946.223.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 211 ausgegeben am 2. November 2006
Verordnung
vom 24. Oktober 2006
über Massnahmen betreffend Libanon
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 411, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolution 1701 (2006) vom 11. August 2006 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:2
I. Zwangsmassnahmen3
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Libanon sind verboten.
2) Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzierung, Vermittlungsdienste und technische Ausbildung, im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 ist verboten.
3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen für:
a) die Lieferung, den Verkauf und die Durchfuhr von Gütern und die Gewährung von Dienstleistungen, die von der Regierung Libanons oder von den Interimskräften der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) genehmigt wurden;
b) die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung (z. B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal.
3a) Entsprechende Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.4
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 2
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.5
2) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 3 6
Aufgehoben
Art. 4 7
Aufgehoben
Art. 5 8
Strafbestimmungen
Wer gegen Art. 1 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
III. Schlussbestimmung
Art. 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 946.21

2   Ingress abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 88.

3   Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 88.

4   Art. 1 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 88.

5   Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 88.

6   Art. 3 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 88.

7   Art. 4 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 88.

8   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 88.