950.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 278 ausgegeben am 30. Dezember 2005
Gesetz
vom 25. November 2005
über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die gewerbsmässige Erbringung und Vermittlung der Vermögensverwaltung und bezweckt den Schutz der Kunden sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.
2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anhang IX - 30ca.01).
Art. 2
Geltungsbereich
1) Diesem Gesetz unterstehen Unternehmen, die gewerbsmässig Vermögensverwaltung für Dritte erbringen oder vermitteln (Vermögensverwaltungsgesellschaften). Sie sind zugleich Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG.
2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a) Banken und Wertpapierfirmen im Sinne des Bankengesetzes;1
b) Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
c) Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge;
d) Personen, die Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ausschliesslich im Rahmen eines Organmandates für juristische Personen, Treuhänderschaften, sonstige Gemeinschaften oder Vermögenseinheiten erbringen;
e) Personen, die ausschliesslich Unternehmensbeteiligungen halten, die keine Finanzinstrumente nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g darstellen;
f) Personen, die Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ausschliesslich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;
g) Personen, deren Dienstleistung oder Anlagetätigkeit nur im Handel für eigene Rechnung besteht, sofern sie keine Marketmaker sind oder in organisierter und systematischer Weise häufig für eigene Rechnung ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines Multilateralen Handelssystems (MTF) Handel treiben, indem sie ein für Dritte zugängliches System anbieten, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen;
h) Personen, deren Dienstleistungen ausschliesslich in der Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;
i) Personen, die als einzige Dienstleistungen sowohl die Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung als auch Dienstleistungen ausschliesslich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen;
k) die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken und andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie andere staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
l) Investmentunternehmen im Sinne des Gesetzes über Investmentunternehmen und Pensionsfonds, unabhängig davon, ob sie im EWR koordiniert sind, sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Einrichtungen;
m) Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter dieses Gesetz fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung nicht besonders vergütet wird; und
n) die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft im Sinne des Postgesetzes.
3) Die durch dieses Gesetz verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die von staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung oder von Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss dem Vertrag und dem Statut des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank getätigt werden.
Art. 3
Geschäftsbereich
1) Vermögensverwaltung nach Art. 2 Abs. 1 umfasst folgende Dienstleistungen:
a) Portfolioverwaltung;
b) Anlageberatung;
c) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben; und
d) Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen, die direkt der Kundenbetreuung dienen.
2) Die gewerbsmässige Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen nach Abs. 1 für Dritte darf ausschliesslich von Vermögensverwaltungsgesellschaften erbracht werden. Vorbehalten bleibt Art. 2 Abs. 2.
3) Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte Dritter entgegennehmen oder halten.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) vertraglich gebundener Vermittler: eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltsloser Haftung einer einzigen Vermögensverwaltungsgesellschaft, für die sie tätig ist, Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt und/oder Kunden oder potenzielle Kunden bezüglich dieser Dienstleistungen oder Finanzinstrumente berät;
b) Kunde: jede natürliche oder juristische Person, jede Gesellschaft, Treuhänderschaft, sonstige Gemeinschaft oder Vermögenseinheit, für die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 erbringt;2
c) professioneller Kunde: ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde die Kriterien nach dem Anhang erfüllen;
d) nichtprofessioneller Kunde: jeder Kunde, der kein professioneller Kunde und keine geeignete Gegenpartei ist;3
e) Anlageberatung: die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Vermögensverwaltungsgesellschaft, die sich auf ein Geschäft oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen;
f) Portfolioverwaltung: die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;
g) Finanzinstrumente: die im Folgenden genannten Instrumente:
1. übertragbare Wertpapiere;
2. Geldmarktinstrumente;
3. Anteile an Investmentunternehmen (Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen; OGA);
4. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder Zinserträge oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrössen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
5. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können;
6. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt und/oder über ein multilaterales Handelssystem (MTF) gehandelt;
7. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Ziff. 6 genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, welche die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob Clearing und Abwicklung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine regelmässige Margin-Einschusspflicht besteht;
8. derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
9. finanzielle Differenzgeschäfte; oder
10. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden Bst. g genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt oder einem MTF gehandelt werden, ob Clearing und Abwicklung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine regelmässige Margin-Einschusspflicht besteht;
h) übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie:
1. Aktien oder andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;
2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich von Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere; oder
3. alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrössen bestimmt wird;
i) Geldmarktinstrumente: die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, Geldmarkt-Buchforderungen der Schweizer Eidgenossenschaft, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
k) Mitgliedstaat: ein Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist;
l) Herkunftsmitgliedstaat:
1. wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine ausländische natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet;
2. wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat; oder
3. wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäss dem für sie massgebenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet;
m) Aufnahmemitgliedstaat: ein Mitgliedstaat,
1. der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem eine Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und/oder Tätigkeiten ausübt; oder
2. in dem ein geregelter Markt geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zum Handel über sein System zu erleichtern;
n) zuständige Behörde: diejenige einzelstaatliche Behörde, die auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Aufsicht über Vermögensverwaltungsgesellschaften ausübt;
o) Zweigniederlassung: eine Betriebsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Vermögensverwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 erbringt, für die der Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Zulassung erteilt wurde; alle Geschäftsstellen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung;
p) qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, an der eine Beteiligung gehalten wird. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;4
q) Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie jedes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;
r) Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet;
s) enge Verbindung: eine Verbindung, bei der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch:
1. Beteiligung, d.h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; oder
2. Kontrolle, d.h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person oder einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet.
Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;
t) geregelter Markt: ein multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Dritten am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten, die nach den Regeln des Systems zum Handel zugelassen wurden, innerhalb des Systems nach nichtdiskretionären Regeln zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;5
u) multilaterales Handelssystem: ein multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nichtdiskretionären Regeln zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;6
v) gewerbsmässig: das selbständige und regelmässige Ausüben einer Tätigkeit in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG ergänzend Anwendung.
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
II. Bewilligungen
Art. 5
Bewilligungspflicht
Vermögensverwaltungsgesellschaften bedürfen vorbehaltlich Art. 23 und Art. 34 vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.
Art. 6
Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
1) Die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) die Gesellschaft in der Rechtsform einer Verbandsperson, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft errichtet wird;
b) der Sitz und die Hauptverwaltung der Gesellschaft sich in Liechtenstein befinden;
c) die Gesellschaft in personeller und räumlicher Hinsicht über eine angemessene inländische Betriebsstätte verfügt und eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation aufweist;
d) die Geschäftsführung aus mindestens zwei Personen besteht, die handlungsfähig und vertrauenswürdig sind. Mindestens ein Geschäftsführer muss tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein und die Voraussetzungen nach Art. 7 erfüllen. Die Geschäftsführung kann aus nur einem Geschäftsführer bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die solide und umsichtige Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie deren Fortbestand bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers durch eine geeignete Stellvertretungs- bzw. Nachfolgeregelung ununterbrochen gesichert ist;
e) ein tragfähiger Geschäftsplan samt organisatorischem Aufbau der Vermögensverwaltungsgesellschaft vorliegt. Dieser hat insbesondere Angaben betreffend die Organisation, das Marketing und die Umsetzung am Markt sowie die Finanzplanung und die Finanzierung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
f) eine externe Revisionsstelle nach Art. 43 bestellt ist;
g) eine Darstellung der Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft vorliegt. Bestehen zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so darf die FMA dadurch nicht an der ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktion gehindert werden;7
h) die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen jederzeit in fachlicher und persönlicher Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
i) der Nachweis über eine angemessene Eigenmittelunterlegung nach Art. 8 erbracht wird;
k) ein Anfangskapital von mindestens 100 000 Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar voll und bar einbezahlt ist. Das Anfangskapital setzt sich aus dem einbezahlten Kapital einschliesslich des allfälligen Emissionsagios - unter Ausschluss kumulativer Vorzugsaktien - und allfälligen Reserven und Gewinnvorträgen zusammen. Sofern die Vermögensverwaltungsgesellschaft zusätzlich die Rück- oder sonstige Versicherungsvermittlung betreibt, bedarf sie eines zusätzlichen, voll und bar einbezahlten Anfangskapitals von 50 000 Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar; und8
l) die Gesellschaft über keine weitere spezialgesetzliche Bewilligung nach dem Gesetz über die Treuhänder, über die Rechtsanwälte, über die Patentanwälte oder über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügt.
1a) Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 sind dauernd einzuhalten.9
2) Der Antrag und die einzureichenden Unterlagen sind im Original beizubringen. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann bei fremdsprachigen Anträgen eine beglaubigte Übersetzung einfordern.
3) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird spätestens sechs Monate ab Eingang der vollständig eingereichten Unterlagen entschieden.
4) Die FMA hat die bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 7
Geschäftsführung
1) Geschäftsführung im Sinne dieses Gesetzes ist die tatsächliche Leitung durch eine natürliche Person (Geschäftsführer). Ein Geschäftsführer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. d muss:
a) das liechtensteinische Landesbürgerrecht, das Staatsbürgerrecht eines Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen oder auf Grund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sein. In besonders berücksichtigungswürdigen und begründeten Fällen kann die FMA Ausnahmen zulassen, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen;
b) unter Berücksichtigung seiner weiteren Verpflichtungen, der Organisation der Vermögensverwaltungsgesellschaft und seines Wohnorts gesamthaft in der Lage sein, seine Aufgaben in der Vermögensverwaltungsgesellschaft einwandfrei zu erfüllen;
c) auf Grund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein; die einschlägige praktische Betätigung hat zumindest drei Jahre Vollzeit zu betragen;
d) tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein;
e) mit den für die Geschäftsführung notwendigen Kompetenzen ausgestattet sein. Hierzu zählen namentlich ein im Öffentlichkeitsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende interne Weisungsbefugnis;
f) entweder Gesellschafter oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein; und
g) sich mit einem den Erfordernissen der Gesellschaft entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich am inländischen Sitz betätigen.
2) Ein und dieselbe Person kann höchstens Geschäftsführer von zwei Vermögensverwaltungsgesellschaften sein.
3) Der Nachweis über die tatsächliche Leitung ist mit geeigneten Mitteln zu erbringen.
4) Der Geschäftsführer ist für die fachlich einwandfreie Erbringung der Dienstleistungen und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, einschliesslich der Meldepflichten, verantwortlich.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 8
Eigenmittel10
1) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft muss dauernd über Eigenmittel verfügen, die den von ihr eingegangenen Risiken angemessen sind. Ihre Eigenmittel dürfen zu keinem Zeitpunkt den Betrag nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k unterschreiten.11
2) Die Eigenmittelvorschriften sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
3) Das dauernde Vorliegen des Betrages des Anfangskapitals sowie der erforderlichen Eigenmittelunterlegung hat die Revisionsstelle jährlich zu prüfen.12
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.13
Art. 9
Inhalt und Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung berechtigt die Vermögensverwaltungsgesellschaft zur gewerbsmässigen Erbringung und Vermittlung der Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1.
2) Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
Art. 10
Bewilligungs- und meldepflichtige Änderungen
1) Einer vorgängigen Bewilligung durch die FMA bedürfen:
a) jede beabsichtigte personelle Änderung in der Geschäftsführung sowie der beabsichtigte Wechsel der Revisionsstelle; und
b) jede beabsichtigte Änderung der Statuten und des Geschäftsreglements, die den Geschäftskreis, das Eigenkapital oder die Organisation betreffen.14
2) Einer vorgängigen Meldung an die FMA bedarf jede beabsichtigte personelle Änderung des Verwaltungsrates.
3) Der FMA sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen nach Abs. 1 und 2 umfassend zu beurteilen und sich zu vergewissern, dass sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Eintragungen ins Öffentlichkeitsregister sind in Fällen nach Abs. 1 erst nach Bewilligung durch die FMA, in Fällen nach Abs. 2 erst nach Meldung an die FMA zulässig.
3a) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat den Wegfall einer Bewilligungsvoraussetzung unverzüglich der FMA schriftlich zu melden.15
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 10a 16
Qualifizierte Beteiligungen
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb, jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ist der FMA zu melden.
2) Die FMA konsultiert die Behörde, die für die Zulassung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn der Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 beabsichtigt wird durch:
a) eine in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank, Wertpapierfirma oder Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen;
b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a; oder
c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.
3) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen mit Verordnung.
III. Rechte und Pflichten
A. Allgemeines
Art. 11
Bezeichnungsschutz, Firma
1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft vermuten lassen, dürfen in der Firma sowie in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft haben.
2) Die Firma bedarf der Genehmigung der FMA aus aufsichtsrechtlicher Sicht.
Art. 12
Delegation von Tätigkeiten
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft kann eine oder mehrere ihrer Tätigkeiten zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung oder zur Erbringung ihrer Dienstleistungen an Dritte delegieren.
2) Die Delegation von in direktem Kontakt mit Kunden erbrachten Haupttätigkeiten ist verboten.17
3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft wird durch die Delegation an Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Sie sorgt für die notwendige Instruktion sowie die zweckmässige Überwachung und Kontrolle des Delegierten. Insbesondere sind Personendaten und andere für die Aufsicht notwendigen Unterlagen in Liechtenstein aufzubewahren. Die Geheimhaltungspflicht darf durch die Delegation nicht verletzt werden.
4) Aufgehoben18
5) Die Regierung regelt insbesondere Umfang und Voraussetzungen der Delegation mit Verordnung.
Art. 13
Umwandlung
Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann in eine Fondsleitung im Sinne des Gesetzes über Investmentunternehmen umgewandelt werden, wenn sie die Erfordernisse des Gesetzes über Investmentunternehmen erfüllt. Mit der Umwandlung erlischt die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft.
B. Anlegerschutz
Art. 14
Wohlverhaltensregeln und Standesrichtlinien
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften und deren Angestellte haben ihre Dienstleistungen gewissenhaft, redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden, insbesondere nach Massgabe der Art. 15 bis 19, zu erbringen sowie durch ihr Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Kundeninformation und Kundenklassierung, mit Verordnung.19
3) Die FMA kann Standesrichtlinien für verbindlich erklären.
4) Die FMA kann nähere Ausführungen zu den Wohlverhaltensregeln in Form einer Richtlinie erlassen. Diese dient als Auslegungshilfe.20
Art. 15
Kundenprofil
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft erstellt ein Kundenprofil, um die für den betreffenden Kunden oder potenziellen Kunden geeignet erscheinenden Dienstleistungen und Finanzinstrumente erbringen bzw. empfehlen zu können.
2) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft holt von ihren Kunden die für die Erstellung des Kundenprofils erforderlichen Angaben über deren Finanzlage, Anlageziele sowie Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich ein.
3) Lehnt der Kunde oder potenzielle Kunde es ab, die in Abs. 2 genannten Angaben zu machen oder macht er unzureichende Angaben, so weist ihn die Vermögensverwaltungsgesellschaft darauf hin, dass eine solche Entscheidung es ihr nicht ermöglicht, zu beurteilen, ob die in Betracht gezogene Dienstleistung oder das in Betracht gezogene Produkt für ihn geeignet ist.
4) Die Ablehnung bzw. das Vorliegen unzureichender Angaben nach Abs. 3 ist von der Vermögensverwaltungsgesellschaft im Kundenprofil zu dokumentieren und vom Kunden schriftlich zu bestätigen.
Art. 16
Aufklärungspflicht
1) Kunden und potenzielle Kunden sind in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über:
a) die Vermögensverwaltungsgesellschaft und ihre Dienstleistungen;
b) vorgeschlagene Anlagestrategien und Finanzinstrumente; diese haben auch geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit der Anlage in diese Finanzinstrumente sowie mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken zu umfassen; und
c) die Kosten.
2) Die Informationen nach Abs. 1 sollen sicherstellen, dass Kunden und potenzielle Kunden nach vernünftigem Ermessen die genaue Art und die Risiken der Dienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, verstehen können und somit auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen können. Die Informationen nach Abs. 1 Bst. a und c können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
3) Gelangt die Vermögensverwaltungsgesellschaft auf Grund der nach Art. 15 erhaltenen Informationen zur Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden oder den potenziellen Kunden nicht geeignet ist, so weist sie diesen darauf hin.
Art. 17
Informationen und Werbung
1) Alle Informationen, einschliesslich Marketing-Mitteilungen, welche die Vermögensverwaltungsgesellschaft an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
2) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft darf weder veranlassen noch dulden, dass Dritte für sie Werbung betreiben, die ihr selbst verboten ist.
Art. 18
Pflicht zum Abschluss schriftlicher Vereinbarungen
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat mit dem Kunden eine schriftliche Vereinbarung über die jeweiligen Rechte und Pflichten und die sonstigen Bedingungen abzuschliessen, insbesondere über:
a) die Art der zu tätigenden Anlagen;
b) den Umfang der Vermögensverwaltungsermächtigung; und
c) die Entschädigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft.
Art. 19
Auskunfts- und Informationspflicht
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, den Kunden zumindest einmal jährlich umfassend, samt Vorlage eines Vermögens- und Erfolgsausweises, über die Entwicklung der Anlagen und Kosten zu informieren und ihm auf Verlangen Auskunft über die von ihr erbrachten Leistungen zu erteilen.
Art. 20
Vermeidung von Interessenkonflikten
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um mögliche Interessenkonflikte zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft selbst - einschliesslich ihrer Geschäftsführung, ihrer vertraglich gebundenen Vermittler und Angestellten - und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden zu identifizieren, die bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen entstehen können.
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben wirksame organisatorische und verwaltungsmässige Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, durch welche verhindert wird, dass Interessenkonflikte die Kundeninteressen negativ beeinflussen.
3) Reichen die organisatorischen oder verwaltungsmässigen Vorkehrungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, so legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden deutlich die allgemeine Art und/oder die Quellen der Interessenkonflikte offen, bevor sie tätig wird.
4) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben die Zuwendungen nach Massgabe der Verordnung offen zu legen. Die Offenlegung von Zuwendungen kann in zusammengefasster und inhaltlich allgemeiner Form, z.B. in den Allgemeinen oder anderen vorformulierten Geschäftsbedingungen, erfolgen. Vermögensverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, weitere Einzelheiten offen zu legen, sofern dies vom Kunden verlangt wird.21
5) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Erkennung von und dem Umgang mit Interessenkonflikten, mit Verordnung.22
Art. 21
Geheimhaltungspflicht
1) Die Mitglieder der Organe der Vermögensverwaltungsgesellschaften und deren Angestellte sowie sonst für solche Unternehmen tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber Aufsichtsorganen sowie Strafgerichten.
Art. 22
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten zu führen, die ausreichen, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verpflichtungen gegenüber Kunden überprüfen zu können.
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben der FMA mindestens fünf Jahre lang die einschlägigen Unterlagen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen (z.B. Belege, Auszüge), zur Verfügung zu halten.
3) Die Unterlagen nach Abs. 2 können als Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Aufzeichnungen mit den Unterlagen übereinstimmen und jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Bestimmungen des Art. 1059 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) und der dazu erlassenen Verordnung finden sinngemäss Anwendung.
4) Weitergehende Bestimmungen über die Pflicht zur Aufbewahrung in diesem oder anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 23
Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung ihres Dienstleistungsgeschäfts, die Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen sowie für Beratungen in Bezug auf die von ihnen angebotenen Finanzinstrumente und Dienstleistungen heranziehen, sofern diese im Register nach Abs. 5 oder in einem entsprechenden öffentlichen Register eines anderen Mitgliedstaates eingetragen sind.
2) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft haftet uneingeschränkt für jedes Handeln oder Unterlassen ihres vertraglich gebundenen Vermittlers, wenn er in ihrem Namen tätig ist.
3) Vertraglich gebundene Vermittler dürfen unter Einhaltung der Aufzeichnungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 Finanzinstrumente und/oder Gelder von Kunden der Vermögensverwaltungsgesellschaft verwalten, für die und unter deren uneingeschränkter Verantwortung sie tätig sind. Diese Erlaubnis erstreckt sich auf Tätigkeiten in Liechtenstein und - bei grenzüberschreitenden Geschäften - auf Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der vertraglich gebundenen Vermittlern die Verwaltung von Kundengeldern gestattet.
4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet:
a) die Tätigkeiten ihrer vertraglich gebundenen Vermittler zu überwachen, um zu gewährleisten, dass sie die Bestimmungen dieses Gesetzes ständig einhalten;
b) sicherzustellen, dass ein vertraglich gebundener Vermittler mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welche Vermögensverwaltungsgesellschaft er vertritt, wenn er mit Kunden oder potenziellen Kunden Kontakt aufnimmt oder bevor er mit diesen Geschäfte abschliesst;
c) durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Tätigkeiten des vertraglich gebundenen Vermittlers keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten haben, die der vertraglich gebundene Vermittler nach Massgabe dieses Gesetzes in ihrem Namen ausübt.
5) Die FMA führt ein öffentliches Register der vertraglich gebundenen Vermittler. In das Register wird eingetragen, wer:
a) seinen Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein oder in einem anderen Mitgliedstaat hat, sofern im letzteren Fall im Herkunftsmitgliedstaat keine Registrierung vertraglich gebundener Vermittler vorgesehen ist und der vertraglich gebundene Vermittler von einer inländischen Vermögensverwaltungsgesellschaft herangezogen wird;
b) einen guten Leumund besitzt und vertrauenswürdig ist; und
c) über angemessene kaufmännische und berufliche Kenntnisse verfügt, um alle einschlägigen Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt und in angemessener Form an den Kunden oder potenziellen Kunden weitergeben zu können.
6) Der Eintrag im Register wird von der FMA gelöscht, wenn der vertraglich gebundene Vermittler die Voraussetzungen für die Eintragung nach Abs. 5 nicht mehr erfüllt.
7) Das Register ist öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 24 23
Professioneller Kunde
Der Anlegerschutz kann bei der Wertpapierdienstleistungserbringung gegenüber professionellen Kunden durch Verordnung der Regierung eingeschränkt werden.
Art. 25
Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften können bei der Erbringung der Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c gegenüber einer geeigneten Gegenpartei von den Bestimmungen der Art. 15 bis 19 absehen. Wünscht die geeignete Gegenpartei nicht als solche behandelt zu werden, so kann sie generell oder für jedes einzelne Geschäft eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde beantragen.24
2) Geeignete Gegenparteien sind Rechtspersönlichkeiten nach Kapitel I. Ziff. 1 Bst. a bis f sowie Ziff. 3 des Anhangs.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.25
C. Rechnungslegung und Berichterstattung
Art. 26
Rechnungslegung
Vermögensverwaltungsgesellschaften, die keine Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 PGR sind, haben die für diese geltenden Rechnungslegungsvorschriften des 1., 2. (mit Ausnahme des 3. Unterabschnittes) und 4. Abschnittes des 20. Titels des PGR einzuhalten.
Art. 27
Verpflichtung zur externen Revision
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige Revisionsstelle nach Art. 43 prüfen zu lassen.
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft, insbesondere in die Bücher, Belege, Vermögensverwaltungsaufträge, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung, zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
Art. 28
Periodische Berichte
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstellen und bei der FMA einzureichen.
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, der FMA periodisch weitere Berichte zu statistischen und aufsichtsrechtlichen Zwecken zu erstatten.
3) Die Regierung regelt insbesondere Periodizität und Inhalt der Berichte mit Verordnung.
IV. Widerruf, Erlöschen und Entzug von Bewilligungen
Art. 29
Widerruf
1) Die Bewilligung wird von der FMA widerrufen, wenn:
a) der Bewilligungsinhaber sie durch falsche Angaben erschlichen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; oder
b) bei der Bewilligungserteilung wesentliche Umstände nicht bekannt waren.
2) Der Widerruf einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.
Art. 30
Erlöschen
1) Die Bewilligung erlischt, wenn:
a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wird;
c) schriftlich darauf verzichtet wird;
d) der Konkurs rechtskräftig eröffnet wird;
e) die Firma im Öffentlichkeitsregister gelöscht wird; oder
f) die Vermögensverwaltungsgesellschaft in eine Fondsleitung umgewandelt wird.
2) In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Fristen nach Abs. 1 Bst. a und b verlängern.
3) Das Erlöschen einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.
Art. 31
Entzug
1) Die Bewilligung wird von der FMA entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) die gesetzlichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt werden; oder
c) den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes nicht Folge geleistet wird.
2) Der Entzug einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.
Art. 32
Zwangsauflösung
1) Eine Gesellschaft, die ohne Bewilligung eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 erbringt, kann von der FMA aufgelöst werden, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert. In dringenden Fällen kann dies ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung erfolgen.
2) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.
V. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum und zu Drittstaaten
A. Europäischer Wirtschaftsraum
Art. 33
Auslandstätigkeit inländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt wurde, dürfen ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat entweder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a, b oder c tatsächlich erbracht wird.
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen nach Art. 30b und 30c des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.26
Art. 34
Inlandstätigkeit ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dürfen die Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 im Inland entweder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ohne Bewilligung nach diesem Gesetz erbringen, sofern sie dazu in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind.
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen nach Art. 30d und 30e des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.27
Art. 35
Berichterstattung und Auskunftspflicht bei Zweigniederlassungen
1) Ausländische Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Zweigniederlassungen in Liechtenstein haben der FMA für statistische Zwecke in regelmässigen Abständen über die Tätigkeit dieser Zweigniederlassungen Bericht zu erstatten.
2) Die FMA kann in Ausübung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Befugnisse von den Zweigniederlassungen der Vermögensverwaltungsgesellschaften die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für sie massgebenden Vorschriften zu überwachen.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
B. Drittstaaten
Art. 36
Auslandstätigkeit inländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt wurde, haben - sofern sie beabsichtigen, im Drittstaat aktiv Kunden zu akquirieren - vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der FMA nachzuweisen, dass sie über eine entsprechende Bewilligung des betreffenden Staates verfügen oder dort keiner Bewilligungspflicht unterliegen.
2) Im Übrigen richtet sich die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 nach den im betreffenden Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Art. 37
Inlandstätigkeit ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
Vermögensverwaltungsgesellschaften bzw. Vermögensverwalter mit Sitz bzw. Wohnsitz in einem Drittstaat bedürfen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1, sofern sie in Liechtenstein aktiv Kunden akquirieren, einer Bewilligung nach Art. 5.
VI. Aufsicht
A. Allgemeines
Art. 38
Organe
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die FMA;
b) die Revisionsstellen; und
c) das Landgericht.
Art. 39
Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sowie allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Bestimmungen sowie besondere gesetzliche Vorschriften.
3) Wurde gegen eine Vermögensverwaltungsgesellschaft durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere Zwecke verwenden.
5) Der FMA ist es unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts erlaubt, vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes erhalten hat, an andere zuständige Behörden von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu übermitteln.28
Art. 40
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
B. Finanzmarktaufsicht (FMA)
Art. 41
Aufgaben
1) Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln und der für verbindlich erklärten Standesrichtlinien. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen. Ihre Befugnisse übt sie aus:
a) direkt;
b) in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen; oder
c) durch Antrag bei der Staatsanwaltschaft.
2) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung, der Widerruf und der Entzug von Bewilligungen;
b) die Überprüfung der Revisions- und Jahresberichte;
c) die Ernennung von Sachwaltern und die Entscheidung über deren Vergütung;
d) die Führung eines Verzeichnisses der bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften und eines Registers der vertraglich gebundenen Vermittler;
e) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 62 Abs. 3.
3) Die FMA kann insbesondere:
a) von den Vermögensverwaltungsgesellschaften und ihren Revisionsstellen sowie deren Angestellten alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Abklärungen verlangen;
b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder selber Revisionen über bestimmte Tatbestände durchführen;
c) Entscheidungen und Verfügungen erlassen; sie kann diese nach vorheriger Androhung veröffentlichen, wenn sich die Vermögensverwaltungsgesellschaft diesen widersetzt;
d) bereits existierende Informationen und Aufzeichnungen von Telefongesprächen anfordern;
e) die Einstellung einer Praxis, die gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Verordnungen oder die Wohlverhaltensregeln oder die für verbindlich erklärten Standesrichtlinien verstösst, verlangen;
f) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot verhängen;29
g) die Staatsanwaltschaft ersuchen, Massnahmen zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen.30
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
5) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte.
6) Die FMA kann im Einzelfall durch Kundmachung in den amtlichen Publikationsorganen die Öffentlichkeit informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen nicht berechtigt ist, Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 zu erbringen. Die FMA kann diese Mitteilung ebenfalls durch Abrufverfahren einsehbar machen.
7) Die FMA informiert die Regierung über etwaige allgemeine Schwierigkeiten, welche die liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesellschaften bei der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 in einem Drittstaat haben. Die Regierung muss diese Meldung der EFTA-Überwachungsbehörde weiterleiten.
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 42
Datenbearbeitung
1) Die FMA kann alle Daten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft betrauten Personen, bearbeiten, welche notwendig sind, um den Aufgaben nach diesem Gesetz nachzukommen.
2) Die bearbeiteten Personendaten werden nach Auflösung und Löschung der Vermögensverwaltungsgesellschaft nach den Bestimmungen des Archivgesetzes archiviert.
C. Revisionsstellen
Art. 43
Grundsatz
1) Als Revisionsstelle von Vermögensverwaltungsgesellschaften können eingesetzt werden:
a) Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften;
b) Revisionsgesellschaften nach dem Bankengesetz; oder
c) Revisionsgesellschaften nach dem Gesetz über Investmentunternehmen.
2) Die Revisionsstellen sind verpflichtet, die verantwortlichen Revisoren der FMA vor Revisionsbeginn zu melden.
3) Die Revisionsstelle hat ihre Geschäftsführung und die Organisation dermassen auszugestalten, dass sie in der Lage ist, die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss auszuführen.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 44
Aufgaben
1) Die Revisionsstelle prüft, ob:
a) die Geschäftstätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaften diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen, den Wohlverhaltensregeln, den für verbindlich erklärten Standesrichtlinien und allfälligen Statuten entspricht;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind; und
c) der Geschäftsbericht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
2) Der Revisionsbericht ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres gleichzeitig an den Verwaltungsrat bzw. die Komplementäre der Vermögensverwaltungsgesellschaft und an die FMA zu übermitteln.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 45
Beanstandungen
1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie der Vermögensverwaltungsgesellschaft eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, erstattet die Revisionsstelle Meldung an die FMA.
2) Die Revisionsstelle hat die FMA sofort zu benachrichtigen, wenn:
a) eine Fristansetzung zwecklos erscheint;
b) sie eine mit der Verwaltung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft betraute Person einer strafbaren Handlung verdächtigt; oder
c) andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen, insbesondere:
1. bei Vorliegen eines erheblichen Verstosses gegen die Bewilligungsvoraussetzungen oder die für die Ausübung der Tätigkeit von Vermögensverwaltungsgesellschaften geltenden Regelungen;
2. wenn der Fortbestand der Vermögensverwaltungsgesellschaft in Frage gestellt ist; oder
3. bei Vorliegen eines Sachverhalts, der dazu führt, dass im Revisionsbericht empfohlen wird, die Jahresrechnung nur mit Einschränkungen zu genehmigen oder an die Verwaltung zurückzuweisen.
3) Die Revisionsstelle ist ferner zur Meldung jedes Sachverhalts nach Abs. 2 verpflichtet, von dem sie in Ausübung ihrer Tätigkeit in Bezug auf ein Unternehmen Kenntnis erlangt, das in enger Verbindung zu einer von ihr zu prüfenden Vermögensverwaltungsgesellschaft steht.
4) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte nach Abs. 2 und 3 zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keinerlei Haftung für die Revisionsstelle nach sich.
5) Beanstandungen müssen jedenfalls in den nach diesem Gesetz zu erstellenden Revisionsbericht aufgenommen werden.
Art. 46
Kosten der Revision
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaften tragen die Kosten der ordentlichen sowie der ausserordentlichen Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.
D. Landgericht
Art. 47
Strafbehörde
Das Landgericht ist Strafbehörde bei Vergehen nach Art. 62 Abs. 1 und 2.
E. Ernennung eines Sachwalters
Art. 48
Grundsatz
1) Die FMA ernennt einen Sachwalter für:
a) handlungsunfähige Vermögensverwaltungsgesellschaften;
b) Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Bewilligung widerrufen oder entzogen wurde.
2) Die FMA bringt den Sachwalter beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zur Eintragung.
3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat den Kunden die Ernennung eines Sachwalters mitzuteilen.
4) Der Sachwalter beantragt bei der FMA innerhalb von einem Jahr die Zustimmung zu einer Nachfolgeregelung oder die Auflösung.
5) Die FMA entscheidet über die Vergütung an den Sachwalter.
F. Amtshilfe
1. Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
Art. 49
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Öffentlichkeitsregister, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronisch Zugriff auf die Daten des Öffentlichkeitsregisters zu gewähren.
2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten
Art. 50
Grundsatz
Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen.
Art. 51
Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG verstossen oder verstossen haben, so teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde so genau wie möglich mit.
2) Teilt eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der FMA mit, dass in Liechtenstein ein Unternehmen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst oder verstossen hat, so hat die FMA die geeigneten Massnahmen gegen dieses Unternehmen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die benachrichtigende Behörde über die ergriffenen Massnahmen und das Verfahren.
Art. 52
Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen
1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann die FMA um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.
2) Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig, indem sie:
a) die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt;
b) der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet; oder
c) Revisionsstellen oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
3) Die FMA kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.
Art. 53
Informationsaustausch
1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach der Richtlinie 2004/39/EG benötigt.
2) Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen anzugeben,
a) welche der übermittelten Informationen als vertraulich zu betrachten sind und unter das Amtsgeheimnis fallen und damit nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung bekannt gegeben werden dürfen; sowie
b) für welche Zwecke die übermittelten Informationen verwendet werden dürfen.
3) Die FMA kann die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an die in Art. 38 genannten Aufsichtsorgane weiterleiten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall unterrichtet die FMA unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat.
4) Die in Art. 38 genannten Aufsichtsorgane, Verwaltungsbehörden und Stellen sowie natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
a) zur Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für Vermögensverwaltungsgesellschaften erfüllt sind;
b) zur Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Einzelfirmen- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;
c) zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze;
d) zur Verhängung von Sanktionen;
e) im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der FMA nach Art. 60; oder
f) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden nach Art. 61.
5) Dieser Artikel sowie die Art. 39, 57 und 58 stehen dem nicht entgegen, dass die FMA den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen der FMA die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 54
Ablehnung der Zusammenarbeit
1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Art. 52 oder auf Austausch von Informationen nach Art. 53 nur ablehnen, wenn:
a) die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort, die Überwachung oder der Austausch der Information die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigen könnte;
b) auf Grund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist; oder
c) in Liechtenstein gegen die betreffenden Personen auf Grund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
2) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.
Art. 55
Konsultation zwischen den Behörden vor Bewilligungserteilung
1) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Bewilligung die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaates, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft:
a) Tochterunternehmen einer Wertpapierfirma oder einer Bank ist, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist;
b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer Wertpapierfirma oder einer Bank ist, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen ist; oder
c) von natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die zugleich eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder Bank kontrollieren.
2) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Bewilligung die zuständige Behörde des für die Überwachung von Banken oder Versicherungsunternehmen zuständigen Mitgliedstaates, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft:
a) Tochterunternehmen einer/eines im EWR zugelassenen Bank oder Versicherungsunternehmens ist;
b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer/eines im EWR zugelassenen Bank oder Versicherungsunternehmens ist; oder
c) von natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die zugleich eine/ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Bank oder zugelassenes Versicherungsunternehmen kontrollieren.
3) Die FMA konsultiert die in Abs. 1 und 2 genannten Behörden insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Eignung der Aktionäre oder Mitglieder der Verwaltung sowie des Leumunds und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten.
4) Wird die FMA von den in Abs. 1 und 2 genannten Behörden konsultiert, übermittelt sie alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre oder Mitglieder sowie des Leumunds und der Erfahrung der Personen, welche die Geschäfte tatsächlich leiten, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Bewilligung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.
Art. 56
Sicherungsmassnahmen
1) Hat die FMA klare und nachweisliche Gründe zur Annahme, dass eine in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätige Vermögensverwaltungsgesellschaft oder dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit einer Zweigniederlassung in Liechtenstein gegen die Verpflichtungen gemäss der Richtlinie 2004/39/EG verstösst, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit, sofern der FMA nicht die Aufsichtszuständigkeit übertragen ist.
2) Verhält sich die Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Kunden in Liechtenstein oder dem ordnungsgemässen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so ergreift die FMA nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle geeigneten Massnahmen, um den Schutz der Kunden und das ordnungsgemässe Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Zu diesen Massnahmen gehört auch die Möglichkeit, der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft neue Geschäfte in Liechtenstein zu untersagen. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von diesen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
3) Stellt die FMA fest, dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Zweigniederlassung in Liechtenstein die Gesetzesvorschriften, Wohlverhaltensregeln oder Standesrichtlinien nicht beachtet, so fordert sie die betreffende Vermögensverwaltungsgesellschaft auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.
4) Kommt die Vermögensverwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, so trifft die FMA alle geeigneten Massnahmen, damit die betreffende Vermögensverwaltungsgesellschaft die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Massnahmen ist den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen.
5) Verletzt die Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der von der FMA getroffenen Massnahmen weiterhin die in Abs. 3 genannten Bestimmungen, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie der Vermögensverwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von diesen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
6) Jede Massnahme gemäss diesem Artikel, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beinhaltet, ist ordnungsgemäss zu begründen und der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft mitzuteilen.
3. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten
Art. 57
Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten
1) Die FMA kann mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch abschliessen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Art. 39 vorgeschriebenen Umfang dem Amtsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.
2) Vorbehaltlich Abs. 1 darf die FMA nach Massgabe von Art. 8 des Datenschutzgesetzes Personendaten an Drittstaaten weiterleiten.
3) Die FMA kann ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittstaaten abschliessen, die dafür zuständig sind:
a) Banken, sonstige Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanzmärkte sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes zu beaufsichtigen;
b) Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Vermögensverwaltungsgesellschaften durchzuführen;
c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und sonstigen Finanzinstituten, Banken und Versicherungsunternehmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten;
d) die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Vermögensverwaltungsgesellschaften beteiligten Stellen zu beaufsichtigen; oder
e) die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Banken, Vermögensverwaltungsgesellschaften und sonstigen Finanzinstituten vornehmen.
4) Bei Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach Abs. 3 muss gewährleistet sein, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Art. 39 vorgeschriebenen Umfang dem Amtsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen dienen.
5) Kooperationsvereinbarungen der FMA nach Abs. 1 und 3 bedürfen der Genehmigung der Regierung.
6) Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden. Dies gilt auch für Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittstaates übermittelt werden.
Art. 58
Informationsaustausch mit Drittstaaten
1) Die Übermittlung von Informationen durch die FMA an zuständige Behörden von Drittstaaten ist zulässig, wenn:
a) die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins dadurch nicht beeinträchtigt wird;
b) die Informationserteilung dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht;
c) die erhaltenen Informationen nur für die Aufsicht über Vermögensverwaltungsgesellschaften verwendet werden;
d) die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen dem Amtsgeheimnis unterliegen; und
e) bei Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
2) Informationen nach Abs. 1 sowie von zuständigen Behörden von Drittstaaten erhaltene Informationen dürfen von den zuständigen Behörden nur für Zwecke des Art. 53 Abs. 4 verwendet werden.
3) Ein Informationsaustausch durch die FMA mit in Art. 57 Abs. 3 genannten Institutionen aus Drittstaaten ist zulässig, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben benötigen.
4) Informationen nach Abs. 3 fallen unter das Amtsgeheimnis. Informationen, die aus einem Drittstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.
5) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Aktivitäten liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften in Drittstaaten und die wirtschaftlichen Verhältnisse ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen auswirken kann, einholen, wenn dies nach dem Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist.
6) Die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 5 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Kooperationsvereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
VII. Verfahren, Rechtsmittel und aussergerichtliche Streitbeilegung
Art. 59
Entscheidungen und Verfügungen
1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die FMA die nötigen Entscheidungen und ergreift entsprechende Massnahmen.
2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 60
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Im Interesse und/oder auf Initiative der Kunden stehen dem Amt für Handel und Transport sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.31
Art. 61
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Vermögensverwaltungsgesellschaften über die erbrachten Dienstleistungen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.
VIII. Strafbestimmungen
Art. 62
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) als Organmitglied oder Mitarbeiter oder sonst für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft tätige Person oder als Revisor die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hiezu verleitet oder zu verleiten sucht;
b) ohne Bewilligung eine Dienstleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 erbringt oder vermittelt; oder
c) entgegen Art. 3 Abs. 3 Vermögenswerte Dritter entgegennimmt oder hält.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;
b) verbotswidrig Bezeichnungen nach Art. 11 verwendet, die eine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft vermuten lassen;
c) der FMA oder der Revisionsstelle falsche Auskünfte erteilt;
d) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt;
e) in den periodischen Berichten oder Meldungen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
f) als Revisor seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die Vermögensverwaltungsgesellschaft unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet;
g) das Anfangskapitalerfordernis nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k nicht einhält; oder32
h) keine angemessene Eigenmittelunterlegung nach Art. 8 aufweist.
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Schweizer Franken bestraft, wer:
a) die periodischen Berichte nicht vorschriftsgemäss erstellt bzw. nicht oder verspätet einreicht;
b) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Revision im Ganzen oder bezogen auf einzelne Bereiche nicht durchführen lässt;
c) seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
d) die vorgeschriebenen Berichte und Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet;
e) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
f) einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt;
g) in der Werbung für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht;
h) die Wohlverhaltensregeln (Art. 15 bis 19) und die für verbindlich erklärten Standesrichtlinien nicht einhält;
i) Aufgehoben33
k) keine wirksamen organisatorischen und verwaltungsmässigen Vorkehrungen zur Verhinderung der negativen Beeinflussung von Kundeninteressen durch Interessenkonflikte trifft oder beibehält;
l) seine Verpflichtungen bei der Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern nach Art. 23 verletzt; oder
m) seine Verpflichtungen als vertraglich gebundener Vermittler nach Art. 23 verletzt.
4) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
5) Im Übrigen findet der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
6) Die FMA kann die Verhängung von rechtskräftigen Strafen und Bussen bekannt machen, sofern dies den Zweck dieses Gesetzes verwirklicht und verhältnismässig ist.34
7) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.35
Art. 63
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für Geldstrafen und Bussen.
Art. 64
Mitteilungspflicht anderer Behörden
Die Gerichte übermitteln der FMA in vollständiger Ausfertigung alle Urteile und Einstellungsbeschlüsse, welche Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Revisionsstellen betreffen.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 65
Übergangsbestimmungen
1) Natürliche Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt sind, die Vermögensverwaltung - insbesondere nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Treuhänder oder nach Art. 65 Bst. a des Gesetzes über die Rechtsanwälte - gewerbsmässig auszuüben, sowie Personen, die bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Treuhänderprüfung oder die Eignungsprüfung für Treuhänder mit Erfolg absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c.
2) Die Berücksichtigung der weiteren Verpflichtungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b findet auf eine Person nach Abs. 1 keine Anwendung, sofern sie nicht bereits Geschäftsführer einer anderen Vermögensverwaltungsgesellschaft ist.
3) Bereits bestehende juristische Personen, Treuhänderschaften und sonstige Gemeinschaften sowie Vermögenseinheiten haben die Anforderungen nach Art. 11 ab dem 1. Januar 2008 zu erfüllen. Widrigenfalls kann die FMA diese ohne vorherige Aufforderung nach Art. 32 auflösen.
4) Für bereits bestehende Kunden von Personen nach Abs. 1 sind die Verpflichtungen nach Art. 15 und 16 innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
Art. 66
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 67
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 4 Abs. 1 Bst. e)
Professionelle Kunden
I. Kategorien von Kunden, die als professionelle Kunden angesehen werden
Folgende Rechtspersönlichkeiten sind in Bezug auf alle Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 und Finanzinstrumente als professionelle Kunden im Sinne dieses Gesetzes anzusehen:
1. Rechtspersönlichkeiten, die zugelassen sind oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können, namentlich:
a) Banken;
b) Wertpapierfirmen;
c) sonstige Finanzinstitute;
d) Versicherungsunternehmen;
e) Organismen für gemeinsame Anlagen (Investmentunternehmen) und ihre Verwaltungsgesellschaften;
f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften;
g) Warenhändler und Warenderivate-Händler; oder
h) sonstige institutionelle Anleger;
2. grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
a) Bilanzsumme: 20 000 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;
b) Nettoumsatz: 40 000 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;
c) Eigenmittel: 2 000 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;
3. Regierung, Gemeinden, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen;
4. andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschliesslich Einrichtungen, die die wertpapiermässige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
Die oben genannten Rechtspersönlichkeiten können eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde beantragen. Die Vermögensverwaltungsgesellschaften können in diesem Fall ein höheres Schutzniveau gewähren. Handelt es sich bei dem Kunden einer Vermögensverwaltungsgesellschaft um eine der oben genannten Rechtspersönlichkeiten, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft ihn vor Erbringung von Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er auf Grund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei denn, die Vermögensverwaltungsgesellschaft und der Kunde vereinbaren etwas anderes. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu verschaffen.
Es obliegt dem als professioneller Kunde eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er glaubt, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können.
Das höhere Schutzniveau wird dann gewährt, wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine schriftliche Übereinkunft mit der Vermögensverwaltungsgesellschaft dahingehend trifft, ihn im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln. In dieser Übereinkunft sollte festgelegt werden, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistung(en) oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften gilt.
II. Kunden, die auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können
1. Einstufungskriterien
Anderen Kunden als den in Kapitel I dieses Anhangs genannten, einschliesslich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und individueller privater Anleger, kann es ebenfalls gestattet werden, auf das Schutzniveau zu verzichten, das von den Wohlverhaltensregeln geboten wird.
Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen diese Kunden als professionelle Kunden behandeln, sofern die nachstehend genannten einschlägigen Kriterien und Verfahren eingehalten werden. Bei diesen Kunden sollte allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass sie über Marktkenntnisse und -erfahrungen verfügen, die denen der Kunden nach Kapitel I dieses Anhangs vergleichbar sind.
Eine Senkung des normalerweise von den Wohlverhaltensregeln gebotenen Schutzniveaus ist nur dann zulässig, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft sich durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon vergewissert hat, dass dieser in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht.
Der Eignungstest, der auf Manager und Führungskräfte von Rechtspersönlichkeiten angewandt wird, die auf Grund von Spezialgesetzen zugelassen sind, könnte als ein Beispiel für die Beurteilung des Sachverstands und der Kenntnisse angesehen werden. Im Falle kleiner Rechtspersönlichkeiten sollte die Person der oben genannten Beurteilung unterzogen werden, die befugt ist, Geschäfte im Namen der Rechtspersönlichkeit zu tätigen.
Die genannte Beurteilung sollte ergeben, dass mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:
a) Der Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt.
b) Das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden, das definitionsgemäss Bardepots und Finanzinstrumente umfasst, übersteigt 500 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.
c) Der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt.
2. Verfahren
Die Kunden im oben genannten Sinn können nur dann auf den Schutz durch die Wohlverhaltensregeln verzichten, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird:
a) Sie müssen der Vermögensverwaltungsgesellschaft schriftlich mitteilen, dass sie generell oder in Bezug auf eine bestimmte Dienstleistung oder ein bestimmtes Wertpapiergeschäft oder in Bezug auf eine bestimmte Art von Geschäft oder Produkt als professioneller Kunde behandelt werden möchten.
b) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss sie schriftlich klar darauf hinweisen, welches Schutzniveau sie gegebenenfalls verlieren.
c) Die Kunden müssen schriftlich in einem vom jeweiligen Vertrag getrennten Dokument bestätigen, dass sie sich der Folgen des Verlustes dieses Schutzniveaus bewusst sind.
Vermögensverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Kunde, der als professioneller Kunde behandelt werden möchte, die einschlägigen Kriterien gemäss Ziff. 1 erfüllt, bevor sie einem Antrag auf Verzicht auf den Schutz stattgeben.
Wurden Kunden hingegen auf Grund von Parametern und Verfahren, die den oben genannten vergleichbar sind, bereits als professionelle Kunden eingestuft, sollte sich ihr Verhältnis zu den Vermögensverwaltungsgesellschaften durch neue, auf Grund dieses Anhangs angenommene Regeln nicht ändern.
Die Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen zweckmässige schriftliche interne Strategien und Verfahren einführen, anhand deren die Kunden eingestuft werden können. Die professionellen Kunden sind dafür verantwortlich, die Vermögensverwaltungsgesellschaft über alle Änderungen zu informieren, die ihre Einstufung beeinflussen könnten. Sollte die Vermögensverwaltungsgesellschaft zu der Erkenntnis gelangen, dass der Kunde die Bedingungen nicht mehr erfüllt, die ihn anfänglich für eine Behandlung als professioneller Kunde in Frage kommen liessen, so muss sie entsprechende Schritte in die Wege leiten.
Übergangsbestimmungen
950.4 Vermögensverwaltungsgesetz; VVG
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 267 ausgegeben am 31. Oktober 2007
Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
...
II.
Übergangsbestimmungen
Bereits bestehende Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche die Rück- oder sonstige Versicherungsvermittlung betreiben, haben das zusätzliche Anfangskapital nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k ab dem 1. Juli 2008 zu erfüllen. Widrigenfalls kann die FMA diesen die Rück- oder sonstige Versicherungsvermittlungstätigkeit untersagen.
...

1   Art. 2 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

2   Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

3   Art. 4 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

4   Art. 4 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 359.

5   Art. 4 Abs. 1 Bst. t abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

6   Art. 4 Abs. 1 Bst. u abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

7   Art. 6 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 185.

8   Art. 6 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

9   Art. 6 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 185.

10   Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

11   Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

12   Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

13   Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

14   Art. 10 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 185.

15   Art. 10 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 185.

16   Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 185.

17   Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

18   Art. 12 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 267.

19   Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

20   Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

21   Art. 20 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

22   Art. 20 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 267.

23   Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

24   Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

25   Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

26   Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

27   Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

28   Art. 39 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

29   Art. 41 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 267.

30   Art. 41 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 267.

31   Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

32   Art. 62 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

33   Art. 62 Abs. 3 Bst. i aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 267.

34   Art. 62 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 267.

35   Art. 62 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 267.