Art. 3
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) "EWRA": das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
b) "EWR": der Europäische Wirtschaftsraum;
c) "EWR-Recht": die Bestimmungen des EWRA, die mit seinem Funktionieren verbundenen EFTA-internen Vereinbarungen sowie künftige, notwendigerweise mit seinem Funktionieren verbundene Vereinbarungen;
d) "Erzeugnisse": alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschliesslich Fischprodukte;
e) "Dienst": eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das ist jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung, wobei im Sinne dieser Definition bedeuten:
1. "im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung": eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Parteien erbracht wird;
2. "elektronisch erbrachte Dienstleistung": eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung, einschliesslich digitaler Kompression, und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischen oder anderem elektromagnetischen Weg gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;
3. "auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung": eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderungen erbracht wird; Anhang 1 enthält eine nicht abschliessende Liste jener Dienstleistungen, die nicht unter diese Definition fallen;
f) "technische Spezifikation": eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich Vorschriften über Verkaufsbezeichnungen, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren; weiters fallen unter diesen Begriff auch die Herstellungsmethoden und -verfahren für Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, Arzneimittel nach Art. 1 der Richtlinien 2001/82/EG
10 und 2001/83/EG
11 sowie andere Erzeugnisse, sofern diese die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen;
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g) "sonstige Vorschrift": eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Konsumenten oder der Umwelt erlassen wird und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;
h) "Vorschriften betreffend Dienste": eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den in Bst. e genannten Diensten und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, den Empfänger von Diensten und über die Dienste selbst, nicht jedoch Vorschriften, die nicht speziell auf diese Dienste abzielen; im Sinne dieser Definition gilt eine Vorschrift als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt; eine Vorschrift ist nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt;
i) "Norm": eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und bei der es sich um eine der nachstehend beschriebenen Kategorien handelt:
1. internationale Norm: eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
2. europäische Norm: eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
3. nationale Norm: eine Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
k) "Normungsprogramm": ein Arbeitsplan einer anerkannten normschaffenden Körperschaft, welcher die laufenden Arbeitsthemen der Normungstätigkeit enthält;
l) "Normentwurf": ein Schriftstück, das die technischen Spezifikationen für einen bestimmten Gegenstand enthält und dessen Verabschiedung nach dem innerstaatlichen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist, in der es als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur Stellungnahme veröffentlicht wird;
m) "technische Vorschrift": technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste einschliesslich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto (technische De-facto-Vorschrift) für das Inverkehrbringen von Produkten und deren Verwendung, die Erbringung eines Dienstes oder die Niederlassung eines Erbringers von Diensten in Liechtenstein oder in einem grossen Teil Liechtensteins verbindlich ist sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten wird;
n) "Entwurf einer technischen Vorschrift": der Wortlaut einer technischen Spezifikation, einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschliesslich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschriften festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind;
o) "zuständige Stellen": jene Stellen im Bereich der Landesverwaltung, die zur Erlassung von technischen Vorschriften oder zur Ausarbeitung von Entwürfen solcher Vorschriften zuständig sind oder in deren Zuständigkeitsbereich der Gegenstand eines von einem anderen Staat notifizierten Entwurfs fällt;
p) "ausführliche Stellungnahme": eine Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA), eines EWRA/EFTA-Vertragstaates, der Europäischen Kommission oder eines EG-Mitgliedstaates, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines Entwurfes einer technischen Vorschrift bei der ESA oder bei der Europäischen Kommission zu diesem abgegeben wird und der zufolge die geplante Massnahme Elemente enthält, die:
1. im Fall von technischen Spezifikationen nach Bst. f oder sonstigen Vorschriften nach Bst. g den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten; oder
2. im Fall von Vorschriften betreffend Dienste nach Bst. h den freien Verkehr von Dienstleistungen oder Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.
2) Technische De-facto-Vorschriften im Sinne von Abs. 1 Bst. m sind insbesondere:
a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufs- oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;
b) freiwillige Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen, bezwecken;
c) technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Massnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser Vorschriften fördern; dies gilt nicht für Vorschriften, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.