nach Art. 19 WPPG: 500 Franken;
g) Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots nach Art. 11 Abs. 3 WPPG: 200 Franken.
4. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem UCITSG, IUG, AIFMG oder WPPG beträgt, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 3 vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
D. Versicherungsunternehmen
1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen: 80 000 Franken;
b) Eigenversicherungen (Captives): 40 000 Franken;
c) kleine Versicherungsunternehmen: 30 000 Franken;
d) Zweckgesellschaften: 30 000 Franken;
e) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 20 000 Franken.
2. Die Gebühr für den Entzug einer Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen:
aa) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2 VersAG: 60 000 Franken;
bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d VersAG: 30 000 Franken;
b) Eigenversicherungen:
aa) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2 VersAG: 40 000 Franken;
bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d VersAG: 20 000 Franken;
c) kleine Versicherungsunternehmen:
aa) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d VersAG: 15 000 Franken;
d) Zweckgesellschaften:
aa) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d VersAG: 15 000 Franken;
e) versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstellen: 20 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für die:
a) Erweiterung der Geschäftstätigkeit um zusätzliche Versicherungszweige: 10 000 Franken pro Versicherungszweig;
b) Sitzverlegung, Spaltung und den Zusammenschluss von Versicherungsunternehmen: 30 000 bis 60 000 Franken;
c) Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel nach Art. 46 Abs. 1 VersAG: 10 000 bis 20 000 Franken;
d) Genehmigung oder Ablehnung eines internen Modells nach Art. 61 Abs. 3 bzw. Abs. 5 VersAG: 30 000 bis 50 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
e) Genehmigung oder Ablehnung eines Teilmodells nach Art. 62 Abs. 1 VersAG: 15 000 bis 30 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
f) Genehmigung von grösseren Änderungen des internen Modells sowie Änderungen der Leitlinien eines Versicherungsunternehmens zur Änderung des Modells nach Art. 63 Abs. 3 VersAG: 10 000 bis 25 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten;
g) Anordnung zur Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Sanierungsplan) nach Art. 83 Abs. 2 VersAG: 30 000 Franken;
h) Anordnung zur Vorlage eines kurzfristigen Finanzierungsplans nach Art. 84 Abs. 2 VersAG: 40 000 Franken;
i) Übertragung von Versicherungsbeständen nach Art. 124 Abs. 1 VersAG: 5 000 bis 15 000 Franken;
k) Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs einer Beteiligung nach Art. 92 ff. VersAG zu Lasten des interessierten Erwerbers: 30 000 Franken;
l) Anordnung der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes bei Verzicht auf die Bewilligung nach Art. 132 Abs. 1 VersAG: 10 000 bis 60 000 Franken;
m) Anordnung von Massnahmen nach Art. 182 VersAG: 10 000 bis 60 000 Franken.
4. Die Gebühr für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 11 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes beträgt 1 000 Franken.
5. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder Gebäudeversicherungsgesetz beträgt, sofern kein Gebührentatbestand nach Ziff. 1 bis 4 vorliegt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
E. Vorsorgeeinrichtungen
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge oder dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) beträgt für die:
a) Übernahme der Aufsicht (einschliesslich Urkundenprüfung): 10 000 Franken;
b) Zusammenlegung oder Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen: 5 000 Franken;
c) Anerkennung oder Nichtanerkennung von Revisionsstellen, die nicht bereits über eine Bewilligung nach dem VersAG verfügen: 20 000 Franken;
d) Anerkennung oder Nichtanerkennung von Pensionsversicherungsexperten:
aa) bei juristischen Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 500 Franken pro natürlicher Person, welche als anerkannter Pensionsversicherungsexperte bei der juristischen Person tätig wird;
bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken;
e) Zuweisung des säumigen Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung nach Art. 4a Abs. 4 BPVG: 1 000 Franken;
f) Überprüfung der Anschlusspflicht eines versicherungspflichtigen Arbeitgebers nach Art. 4a BPVG, welche nicht mit einer Verfügung endet: 500 Franken;
g) Bestätigung der selbständigen Erwerbstätigkeit in den Fällen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. b und c BPVG: 100 Franken;
h) Entscheidung über den Antrag auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nach Art. 12 Abs. 5 BPVG:
aa) in den Fällen nach Art. 12 Abs. 3 BPVG: 100 Franken;
bb) in den Fällen nach Art. 12 Abs. 4 BPVG: 200 Franken;
i) Anordnung und Genehmigung eines Sanierungsplans: 5 000 bis 10 000 Franken;
k) Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 23 Abs. 4 BPVG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 5 000 bis 20 000 Franken;
l) Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis i vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 5 000 Franken.
F. Versicherungsvermittler
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsvermittlungsgesetz beträgt für:
a) die Erteilung der Bewilligung als Versicherungsvermittler und die Eintragung in das Register:
aa) bei juristischen Personen: 4 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Versicherungsvermittlung betreibt;
bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher die Versicherungsvermittlung betreibt;
b) die Erweiterung der Versicherungsvermittlungstätigkeit um zusätzliche Versicherungszweige: 200 Franken pro Versicherungszweig;
c) die Eintragung zusätzlicher natürlicher Personen in das Register: 200 Franken pro Person;
d) die Verweigerung oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) bei juristischen Personen: 4 000 Franken;
bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken;
e) die Löschung einer Bewilligung: 500 Franken;
f) den Erlass einer Verfügung betreffend Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 11 Abs. 2 VersVermG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken;
g) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis f vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 3 000 Franken.
G. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds)
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Pensionsfondsgesetz beträgt für:
a) die Erteilung der Bewilligung als Pensionsfonds und die Eintragung in das Register: 30 000 Franken;
b) die Verweigerung der Bewilligung nach Art. 16 PFG: 30 000 Franken;
c) den Entzug der Bewilligung:
aa) nach Art. 40 Abs. 1 Bst. a bis c und e PFG: 30 000 Franken;
bb) nach Art. 40 Abs. 1 Bst. d PFG: 15 000 Franken;
d) die Zusammenlegung und Sitzverlegung von Pensionsfonds: 20 000 Franken;
e) die Anordnung der gesonderten Verwahrung von Vermögenswerten nach Art. 12 Abs. 4 PFG: 15 000 Franken;
f) die Anordnung der Erstellung eines Sanierungsplanes: 15 000 Franken;
g) die Untersagung der Geschäftstätigkeit in Drittstaaten nach Art. 23 Abs. 2 PFG: 10 000 Franken;
h) die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte der Einrichtung nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 5 PFG: 15 000 Franken;
i) die Anordnung der gesonderten Verwaltung von Vermögenswerten nach Art. 28 Abs. 2 PFG: 15 000 Franken;
k) die Übertragung von Befugnissen, die Organen der Einrichtung zustehen, auf einen Sonderbeauftragten nach Art. 36 Abs. 3 PFG: 15 000 Franken;
l) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 36 Abs. 1, 2 und 4 PFG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 5 000 bis 30 000 Franken;
m) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Mitgliedern des Verwaltungs- oder Stiftungsrates bzw. der Geschäftsleitung nach Art. 40 Abs. 3 PFG: 15 000 Franken;
n) Aufgehoben
o) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis m vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 7 500 Franken.
H. Emittenten nach dem Offenlegungsgesetz
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Offenlegungsgesetz beträgt für:
a) die Entgegennahme und Speicherung von Informationen nach Art. 19 Abs. 1 und 2 OffG:
aa) für bis zu zehn Mitteilungen pro Kalenderjahr: 2 000 Franken;
bb) für jeweils bis zu zehn weitere Mitteilungen pro Kalenderjahr: zusätzlich 1 000 Franken;
b) die Entgegennahme und Speicherung von Informationen nach Art. 19 Abs. 3 OffG:
aa) für eine elektronisch übermittelte Mitteilung: 50 Franken;
bb) für eine in anderer Form übermittelte Mitteilung: 100 Franken;
c) das Ausstellen einer Bestätigung über den Eingang von Informationen nach Art. 19 OffG: 50 Franken;
d) das Ausstellen eines Registerauszuges: 50 Franken.
I. Andere Finanzintermediäre
1. Aufgehoben
2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Treuhändergesetz beträgt für:
a) die Treuhänderprüfung: 1 000 Franken;
b) die Zusatzprüfung: 1 000 Franken;
c) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
d) die Erteilung einer Treuhänderbewilligung mit umfassender Tätigkeit: 2 000 Franken;
e) die Erteilung einer Treuhänderbewilligung mit eingeschränkter Tätigkeit: 2 000 Franken;
f) die Erteilung einer Bewilligung einer Treuhandgesellschaft mit umfassender Tätigkeit: 3 000 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Treuhandgesellschaft mit eingeschränkter Tätigkeit: 3 000 Franken;
h) die Genehmigung der Änderung der Firma einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken;
i) die Genehmigung des Wechsels der tatsächlich leitenden Person, eines Mitgliedes der Verwaltung oder eines weiteren Mitgliedes der Geschäftsleitung einer Treuhandgesellschaft: 500 Franken;
k) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 29 TrHG: 2 000 Franken;
l) die Genehmigung der Änderung einer qualifizierten Beteiligung einer Treuhandgesellschaft: 1 000 Franken;
m) die Genehmigung der Änderung einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit: 1 000 Franken;
n) die Prüfung einer Meldung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 1 000 Franken;
o) die Prüfung der jährlichen Meldung eines Treuhänders zur Ausübung der Tätigkeit im freien Dienstleistungsverkehr: 500 Franken;
p) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 2 000 Franken;
q) die Entgegennahme einer Verzichtserklärung im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines Treuhänders im freien Dienstleistungsverkehr: 250 Franken;
r) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) eines Treuhänders: 2 000 Franken;
bb) einer Treuhandgesellschaft: 3 000 Franken;
s) das Erlöschen einer Bewilligung: 500 Franken;
t) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
u) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis k: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis k;
v) für die Behandlung eines Antrages nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d und Art. 24 Abs. 2 TrHG: 1 000 Franken;
w) die Zwangsauflösung nach Art. 26 TrHG: 3 000 Franken;
x) die Information der Öffentlichkeit über das Fehlen der Bewilligung zur Ausübung von Tätigkeiten nach dem TrHG: 100 Franken;
y) den Erlass einer Strafverfügung bei einer Übertretung nach Art. 81 TrHG: 1 000 Franken. Im Falle einer Verwarnung beträgt die Gebühr 250 Franken;
z) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis y vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Patentanwaltsgesetz beträgt für:
a) die Patentanwaltsprüfung: 1 000 Franken;
b) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
c) die Erteilung einer Patentanwaltsbewilligung: 2 000 Franken;
d) die Erteilung einer Bewilligung an eine Patentanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;
e) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Patentanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
f) die Erteilung einer Bewilligung eines Geschäftsführerwechsels einer Patentanwaltsgesellschaft: 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 31 PAG: 2 000 Franken;
h) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentanwaltsgesellschaft nach Art. 17 Abs. 2 PAG: 1 000 Franken;
i) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 17 PAG: 500 Franken;
k) die Prüfung einer Meldung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 1 000 Franken;
l) die Prüfung der jährlichen Meldung eines Patentanwaltes zur Ausübung der Tätigkeit im freien Dienstleistungsverkehr: 500 Franken;
m) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten des Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 2 000 Franken;
n) die Entgegennahme einer Verzichtserklärung im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines Patentanwaltes im freien Dienstleistungsverkehr: 250 Franken;
o) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) eines Patentanwaltes: 2 000 Franken;
bb) einer Patentanwaltsgesellschaft: 2 500 Franken;
p) das Erlöschen einer Bewilligung: 500 Franken;
q) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
r) die Ablehnung eines Antrages nach Bst. a bis g: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis g;
s) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis r vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
4. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften beträgt für:
a) die Zulassungsprüfung: 1 000 Franken;
b) die Eignungsprüfung: 1 000 Franken;
c) die Erteilung einer Wirtschaftsprüferbewilligung: 2 000 Franken;
d) die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers im freien Dienstleistungsverkehr: 2 000 Franken;
e) die Erteilung einer Bewilligung an eine Revisionsgesellschaft: 2 500 Franken;
f) die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit einer Revisionsgesellschaft im freien Dienstleistungsverkehr: 2 500 Franken;
g) die Erteilung einer Bewilligung einer Änderung der Firma einer Revisionsgesellschaft: 500 Franken;
h) die Erteilung einer Bewilligung eines Geschäftsführerwechsels einer Revisionsgesellschaft: 500 Franken;
i) die Erteilung einer Bewilligung einer Niederlassung nach Art. 32 WPRG: 2 500 Franken;
k) die Einstellung der Ausübung der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaft nach Art. 11 Abs. 2 WPRG: 1 000 Franken;
l) die Aufhebung einer angeordneten Einstellung nach Art. 11 Abs. 2 WPRG: 500 Franken;
m) die Anordnung von einstweiligen Massnahmen im Disziplinarverfahren nach Art. 17 WPRG: 1 000 Franken;
n) die Entscheidung in Disziplinarverfahren im Falle eines Schuldspruchs: 2 000 Franken;
o) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung:
aa) eines Wirtschaftsprüfers: 2 000 Franken;
bb) einer Revisionsgesellschaft: 2 500 Franken;
p) das Erlöschen einer Bewilligung: 500 Franken;
q) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes: 1 500 Franken;
r) die Ablehnung eines Antrages nach den Bst. a bis i: die Gebühr entspricht jener nach Bst. a bis i;
s) die Ausstellung eines Registerauszuges oder einer Bescheinigung nach Art. 6c Abs. 3 WPRG: 50 Franken;
t) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis s vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
5. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts beträgt für:
a) die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 3: 2 000 Franken;
b) die Erteilung einer Zulassung nach Art. 25 Abs. 6: 2 000 Franken;
c) den Widerruf oder den Entzug einer Bewilligung oder Zulassung: 2 000 Franken;
d) das Erlöschen einer Bewilligung oder Zulassung: 500 Franken;
e) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 16: 1 000 Franken;
f) die Information der Öffentlichkeit nach Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 3: 100 Franken;
g) den Erlass einer Strafverfügung bei einer Übertretung nach Art. 23: 1 000 Franken. Im Falle einer Verwarnung beträgt die Gebühr 250 Franken;
h) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern kein Gebührentatbestand nach Bst. a bis g vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
6. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Geldspielgesetz beträgt für:
a) die Prüfung des Sorgfaltspflichtkonzepts einer Spielbank: 5 000 Franken;
b) die Prüfung des Sorgfaltspflichtkonzepts eines Veranstalters von Online-Geldspielen: 2 500 Franken;
c) den Erlass einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Sorgfaltspflichtkonzept: 1 000 Franken.
I. bis Zentrale Gegenparteien, finanzielle Gegenparteien, nichtfinanzielle Gegenparteien und Handelsplätze im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung einer zentralen Gegenpartei nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beträgt 50 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten.
2. Die Gebühr für den Entzug der Zulassung einer zentralen Gegenpartei nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beträgt 30 000 Franken.
3. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach dem EMIR-Durchführungsgesetz beträgt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung, 1 000 bis 10 000 Franken.
K. Gebühren für weitere Tätigkeiten
1. Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung betreffend Aufsichtsabgaben nach dem FMAG beträgt 500 Franken. Im Falle einer Verwarnung beträgt die Gebühr 250 Franken.
2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz beträgt für:
a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 24 SPG: 1 000 Franken;
b) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 25 SPG: 1 000 Franken;
c) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. d, f, g, h und k SPG: 1 000 Franken;
d) die Anordnung anderer Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 Abs. 1 SPG: 1 000 Franken;
e) den Erlass einer Verfügung nach Art. 31 SPG: 1 000 Franken.
2a. Die Gebühr für den Erlass einer Entscheidung nach dem EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz beträgt je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Entscheidung 1 000 bis 10 000 Franken.
3. Für die Erteilung einer verbindlichen Rechtsauskunft an nicht von der FMA beaufsichtigte Personen zu den Gesetzen und Durchführungsverordnungen, für welche der FMA nach Art. 5 Abs. 1 die Aufsicht und der Vollzug obliegen, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Der Stundensatz bestimmt sich nach Art. 30 Abs. 4.
4. Die Gebühr für allgemeine Erledigungen für nicht von der FMA beaufsichtigte Personen beträgt für:
a) einfache Bestätigungen: 100 Franken;
b) Fotokopien: 1 Franken je Stück.
c) Akteneinsicht: 50 bis 1 000 Franken;
d) Verfügungen: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 250 bis 10 000 Franken.
Anhang 298
(Art. 30a Abs. 3, 7 und 8)
Aufsichtsabgaben
I. Aufsichtsbereich Banken
A. Banken
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Banken, die nicht der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 100 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 50 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, wenn diese als Bank tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 10 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Bank im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
b) Bankkonzerne, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 100 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 50 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Bank tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, wenn diese als Bank tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 10 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Bank im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Banken 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Banken ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten Banken, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Banken: höchstens 250 000 Franken;
b) Banken mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen oder Bankkonzerne, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 1 000 000 Franken.
B. Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Wertpapierfirmen, die nicht der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 25 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma, wenn diese als Wertpapierfirma tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 5 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
b) Wertpapierfirmenkonzerne, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 25 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma, wenn diese als Wertpapierfirma tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 5 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
c) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, die nicht der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 15 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 5 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis, wenn diese als Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 1 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
d) Konzerne von Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 15 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 5 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis, wenn diese als Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 1 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
e) lokale Firmen: 15 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wertpapierfirmen 0.001 % des Effektenumsatzes. Massgebend ist der Effektenumsatz des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Wertpapierfirmen ist der Effektenumsatz des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die Zusatzabgabe beträgt für Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis 0.001 % des verwalteten Vermögens. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
5. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
6. Bei neu bewilligten Wertpapierfirmen bzw. Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Effektenumsatzes bzw. des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
7. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Effektenumsatz nicht auf ein ganzes Jahr oder mehr als ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
8. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Wertpapierfirmen: höchstens 120 000 Franken;
b) Wertpapierfirmen mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen oder Wertpapierfirmenkonzerne, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 500 000 Franken;
c) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis: höchstens 100 000 Franken;
d) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen oder Konzerne von Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 250 000 Franken.
C. E-Geld-Institute
1. Die Grundabgabe beträgt für E-Geld-Institute 20 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für E-Geld-Institute 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten E-Geld-Instituten ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten E-Geld-Instituten, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für E-Geld-Institute höchstens 250 000 Franken.
D. Zahlungsinstitute
1. Die Grundabgabe beträgt für Zahlungsinstitute 20 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Zahlungsinstitute 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Zahlungsinstituten ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten Zahlungsinstituten, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Zahlungsinstitute höchstens 250 000 Franken.
E. Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft
1. Die Grundabgabe beträgt für die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft 5 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft 0.1 % der Bilanzsumme des Einzelabschlusses. Massgebend ist die Bilanzsumme des Einzelabschlusses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft beträgt höchstens 100 000 Franken.
F. Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
1. Die Grundabgabe für die Tätigkeit der FMA als Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz beträgt pro Jahr für:
a) Bankkonzerne, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 5 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Bank tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, wenn diese als Bank tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 2 500 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Bank im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
b) Wertpapierfirmenkonzerne, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 5 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma, wenn diese als Wertpapierfirma tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 2 500 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
2. Bei neu bewilligten Banken und Wertpapierfirmen wird die Grundabgabe im ersten Jahr pro rata temporis erhoben.
II. Aufsichtsbereich Wertpapiere
A. Vermögensverwaltungsgesellschaften
1. Die Grundabgabe beträgt für Vermögensverwaltungsgesellschaften 5 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Vermögensverwaltungsgesellschaften 0.0015 % des verwalteten Vermögens. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Vermögensverwaltungsgesellschaften höchstens 100 000 Franken.
B. Inländische alternative Investmentfonds (AIF)
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) inländische AIF ohne Teilfonds: 2 000 Franken;
b) inländische AIF mit Teilfonds: 2 000 Franken für den ersten Teilfonds, 1 000 Franken für jeden weiteren Teilfonds.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für inländische AIF 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen AIF ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen AIF, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für inländische AIF höchstens 100 000 Franken.
C. Investmentunternehmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Investmentunternehmen ohne Segmente: 2 000 Franken;
b) Investmentunternehmen mit Segmenten: 2 000 Franken für das erste Segment, 1 000 Franken je Segment für jedes weitere Segment.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Investmentunternehmen 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Segmente. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bescheinigten Investmentunternehmen ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bescheinigten Investmentunternehmen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Investmentunternehmen höchstens 100 000 Franken.
D. Ausländische alternative Investmentfonds (AIF)
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) ausländische AIF ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
b) ausländische AIF mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds.
E. Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM)
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) kleine AIFM nach Art. 3 AIFMG: 6 000 Franken;
b) übrige AIFM: 10 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für AIFM 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der verwalteten liechtensteinischen AIF. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen AIFM ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen AIFM, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) kleine AIFM nach Art. 3 AIFMG: höchstens 25 000 Franken;
b) übrige AIFM: höchstens 50 000 Franken.
F. Administratoren nach dem AIFMG
1. Die Grundabgabe beträgt für Administratoren 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Administratoren 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der liechtensteinischen AIF, für die Dienstleistungen als Administrator erbracht werden. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Administratoren ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Administratoren, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Administratoren höchstens 50 000 Franken.
G. Vertriebsträger nach dem AIFMG
1. Die Grundabgabe beträgt für Vertriebsträger 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Vertriebsträger 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der liechtensteinischen AIF, für die Dienstleistungen als Vertriebsträger erbracht werden. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Vertriebsträgern ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Vertriebsträgern, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Vertriebsträger höchstens 50 000 Franken.
H. Risikomanager nach dem AIFMG
1. Die Grundabgabe beträgt für Risikomanager 2 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Risikomanager 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der liechtensteinischen AIF, für die Dienstleistungen als Risikomanager erbracht werden. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Risikomanagern ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Risikomanagern, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Risikomanager höchstens 50 000 Franken.
I. Inländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) inländische OGAW ohne Teilfonds: 2 000 Franken;
b) inländische OGAW mit Teilfonds: 2 000 Franken für den ersten Teilfonds, 1 000 Franken für jeden weiteren Teilfonds.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für inländische OGAW 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen OGAW ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen OGAW, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für inländische OGAW höchstens 100 000 Franken.
K. Ausländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) ausländische OGAW ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
b) ausländische OGAW mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds;
c) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
d) ausländische mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds.
L. Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG
1. Die Grundabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 10 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der verwalteten OGAW. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Verwaltungsgesellschaften ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Verwaltungsgesellschaften, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Verwaltungsgesellschaften höchstens 50 000 Franken.
M. Verwaltungsgesellschaften nach dem IUG
1. Die Grundabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 10 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Verwaltungsgesellschaften 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der verwalteten Investmentunternehmen. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Verwaltungsgesellschaften ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu bewilligten Verwaltungsgesellschaften, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Verwaltungsgesellschaften höchstens 50 000 Franken.
III. Aufsichtsbereich Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen
A. Versicherungsunternehmen
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Versicherungsunternehmen: 75 000 Franken;
b) Eigenversicherungen (Captives): 25 000 Franken;
c) kleine Versicherungsunternehmen: 25 000 Franken;
d) Zweckgesellschaften: 20 000 Franken.
Bei Versicherungsunternehmen, die einen ausserordentlichen Aufsichtsaufwand für die FMA verursachen, kann die Grundabgabe auf maximal 200 000 Franken erhöht werden.
2. In Fällen, in denen die FMA in die Gruppenaufsicht involviert ist, wird jährlich folgender Zuschlag erhoben:
a) 50 000 bis 200 000 Franken, wenn die FMA in leitender Funktion die Gruppenaufsicht wahrnimmt;
b) 25 000 bis 100 000 Franken, wenn die FMA eine Subgruppenaufsicht wahrnimmt;
c) 15 000 bis 50 000 Franken, wenn die FMA im Kollegium der Aufsichtsbehörden teilnimmt.
3. Die Zusatzabgabe beträgt für Versicherungsunternehmen, Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und kleine Versicherungsunternehmen 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Bei Versicherungsunternehmen, die einen ausserordentlichen Aufsichtsaufwand für die FMA verursachen, kann die Zusatzabgabe auf maximal 0.005 % der Bilanzsumme erhöht werden.
4. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Versicherungsunternehmen, Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und kleinen Versicherungsunternehmen ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
5. Bei neu bewilligten Versicherungsunternehmen, Eigenversicherungen, Zweckgesellschaften und kleinen Versicherungsunternehmen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen: höchstens 200 000 Franken;
b) Versicherungsunternehmen, die Teil einer Versicherungsgruppe sind: höchstens 500 000 Franken;
c) Eigenversicherungen: höchstens 100 000 Franken;
d) kleine Versicherungsunternehmen: höchstens 100 000 Franken;
e) Zweckgesellschaften: höchstens 100 000 Franken.
Bei Versicherungsunternehmen, die einen ausserordentlichen Aufsichtsaufwand für die FMA verursachen, beträgt die gesamte Aufsichtsabgabe höchstens 1 500 000 Franken.
B. Vorsorgeeinrichtungen
1. Die Grundabgabe beträgt für Vorsorgeeinrichtungen 5 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Vorsorgeeinrichtungen 0.005 % der Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen. Massgebend sind das Vorsorgekapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu unter die Aufsicht der FMA unterstellten Vorsorgeeinrichtungen ist die Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu unter die Aufsicht der FMA unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Summe des Vorsorgekapitals und der versicherungstechnischen Rückstellungen des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Vorsorgeeinrichtungen höchstens 100 000 Franken.
C. Versicherungsvermittler
1. Die Grundabgabe für Versicherungsvermittler beträgt pro Jahr für:
a) juristische Personen: 2 500 Franken;
b) natürliche Personen: 1 250 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Versicherungsvermittler 0.25 % der Bruttoerträge. Massgebend sind die Bruttoerträge des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Versicherungsvermittlern sind die Bruttoerträge des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Falls sich die für die Bemessung der Zusatzabgabe relevanten Bruttoerträge nicht auf ein ganzes Jahr beziehen, werden diese für die Bemessung annualisiert.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Versicherungsvermittler höchstens 6 500 Franken.
D. Pensionsfonds
1. Die Grundabgabe beträgt für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds) 25 000 Franken pro Jahr.
2. Pensionsfonds, die von der Aufsicht freigestellt werden (Art. 2 Abs. 2 PFG), haben eine ermässigte Aufsichtsabgabe zu entrichten. Diese beträgt pro Jahr bei:
a) gänzlicher Freistellung: 5 000 Franken;
b) teilweiser Freistellung: 10 000 Franken.
3. Die Zusatzabgabe beträgt für Pensionsfonds 0.01 % des Bruttovermögens, welches auch die Aktiven aus Versicherungsverträgen umfasst. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
4. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Pensionsfonds ist das Bruttovermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
5. Bei neu bewilligten Pensionsfonds, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Bruttovermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Pensionsfonds höchstens 100 000 Franken.
IV. Aufsichtsbereich Andere Finanzintermediäre
A. Rechtsanwälte
Aufgehoben
B. Treuhänder und Treuhandgesellschaften
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) Treuhänder: 1 000 Franken;
b) Treuhandgesellschaften: 2 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Treuhänder und Treuhandgesellschaften, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Treuhändern und Treuhandgesellschaften ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Treuhänder und Treuhandgesellschaften höchstens 100 000 Franken.
C. Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen
1. Die Grundabgabe beträgt für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen 10 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 0.5 % des Bruttospielertrages. Massgebend ist der Bruttospielertrag des dem Abgabejahr vorangehenden Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Spielbanken und Anbietern von Online-Geldspielen ist der Bruttospielertrag des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Spielbanken und Anbietern von Online-Geldspielen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Bruttospielertrages des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Falls sich der für die Bemessung der Zusatzabgabe relevante Bruttospielertrag nicht auf ein ganzes Jahr bezieht, wird dieser für die Bemessung annualisiert.
6. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen höchstens 100 000 Franken.
D. Wechselstuben
1. Die Grundabgabe beträgt für Wechselstuben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wechselstuben nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Gesamtanzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Wechselstuben ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Wechselstuben nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
E. Personen nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a PGR
1. Die Grundabgabe für Personen mit einer Bewilligung oder einer sonstigen Berechtigung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts beträgt 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
F. Immobilienmakler
1. Die Grundabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Art. 3 Abs. 1 Bst. p SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Immobilienmaklern ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Immobilienmakler nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
G. Händler mit Gütern
1. Die Grundabgabe beträgt für Händler mit Gütern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. q SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Händler mit Gütern nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Händlern mit Gütern ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Händler mit Gütern nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
H. Repräsentanzen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 3 SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtige Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres massgebend für die Bemessung der Zusatzabgabe. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
I. Nominelle Anteilseigner
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 5 SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtige Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
K. Organfunktionen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 oder 4 SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtige Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
L. Externe Buchhalter
1. Die Grundabgabe beträgt für externe Buchhalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtige Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
M. Personen, die bei Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken
Aufgehoben
N. Liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Unternehmen
Aufgehoben
V. Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach einem der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse
1. Die Grundabgabe beträgt für:
a) Wirtschaftsprüfer: 500 Franken pro Jahr;
b) Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach einem der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse: 1 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach Ziff. 1 3.5 % der Summe der bei der spezialgesetzlichen Prüfung für Kontrollen, Revisionen und Abschlussprüfungen erzielten Honorare. Massgebend ist die Honorarsumme des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Wirtschaftsprüfern, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach Ziff. 1 ist die Summe der Honorare des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Falls sich die für die Bemessung der Zusatzabgabe relevanten Honorare nicht auf ein ganzes Jahr beziehen, werden diese für die Bemessung annualisiert.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach Ziff. 1 höchstens 250 000 Franken.
VI. Zentrale Gegenparteien im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
1. Die Grundabgabe beträgt für zentrale Gegenparteien nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 50 000 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für zentrale Gegenparteien nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 0.001 % des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes. Massgebend ist das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen zentralen Gegenparteien ist das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen zentralen Gegenparteien, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für zentrale Gegenparteien höchstens 250 000 Franken.
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
952.3 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 44 ausgegeben am 1. Februar 2011
Gesetz
vom 15. Dezember 2010
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf die für das Jahr 2010 zu erhebenden Aufsichtsabgaben sowie Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen findet die Verordnung vom 21. Dezember 2004 über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz, LGBl. 2004 Nr. 28899, in der Fassung des LGBl. 2008 Nr. 365, Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 53 ausgegeben am 8. Februar 2013
Gesetz
vom 19. Dezember 2012
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Vorzeitige Anträge auf Zulassung eines AIFM und auf Autorisierung oder Zulassung eines AIF nach Art. 189 AIFMG sind nach diesem Gesetz zu beurteilen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 430 ausgegeben am 23. Dezember 2013
Gesetz
vom 8. November 2013
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, die nach Aufhebung des Investmentunternehmensgesetzes nach Massgabe des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds weiterhin Tätigkeiten nach dem IUG ausüben, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 337 ausgegeben am 10. Dezember 2015
Gesetz
vom 5. November 2015
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten100 dieses Gesetzes hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 47 ausgegeben am 4. Februar 2016
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, die ab Inkrafttreten101 des Investmentunternehmensgesetzes vom 2. Dezember 2015 nach Massgabe des Investmentunternehmensgesetzes oder des Gesetzes vom 2. Dezember 2015 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds weiterhin Tätigkeiten nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien ausüben, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 158 ausgegeben am 28. April 2016
Gesetz
vom 2. März 2016
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
...
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Kraft.102
...

1   Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

2   Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 362.

3   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

4   Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 273.

5   Art. 5 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 155.

6   Art. 5 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 273.

7   Art. 5 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 360.

8   Art. 5 Abs. 1 Bst.g abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 197.

9   Art. 5 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 53.

10   Art. 5 Abs. 1 Bst. hbis abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 47.

11   Art. 5 Abs. 1 Bst. k aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 420.

12   Art. 5 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 423.

13   Art. 5 Abs. 1 Bst. nbis eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 429.

14   Art. 5 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 50.

15   Art. 5 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 1.

16   Art. 5 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 280.

17   Art. 5 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 127.

18   Art. 5 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 12.

19   Art. 5 Abs. 1 Bst. v eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 20.

20   Art. 5 Abs. 1 Bst. w eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 234.

21   Art. 5 Abs. 1 Bst. x eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 277.

22   Art. 5 Abs. 1 Bst. y abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 334.

23   Art. 5 Abs. 1 Bst. z eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 306.

24   Art. 5 Abs. 1 Bst. zbis eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 148.

25   Art. 5 Abs. 1 Bst. zter eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 158.

26   Art. 5 Abs. 1 Bst. zquinquies eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 500.

27   Art. 5 Abs. 1 Bst. zsexies eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 23.

28   Art. 5 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 430.

29   Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

30   Art. 6 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

31   Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

32   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

33   Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

34   Art. 7 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

35   Art. 7 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

36   Art. 7 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

37   Art. 7 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 430.

38   Art. 7 Abs. 2 Bst. d Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 47.

39   Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

40   Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

41   Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

42   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

43   Art. 9 bis 11 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

44   Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

45   Art. 12 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

46   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

47   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

48   Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

49   Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

50   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

51   Art. 18 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

52   Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

53   Art. 20 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

54   Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 53.

55   Art. 22 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 334.

56   Art. 23 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

57   Art. 24 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 362.

58   Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 44.

59   Überschrift vor Art. 27a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

60   Art. 27a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

61   Art. 27b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

62   Art. 27c eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

63   Art. 27d eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

64   Art. 27e eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

65   Art. 27f eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464.

66   Art. 27f Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 337.

67   Art. 27g abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 337.

68   Art. 27h abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 337.

69   Art. 27i abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 337.

70   Art. 27k abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 337.

71   Sachüberschrift vor Art. 27l eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 337.

72   Art. 27l abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 337.

73   Art. 27m eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 337.

74   Art. 27n eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 337.

75   Art. 27o eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 337.

76   Art. 27p eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 337.

77   Art. 27q eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 337.

78   Art. 27r eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 337.

79   Art. 27s eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 337.

80   Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 492.

81   Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 44.

82   Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 228.

83   Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 228.

84   Art. 30a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 430.

85   Art. 30a Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 492.

86   Art. 30a Abs. 8 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 200.

87   Art. 30a Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 492.

88   Art. 30b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 430.

89   Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 342.

90   Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 362.

91   Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 430.

92   Überschrift vor Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 362.

93   Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 362.

94   Art. 34 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 1.

95   Überschrift vor Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 430.

96   Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 430.

97   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 53, LGBl. 2013 Nr. 228, LGBl. 2013 Nr. 430, LGBl. 2014 Nr. 353, LGBl. 2015 Nr. 115, LGBl. 2015 Nr. 197, LGBl. 2015 Nr. 237, LGBl. 2016 Nr. 13, LGBl. 2016 Nr. 47, LGBl. 2016 Nr. 148, LGBl. 2016 Nr. 158, LGBl. 2016 Nr. 200, LGBl. 2016 Nr. 492, LGBl. 2016 Nr. 500 und LGBl. 2017 Nr. 162.

98   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 430, LGBl. 2014 Nr. 353, LGBl. 2015 Nr. 197, LGBl. 2015 Nr. 237, LGBl. 2016 Nr. 47, LGBl. 2016 Nr. 200, LGBl. 2016 Nr. 492, LGBl. 2016 Nr. 500 und LGBl. 2017 Nr. 162.

99   LR 952.312

100   Inkrafttreten: 11. Dezember 2015.

101   Inkrafttreten: 1. Oktober 2016.

102   Inkrafttreten: 1. Juli 2017 (LGBl. 2017 Nr. 150).