0.110.034.74 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2005
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Nr. 97
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ausgegeben am 23. Mai 2005
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Kundmachung
vom 17. Mai 2005
der Beschlüsse Nr. 163/2004 bis 166/2004, 168/2004 bis 173/2004 und 177/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Dezember 2004
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 4. Dezember 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 11 die Beschlüsse Nr. 163/2004 bis 166/2004, 168/2004 bis 173/2004 und 177/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 163/2004 bis 166/2004 und 168/2004 bis 173/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2004
vom 3. Dezember 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2004 vom 29. Oktober 2004
2 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2004/429/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidungen 97/830/EG, 2000/49/EG, 2002/79/EG und 2002/80/EG hinsichtlich der Eingangszollstellen, über die die betroffenen Erzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen
4, berichtigt in
ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 13, ist in das Abkommen aufzunehmen.
5
4. Die Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten
6, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 54zc (Richtlinie 94/54/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter den Nummern 54ze (Entscheidung 2000/49/EG der Kommission), 54zv (Entscheidung 2002/79/EG der Kommission), 54zw (Entscheidung 2002/80/EG der Kommission) und 54zzl (Entscheidung 97/830/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Nach Nummer 54zzn (Richtlinie 2004/16/EG der Kommission) wird folgende Nummer angefügt:
"54zzo.
34004 R 0608: Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (
ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 44)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 608/2004, der Richtlinie 2004/77/EG und der Entscheidung 2004/429/EG, berichtigt in
ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 13, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 164/2004
vom 3. Dezember 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2004 vom 29. Oktober 2004
8 geändert.
2. Die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
9, berichtigt in
ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3, und
ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 18, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV wird unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2004
vom 3. Dezember 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2004 vom 29. Oktober 2004
11 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000
12 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2003/112/EG der Kommission vom 1. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG der Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Paraquat
13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Mesosulfuron, Propoxycarbazone und Zoxamide
14 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12o (Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
3. Nach Nummer 12r (Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"12s.
32003 R 2032: Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (
ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003/EG und der Richtlinien 2003/112/EG und 2003/119/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 166/2004
vom 3. Dezember 2004
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2004 vom 29. Oktober 2004
16 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/82/EG der Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel
17 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV wird unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/82/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2004
vom 3. Dezember 2004
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2004 vom 9. Juli 2004
19 geändert.
2. Der Beschluss Nr. 192 vom 29. Oktober 2003 über die Durchführung des Art. 50 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
20 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss Nr. 193 vom 29. Oktober 2003 über die Bearbeitung von Rentenanträgen
21 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Der Beschluss Nr. 194 vom 17. Dezember 2003 zur einheitlichen Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Aufenthaltsmitgliedstaat
22 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Empfehlung Nr. 23 vom 29. Oktober 2003 über die Bearbeitung von Rentenanträgen
23 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3.67 (Beschluss Nr. 191) werden folgende Nummern eingefügt:
"3.68
32004 D 0324: Beschluss Nr. 192 vom 29. Oktober 2003 über die Durchführung des Art. 50 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. 104 vom 8.4.2004, S. 114).
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Nummer 2 Abs. 4 wird wie folgt ergänzt:
"ISLAND: Tryggingastotnun rískins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavík.
LIECHTENSTEIN: Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz.
NORWEGEN: Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo."
3.69 32004 D 0325: Beschluss Nr. 193 vom 29. Oktober 2003 über die Bearbeitung von Rentenanträgen (ABl. 104 vom 8.4.2004, S. 123).
3.70
32004 D 0327: Beschluss Nr. 194 vom 17. Dezember 2003 zur einheitlichen Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Aufenthaltsmitgliedstaat (
ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 127)."
2. Nach Nummer 4.8 (Empfehlung Nr. 21) wird folgende Nummer eingefügt:
"4.9 32004 D 0326: Empfehlung Nr. 23 vom 29. Oktober 2003 über die Bearbeitung von Rentenanträgen (ABl. 104 vom 8.42004, S. 125)."
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse Nr. 192, 193 und 194 und der Empfehlung Nr. 23 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2004
vom 3. Dezember 2004
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 102/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 9. Juli 2004 geändert
25.
2. Der Beschluss Nr. 195 vom 23. März 2004 über die einheitliche Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/72 im Zusammenhang mit Sachleistungen bei Schwangerschaft und Entbindung
26, berichtigt in
ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 82, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss Nr. 196 vom 23. März 2004 in Anwendung von Art. 22a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend Personen, die Nierendialyse oder Sauerstofftherapie benötigen
27, berichtigt in
ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 83, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 3.47 (Beschluss Nr. 163) und 3.61 (Beschluss Nr. 183) werden gestrichen.
2. Nach Nummer 3.70 (Beschluss Nr. 194) werden folgende Nummern eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse Nr. 195 und 196 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind
28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2004
vom 3. Dezember 2004
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 149/2004 vom 29. Oktober 2004
29 geändert.
2. Die Entscheidung 2004/332/EG der Kommission vom 2. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
30 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 8a (Entscheidung 2003/564/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"8b.
32004 D 0332: Entscheidung 2004/332/EG der Kommission vom 2. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (
ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 39)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2004/332/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 171/2004
vom 3. Dezember 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2004 vom 29. Oktober 2004
32 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
33 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wird die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates
34 aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 68aa (Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"68ab.
32004 R 0261: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (
ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1)."
2. Der Wortlaut von Nummer 68 (Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2004
vom 3. Dezember 2004
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2004 vom 24. September 2004
36 geändert.
2. Die Entscheidung 2004/224/EG der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäss der Richtlinie 96/62/EG des Rates erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe
37 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21ah (Entscheidung 2004/279/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21ai.
32004 D 0224: Entscheidung 2004/224/EG der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäss der Richtlinie 96/62/EG des Rates erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe (
ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 27).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Die folgenden Codes: "Island: IS, Liechtenstein: LI, Norwegen: NO" werden nach dem Code "Grossbritannien: UK" in die Anmerkungen zu Formblatt 1 im Anhang zu der Entscheidung aufgenommen."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2004/224/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
38.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2004
vom 3. Dezember 2004
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2004 vom 24. September 2004
39 geändert.
2. Die Entscheidung 2004/461/EG der Kommission vom 29. April 2004, zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäss den Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates sowie den Richtlinien 2000/69/EG und 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist
40, berichtigt in
ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 63, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Entscheidung 2004/461/EG der Kommission wird die Entscheidung 839/2001/EG
41 aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 21ai (Entscheidung 2004/224/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"21aj.
32004 D 0461: Entscheidung 2004/461/EG der Kommission vom 29. April 2004, zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäss den Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates sowie den Richtlinien 2000/69/EG und 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist (
ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 84), berichtigt in ABl. 202 vom 7.6.2004, S. 63.
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpasssung:
Dem Formblatt 25b im Anhang zu der Entscheidung wird Folgendes angefügt:
"
"
"
2. Der Wortlaut von Nummer 21af (Entscheidung 2001/839/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2004/461/EG, berichtigt in
ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 63, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 177/2004
vom 3. Dezember 2004
zur Änderung des Protokolls 3 des EWR-Abkommens über Waren nach Art. 8 Abs. 3 Bst. b des Abkommens und des Protokolls 4 des EWR-Abkommens über die Ursprungsregeln
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 3 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004 vom 29. Oktober 2004
43 geändert.
2. Protokoll 4 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2003 vom 14. März 2003
44 geändert.
3. In dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2001 vom 23. November 2001
45 ist eine Verlängerung der Übergangszeit für Liechtenstein hinsichtlich des Protokolls 3 des Abkommens bis zum 1. Januar 2005 vorgesehen.
4. In dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2003 vom 14. März 2003
46 ist eine Verlängerung der Übergangszeit für Liechtenstein hinsichtlich einiger Bestimmungen von Protokoll 4 des Abkommens bis zum 1. Januar 2005 vorgesehen.
5. Aufgrund des Zollvertrags vom 29. März 1923 bilden das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft eine Zollunion.
6. Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972
47 wurde durch das Zusatzabkommen vom 22. Juli 1972 über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Fürstentum Liechtenstein
48 auf Liechtenstein ausgeweitet.
7. Am 26. Oktober 2004 wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen unterzeichnet, durch das das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 hinsichtlich der Bestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ("das geänderte Abkommen"), insbesondere das Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972, geändert wird.
8. Gemäss Art. 4 Abs. 2 des geänderten Abkommens gilt das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Dauer der Zollunion mit der Schweiz auch für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein.
9. Mit Anhang 2 des geänderten Abkommens wird Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 durch ein neues Protokoll Nr. 2 ersetzt.
10. In Art. 1 Abs. 3 des neuen Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen dieses Protokolls entsprechend für das Fürstentum Liechtenstein gelten, solange Liechtenstein von der Anwendung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens ausgenommen ist.
11. Angesichts dessen ist es angemessen, die Übergangszeit für Liechtenstein für die Nichtanwendung des Protokolls 3 des Abkommens in eine dauerhafte Regelung umzuwandeln und Liechtenstein von den Bestimmungen von Protokoll 3 auszunehmen.
12. Die gleiche Lösung sollte für die Ausnahmeregelung für Liechtenstein in Art. 2 Abs. 2 des Protokolls 4 des Abkommens angewendet werden -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 1 Abs. 2 von Protokoll 3 des Abkommens und in Art. 2 Abs. 2 von Protokoll 4 des Abkommens werden die Wörter "bis 1. Januar 2005" gestrichen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind
49
.
Er gilt ab dem 1. Januar 2005.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
(Es folgen die Unterschriften)
7
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
10
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.