| 642.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005
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Nr. 112
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ausgegeben am 24. Juni 2005
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Gesetz
vom 19. Mai 2005
zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBStG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz dient der Durchführung des Abkommens vom 7. Dezember 2004 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (Abkommen).
Art. 2
Gegenstand
Zur Umsetzung des Abkommens regelt dieses Gesetz:
a) den Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen, die freiwillige Offenlegung von Zinszahlungen und die Strafen für Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen;
b) den Informationsaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Steuerbetrug im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Abkommens.
Art. 3
Begriffe
In diesem Gesetz werden die nachstehenden Begriffe wie folgt verwendet:
a) "Zahlstelle": im Sinne von Art. 6 des Abkommens;
b) "Zinszahlung": im Sinne von Art. 7 des Abkommens;
c) "nutzungsberechtigte Person": im Sinne von Art. 4 des Abkommens.
II. Steuerrückbehalt und freiwillige Offenlegung
A. Pflichten der Zahlstellen
Art. 4
Anmeldung als Zahlstelle
1) Die Zahlstellen haben sich unaufgefordert bei der Steuerverwaltung anzumelden.
2) In der Anmeldung hat die Zahlstelle anzugeben:
a) ihren Namen (ihre Firma) und ihren Sitz oder Wohnsitz; handelt es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Wohnsitz im Ausland: den Namen (die Firma), den Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung;
b) die Art der Tätigkeit;
c) das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.
3) Banken im Sinne des Bankengesetzes gelten als angemeldet, sofern sie ihre Geschäftstätigkeit vor dem 1. Juli 2005 aufgenommen haben.
Art. 5
Steuerrückbehalt
1) Die Zahlstellen nehmen einen Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen nach Massgabe der Art. 1, 3 bis 5, 7 und 15 des Abkommens vor.
2) Ein zu Unrecht erhobener Steuerrückbehalt kann durch die Zahlstelle innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden, sofern sichergestellt ist, dass für die entsprechende Zinszahlung im Ansässigkeitsstaat des Zinsempfängers weder eine Anrechnung noch eine Rückerstattung beansprucht worden ist oder noch beansprucht wird.
Art. 6
Überweisung des Steuerrückbehalts
1) Die Zahlstellen überweisen die Rückbehaltsbeträge jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die Steuerverwaltung; Art. 7 Abs. 1 bleibt vorbehalten.
2) Die Zahlstellen geben bei der Überweisung an, wie die Beträge den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuordnen sind.
3) Der Steuerrückbehalt wird in Franken berechnet und abgezogen. Geht die Zinszahlung in Fremdwährung ein, nimmt die Zahlstelle die Umrechnung zum Kurs am Tag der Kundenabrechnung vor.
4) Auf Rückbehaltsbeträgen, die nach dem 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres vergütet werden, ist ohne Mahnung ein Verzugszins ab dem 1. April bis zum Datum des Eingangs geschuldet. Die Regierung bestimmt den Zinssatz mit Verordnung.
Art. 7
Freiwillige Offenlegung
1) Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die nutzungsberechtigte Person vor, so meldet die Zahlstelle Zinszahlungen der Steuerverwaltung in Anwendung von Art. 2 des Abkommens. Die Meldung tritt an die Stelle des Steuerrückbehalts.
2) Eine einmal erteilte Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen des ausdrücklichen Widerrufs durch die nutzungsberechtigte Person oder ihren Rechtsnachfolger bei der Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die nutzungsberechtigte Person oder ihr Rechtsnachfolger den an Stelle der Meldung geschuldeten Steuerrückbehalt gegenüber der Zahlstelle sicherstellt.
3) Die Zahlstellen erstatten die Zinsmeldungen jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres.
4) Die Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Zinsmeldung spätestens bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die Meldung erfolgt ist, widerrufen. Muss in diesem Fall ein Steuerrückbehalt vorgenommen werden, so hat die Zahlstelle diesen unverzüglich der Steuerverwaltung abzuliefern.
Art. 8
Verjährung
Die Forderung auf Ablieferung des Steuerrückbehalts oder auf Abgabe der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerrückbehalt abzuliefern oder die Meldung abzugeben war. Im Übrigen findet Art. 20 des Steuergesetzes sinngemäss Anwendung.
B. Organisation und Verfahren
Art. 9
Zuständigkeit und Aufgaben
1) Die Steuerverwaltung sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften des Abkommens und dieses Gesetzes über den Steuerrückbehalt und über die freiwillige Offenlegung. Sie erlässt alle hiezu erforderlichen Weisungen, Verfügungen und Entscheidungen.
2) Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben.
3) Der Steuerverwaltung stehen zur Abklärung des Sachverhalts die Rechte nach Art. 9 des Steuergesetzes zu. Sie kann insbesondere:
a) die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden der Zahlstelle an Ort und Stelle überprüfen und entsprechende Unterlagen einfordern;
b) Auskünfte schriftlich und mündlich einholen.
4) Stellt die Steuerverwaltung fest, dass die Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder nur mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie dieser Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.
5) Kommt es zwischen der Zahlstelle und der Steuerverwaltung nicht zu einer Einigung, so erlässt die Steuerverwaltung eine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung.
6) Auf Antrag erlässt die Steuerverwaltung vorsorglich eine Feststellungsverfügung über die Zahlstelleneigenschaft, die Grundlagen der Rückbehaltsberechnung oder den Inhalt der Zinsmeldung.
Art. 10
Rechtsmittel
Auf die Rechtsmittel und das Verfahren finden die Art. 23 bis 25 des Steuergesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 11
Geheimhaltung
1) Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des Abkommens und dieses Gesetzes über den Steuerrückbehalt und die freiwillige Offenlegung betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2) Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a) für die Steuerverwaltung bei Zinsmeldungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 2 des Abkommens;
b) gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung im Verfahren nach Art. 9 und 10 dieses Gesetzes.
3) Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Prüfung nach Art. 9 Abs. 3 bei einer Zahlstelle gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Offenlegung verwendet werden.
4) Das Bankgeheimnis und andere gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse sind zu wahren.
Art. 12
Einnahmen aus dem Steuerrückbehalt
Der dem Fürstentum Liechtenstein verbleibende Anteil des EU-Steuerrückbehalts wird den allgemeinen Hauhaltsmitteln zugeführt.
C. Strafbestimmungen und Verfahren
Art. 13
Hinterziehung, Verletzung der Meldepflicht
1) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil einer anderen Person:
a) eine Hinterziehung begeht, indem er oder sie:
1. der Pflicht zur Vornahme eines Steuerrückbehalts nach Art. 5 Abs. 1 nicht nachkommt;
2. einen Steuerrückbehalt nicht nach Art. 6 Abs. 1 der Steuerverwaltung abliefert;
b) die Pflicht zur Zinsmeldung nach Art. 7 Abs. 1 verletzt.
2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit einer Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
Art. 14
Gefährdung des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Offenlegung
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer die Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich oder fahrlässig:
a) im Verfahren zur Erhebung eines Steuerrückbehalts oder zur Abgabe von Zinsmeldungen der Pflicht zur Einreichung von Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt;
b) als zum Steuerrückbehalt oder zur Abgabe von Zinsmeldungen verpflichtete Person eine unrichtige Abrechnung aufstellt oder unrichtige Auskünfte erteilt;
c) der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt;
d) die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder einer anderen amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht;
e) den Anforderungen an die Überweisung des Steuerrückbehalts oder an die Abgabe der Zinsmeldungen nicht nachkommt.
Art. 15
Verwaltungsstrafbot
1) In einem Verfahren nach Art. 14 (Gefährdung des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Offenlegung) kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage ein Verwaltungsstrafbot erlassen.
2) Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 147 bis 149 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) sinngemäss Anwendung.
3) Wird in einem Verwaltungsstrafbot eine Busse bis zu 5 000 Franken ausgesprochen, so ist statt des Einspruches (Art. 149 LVG) nur mehr das Rechtsmittel der Beschwerde an die Landessteuerkommission zulässig. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung des Verwaltungsstrafbotes.
Art. 16
Rechtsmittel
1) Verwaltungsstrafentscheide der Steuerverwaltung in Verfahren nach Art. 13 (Hinterziehung, Verletzung der Meldepflicht) oder nach Art. 14 (Gefährdung des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Offenlegung) können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Landessteuerkommission angefochten werden.
2) Beschwerdeentscheidungen der Landessteuerkommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
Art. 17
Ergänzende Verfahrensvorschriften
In einem Verfahren nach Art. 13 (Hinterziehung, Verletzung der Meldepflicht) oder nach Art. 14 (Gefährdung des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Offenlegung) finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, die Art. 152 bis 159 LVG sinngemäss Anwendung.
Art. 18
Verantwortlichkeit
1) Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer Zahlstelle begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
2) Für die verhängten Bussen haften die Zahlstellen zur ungeteilten Hand mit den bestraften Personen.
3) Würde die Ermittlung der strafbaren natürlichen Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, welche im Hinblick auf die Strafe unverhältnismässig wären, kann von einer Verfolgung dieser Personen Abstand genommen und an ihrer Stelle die Zahlstelle zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
Art. 19
Verjährung
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 13 und 14 in fünf Jahren.
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
III. Informationsaustausch bei Steuerbetrug nach Art. 10 des Abkommens
Art. 20
Zuständigkeit und Verfahrensbestimmungen
1) Zur Erledigung eines Ersuchens nach Art. 10 des Abkommens ist das Landgericht zuständig.
2) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes Anwendung. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Abkommens, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens eines begründeten Verdachts im Sinne von Art. 10 Abs. 3 des Abkommens.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21
Zeitlicher Geltungsbereich
Der Informationsaustausch nach Art. 20 ist nur für Steuerbetrugshandlungen zulässig, welche nach Inkrafttreten des Abkommens begangen werden.
Art. 22
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 23
Aussetzung der Anwendung und Ausserkrafttreten gemäss Abkommen
1) Wird die Anwendung des Abkommens nach Art. 17 Abs. 3 oder 4 des Abkommens ausgesetzt, so setzt die Regierung die Anwendung dieses Gesetzes zeitgleich aus.
2) Tritt das Abkommen nach Art. 16 Abs. 4 des Abkommens ausser Kraft, so setzt die Regierung dieses Gesetz zeitgleich ausser Kraft.
3) Die Regierung macht den Zeitpunkt der Aussetzung der Anwendung oder des Ausserkrafttretens dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt kund.
Art. 24
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef