Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (
).
Art. 3 Abs. 5 Bst. d erhält folgende Fassung:
"Betrug, zumindest in schweren Fällen, durch den die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigt werden ist
a) im Falle von Ausgaben, jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
- die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmässig erlangt oder einbehalten werden,
- das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge,
- die missbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind;
b) im Falle von Einnahmen im Sinne des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften
4 jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
- die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmässig vermindert werden,
- das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge,
- die missbräuchliche Verwendung eines rechtmässig erlangten Vorteils mit derselben Folge.
Als schwerer Betrug gilt ein Betrug ab einem Mindestbetrag, der nicht höher als 50 000 EUR festzusetzen ist.""