0.110.034.57
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 313 ausgegeben am 28. Dezember 2004
Kundmachung
vom 21. Dezember 2004
des Beschlusses Nr. 37/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. April 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 37/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 37/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2004
vom 23. April 2004
zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2004 vom 19. März 20042 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/91/EG gelten nicht für Island -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 16 (Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"17. 32002 L 0091: Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nicht für Island."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/91/EG in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 23. April 2004
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 122.

3   ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.