172.052.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2005 |
Nr. 223 |
ausgegeben am 30. November 2005 |
Verordnung
vom 8. November 2005
über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV)
1
Aufgrund von Art. 82 des Gesetzes vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG), LGBl. 2005 Nr. 220
2, verordnet die Regierung:
3
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
4
Zweck
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG).
Art. 2
Begriffe
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
5
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
1) Diese Verordnung dient insbesondere der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 4.01), in ihrer geltenden Fassung;
6
b) der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 5a.01), in ihrer geltenden Fassung.
c) der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6f.01), in ihrer geltenden Fassung;
7
d) der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6e.01), in ihrer geltenden Fassung.
8
2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
9
Art. 4
Gegenrecht
1) Ausländische Offertsteller und Bewerber werden bei der Vergabe von Aufträgen in dem Masse berücksichtigt, wie liechtensteinische Offertsteller und Bewerber von den Behörden am Geschäftssitz des ausländischen Offertstellers oder Bewerbers bei der Vergabe von Aufträgen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden.
10
2) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen Nachweise über das Gegenrecht und dessen Gewährung verlangen oder er kann nach Einreichung der Offerte oder Bewerbung den Offertsteller oder Bewerber zur Abklärung des Gegenrechts und dessen Gewährung unter Fristsetzung beiziehen.
Art. 5
11
Zweistufige Anwendung bei Dienstleistungsaufträgen
1) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte vergeben.
2) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang bilden und deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegen, berücksichtigt der Auftraggeber die Bestimmungen nach Art. 18a, 21 und 56 Abs. 8 des Gesetzes sowie Art. 15, 18, 20 und 43 dieser Verordnung; im Übrigen ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.
3) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang und andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
4) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.
5) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang und andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
Art. 5a
12
Aufträge und Konzessionen, die mehrere Tätigkeiten betreffen
1) Bei Aufträgen und Konzessionen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, können die Auftraggeber zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrags bzw. einer einzigen Konzession oder der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge oder Konzessionen wählen. Werden getrennte Aufträge oder Konzessionen vergeben, richtet sich die Entscheidung, welche Bestimmung auf jeden der einzelnen Aufträge oder Konzessionen anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.
2) Wird ein einziger Auftrag oder eine einzige Konzession vergeben, der oder die sich auf verschiedene Tätigkeiten erstrecken soll, gelten die Bestimmungen für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt.
3) Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrags oder einer einzigen Konzession und der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge oder Konzessionen darf nicht in der Absicht erfolgen, die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung oder gegebenenfalls des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) und der dazu erlassenen Verordnung (ÖAWV) zu umgehen.
4) Betrifft eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und die andere eine Tätigkeit im Sinne des ÖAWG oder der ÖAWV und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag nach den Bestimmungen des ÖAWG oder der ÖAWV zu vergeben.
5) Betrifft eine der Tätigkeiten, für die die Konzession bestimmt ist, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und die andere eine Tätigkeit im Sinne des ÖAWG oder der ÖAWV und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist die Konzession nach den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung zu vergeben.
6) Betrifft eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und die andere weder eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes noch des ÖAWG oder der ÖAWV noch unterliegt sie den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen und ist objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand bildet, so ist der Auftrag gemäss den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung zu vergeben.
7) Betrifft eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und unterliegt der andere Teil des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag gemäss den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung über die Vergabe von Aufträgen zu vergeben.
Art. 5b
13
Elektronische Kommunikation
1) Die für die elektronische Kommunikation zu verwendenden Instrumente, Vorrichtungen oder ihre technischen Merkmale müssen nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar und zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) kompatibel sein.
2) Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den Bewerbern und Offertstellern zusätzlich zu den Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2014/25/EU die Informationen über die Spezifikationen der Instrumente und Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Bewerbungen und Offerten erforderlich sind, einschliesslich der Verschlüsselung und Zeitstempelung, zugänglich sind. Sie legen dafür das erforderliche Sicherheitsniveau fest, welches im Verhältnis zu den verbundenen Risiken steht. Die elektronisch übermittelten Bewerbungen und Offerten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
14 zu versehen.
15
II. Vergabe von Aufträgen
16
A. Berechnung des Auftragswertes
17
Art. 5c
18
Grundsatz
Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist massgeblich:
a) der Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung; oder
b) falls eine solche Bekanntmachung nicht erforderlich ist, der Wert zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens, beispielsweise gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit den Unternehmen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe.
Art. 6
Bauaufträge
1) Stellt der Auftraggeber im Rahmen von Bauaufträgen Lieferungen oder Dienstleistungen zur Verfügung, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, ist der Wert dieser Lieferungen oder Dienstleistungen bei der Berechnung des Auftragswertes zu berücksichtigen.
19
2) Der Wert der Lieferungen und Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf nicht zum Wert dieses Bauauftrages hinzugefügt werden mit der Folge, dass die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung des Gesetzes und dieser Verordnung entzogen wird.
Art. 7
Lieferungen und Dienstleistungen
1) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, erfolgt auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile. Diese Berechnung umfasst den Wert der Arbeiten für das Verlegen und Anbringen.
Art. 8
Leasing, Miete, Pacht, Ratenkauf und Aufträge ohne Gesamtpreis
1) Bei Lieferaufträgen betreffend Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
a) bei zeitlich begrenzten Verträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit der geschätzte Gesamtwert für die gesamte Laufzeit, bei längerer Laufzeit als zwölf Monate der Gesamtwert des Auftrages einschliesslich des geschätzten Restwertes;
b) bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer der mit dem Faktor 48 multiplizierte Auftragswert aus der monatlichen Zahlung.
2) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird oder angegeben werden kann, gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
21
a) bei zeitlich begrenzten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese 48 Monate nicht überschreitet;
b) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der mit dem Faktor 48 multiplizierte Auftragswert aus der monatlichen Zahlung.
Art. 9
22
Regelmässige Aufträge und Daueraufträge
Bei regelmässig wiederkehrenden Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
23
a) der tatsächliche Gesamtwert vergleichbarer Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Leistung folgenden zwölf Monate; oder
24
b) der geschätzte Gesamtwert aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate dauert, vergeben werden.
Art. 10
25
Optionen auf Folgeaufträge
Sehen Aufträge Optionen auf Folgeaufträge vor, so ist der Auftragswert unter Einbeziehung der Optionsrechte und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu berechnen.
Art. 11
Versicherungs- und Bankdienstleistungen
Als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert gelten:
a) bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie und sonstige vergleichbare Entgelte;
26
b) bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen.
Art. 12
Planungswettbewerbe (Ideen, Konzepte, Projekte)
Bei der Berechnung des Auftragswertes bei Planungswettbewerben, die keine Auftragsvergabe einer Dienstleistung zum Inhalt haben, werden die Gesamtheit der Preisgelder, die Aufwendungen des Preisgerichtes und die Entschädigungen an die Teilnehmer als Berechnungsgrundlage berücksichtigt.
Art. 13
Planungsaufträge
1) Bei Aufträgen, die Planungen zum Gegenstand haben, berechnet sich der Auftragswert auf der Basis der Gebühren, Provisionen sowie anderer vergleichbarer Vergütungen.
27
2) Planungsaufträge können für die einzelnen eigenständigen Arbeitsgattungen jeweils separat vergeben werden, wie beispielsweise Aufträge für die Arbeitsgattungen Architektur, Ingenieurplanungen aller Art und Bauleitung.
28
Art. 14
29
Rahmenvereinbarung und dynamisches Beschaffungssystem
Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems entspricht dem geschätzten Gesamtwert aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.
Art. 14a
30
Innovationspartnerschaft
Der zu berücksichtigende Wert einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln sind und am Ende der geplanten Partnerschaft erworben werden.
a) Regelmässige Bekanntmachung
33
Art. 15
34
Inhalt
1) Die Auftraggeber teilen bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte, ausgenommen beim Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung, im Rahmen einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung die Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben wollen, mit.
35
2) Verweise auf Nomenklaturen bei Aufträgen erfolgen unter Verwendung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommenen Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary; CPV).
36
3) Der Inhalt der regelmässigen Bekanntmachung richtet sich bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Ankündigung der Veröffentlichung über ein Beschafferprofil nach Anhang VI Teil A und B der Richtlinie 2014/25/EU.
37
4) Die Bekanntmachungen nach Abs. 1 sind nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit der Verkürzung der Fristen nach Art. 35 Abs. 1 Bst. b wahrnimmt.
5) Oberhalb der Schwellenwerte teilen die Auftraggeber bei Aufträgen nach dem Anhang ihre Absicht zur Vergabe eines Auftrags in einer regelmässigen nichtverbindlichen Bekanntmachung mit, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird und die die in Anhang XVIII Teil B der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführten Informationen enthält. Die regelmässige Bekanntmachung bezieht sich auf die Arten von Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind. Sie muss den Hinweis enthalten, dass diese Aufträge ohne weitere Veröffentlichung vergeben werden, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen. Die regelmässige nicht verbindliche Bekanntmachung kann einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen.
38
Art. 16
Übermittlung und Veröffentlichung
39
1) Der Auftraggeber hat die regelmässige Bekanntmachung zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Bekanntmachung zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Regierungskanzlei zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist.
40
2) Die Übermittlung der regelmässigen Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Frist und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung zu erfolgen. Die Bekanntmachung wird gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang IX Ziff. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2014/25/EU veröffentlicht.
41
3) Der Auftraggeber kann regelmässige nichtverbindliche Bekanntmachungen insbesondere im Zusammenhang mit bedeutenden Vorhaben veröffentlichen oder durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlichen lassen; diese brauchen keine Informationen zu enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmässigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren, sofern deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich hierbei um zusätzliche Bekanntmachungen handelt.
42
4) Der Auftraggeber kann die regelmässige Bekanntmachung auch in einem Beschafferprofil veröffentlichen. In diesem Fall meldet der Auftraggeber unter Beachtung der Angaben in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor auf elektronischem Weg die Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil. Das Beschafferprofil kann er im Internet einrichten; es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen, wie zum Beispiel die Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
43
5) Die regelmässige Bekanntmachung:
a) ist vom Auftraggeber in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu veröffentlichen;
b) darf in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. In der regelmässigen Bekanntmachung ist dieser Zeitpunkt anzugeben. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen kann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung unterrichtet wurde;
44
c) darf in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden;
45
d) darf nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet wurde; das Datum der Absendung ist anzugeben.
46
6) Die regelmässige Bekanntmachung wird während eines Zeitraums von zwölf Monaten oder bis zum Eingang einer Mitteilung nach Art. 43 mit dem Hinweis, dass keine weitere Auftragsvergabe in den zwölf Monaten geplant ist, die von der Bekanntmachung abgedeckt ist, veröffentlicht. Bei Aufträgen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, bleibt die regelmässige Bekanntmachung bis zum Ende ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer oder bis zum Empfang einer Mitteilung nach Art. 43 gültig, mit der Angabe, dass in dem von der Bekanntmachung abgedeckten Zeitraum keine weiteren Aufträge mehr vergeben werden.
47
7) Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU auf elektronischem Weg übermittelt wurden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
48
Art. 17
Grundsatz und Ausnahme
1) Die beabsichtigte Vergabe von Aufträgen oder der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorgängiger Bekanntmachung, eines wettbewerblichen Dialogs, einer Innovationspartnerschaft oder die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 mittels Bekanntmachung zu veröffentlichen. Will der Auftraggeber einen Auftrag auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben
50, teilt er seine Absicht durch eine vereinfachte Bekanntmachung mit.
2) Oberhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen nach Art. 29 auf eine Bekanntmachung verzichtet werden.
3) Unterhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte gewählt wird, sowie bei Direktvergaben (Art. 31) auf eine Bekanntmachung verzichtet werden.
4) Die Auftraggeber können auch Bekanntmachungen über Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen, wenn diese Bekanntmachungen an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg in dem in Anhang IX der Richtlinie 2014/25/EU genannten Format und nach den dort vorgesehenen Verfahren übermittelt werden.
51
Inhalt der Bekanntmachung bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
Art. 18
52
a) Veröffentlichung einer Bekanntmachung
Oberhalb der Schwellenwerte richtet sich der Inhalt der Bekanntmachung:
a) bei Vergaben von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder der Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems nach Anhang XI der Richtlinie 2014/25/EU;
b) bei Wettbewerben nach Anhang XIX der Richtlinie 2014/25/EU;
c) bei Vergaben von Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVIII Teil A der Richtlinie 2014/25/EU.
Art. 19
b) Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung mit Zusatzangaben
1) Erfolgt die Bekanntmachung durch Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, so hat diese neben dem Inhalt nach Art. 15 Abs. 3 folgende Zusatzangaben zu enthalten:
53
a) die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden;
b) den Hinweis darauf, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen;
c) den Hinweis darauf, dass der Auftraggeber alle Bewerber zu einem späteren Zeitpunkt auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bewerber oder Offertsteller begonnen wird. Diese An-gaben müssen mindestens Folgendes umfassen:
54
1. die Art und Menge, einschliesslich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge, und die möglichenfalls vorgesehene Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen die Art und Menge und die möglichenfalls vorgesehene Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;
2. die Art des Verfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren);
3. gegebenenfalls den Zeitpunkt, zu dem bei Lieferaufträgen die Lieferung bzw. bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden;
4. falls kein elektronischer Zugang bereitgestellt werden kann, die Anschrift und der letzte Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Offertstellung sowie die Sprache, in der die Offerten abzugeben sind;
55
5. die Anschrift des Auftraggebers;
56
6. alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Unternehmen verlangt werden;
8. die Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist: Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf oder mehrere dieser Arten;
9. die Zuschlagskriterien sowie deren relative Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder zu Verhandlungen oder in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind.
58
2) Dient die regelmässige Bekanntmachung als Ausschreibung, so dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber mindestens 35 Tage und höchstens zwölf Monate vergangen sein.
59
3) Die regelmässige Bekanntmachung kann nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, allerdings kann die zusätzliche Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in einem Beschafferprofil erfolgen.
60
Art. 20
c) Veröffentlichung des Bestehens eines Prüfungssystems
1) Der Inhalt der Bekanntmachung durch Veröffentlichung des Bestehens eines Prüfungssystems richtet sich nach Anhang X und XVIII Teil C der Richtlinie 2014/25/EU.
61
2) Die Offertsteller werden in einem nicht offenen Verfahren oder in einem Verhandlungsverfahren aus den Unternehmen ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Prüfungssystems qualifiziert haben.
Art. 21
Art der Veröffentlichung und Übermittlung
1) Der Auftraggeber hat die Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20 oberhalb der Schwellenwerte zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Bekanntmachung zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Regierungskanzlei zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist.
62
2) Die Übermittlung der Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Zeit und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung zu erfolgen. Die Bekanntmachungen werden gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang IX Ziff. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2014/25/EU veröffentlicht.
63
3) Die Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20:
a) sind vom Auftraggeber in deutscher Sprache in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen;
b) dürfen in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. In den Bekanntmachungen ist dieser Zeitpunkt anzugeben. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen kann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung unterrichtet wurde;
64
c) dürfen nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden.
65
4) Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU auf elektronischem Weg übermittelt wurden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
66
Art. 21a
67
Freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
Die freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nach Art. 76a Bst. a Ziff. 2 des Gesetzes hat folgenden Inhalt aufzuweisen:
a) Name und Kontaktdaten des Auftraggebers;
b) Gegenstand des Auftrages;
68
c) Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorgängige Bekanntmachung zu vergeben;
d) Namen des erfolgreichen Offertstellers;
e) gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe.
Art. 22
Inhalt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte
1) Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte hat die Veröffentlichung der Bekanntmachung zu beinhalten:
a) die Bezeichnung des Auftraggebers;
b) die Anschrift des Auftraggebers;
c) den Gegenstand des Auftrages;
d) die Bezeichnung der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder bezogen werden können;
e) die Eingabefrist;
f) die Bezeichnung der Verfahrensart;
g) die Bezeichnung der Stelle, bei der Offerten eingegeben werden können.
2) Die Bekanntmachung der Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte ist in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
69
c) Ausschreibungsunterlagen
70
Art. 23
Inhalt
1) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen.
2) Allgemeine Auftragsbestimmungen beinhalten insbesondere:
a) Angaben über den Gegenstand des Auftrages, einschliesslich aller Optionen und etwaigen Verlängerungen;
71
b) Angaben, ob Variantenofferten zugelassen sind und, wenn sie zugelassen sind, die Mindestanforderungen, die Variantenofferten erfüllen müssen sowie die Art und Weise, wie sie eingereicht werden können, insbesondere ob Varianten nur eingereicht werden dürfen, wenn auch eine Offerte, die keine Variante ist, eingereicht wurde;
72
c) die Bildung von Losen;
d) die Bedingungen für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften;
e) die Bedingungen für den Beizug von Subunternehmern. Bedingungen können Angaben über die Namen und die Qualifikationen der Subunternehmer sowie die Modalitäten der Zahlungsregelung sein;
73
f) die Nachweise der Eignung bzw. die Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit, die mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sein müssen;
74
g) die Bezeichnung der Stelle, die über die zwingenden Auftragsbestimmungen Auskunft erteilt;
h) die Berücksichtigung von Bemerkungen, Vorbehalten, Ergänzungen und dergleichen in Offerten;
i) die Sprache, in der die Offerte abzufassen ist;
k) gegebenenfalls Ort und Zeitpunkt der Offertöffnung sowie die Bezeichnung der Personen, die an der Offertöffnung teilnehmen können;
l) die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, es sei denn, der Zuschlag erfolgt allein auf der Grundlage des Preises;
75
m) die Form der Übermittlung der Offerten;
n) die Folgen der Nichterfüllung der Auftragsbestimmungen;
o) die Bezeichnung der Höhe der Konventionalstrafe in Fällen nach Art. 41 Abs. 3 des Gesetzes;
p) Angaben über zusätzliche Bedingungen für die Auftragsausführung, wie wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange, sofern sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.
76
2a) Ein Auftraggeber, der die Auskünfte nach Abs. 2 Bst. g erteilt, verlangt von den Bewerbern und Offertstellern die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihrer Bewerbung oder Offerte den Verpflichtungen aus den am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben. Art. 53 des Gesetzes bleibt vorbehalten.
77
3) Die Besonderen Auftragsbestimmungen enthalten die Einzelheiten über die Ausführung des Auftrages. Dies sind insbesondere:
a) Angaben über den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer;
b) eine detaillierte Leistungsbeschreibung;
78
c) Verweise auf zusätzliche Spezifikationen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Hierbei sind Spezifikationen, die Leistungsanforderungen anstatt Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten, zu bevorzugen, sofern die Auftraggeber nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrags für unzweckmässig erachten.
4) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten bei einer elektronischen Auktion insbesondere:
a) die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in Ziffern oder in Prozentangaben quantifizierbar sind;
b) gegebenenfalls die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der Auftragswerte;
c) die Informationen, die die Offertsteller im Verlaufe der elektronischen Auktion erhalten sowie gegebenenfalls den Zeitpunkt, an dem sie die Informationen erhalten;
d) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;
e) die Bedingungen, unter denen die Offertsteller Offerten tätigen können, und gegebenenfalls die Mindestabstände, die bei diesen Offerten einzuhalten sind;
f) die Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.
79
5) Ausschreibungsunterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen.
80
Art. 24
Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen
1) Unterhalb der Schwellenwerte bestimmt der Auftraggeber die Art der Zustellung der Ausschreibungsunterlagen.
2) Oberhalb der Schwellenwerte sind die Ausschreibungsunterlagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich zu machen. Bei einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems ist der Zugang so schnell wie möglich und spätestens zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Offertstellung oder zu Verhandlungen anzubieten. In der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
81
3) Ist ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständig direkter Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen nach Abs. 2 aus einem der in Art. 34a Abs. 2 genannten Gründen nicht möglich, kann der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen nicht elektronisch, sondern durch andere Mittel übermittelt werden. Dasselbe gilt, wenn die Ausschreibungsunterlagen aufgrund der Vertraulichkeit der Informationen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig
82direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich gemacht werden können.
Art. 25
Aufforderung zur Offertstellung bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
83
1) Beim nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Offerte einzureichen, zu verhandeln oder am Dialog teilzunehmen. Die Aufforderung enthält einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die Ausschreibungsunterlagen direkt elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Der Aufforderung sind die Ausschreibungsunterlagen beizufügen, wenn ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu diesen Unterlagen nach Art. 24 Abs. 3 nicht möglich ist und die Ausschreibungsunterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wurden. Die Aufforderung hat darüber hinaus mindestens folgende Angaben zu enthalten:
84
a) die Frist für den Eingang der Offerten sowie die Bekanntgabe der Abgabestelle und der zulässigen Sprache(n);
c) den Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;
d) die Bezeichnung der Unterlagen, die gegebenenfalls der Offerte beizufügen sind;
e) die Kriterien für die Zuschlagserteilung, wenn sie nicht in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems enthalten sind;
86
f) die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems oder in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
87
g) beim wettbewerblichen Dialog den Termin und Ort des Beginns der Konsultationsphase sowie die verwendete(n) Sprache(n).
88
2) Die in Abs. 1 Bst. a genannten Angaben sind beim wettbewerblichen Dialog oder bei der Innovationspartnerschaft nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog bzw. an den Verhandlungen, sondern in der Aufforderung zur Offertstellung anzuführen.
89
2. Technische Spezifikationen
90
Art. 26
Verweise auf andere als auf europäische technische Spezifikationen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Auf europäische technische Spezifikationen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte muss nicht verwiesen werden, wenn:
a) es keine technische Möglichkeit gibt, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit den europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen;
b) die Anwendung der europäischen technischen Spezifikationen den Auftraggeber entweder zur Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien zwingen würde, deren Einsatz mit bereits in Betrieb genommenen Einrichtungen oder Geräten nicht vereinbar ist oder wenn sie unverhältnismässig hohe Kosten oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten verursacht. Dies gilt nur im Rahmen einer klar bezeichneten und festgelegten Strategie, die auf die Verpflichtung zur Übernahme europäischer technischer Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist abzielt;
c) der Gegenstand des Auftrages von innovativer Art ist und die Anwendung der europäischen technischen Spezifikationen aus diesem Grund nicht angemessen wäre;
d) die betreffende europäische Spezifikation für die geplante spezielle Ausführung ungeeignet ist oder den seit ihrer Verabschiedung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt. Die Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, teilen der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der europäischen Spezifikation befugten Stelle mit, aus welchen Gründen sie die europäischen Spezifikationen für ungeeignet halten und beantragen deren Revision.
2) Unter liechtensteinischen Normen und technischen Spezifikationen werden auch in Liechtenstein zur Anwendung gelangende Normen und technische Spezifikationen verstanden.
3) Die Auftraggeber teilen den an einem Auftrag interessierten Unternehmen auf Verlangen die technischen Spezifikationen mit, die regelmässig in ihren Ausschreibungsunterlagen genannt werden oder die sie bei Aufträgen, die Gegenstand der regelmässigen Bekanntmachungen sind, benutzen wollen. Diese Spezifikationen werden elektronisch, uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich gemacht. Ist dies nach Art. 34a Abs. 2 dieser Verordnung oder Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes nicht möglich, werden die technischen Spezifikationen auf anderem Weg als elektronisch zugänglich gemacht.
91
4) Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmen elektronisch, uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Dokumente.
92
3. Verfahrensarten und -methoden
93
Art. 27
Qualitätssicherung der Verfahren
1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass sorgfältig vorbereitete, fachlich, rechtlich wie finanziell geklärte Aufträge zur Bekanntmachung gelangen und ordnungsgemäss durchgeführt werden. Für die sachgerechte Vorbereitung von Bekanntmachungen oder Vergaben unterhalb wie oberhalb der Schwellenwerte beauftragt der Auftraggeber qualifizierte und im jeweiligen Fachgebiet erfahrene Fachkräfte.
2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Planungswettbewerben oder eingeladenen Wettbewerben des Landes Liechtenstein werden die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen beigezogen.
94
3) Andere Auftraggeber als das Land Liechtenstein ziehen nach Möglichkeit ebenfalls Berufsverbände bei.
Art. 28
95
a) Allgemeines
Bei der Beurteilung, in welcher Gemeinde ein Bewerber oder Offertsteller seinen Sitz hat, ist auf den Hauptsitz gemäss Handelsregistereintrag abzustellen.
Art. 29
b) Ohne vorgängige Bekanntmachung
Oberhalb der Schwellenwerte darf das Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen:
a) wenn im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorgängiger Bekanntmachung keine oder keine geeignete Offerten oder keine oder keine geeignete Bewerbungen abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden. Eine Offerte ist ungeeignet, wenn sie irrelevant für den Auftrag ist und ohne wesentliche Abänderung den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Eine Bewerbung ist ungeeignet, wenn der Bewerber ausgeschlossen wird oder werden kann oder wenn er die Eignungskriterien nicht erfüllt;
96
b) wenn ein Auftrag nur zu Forschungs-, Experiment-, Studien- oder Entwicklungszwecken dient und nicht mit dem Ziel der Gewinnsicherung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt wird und sofern diese Vergabe eines derartigen Auftrags einer Bekanntmachung für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift;
97
c) wenn die Bau-, Liefer- oder Dienstleistung aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Bewerber oder Offertsteller erbracht oder bereitgestellt werden kann:
98
1. Erschaffung oder Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung als Ziel der Auftragsvergabe;
2. nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;
3. Schutz von Ausschliesslichkeitsrechten, einschliesslich der Rechte des geistigen Eigentums.
Die Ausnahmen nach Ziff. 2 und 3 gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist;
d) wenn äusserst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhergesehenen Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die für das offene, das nicht offene oder das Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Dabei dürfen die Umstände für die Begründung der äussersten Dringlichkeit nicht dem Auftraggeber zuzuschreiben sein (Dringlichkeitsfälle);
99
e) im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, sofern ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Lieferungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;
100
g) bei neuen Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die vom selben Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werde, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand eines ersten Auftrages war, der nach einer Bekanntmachung vergeben wurde. Im Grundprojekt sind der Umfang möglicher zusätzlicher Bau- oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits bei der Ausschreibung für das erste Vorhaben angegeben; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Berechnung des Schwellenwertes berücksichtigt;
102
h) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden;
k) bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt;
l) bei dem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Erwerb von Lieferungen oder Dienstleistungen entweder bei einem Lieferanten, der seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines gleichartigen Verfahrens;
104
m) im Falle von Dienstleistungsaufträgen, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäss den Wettbewerbsbestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.
Art. 30
Mitteilung bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft
105
1) Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft erstellt der Auftraggeber über die Auswahl der Bewerber eine Mitteilung mit folgenden Angaben:
106
a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;
b) den Gegenstand und Wert des Auftrages;
107
c) die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl;
d) die Namen der abgelehnten Bewerber und die Gründe für ihre Ablehnung;
108
e) die Verfahrensart und, falls das Verhandlungsverfahren gewählt wurde, die Gründe für dessen Wahl;
109
f) das Verfahren für die Zustellung einer Verfügung;
110
g) gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe des Auftrage;.
111
h) Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemassnahmen.
112
2) Innerhalb von 15 Tagen nach Auswahl der Bewerber übermittelt der Auftraggeber allen Bewerbern die Mitteilung nach Abs. 1.
3) Auf Antrag eines nicht berücksichtigten Bewerbers stellt der Auftraggeber diesem eine Verfügung über die Auswahl der Bewerber sowie die Gründe für die Nichtberücksichtigung zu. Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages.
4) Der Auftraggeber kann beschliessen, bestimmte in Abs. 1 genannte Angaben nicht zu veröffentlichen, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
113
Art. 30a
114
Mitteilung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems
1) Der Auftraggeber teilt den Bewerbern und Offertstellern unverzüglich seine Entscheidung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit. Art. 30 gilt sinngemäss.
2) Angaben über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
Art. 30b
115
Wettbewerblicher Dialog
1) Der Auftraggeber fordert beim wettbewerblichen Dialog die nach Massgabe von Eignungskriterien ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, am Dialog teilzunehmen. Er kann die Zahl an Bewerbern, die er zum wettbewerblichen Dialog einladen wird, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.
2) Der Auftraggeber eröffnet mit den ausgewählten Bewerbern einen Dialog, um zu ermitteln und festzulegen, wie seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Dabei kann er mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte des Auftrags erörtern.
3) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der wettbewerbliche Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.
4) Der Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung bzw. die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können.
5) Der Auftraggeber erklärt den Dialog für abgeschlossen und fordert gleichzeitig die Bewerber auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher aufgeführten Lösungen ihre endgültigen Offerten einzureichen. Diese Offerten müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. Auf Verlangen des Auftraggebers können Klarstellungen, Präzisierungen und Ergänzungen gemacht werden, jedoch dürfen diese keine grundlegende Änderung der Offerte oder des Auftrags, einschliesslich der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, zur Folge haben, wenn Abweichungen davon den Wettbewerb verzerren oder diskriminierend sind.
6) Der Auftraggeber beurteilt die eingereichten Offerten anhand der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Zuschlagskriterien und wählt die Offerte mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis aus. Auf Verlangen des Auftraggebers können mit dem Offertsteller Verhandlungen geführt werden, um die in der Offerte enthaltenen finanziellen Zusagen oder andere Bedingungen zu bestätigen, indem die Auftragsbedingungen abschliessend festgelegt werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Bestandteile der Offerte oder des Auftrags, einschliesslich der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, grundlegend geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.
7) Der Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer des Dialogs vorsehen.
Art. 30c
116
Innovationspartnerschaft
1) Der Auftraggeber fordert bei der Innovationspartnerschaft die nach Massgabe von Eignungskriterien ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, am Verfahren teilzunehmen. Er kann die Zahl an Bewerbern soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.
2) Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgende Phasen strukturiert und kann die Fertigstellung der Bauleistung, die Herstellung der Produkte oder die Erbringung der Dienstleistung umfassen. Die Innovationspartnerschaft legt die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessen Tranchen fest. Auf der Grundlage dieser Ziele kann der Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern er in den Ausschreibungsunterlagen darauf hingewiesen hat und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.
3) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass die Innovationspartnerschaft in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegeben Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.
4) Bei der Auswahl der Bewerber wendet der Auftraggeber insbesondere die Kriterien an, die die Fähigkeiten des Bewerbers auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie der Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen. Es können nur Unternehmen, die vom Auftraggeber infolge seiner Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können.
5) Der Auftraggeber muss in den Ausschreibungsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen treffen.
6) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft, die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Bau-, Liefer- oder Dienstleistung darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen nicht unverhältnismässig sein.
Art. 31
117
Direktvergaben
1) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge können vorbehaltlich Abs. 2 bis zu einem Auftragswert von 100 000 Franken direkt vergeben werden. Es hat eine Vergabe nach marktüblichen Bedingungen zu erfolgen.
2) Die Direktvergabe von Dienstleistungsaufträgen mit einem Auftragswert von mehr als 100 000 Franken ist zulässig, wenn eine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2, 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 4a.01) vorliegt.
Art. 32
a) Grundsatz
1) Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den Bereichen Bauwesen und Raumplanung sind die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) aufgestellten Normen betreffend das Wettbewerbsverfahren verbindlich. Art. 30 und 42 bleiben vorbehalten.
2) Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den anderen Bereichen kann der Auftraggeber die Regeln der jeweiligen Berufsverbände für anwendbar erklären; falls keine derartigen Regeln bestehen, finden die Bestimmungen des SIA analog Anwendung.
3) Planungswettbewerbe erfolgen je nach Zweckmässigkeit im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren. Im nicht offenen Verfahren erfolgt die Auswahl der Bewerber in der ideen-, konzept- oder projektorientierten Selektion, nach Büroeignung oder durch Losentscheid.
4) Planungswettbewerbe sind durch vom Auftraggeber beauftragte mit dem Wettbewerbswesen vertraute Fachleute vorzubereiten und durchzuführen und müssen auf klar und eindeutig abgefassten und nicht diskriminierenden Vorgaben beruhen, die vom Auftraggeber in der Bekanntmachung bezeichnet werden. Unter den Teilnehmern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein. Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Art. 16 und 21 gelten sinngemäss.
118
5) Werden Planungsaufträge auf der Grundlage von Planungswettbewerben vergeben, hat der Gewinner des Wettbewerbes grundsätzlich Anspruch auf den gesamten Planungsauftrag.
6) Die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und Entwürfe werden unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind, geprüft. Die Anonymität ist bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichtes zu wahren. Verstösse dagegen führen zum Ausschluss vom Planungswettbewerb oder nötigenfalls zu dessen Ungültigkeit.
119
Art. 33
b) Zusammensetzung und Unabhängigkeit des Preisgerichts
1) Das Preisgericht setzt sich aus natürlichen Personen zusammen, die von den Teilnehmern unabhängig sind. Das Preisgericht muss diejenige Qualifikation aufweisen, die eine fachgerechte Beurteilung der Projekte und deren Anforderungen gewährleistet. Es muss mindestens zu einem Drittel mit Fachrichtern besetzt sein.
120
2) Wird von den Teilnehmern des Wettbewerbs eine bestimmte fachliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
3) Das Preisgericht erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen angeführt sind.
121
4) Die Teilnehmer des Wettbewerbs können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Teilnehmern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen.
122
5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig und beurteilt die Projekte unter Ausschluss der Teilnehmer und der Öffentlichkeit.
123
Art. 33a
124
Dynamisches Beschaffungssystem
1) Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem ist folgendes Verfahren einzuhalten:
125
a) In der Bekanntmachung wird angegeben, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt.
b) In den Ausschreibungsunterlagen präzisieren die Auftraggeber die Art und geschätzte Quantität der geplanten Beschaffungen, sowie alle erforderlichen Informationen zum dynamischen Beschaffungssystem, einschliesslich seiner Funktionsweise, zur verwendeten elektronischen Ausrüstung und zu den technischen Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung.
126
c) Jede Einteilung in Kategorien von Bau-, Liefer-
127oder Dienstleistungen sowie die entsprechenden Merkmale sind anzugeben.
d) Es ist ein uneingeschränkter und vollständig direkter Zugang mittels elektronischer Mittel zu den Ausschreibungsunterlagen zu gewähren, solange das System Gültigkeit hat.
128
2) Die Auftraggeber ermöglichen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jedem Unternehmen, die Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zu beantragen.
129
3) Die Auftraggeber schliessen die Evaluierung anhand der Eignungskriterien binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Bewerbungen. Sie können die Frist in begründeten Fällen auf 15 Arbeitstage verlängern, insbesondere wenn zusätzliche Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind. Sie können die Frist zur Auswertung der Bewerbungen verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine Aufforderung zur Offertstellung erfolgt. In den Ausschreibungsunterlagen ist die Dauer der Fristverlängerung anzugeben.
130
4) Die Auftraggeber fordern alle am System zugelassenen Teilnehmer zur Einreichung von Offerten für jeden zu vergebenden Auftrag auf. Wurde das dynamische System in Kategorien von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen untergliedert, fordert der Auftraggeber alle Teilnehmer auf, die für die den konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassen wurden, eine Offerte einzureichen. Sie vergeben den Auftrag an den Offertsteller, der nach den in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Offertstellung aufgestellten Zuschlagskriterien die wirtschaftlich günstigste Offerte vorgelegt hat.
131
5) Die Auftraggeber können von den zugelassenen Bewerbern während der Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen eine erneute und aktualisierte Eigenerklärung einzureichen.
132
6) In der Bekanntmachung ist die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des Systems geändert, ist die Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems zu verwenden. Wird das System eingestellt, muss eine Vergabebekanntmachung erfolgen. Die Auftraggeber dürfen von dem am dynamischen Beschaffungssystem interessierten oder teilnehmenden Unternehmen während der Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems keine Bearbeitungsgebühren einfordern.
133
Art. 33b
134
Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Die elektronische Auktion umfasst entweder allein den Preis, wenn die Offerte ausschliesslich aufgrund des Preises den Zuschlag erhält, oder den Preis und/oder die neuen Werte der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Offertkomponenten, wenn die Offerte mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes die Offerte mit den geringsten Kosten den Zuschlag für den Auftrag erhält. Die Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung darauf hinweisen, dass sie eine elektronische Auktion durchführen wollen.
135
2) Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nimmt der Auftraggeber anhand der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Offerten vor. Alle Offertsteller, die zulässige Offerten unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Weg zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei ab dem genannten Tag und Zeitpunkt die Verbindungen gemäss der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Eine Offerte ist zulässig, wenn sie von einem Offertsteller eingereicht wurde, der nicht ausgeschlossen wurde, die Eignungskriterien erfüllt und dessen Offerte in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde, ohne nicht ordnungsgemäss oder unannehmbar oder ungeeignet zu sein.
136
2a) Offerten, die nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf geheimen Absprachen oder Korruption beruhen oder die nach Einschätzung des Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind, werden als nicht ordnungsgemäss angesehen. Offerten von Offertstellern, die nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen und Offerten, deren Preis das vor der Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des Auftraggebers übersteigt, werden als unannehmbar angesehen.
137
2b) Eine Offerte ist ungeeignet, wenn sie irrelevant für den Auftrag ist und ohne wesentliche Abänderung den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Eine Bewerbung ist ungeeignet, wenn der Unternehmer ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann, oder wenn er die Eignungskriterien nicht erfüllt.
138
3) Die elektronische Auktion kann mehrere Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion beginnen.
139
4) Der Aufforderung zur Teilnahme wird das Ergebnis der vollständigen Evaluierung der Offerte des betreffenden Offertstellers, die entsprechend der Gewichtung der Zuschlagskriterien durchgeführt wurde, beigefügt. In der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion ist auch die mathematische Formel anzugeben, aufgrund derer bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder Werten vorgenommen werden. Sofern nicht die wirtschaftlich günstigste Offerte allein aufgrund des Preises ermittelt wird, geht aus dieser Formel auch die Gewichtung aller in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien für die Ermittlung der wirtschaftlich günstigsten Offerte hervor. Etwaige Margen sind durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken. Sind Varianten zulässig, so muss für jede einzelne Variante getrennt eine Formel angegeben werden.
140
5) Die Auftraggeber übermitteln allen Offertstellern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Offertstellern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Ausschreibungsunterlagen angegeben ist. Darüber hinaus können die Auftraggeber jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch während der elektronischen Auktion die Identität der Offertsteller nicht bekannt geben.
6) Die Auftraggeber können die elektronische Auktion beenden:
a) durch Zeitablauf, wenn in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion das Datum und die Uhrzeit als Ende der Auktion festgelegt ist;
b) wenn nach Erhalt der letzten Vorlage binnen einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Zeitspanne, keine neuen Preise oder Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestabstände gerecht werden; oder
c) wenn die Auktionsphasen in der Anzahl, die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegeben war, durchgeführt wurden.
7) Wenn die Auftraggeber beschlossen haben, die elektronische Auktion nach Abs. 6 Bst. c, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Abs. 6 Bst. b, abzuschliessen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.
Art. 33c
141
Elektronischer Katalog
1) Bewerber und Offertsteller erstellen einen elektronischen Katalog, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäss den technischen Spezifikationen und dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Format teilzunehmen.
2) Bei der Abgabe von Offerten in Form eines elektronischen Katalogs ist folgendes Verfahren einzuhalten:
a) In der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung wird darauf hingewiesen, dass ein elektronischer Katalog akzeptiert oder vorgeschrieben ist.
b) In den Ausschreibungsunterlagen präzisieren die Auftraggeber die erforderlichen Informationen zum Format, zur verwendeten elektronischen Ausrüstung, zu den technischen Vorkehrungen der Verbindung und zu den Spezifikationen für den Katalog.
3) Wurde eine Rahmenvereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen im Anschluss an die Einreichung der Offerten in Form elektronischer Kataloge geschlossen, können die Auftraggeber vorsehen, dass bei der Aufforderung zur Offertstellung für die Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge eines der folgenden Verfahren einzuhalten ist:
a) Die Auftraggeber fordern die Offertsteller auf, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des Einzelauftrags anzupassen und erneut einzureichen.
b) Die Auftraggeber unterrichten die Offertsteller darüber, dass sie beabsichtigen, den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um die Offerten zu erstellen, die den Anforderungen des Einzelauftrags angepasst sind; der Rückgriff auf dieses Verfahren muss in den Ausschreibungsunterlagen für die Rahmenvereinbarung angekündigt worden sein.
4) Wenn im Fall von Abs. 3 Bst. b eine Aufforderung zur Offertstellung erfolgt, teilen die Auftraggeber den Offertstellern den Tag und Zeitpunkt mit, an dem sie die Informationen erheben, die zur Erstellung der Offerten notwendig sind und die den Anforderungen des konkreten Auftrags entsprechen, und geben den Offertstellern die Möglichkeit, diese Informationserhebung abzulehnen. Es ist ein angemessener Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vorzusehen. Vor der Zuschlagserteilung sind den Offertstellern die gesammelten Informationen vorzulegen, damit sie die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung haben, dass die Offerte keine materiellen Fehler enthält.
5) Die Auftraggeber können bei Aufträgen, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, vorschreiben, dass die Offerten zu einem bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden. Die Auftraggeber können die Aufträge auch nach Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 vergeben, sofern dem Antrag auf Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem ein elektronischer Katalog beigefügt ist, welcher den festgelegten technischen Spezifikationen und dem vorgeschriebenen Format entspricht. Der Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, wenn der Auftraggeber sie darüber informiert, dass die Offerten nach Abs. 3 Bst. b erstellt werden sollen.
Art. 34
143
Grundsatz
1) Die Bewerbungen und Offerten, einschliesslich Pläne und Entwürfe, sind vorbehaltlich von Art. 34a bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle persönlich abzugeben oder mit der Post, per Fax, auf elektronischem Weg oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel zu übermitteln.
2) Die Auftraggeber können die Übermittlung von Bewerbungen oder Offerten auch auf andere als in Abs. 1 beschriebene Weise zulassen, sofern gewährleistet ist, dass:
a) die für ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten sind;
b) die Vertraulichkeit bis zu ihrer Beurteilung gewahrt bleibt;
c) sie umgehend schriftlich oder durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift bestätigt werden, wenn dies aus Gründen des rechtlichen Nachweises erforderlich ist;
d) die Öffnung nach Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist erfolgt.
Art. 34a
144
Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte erfolgt die Übermittlung der Bewerbungen und Offerten grundsätzlich auf elektronischem Weg.
2) Die Bewerbungen und Offerten können in folgenden Fällen per Post oder einem anderen geeigneten Weg oder durch eine Kombination aus Post oder einem anderen geeigneten Weg und elektronischen Mitteln erfolgen:
a) Es sind spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate erforderlich, die nicht allgemein verfügbar oder nicht von allgemein verfügbaren Anwendungen unterstützt sind.
b) Die Anwendungen verwenden Dateiformate, die nicht mittels anderer offener oder allgemein verfügbarer Anwendungen verarbeitet werden können, oder sind durch Lizenzen geschützt und können vom Auftraggeber nicht für das Herunterladen oder einen Fernzugang zur Verfügung gestellt werden.
c) Die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel erfordert spezielle Bürogeräte, die den Auftraggebern nicht generell zur Verfügung stehen.
d) In den Ausschreibungsunterlagen wird die Einreichung von physischen oder massstabsgetreuen Modellen verlangt, die nicht elektronisch übermittelt werden können.
3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Verwendung anderer Kommunikationsmittel entweder aufgrund einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Kommunikationsmittel oder zum Schutz der besonderen Empfindlichkeit von Informationen erforderlich ist. Diese Informationen verlangen ein derart hohes Schutzniveau, dass der Schutz nicht angemessen durch die Nutzung elektronischer Instrumente und Vorrichtungen gewährleistet werden kann, welche den Bewerbern oder Offertstellern allgemein zur Verfügung stehen oder ihnen durch alternative Zugangsmittel nach Abs. 6 zur Verfügung gestellt werden.
4) Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, sofern sie keine wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens betrifft und der Inhalt ausreichend dokumentiert wird. Die wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens umfassen die Ausschreibungsunterlagen, die Aufforderung zur Offertstellung, Bewerbungen und Offerten. Die mündliche Kommunikation mit Offertstellern, die einen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt und die Bewertung der Offerte haben kann, muss in hinreichendem Umfang und in geeigneter Weise dokumentiert werden, beispielsweise durch Niederschrift, Tonaufzeichnungen oder Zusammenfassungen der wichtigsten Elemente der Kommunikation.
5) Die Auftraggeber können für Bauaufträge oder Wettbewerbe die Nutzung spezifischer elektronischer Instrumente, wie elektronische Instrumente für die Gebäudedatenmodellierung, verlangen. Abs. 6 gilt sinngemäss.
6) Die Auftraggeber können die Verwendung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind. Sie bieten geeignete alternative Zugänge an, wenn sie:
a) ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Anhang IX der Richtlinie 2014/25/EU oder ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung unentgeltlich einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang mittels elektronischer Mittel anbieten. Die Internet-Adresse, über die diese Instrumente und Vorrichtungen zugänglich sind, muss darin enthalten sein;
b) gewährleisten, dass die Offertsteller Zugang zum Vergabeverfahren mittels provisorischer Token haben, die online unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Offertsteller haben dabei keinen Zugang zu den Instrumenten und Vorrichtungen und keine Möglichkeit diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu beschaffen, sofern das Fehlen des Zugangs ihnen nicht zuzuschreiben ist; oder
c) einen alternativen Kanal für die elektronische Einreichung von Offerten unterstützen.
Art. 34b
147
Grundsatz
1) Die Bewerbungen und Offerten gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn sie bis um 17.00 Uhr des letzten Tages der in der Bekanntmachung genannten Frist bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle einlangen.
2) Bewerber und Offertsteller sind verpflichtet, vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Einreichung der Bewerbungen und Offerten die für die Nachweise der Eignung erforderlichen Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen einzureichen, wenn diese nicht auf elektronischem Weg verfügbar sind.
b) Fristen bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte
148
Art. 35
149
Dauer der Fristen
1) Beim offenen Verfahren sind folgende Fristen einzuhalten:
a) 35 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
b) 15 Tage für den Eingang der Offerte, wenn vorgängig eine regelmässige Bekanntmachung nach Art. 16 erfolgt ist;
c) 35 Tage bis 12 Monate zwischen regelmässiger Bekanntmachung und Bekanntmachung;
d) 6 Tage für die Zusendung von Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen nach Einreichung des entsprechenden Antrages;
e) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
2) Die in Abs. 1 Bst. a genannte Frist für den Eingang der Offerte kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden.
3) Kann die in Abs. 1 Bst. a genannte Frist für den Eingang der Offerte aufgrund hinreichend begründeter Dringlichkeit nicht eingehalten werden, sind folgende Mindestfristen zulässig:
a) 15 Tage für den Eingang der Offerten, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
b) 4 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
4) Beim nicht offenen Verfahren sind folgende Fristen einzuhalten:
a) 15 bis 30 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung an;
b) die Frist für den Eingang der Offerten kann im Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden und hat für alle Bewerber gleich lang zu sein; falls kein Einvernehmen zustande kommt, beträgt sie mindestens zehn Tage von der Aufforderung zur Offerteinreichung an;
c) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
5) Beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung sind folgende Fristen einzuhalten:
a) 30 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, oder, wenn vorgängig eine regelmässige Bekanntmachung nach Art. 16 erfolgt ist, 15 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offertstellung an;
b) die Frist für den Eingang der Offerten kann im Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden und hat für alle Bewerber gleich lang zu sein; falls kein Einvernehmen zustande kommt, beträgt sie mindestens zehn Tage von der Aufforderung zur Offerteinreichung an;
c) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
6) Beim wettbewerblichen Dialog sind folgende Fristen einzuhalten:
a) 30 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, oder, wenn vorgängig eine regelmässige Bekanntmachung nach Art. 16 erfolgt ist, 15 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offertstellung an;
b) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
7) Bei der Innovationspartnerschaft sind folgende Fristen einzuhalten:
a) 15 bis 30 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
b) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
8) Beim dynamischen Beschaffungssystem sind folgende Fristen einzuhalten:
a) 30 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, oder, wenn vorgängig eine regelmässige Bekanntmachung nach Art. 16 erfolgt ist, 15 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offertstellung an. Sobald die Aufforderung zur Offerteinreichung für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesendet wurde, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang einer Bewerbung;
b) 10 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an. Abs. 4 Bst. b gilt sinngemäss.
9) Können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Bedingungen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen. Die Auftraggeber verlängern die Fristen, wenn:
a) die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, aus welchem Grund auch immer, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in Abs. 1 Bst. d und e, Abs. 3 Bst. b, Abs. 4 Bst. c, Abs. 5 Bst. c, Abs. 6 Bst. b und Abs. 7 Bst. b festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden. Wurden die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für die Erstellung der Offerte unerheblich, sind die Auftraggeber nicht verpflichtet, die Fristen zu verlängern; oder
b) an den Ausschreibungsunterlagen wesentliche Änderungen vorgenommen werden.
10) Der Auftraggeber verlängert die Frist für den Eingang der Offerte, ausser im Fall nach Abs. 3 Bst. a, Abs. 4 Bst. b und Abs. 5 Bst. b, in folgenden Fällen um fünf Tage:
a) Die Ausschreibungsunterlagen können aus einem der in Art. 34a Abs. 2 genannten Gründen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronsicher Mittel zugänglich gemacht werden; in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist darauf hinzuweisen.
b) Die Ausschreibungsunterlagen können aufgrund der Vertraulichkeit der Informationen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich gemacht werden; in den Ausschreibungsunterlagen, der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen gefordert sind und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.
c) Fristen bei Verfahren unterhalb der Schwellenwerte
150
Art. 36
Dauer der Fristen
1) Beim offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung bis zur Eingabe der Offerten bei der Abgabestelle.
2) Beim nicht offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung der Bewerbungen. Den ausgewählten Bewerbern ist eine Frist von 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.
3) Beim Verhandlungsverfahren, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft ist den eingeladenen Teilnehmern eine Frist von mindestens 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.
151
4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 3 können ausnahmsweise verkürzt werden, sofern dies aufgrund besonderer Umstände zwingend ist und daraus keine Diskriminierung resultiert.
5) Können die Bewerbungen oder Offerten nur nach Ortsbesichtigung erstellt werden, so sind die Fristen nach Abs. 1 bis 3 entsprechend zu verlängern.
152
C. Offertöffnung und Eignungsprüfung
153
Art. 37
Offertöffnungsprotokoll
1) Das Offertöffnungsprotokoll enthält Angaben insbesondere über:
a) den Gegenstand des Auftrages;
b) die Namen und die Adressen der Offertsteller;
c) die Offertsumme;
d) besondere Auftragsbestimmungen, wie insbesondere Rabatte und sonstige Abzüge;
e) die angewendete Verfahrensart;
155
f) die Summe des Kostenvoranschlages.
156
2) Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter hat das Offertöffnungsprotokoll nach der Offertöffnung, jedoch vor der rechnerischen und fachlichen Prüfung, umgehend an die Regierungskanzlei zu übermitteln.
157
Art. 37a
159
Nachweise der Leistungsfähigkeit
1) Der Auftraggeber kann zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Offertstellers eine Erklärung über den Mindestjahresumsatz des Bewerbers oder Offertstellers, einschliesslich eines bestimmten Mindestumsatzes für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist, verlangen. Der Mindestumsatz darf das Zweifache des geschätzten Auftragswertes nicht übersteigen, ausser in hinreichend begründeten Fällen, die spezielle, mit der Art der Bau-, Liefer- oder Dienstleistung verbundene Risiken betreffen.
2) Auf Antrag stellt die zuständige liechtensteinische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Nachweise der wirtschaftlichen, finanziellen, beruflichen oder technischen Leistungsfähigkeit der Unternehmen zur Verfügung.
Art. 38
Leistungsfähigkeit von Subunternehmen und Arbeitsgemeinschaften
160
1) Beabsichtigt der Bewerber oder Offertsteller Subunternehmer beizuziehen, so hat er in der Bewerbung oder Offerte die Namen der Subunternehmer anzugeben. Er kann sich auf die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche und technische Leistungsfähigkeit von Subunternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen steht. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages sowie während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen; dies kann insbesondere durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Zusage der Subunternehmen erfolgen.
161
2) Unter den gleichen Voraussetzungen können sich auch Arbeitsgemeinschaften auf die Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmen stützen.
162
3) Handelt es sich um Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers, Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens oder für die einschlägige berufliche Erfahrung, kann der Bewerber oder Offertsteller nur dann Subunternehmer beiziehen, wenn diese die Arbeiten ausführen oder die Dienstleistungen erbringen, für die sie benötigt werden.
163
4) Der Auftraggeber überprüft, ob die Subunternehmer die Eignungskriterien erfüllen und ob die in Art. 47 des Gesetzes aufgeführten Ausschlusskriterien vorliegen. Ein Subunternehmer, welcher die Eignungskriterien nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe vorliegen, ist zu ersetzen.
164
5) Der Auftraggeber kann im Falle von Bau- oder Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bewerber oder Offertsteller selbst oder einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ausgeführt werden.
165
6) Stützt sich der Bewerber oder Offertsteller auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von Subunternehmen, kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Auftragnehmer und der Subunternehmer gemeinsam für die Ausführung des Auftrages haften.
166
Art. 39
167
Qualitätsnachweise
1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Qualitätssicherungsnormen, einschliesslich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen, erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf die Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden. Die Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmassnahmen an, wenn der Bewerber oder Offertsteller die betreffenden Bescheinigungen aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erlangen konnte, sofern er nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmassnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.
2) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Europäischen Union, auf andere Systeme für das Umweltmanagement, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 anerkannt sind, oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden.
3) Hatte ein Bewerber oder Offertsteller nachweislich keinen Zugang zu den Bescheinigungen nach Abs. 2 oder konnte er diese aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nicht innerhalb der einschlägigen Fristen erlangen, muss der Auftraggeber andere Nachweise über Umweltmanagementmassnahmen anerkennen, sofern der Bewerber oder Offertsteller nachweist, dass diese Massnahmen mit jenen, die gemäss den geltenden Systemen oder Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.
4) Auf Antrag stellt die zuständige liechtensteinische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Unterlagen zur Verfügung, die als Nachweis für die Einhaltung der in Abs. 1 bis 3 genannten Qualitäts- und Umweltstandards beizubringen sind.
Art. 39a
168
Einheitliche Europäische Eigenerklärung
1) Der Auftraggeber akzeptiert die Einheitliche Europäische Eigenerklärung als vorläufigen Nachweis dafür, dass kein Ausschlussgrund gegen den Bewerber oder Offertsteller vorliegt, er die Eignungskriterien und gegebenenfalls die objektiven Regeln und Kriterien zur Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber erfüllt. Beabsichtigt der Bewerber oder Offertsteller Subunternehmer beizuziehen, muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch Informationen in Bezug auf die Subunternehmer enthalten.
2) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wird anhand eines Standardformulars der Europäischen Union erstellt. Sie wird ausschliesslich in elektronischer Form erstellt. Die Bewerber oder Offertsteller können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen korrekt sind.
3) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung besteht aus einer förmlichen Erklärung der Bewerber oder Offertsteller, dass der jeweilige Ausschlussgrund nicht vorliegt und/oder dass das Eignungskriterium erfüllt ist und enthält alle vom Auftraggeber verlangten Informationen. Darin ist der Auftraggeber oder der für die Ausstellung der zusätzlichen Unterlagen zuständige Dritte genannt und es enthält eine förmliche Erklärung, dass der Bewerber oder Offertsteller in der Lage sein wird, auf Anfrage und unverzüglich diese zusätzlichen Unterlagen beizubringen.
4) Wenn der Auftraggeber die zusätzlichen Unterlagen direkt über eine Datenbank abrufen kann, enthält die Einheitliche Europäische Eigenerklärung die dafür benötigten Informationen, wie die Internetadresse der Datenbank, Identifikationsdaten und gegebenenfalls die erforderliche Einverständniserklärung.
5) Der Auftraggeber kann die Bewerber oder Offertsteller jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der zusätzlichen Unterlagen beizubringen, wenn dies erforderlich ist. Er fordert vor der Auftragsvergabe den Offertsteller auf, an den er den Auftrag vergeben will, aktualisierte zusätzliche Unterlagen beizubringen. Der Auftraggeber kann die Bewerber oder Offertsteller auffordern, die Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern. Die Bewerber oder Offertsteller müssen keine zusätzlichen Unterlagen vorlegen, wenn der Auftraggeber bereits im Besitz dieser Unterlagen ist.
6) Die Bewerber oder Offertsteller müssen keine zusätzlichen Unterlagen oder sonstigen dokumentarischen Nachweise nach Abs. 5 vorlegen, sofern der Auftraggeber die Bescheinigungen oder die einschlägigen Informationen direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem EWR-Mitgliedstaat, wie ein nationales Vergaberegister, eine virtuelle Unternehmensakte, ein elektronisches Dokumentenablagesystem oder ein Präqualifikationssystem erhalten kann.
Art. 40
Einrichtung eines Prüfungssystems
1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung der Eignung von Unternehmen einrichten und betreiben.
2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl der Unternehmen sowie für die Funktionsweise des Prüfungssystems zu handhaben, wie die Aufnahme in das System, die regelmässige Aktualisierung etwaiger Qualifikationen und die Dauer der Aufrechterhaltung des Systems. Umfassen diese Regeln und Kriterien technische Spezifikationen, kommt Art. 30 des Gesetzes zur Anwendung. Sie sind erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.
169
3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind den interessierten Unternehmen auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Unternehmen mitzuteilen. Entspricht das Prüfungssystem anderer Stellen oder Einrichtungen nach Ansicht des Auftraggebers ihren Anforderungen, so teilt er den interessierten Unternehmen die Namen dieser anderen Stellen oder Einrichtungen mit.
170
3a) Enthalten die in Abs. 2 genannten Regeln und Kriterien Anforderungen an die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche oder technische Leistungsfähigkeit der Unternehmen, kann sich der Bewerber oder Offertsteller auf die Leistungsfähigkeit von Subunternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen steht. Er muss nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Ressourcen verfügt, insbesondere durch eine Zusage dieser Unternehmen, dass sie dem Bewerber oder Offertsteller die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Unter den selben Voraussetzungen können sich Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen stützen.
171
3b) Handelt es sich um Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers, Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens oder für die einschlägige berufliche Erfahrung, kann der Bewerber oder Offertsteller nur dann Subunternehmer beiziehen, wenn diese die Arbeiten ausführen oder die Dienstleistungen erbringen, für die sie benötigt werden.
172
3c) Ein Subunternehmer, welcher die Eignungskriterien nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe vorliegen, ist zu ersetzen. Stützt sich der Bewerber oder Offertsteller auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von Subunternehmen, kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Auftragnehmer und der Subunternehmer gemeinsam für die Ausführung des Auftrages haften.
173
4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer Frist von sechs Monaten über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Prüfungsantrages getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrages entschieden wird.
174
5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht:
a) bestimmten Unternehmen administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen nicht auferlegt hätten; sowie
b) Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.
6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.
175
7) Unternehmen, die die festgelegten Eignungskriterien erfüllen, werden in ein Verzeichnis aufgenommen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen, für die die einzelnen Unternehmen qualifiziert sind, möglich ist.
8) Auftraggeber können einem Unternehmen die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmen mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Termin schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
176
9) Die Bekanntmachung des Bestehens eines Prüfungssystems hat nach Art. 20 zu erfolgen. Dabei hat der Auftraggeber den Zweck und wie die Regeln dazu abgerufen werden können darzulegen. Er gibt in der Bekanntmachung die Gültigkeitsdauer dieses Systems an. Wird die Gültigkeitsdauer geändert, ohne das System zu ändern, veröffentlicht er eine Bekanntmachung nach Art. 20. Wird das System beendet, übermittelt er dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union eine Mitteilung nach Art. 43.
177
10) Gebühren, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Qualifikation, Aktualisierung oder Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Qualifikation für das System erhoben werden, müssen im Verhältnis zu den angefallenen Kosten stehen.
178
Art. 42
Inhalt und Zustellung des Vergabevermerkes
1) Die Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk an, welcher folgende Angaben zu enthalten hat:
182
a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;
b) den Gegenstand und den Wert des Auftrages, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems, bei gemeinsamen Projekten nach Art. 58 des Gesetzes den Wert des Auftrages aller Auftraggeber;
183
c) den Namen des erfolgreichen Offertstellers und die Gründe für die Auswahl seiner Offerte sowie - falls bekannt - den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Offertsteller an Dritte weiterzugeben beabsichtigt und gegebenenfalls, soweit zu diesem Zeitpunkt bekannt, den Namen der Subunternehmer;
184
d) die Namen der abgelehnten Offertsteller und die Gründe für die Ablehnung ihrer Offerten, einschliesslich der Gründe, weshalb keine Gleichwertigkeit vorliegt oder die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen;
185
f) das Verfahren für die Zustellung einer Vergabeverfügung (Art. 61 des Gesetzes);
187
g) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte, ob eine Ausnahme nach Art. 8 bis 18 des Gesetzes vorliegt;
188
h) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Offerten;
189
i) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe des Auftrages;
190
k) eine genaue Angabe der konkreten Stillhaltefrist.
191
l) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte den Verlauf und die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs;
192
m) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte die Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel für die Einreichung der Offerten verwendet wurden;
193
n) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemassnahmen.
194
2) Innerhalb von 15 Tagen nach Vergabe des Auftrages, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, übermittelt der Auftraggeber allen Offertstellern den Vergabevermerk nach Abs. 1.
195
3) Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages.
4) Angaben über die Auftragsvergabe oder das Ergebnis des Wettbewerbs müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
196
Art. 43
197
Mitteilungen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Auftraggeber haben dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Vergabe bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oder nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder eines Wettbewerbs eine Mitteilung nach Anhang XII, Anhang XVIII Teil D oder Anhang XX der Richtlinie 2014/25/EU zu übermitteln. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist.
2) Erfolgte die Bekanntmachung durch Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung und hat der Auftraggeber beschlossen, keine weitere Vergabe während dieses Zeitraumes vorzunehmen, enthält die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis.
3) Der Auftraggeber kann die Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen vierteljährlich zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.
4) Bei Rahmenvereinbarungen ist nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu versenden. Der Auftraggeber kann diese Bekanntmachung auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.
5) Der Auftraggeber übermittelt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach jeder Auftragsvergabe eine Mitteilung mit dem Ergebnis der Vergabe der Einzelaufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. Er kann diese Bekanntmachung jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.
6) Angaben über die Auftragsvergabe nach Anhang XII der Richtlinie 2014/25/EU werden nach Massgabe von Anhang IX der Richtlinie 2014/25/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarung müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes oder dieser Verordnung behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
7) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung (FuE-Dienstleistungen) vergeben, können die nach Anhang XII der Richtlinie 2014/25/EU zu liefernden Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen entweder auf die Angabe "FuE-Dienstleistungen" beschränken, sofern Art. 29 Bst. b anwendbar ist, oder auf Angaben in der Bekanntmachung, die mindestens so detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung nach Art. 15, 18 oder 20.
8) Die Angaben nach Anhang XII der Richtlinie 2014/25/EU, die als nicht für die Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet sind, werden nur in vereinfachter Form nach Massgabe von Anhang IX der Richtlinie 2014/25/EU zu statistischen Zwecken veröffentlicht.
Art. 44
Aufbewahrung der Unterlagen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Die Auftraggeber haben sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe, jede Rahmenvereinbarung oder jede Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems aufzubewahren, die es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidung zu begründen über:
198199
a) die Qualifikation und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe;
b) den Rückgriff auf Verfahren ohne vorgängige Bekanntmachung nach Art. 29;
c) die Nichtanwendung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung aufgrund der Ausnahmen nach Art. 8 bis 18 des Gesetzes;
d) die Nichtverwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln für die elektronische Einreichung der Offerten.
200
2) Diese Unterlagen müssen mindestens drei Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der EFTA-Überwachungsbehörde in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.
201
3) Die Auftraggeber treffen geeignete Massnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.
202
4) Die Auftraggeber bewahren mindestens für die Dauer des Auftrags Kopien aller vergebenen Aufträge auf, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:
203
a) 1 000 000 Euro bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen;
b) 10 000 000 Euro bei Bauaufträgen.
5) Die Auftraggeber gewähren den Zugang zu den Verträgen, sofern dem Zugang zu bestimmten Unterlagen oder Einzelinformationen keine datenschutzrechtlichen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen.
204
Art. 44a
205
Veröffentlichung des Vergabevermerks bei Vergaben oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte
1) Werden Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren vergeben, veröffentlicht der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Vergabe den Vergabevermerk in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen mit folgenden Angaben:
206
a) Name des Auftraggebers;
b) Gegenstand und Wert des Auftrages;
c) Name des erfolgreichen Offertstellers;
d) Verfahrensart;
e) Zuschlagskriterien.
2) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte darf die Veröffentlichung des Vergabevermerks in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen nach Art. 43 erfolgen. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen kann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Sie darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weitergeleitet wurden.
207
2. Elektronische Rechnung
208
Art. 44b
209
Inhalt der elektronischen Rechnung
Die Kernelemente einer elektronischen Rechnung umfassen unter anderem:
a) Prozess- und Rechnungskennungen;
b) Rechnungszeitraum;
c) Informationen über den Verkäufer;
d) Informationen über den Käufer;
e) Informationen über den Zahlungsempfänger;
f) Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers;
g) Auftragsreferenz;
h) Lieferungsdetails;
i) Anweisungen zur Ausführung der Zahlung;
k) Informationen über Zu- und Abschläge;
l) Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten;
m) Rechnungsgesamtbeträge;
n) MwSt.-Aufschlüsselung.
III. Vergabe von Konzessionen
210
Art. 44c
211
Berechnung des Konzessionswertes
1) Liegt der Wert der Konzession zum Zeitpunkt der Vergabe mehr als 20 % über dem geschätzten Wert, so ist der Konzessionswert zum Zeitpunkt des Zuschlags als geltende Schätzung massgeblich.
2) Bei der Berechnung des geschätzten Konzessionswertes berücksichtigt der Auftraggeber insbesondere Folgendes:
a) den Wert aller Arten von Optionen und etwaigen Verlängerungen der Konzession;
b) die Einkünfte aus von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Bussgeldern, soweit diese nicht im Auftrag erhoben werden;
c) die Zahlungen des Auftraggebers oder jeder anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder finanzielle Vorteile jedweder Art, einschliesslich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen;
d) den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden;
e) die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind;
f) den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die die Auftraggeber für den Konzessionsnehmer bereitstellen, sofern sie für die Erbringung der Bauleistungen oder der Dienstleistungen erforderlich sind;
g) Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Offertsteller.
Art. 44d
212
Ausnahmen von Konzessionsbekanntmachungen
1) Die Auftraggeber müssen keine Bekanntmachung veröffentlichen, wenn die Bau- oder Dienstleistung aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann:
a) Ziel der Konzession ist die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung;
b) nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;
c) das Bestehen eines ausschliesslichen Rechts;
d) der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und anderer ausschliesslicher Rechte.
2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Bst. b, c und d finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Konzessionsvergabeparameter ist.
Art. 44e
213
Zuschlagsbekanntmachungen
1) Der Auftraggeber hat dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 48 Tagen nach der Vergabe einer Konzession eine Mitteilung nach Anhang VII bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2014/23/EU zu übermitteln. Er kann die Bekanntmachung über die Vergabe von Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen vierteljährlich zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 48 Tagen nach Quartalsende. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist.
2) Die Bekanntmachungen nach Abs. 1 werden im Einklang mit Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU erstellt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
Art. 44f
214
Ergänzendes Recht
Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Vergabe von Konzessionen ergänzend folgende Bestimmungen sinngemäss Anwendung:
a) Art. 5c, 15 Abs. 2, Art. 17, 21 Abs. 1 und 3, Art. 23 Abs. 1 bis 3, Art. 24 Abs. 2 und 3, Art. 28, 30, 30b Abs. 1, Art. 30c Abs. 1, Art. 34, 34a Abs. 1 und 3, Art. 34b, 35 Abs. 1 Bst. e, Abs. 4 Bst. c, 5 Bst. c, 6 Bst. b, 7 Bst. b und Abs. 9 Satz 1, Art. 37 bis 40, 42, 43 Abs. 6 Satz 2, Art. 44a Abs. 2 und Art. 44b;
b) Art. 15 Abs. 3 mit der Massgabe, dass die regelmässige Bekanntmachung die in Anhang VI der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält und die regelmässige Bekanntmachung dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg in dem in Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU genannten Format und Verfahren übermittelt werden;
c) Art. 18 mit der Massgabe, dass die Bekanntmachung die in Anhang V der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält;
d) Art. 21 Abs. 2 und 4 mit der Massgabe, dass die Bekanntmachung die in Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält;
e) Art. 23 Abs. 2 mit der Massgabe, dass die allgemeinen Auftragsbestimmungen zusätzlich eine Beschreibung der geplanten Organisation des Verfahrens sowie einen unverbindlichen Schlusstermin beinhalten;
e) Art. 29 Bst. a mit der Massgabe, dass ein Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung zur Anwendung gelangen darf, wenn bei einem vorausgegangenen Konzessionsverfahren keine oder keine geeigneten Offerten oder Bewerbungen abgegeben worden sind und die ursprünglichen Auftragsbestimmungen nicht grundlegend geändert werden. Der EFTA-Überwachungsbehörde ist ein Bericht vorzulegen, wenn sie dies wünscht;
f) Art. 35 Abs. 1 Bst. a mit der Massgabe, dass die Frist für den Eingang der Offerten 30 Tage beträgt, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Diese Frist kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden;
g) Art. 35 Abs. 4 Bst. a, Abs. 5 Bst. a, Abs. 6 Bst. a, Abs. 7 Bst. a und Abs. 8 Bst. a mit der Massgabe, dass die Frist für den Eingang der Bewerbungen 30 Tage beträgt, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
h) Art. 35 Abs. 4 Bst. b, Abs. 5 Bst. b und Abs. 8 Bst. b mit der Massgabe, dass die Frist für den Eingang der Offerten 22 Tage beträgt, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an. Diese Frist kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden.
IV. Organisation und Durchführung
215
Art. 45
216
Auskunfts- und Informationspflicht
217
1) Die Auftraggeber übermitteln der Regierungskanzlei das Offertöffnungsprotokoll, den Offertvergleich einschliesslich Vergabeantrag, die Mitteilung über die Auswahl der Bewerber und den Vergabevermerk.
2) Die Regierungskanzlei stellt Informationen und Anleitungen für die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen über das Vergaberecht zur Verfügung und unterstützt Auftraggeber bei der Planung und Durchführung von Vergabeverfahren.
218
Art. 45a
219
Überwachungsbericht oberhalb der Schwellenwerte
Die Regierungskanzlei übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde bis zum 18. April 2019 und danach alle drei Jahre einen Überwachungsbericht mit folgendem Inhalt:
a) die Entscheidungen der Rechtsmittelbehörden;
b) gegebenenfalls die Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit, einschliesslich möglicher struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung des Gesetzes oder dieser Verordnung;
c) gegebenenfalls Informationen über das Ausmass der Beteiligung von KMU an Vergabeverfahren; oder
d) gegebenenfalls Informationen über die Vorbeugung, Aufdeckung und angemessene Berichterstattung über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmässigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens;
e) Informationen über die institutionelle Organisation im Zusammenhang mit der Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen des Vergaberechts sowie über nationale Initiativen, mit denen bezweckt wird, Orientierungshilfen zu geben, Unterstützung zu leisten oder auf Herausforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorschriften zu reagieren.
Art. 46
Statistik
1) Aufgrund der Vergabevermerke nach Art. 45 erstellt die Regierungskanzlei Statistiken mit folgendem Inhalt:
220
a) den geschätzten Gesamtwert aller vergebenen Aufträge;
b) die Anzahl und den Gesamtwert der vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach:
1. Auftragswert (oberhalb von 30 000 Franken);
2. angewendeter Verfahrensart;
3. einem einheitlichem Klassifikationssystem in Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
4. der Nationalität der Auftragnehmer (aufgegliedert nach Staatsangehörigen aus dem EWR, der Schweiz, den anderen WTO-Ländern sowie des übrigen Auslandes);
5. Name des Auftragnehmers;
6. Beteiligung von KMU;
221
c) die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelungen nach Art. 8 bis 18 des Gesetzes nicht nach dem Gesetz und dieser Verordnung vergeben wurden.
2) Die Regierungskanzlei erstellt zudem die nach dem EWRA und dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlichen Statistiken und übermittelt diese der EFTA-Überwachungsbehörde bis zum 18. April 2019 und danach alle drei Jahre bzw. dem WTO-Ausschuss über das öffentliche Beschaffungswesen jeweils bis zum 31. Oktober jeden Jahres. Die statistische Aufstellung an die EFTA-Überwachungsbehörde hat den geschätzten Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich des Gesetzes und dieser Verordnung fallenden Aufträge und Wettbewerbe unterhalb der Schwellenwerte zu enthalten, wobei eine stichprobenartige Schätzung zur Ermittlung dieses Wertes zulässig ist. Dieser Bericht kann in den Bericht nach Art. 45a aufgenommen werden.
223
3) Bei Mängeln in der Qualität und Vollständigkeit der statistischen Informationen, übermittelt die Regierungskanzlei der EFTA-Überwachungsbehörde die fehlenden statistischen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist.
224
Art. 46a
226
Nichtigerklärung
Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag aufgrund von Art. 76 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes für nichtig zu erklären, wenn der Zuschlag entgegen Art. 35a Abs. 3 des Gesetzes iVm Art. 33a Abs. 4 dieser Verordnung erteilt wurde.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
227
Art. 47
Übergangsbestimmung
Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung:
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung der Zuschlag noch nicht erteilt wurde.
Art. 48
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
(Art. 5)
Soziale und andere besondere
Dienstleistungsaufträge
CPV-Code
|
Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen
|
75200000-8, 75231200-6, 75231240-8, 79611000-0, 79622000-0 (Überlassung von Haushaltshilfen), 79624000-4 (Überlassung von Pflegepersonal) und 79625000-1 (Überlassung von medizinischem Personal), von 85000000-9 bis 85323000-9, 98133100-5, 98133000-4, 98200000-5 und 98500000-8 (Privathaushalte mit Hausangestellten) und 98513000-2 bis 98514000-9 (Bereitstellung von Arbeitskräften für private Haushalte, Vermittlung von Arbeitskräften für private Haushalte, Bereitstellung von Bürokräften für private Haushalte, Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für private Haushalte, Dienstleistungen von Haushaltshilfen und Haushaltungsdienste)
|
Administrative Dienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich
|
85321000-5 und 85322000-2, 75000000-6 (Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung), 75121000-0, 75122000-7, 75124000-1, von 79995000-5 bis 79995200-7, von 80000000-4 (Allgemeine und berufliche Bildung) bis 80660000-8, von 92000000-1 bis 92700000-8, 79950000-8 (Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen), 79951000-5 (Veranstaltung von Seminaren), 79952000-2 (Event-Organisation), 79952100-3 (Organisation von Kulturveranstaltungen), 79953000-9 (Organisation von Festivals), 79954000-6 (Organisation von Partys), 79955000-3 (Organisation von Modenschauen), 79956000-0 (Organisation von Messen und Ausstellungen)
|
Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung 229
|
75300000-9
|
Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen
|
75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1
|
Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienste, einschliesslich Dienstleistungen von Gewerkschaften, von politischen Organisationen, von Jugendverbänden und von sonstigen Organisationen und Vereinen
|
98000000-3, 98120000-0, 98132000-7, 98133110-8 und 98130000-3
|
Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen
|
98131000-0
|
Gaststätten und Beherbergungsgewerbe
|
55100000-1 bis 55410000-7, 55521000-8 bis 55521200-0 (55521000-8 Verpflegungsdienste für Privathaushalte, 55521100-9 Essen auf Rädern, 55521200-0 Auslieferung von Mahlzeiten), 55510000-8 Dienstleistungen von Kantinen, 55511000-5 Dienstleistungen von Kantinen und anderen nicht öffentlichen Cafeterias, 55512000-2 Betrieb von Kantinen, 55523100-3 Auslieferung von Schulmahlzeiten, 55520000-1 Verpflegungsdienste, 55522000-5 (Verpflegungsdienste für Transportunternehmen), 55523000-2 (Verpflegungsdienste für sonstige Unternehmen oder andere Einrichtungen), 55524000-9 (Verpflegungsdienste für Schulen)
|
Dienstleistungen im juristischen Bereich, sofern sie nicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes ausgeschlossen sind
|
79100000-5 bis 79140000-7, 75231100-5
|
Sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltung
|
75100000-7 bis 75120000-3, 75123000-4, 75125000-8 bis 75131000-3
|
Kommunale Dienstleistungen
|
75200000-8 bis 75231000-4
|
Dienstleistungen für den Strafvollzug, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Rettungsdienste, sofern sie nicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. i des Gesetzes ausgeschlossen sind
|
75231210-9 bis 75231230-5, 75240000-0 bis 75252000-7, 794300000-7, 98113100-9
|
Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten
|
79700000-1 bis 79721000-4 (Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten, Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten, Überwachung von Alarmanlagen, Bewachungsdienste, Überwachungsdienste, Dienstleistungen in Verbindung mit Suchsystemen, Fahndung nach Flüchtigen, Streifendienste, Ausgabe von Mitarbeiterausweisen, Ermittlungsdienste und Dienstleistungen von Detekteien), 79722000-1 (Dienstleistungen von Grafologen), 79723000-8 (Abfallanalyse)
|
Internationale Dienstleistungen
|
98900000-2 (Von extraterritorialen Organisationen und Körperschaften erbrachte Leistungen) und 98910000-5 (Dienstleistungen von internationalen Organisationen und Körperschaften)
|
Postdienste
|
64000000-6 (Post- und Fernmeldedienste), 64100000-7 (Post- und Kurierdienste), 64110000-0 (Postdienste), 64111000-7 (Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften), 64112000-4 (Briefpostdienste), 64113000-1 (Paketpostdienste), 64114000-8 (Post-Schalterdienste), 64115000-5 (Vermietung von Postfächern), 64116000-2 (Dienste im Zusammenhang mit postlagernden Sendungen), 64122000-7 (Interne Bürobotendienste)
|
Verschiedene Dienstleistungen
|
50116510-9 (Reifenrunderneuerung), 71550000-8 (Schmiedearbeiten)
|
Übergangsbestimmungen
172.052.1 Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2008 Nr. 233 ausgegeben am 24. September 2008 |
Verordnung
vom 2. September 2008
betreffend die Abänderung der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren
...
Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:
230
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2014 Nr. 249 ausgegeben am 26. September 2014 |
Verordnung
vom 23. September 2014
betreffend die Abänderung der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren
...
Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:
231
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2017 Nr. 436 ausgegeben am 22. Dezember 2017 |
Verordnung
vom 12. Dezember 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren
...
Diese Verordnung findet auf die Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
232:
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
...
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
3
Ingress abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
4
Art. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
5
Art. 3 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
6
Art. 3 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
7
Art. 3 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
8
Art. 3 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
9
Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
10
Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
11
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
12
Art. 5a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
13
Art. 5b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
14
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)
15
Art. 5b Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 67.
16
Überschrift vor Art. 5c abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
17
Überschrift vor Art. 5c eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
18
Art. 5c eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
19
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
20
Art. 7 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
21
Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
22
Art. 9 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
23
Art. 9 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
24
Art. 9 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
25
Art. 10 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
26
Art. 11 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
27
Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
28
Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
29
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
30
Art. 14a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
31
Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
32
Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
33
Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
34
Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
35
Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
36
Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
37
Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
38
Art. 15 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
39
Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
40
Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233 und
LGBl. 2012 Nr. 374.
41
Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
42
Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
43
Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
44
Art. 16 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
45
Art. 16 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
46
Art. 16 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
47
Art. 16 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
48
Art. 16 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
49
Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
50
Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
51
Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
52
Art. 18 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
53
Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
54
Art. 19 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
55
Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
56
Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
57
Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 7aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
58
Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 9 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
59
Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
60
Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
61
Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
62
Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233 und
LGBl. 2012 Nr. 374.
63
Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
64
Art. 21 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
65
Art. 21 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
66
Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
67
Art. 21a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
68
Art. 21a Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
69
Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
70
Überschrift vor Art. 23 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
71
Art. 23 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
72
Art. 23 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
73
Art. 23 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
74
Art. 23 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
75
Art. 23 Abs. 2 Bst. l abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
76
Art. 23 Abs. 2 Bst. p abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
77
Art. 23 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
78
Art. 23 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
79
Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
80
Art. 23 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
81
Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
82
Art. 24 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
83
Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
84
Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
85
Art. 25 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
86
Art. 25 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
87
Art. 25 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
88
Art. 25 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
89
Art. 25 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
90
Überschrift vor Art. 26 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
91
Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
92
Art. 26 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
93
Überschrift vor Art. 27 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
94
Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
95
Art. 28 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
96
Art. 29 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
97
Art. 29 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
98
Art. 29 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
99
Art. 29 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
100
Art. 29 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
101
Art. 29 Bst. f aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
102
Art. 29 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
103
Art. 29 Bst. i aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
104
Art. 29 Bst. l abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
105
Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
106
Art. 30 Abs. 1 Einleitungssaz abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
107
Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
108
Art. 30 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
109
Art. 30 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
110
Art. 30 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
111
Art. 30 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
112
Art. 30 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
113
Art. 30 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
114
Art. 30a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
115
Art. 30b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
116
Art. 30c eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
117
Art. 31 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
118
Art. 32 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
119
Art. 32 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
120
Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
121
Art. 33 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
122
Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
123
Art. 33 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
124
Art. 33a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
125
Art. 33a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
126
Art. 33a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
127
Art. 33a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
128
Art. 33a Abs. 1 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
129
Art. 33a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
130
Art. 33a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
131
Art. 33a Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
132
Art. 33a Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
133
Art. 33a Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
134
Art. 33b eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
135
Art. 33b Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
136
Art. 33b Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
137
Art. 33b Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
138
Art. 33b Abs. 2b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
139
Art. 33b Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
140
Art. 33b Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
141
Art. 33c eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
142
Überschrift vor Art. 34 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
143
Art. 34 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
144
Art. 34a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
145
Überschrift vor Art. 34b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
146
Überschrift vor Art. 34b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
147
Art. 34b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
148
Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
149
Art. 35 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
150
Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
151
Art. 36 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 22.
152
Art. 36 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
153
Überschrift vor Art. 37 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
154
Überschrift vor Art. 37 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
155
Art. 37 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
156
Art. 37 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
157
Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
158
Überschrift vor Art. 37a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
159
Art. 37a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
160
Art. 38 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
161
Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
162
Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
163
Art. 38 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
164
Art. 38 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
165
Art. 38 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
166
Art. 38 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
167
Art. 39 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
168
Art. 39a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
169
Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
170
Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
171
Art. 40 Abs. 3a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
172
Art. 40 Abs. 3b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
173
Art. 40 Abs. 3c eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
174
Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
175
Art. 40 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
176
Art. 40 Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
177
Art. 40 Abs. 9 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
178
Art. 40 Abs. 10 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
179
Art. 41 aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
180
Überschrift vor Art. 42 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
181
Überschrift vor Art. 42 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
182
Art. 42 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
183
Art. 42 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
184
Art. 42 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
185
Art. 42 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
186
Art. 42 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
187
Art. 42 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
188
Art. 42 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
189
Art. 42 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
190
Art. 42 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
191
Art. 42 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
192
Art. 42 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
193
Art. 42 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
194
Art. 42 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
195
Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
196
Art. 42 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
197
Art. 43 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
198
Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
199
Art. 44 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
200
Art. 44 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
201
Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
202
Art. 44 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 233.
203
Art. 44 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
204
Art. 44 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
205
Art. 44a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 249.
206
Art. 44a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
207
Art. 44a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
208
Überschrift vor Art. 44b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
209
Art. 44b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
210
Überschrift vor Art. 44c eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
211
Art. 44c eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
212
Art. 44d eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
213
Art. 44e eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
214
Art. 44f eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
215
Überschrift vor Art. 45 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
216
Art. 45 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
217
Art. 45 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
218
Art. 45 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
219
Art. 45a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
220
Art. 46 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 374.
221
Art. 46 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
222
Art. 46 Abs. 1a aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 22.
223
Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
224
Art. 46 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
225
Überschrift vor Art. 46a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
226
Art. 46a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
227
Überschrift vor Art. 47 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
228
Anhang abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 436.
229
Diese Dienstleistungen sind ausgenommen, wenn sie als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse organisiert werden.
230
Inkrafttreten: 1. Oktober 2008.
231
Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
232
Inkrafttreten: 1. Januar 2018.