0.110.035.38
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 53 ausgegeben am 6. März 2007
Kundmachung
vom 27. Februar 2007
des Beschlusses Nr. 87/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Juli 2006
Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 87/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 87/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2006 vom 2. Juni 2006 geändert2.
2. Die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 23a (Richtlinie 92/121/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"23b. 32005 L 0060: Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Art. 3 Abs. 5 Bst. d erhält folgende Fassung:
"Betrug, zumindest in schweren Fällen, durch den die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigt werden ist
a) im Falle von Ausgaben, jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
- die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmässig erlangt oder einbehalten werden,
- das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge,
- die missbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind;
b) im Falle von Einnahmen im Sinne des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften4 jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
- die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmässig vermindert werden,
- das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge,
- die missbräuchliche Verwendung eines rechtmässig erlangten Vorteils mit derselben Folge.
Als schwerer Betrug gilt ein Betrug ab einem Mindestbetrag, der nicht höher als 50 000 EUR festzusetzen ist.""
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/60/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. 87/2006 zur Aufnahme der Richtlinie 2005/60/EG in das EWR-Abkommen
"In Bezug auf Richtlinie 2005/60/EG erinnern die Vertragsparteien daran, dass unbeschadet der Bezugnahmen auf Rechtsakte betreffend die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen gilt, dass die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Titel VI EU-Vertrag) nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fällt.
Des Weiteren erinnern die Vertragsparteien in Bezug auf die Aufnahme der Richtlinie 2005/60/EG in das EWR-Abkommen an die Erklärung der Kommission, die Gemeinsame Erklärung der EWR- und EFTA-Staaten sowie die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, die dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2003 vom 11. August 2003 angefügt sind, und berücksichtigen diese."

1   LR 170.50

2   ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 7.

3   ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

4   ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

5   Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.