916.411.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 43 ausgegeben am 15. Februar 2006
Verordnung
vom 24. Januar 2006
über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Aufgrund von Art. 11a des Gesetzes vom 20. Oktober 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen, LGBl. 1966 Nr. 271, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2005, LGBl. 2006 Nr. 42, verordnet die Regierung:
Art. 1
Beiträge
An die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nach den Art. 13 bis 15 der Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP), SR 916.441.22, verbrannt oder auf andere Weise entsorgt werden müssen, werden folgende Beiträge ausgerichtet:
a) für jedes Kalb 25 Franken an den Betrieb, in dem das Kalb geboren worden ist;
b) für jedes geschlachtete Tier der Rindergattung 25 Franken an den Schlachtbetrieb;
c) für jedes geschlachtete Tier der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung 4.50 Franken an den Schlachtbetrieb.
Art. 2
Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge
1) Für Tiere der Rindergattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Geburt oder die Meldung der Schlachtung eines Tieres nach Art. 14 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), SR 916.401, bei der Tierverkehr-Datenbank eingegangen ist.
2) Für Tiere der Rindergattung muss bei der Meldung der Schlachtung die Meldung der Geburt in der Tierverkehr-Datenbank registriert sein.
3) Für Tiere der Rindergattung muss bei der Meldung der Schlachtung die Tiergeschichte lückenlos in der Tierverkehr-Datenbank registriert sein. Die Tiergeschichte beinhaltet je Betrieb, in dem sich das Tier befunden hat:
a) die Identifikationsnummer des Betriebes;
b) die Betriebsadresse;
c) die Art der Tierhaltung;
d) die Meldung der Geburt;
e) die Zugangs- und Abgangsdaten.
4) Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung in Entsorgungsbetrieben entsorgt und die Anforderungen nach Art. 35 Abs. 2 VTNP erfüllt worden sind.
Art. 3
Auszahlung und Verrechnung der Beiträge
1) Die Auszahlung und Abrechnung der Beiträge erfolgt durch den Betreiber der Tierverkehr-Datenbank nach Massgabe der Vereinbarung zwischen dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen und dem Bundesamt für Landwirtschaft.
2) Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank kann die Beiträge mit den Gebühren, welche die Betriebe nach der Verordnung vom 28. März 2001 über die Gebühren für den Tierverkehr, SR 916.404.2, schulden, verrechnen.
Art. 4
Rechtsmittel
1) Wer mit der Abrechnung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen eine Verfügung verlangen.
2) Gegen Verfügungen und Entscheidungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
3) Gegen Verfügungen und Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 5
Übergangsbestimmungen
1) Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. Dezember 1999 geboren wurden, ist die Meldung der Geburt nach Art. 2 Abs. 2 nicht erforderlich.
2) Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. April 2004 geboren wurden, ist die Tiergeschichte nach Art. 2 Abs. 3 nicht erforderlich.
Art. 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 916.41