0.110.035.35
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 5 ausgegeben am 12. Januar 2007
Kundmachung
vom 9. Januar 2007
des Beschlusses Nr. 152/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Dezember 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 152/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 152/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2005
vom 2. Dezember 2005
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2005 vom 30. September 20052 geändert.
2. Die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen3, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Es ist zu berücksichtigen, dass in Liechtenstein aufgrund seines sehr kleinen Hoheitsgebiets und seinen geografischen Besonderheiten Flugdienste, auch mit Luftfahrzeugen aus Drittländern, nur in äusserst geringer Anzahl erbracht werden.
4. Dem Gesamtumfang des Luftverkehrs in Liechtenstein sowie der Tatsache, dass keine Linienflugdienste nach oder von Liechtenstein verfügbar sind und dass die Infrastruktur für die zivile Luftfahrt in Liechtenstein nur aus einem einzigen Hubschrauber-Flugplatz besteht, muss Rechnung getragen werden -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66q (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66r. 32004 L 0036: Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Die in der Richtlinie festgelegten Massnahmen gelten nicht für die derzeitige Zivilluftfahrt-Infrastruktur im Hoheitsgebiet Liechtensteins."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/36/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Dezember 2005
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 30.

3   ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.