vom 3. April 2007
Der im Anhang enthaltene Liechtensteinische Nummerierungsplan gemäss ITU-T E.164 wurde von der Regierung am 3. April 2007 genehmigt. Er tritt am Tage der Kundmachung in Kraft und ersetzt die Kundmachung vom 23. Februar 1999 des Liechtensteinischen Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164, LGBl. 1999 Nr. 66, in der Fassung der Kundmachung vom 23. Dezember 2004, LGBl. 2004 Nr. 316.
Liechtensteinischer Nummerierungsplan gemäss ITU-T E.164
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Landeskennzahl
Die Landeskennzahl Liechtensteins für internationale Anrufe lautet +423.
Art. 1a
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Nummerierungsplans bedeutet:
a) "Nationale Mobilfunkdienste": Mobilfunkdienste eines Anbieters, der im Inland ein Mobilfunknetz betreibt oder ein solches als Mobile Virtual Network Operator (MVNO) nutzt;
b) "Internationale Mobilfunkdienste": Mobilfunkdienste eines Anbieters, der im Inland kein Mobilfunknetz betreibt oder ein solches als MVNO nutzt;
c) "Sprachboxdienste": Anrufbeantworter-Dienste, die als Zusatzdienst zu Nationalen Mobilfunkdiensten angeboten werden;
d) "Sonderdienste": Persönliche Nummerndienste, unentgeltliche Dienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Feste-Kosten-Dienste, Anrufweiterleitungsdienste und R-Gesprächsdienste sowie beliebige Kombinationen dieser Dienste;
e) "Persönliche Nummerndienste": Dienste, die sämtliche Anrufe auf eine Persönliche Nummer an eine vom Nutzungsberechtigten bestimmbare Zielnummer weiterleiten;
f) "Unentgeltliche Dienste": Dienste, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
g) "Geteilte-Kosten-Dienste": Dienste, bei deren Inanspruchnahme das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt aufgeteilt vom Anrufenden und vom Angerufenen gezahlt wird;
h) "Feste-Kosten-Dienste": Dienste, die unabhängig vom Standort zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
i) "Mehrwertdienste": Dienste, bei denen über die Kommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Kommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernkategorie zuzurechnen ist.
2) Unter den in diesem Nummerierungsplan verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Rufnummernbereiche
Führende Ziffer(n)
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Ziffernanzahl
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Dienste
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1
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3-4
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Zugangskennzahlen
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2
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7
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Festnetzdienste
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3
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7
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Festnetzdienste
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4
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7
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Reserviert
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5
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9
|
Reserviert
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60 - 68
|
9
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Internationale Mobilfunkdienste
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69
|
9
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Sprachboxdienste zu nationalen Mobilfunkdiensten
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7
|
7
|
Nationale Mobilfunkdienste
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80
|
7
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Sonderdienste: Unentgeltliche Dienste
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81 - 83
|
7
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Sonderdienste (Reserviert)
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84
|
7
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Sonderdienste: Geteilte-Kosten-Dienste
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85 - 86
|
7
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Sonderdienste (Reserviert)
|
87
|
7
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Sonderdienste: Feste-Kosten-Dienste
|
88
|
7
|
Sonderdienste (Reserviert)
|
89
|
7
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Sonderdienste: Persönliche Nummerndienste
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900
|
7
|
Mehrwertdienste: Business, Marketing
|
901
|
7
|
Mehrwertdienste: Unterhaltung, Spiele, Rückmeldungen
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902 - 905
|
7
|
Mehrwertdienste (Reserviert)
|
906
|
7
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Mehrwertdienste: Erwachsenenunterhaltung
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907 - 999
|
7
|
Mehrwertdienste (Reserviert)
|
Art. 3
Statusaufzeichnungen
1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den aktuellen Status sämtlicher Nummerierungskapazitäten in elektronischer Form.
2) Für Statusaufzeichnungen werden die folgenden Begriffe verwendet:
FREI
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nicht in Gebrauch und für eine Zuteilung verfügbar
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RESERVIERT
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anstehende Zuteilung (mit oder ohne Einzelheiten)
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ZUGETEILT
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rechtskräftige Zuteilung
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GESCHÜTZT (DATUM)
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vorübergehend oder dauerhaft nicht verfügbar
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NICHT NUTZBAR
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bedingt durch Systembeschränkungen oder Gefahr von Wählfehlern
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II. Nummerierungskapazität
Art. 4
Festnetzdienste
1) Für Festnetzdienste werden siebenstellige Rufnummern im Bereich 2xx xxxx und 3xx xxxx festgelegt.
2) Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für Festnetzdienste erfolgt in Blöcken von je zehntausend Rufnummern.
Art. 5
Nationale Mobilfunkdienste
1) Für nationale Mobilfunkdienste werden siebenstellige Rufnummern im Bereich 7xx xxxx festgelegt.
2) Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für nationale Mobilfunkdienste erfolgt in Blöcken von je zehntausend Rufnummern.
Art. 5a
Sprachboxdienste zu nationalen Mobilfunkdiensten
1) Für Sprachboxdienste zu nationalen Mobilfunkdiensten werden neunstellige Rufnummern im Bereich 69x xxx xxx festgelegt.
2) Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für Sprachboxdienste zu nationalen Mobilfunkdiensten erfolgt in Blöcken von je hunderttausend Rufnummern.
Art. 6
Internationale Mobilfunkdienste
1) Für internationale Mobilfunkdienste werden neunstellige Rufnummern im Bereich 60x xxx xxx bis 68x xxx xxx festgelegt.
2) Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für internationale Mobilfunkdienste erfolgt in Blöcken von je hunderttausend Rufnummern.
Art. 7
Sonder- und Mehrwertdienste
1) Die Rufnummernbereiche für Sonderdienste werden wie folgt festgelegt:
a) siebenstellige Rufnummern im Bereich 80x xxxx für unentgeltliche Dienste;
b) siebenstellige Rufnummern im Bereich 84x xxxx für Geteilte-Kosten-Dienste;
c) siebenstellige Rufnummern im Bereich 87x xxxx für Feste-Kosten-Dienste.
2) Die Rufnummernbereiche für Mehrwertdienste werden wie folgt festgelegt:
a) 900 xxxx für Dienste in den Bereichen Business und Marketing;
b) 901 xxxx für Dienste in den Bereichen Unterhaltung, Spiele und Rückmeldungen;
c) 906 xxxx für Dienste in den Bereichen Erwachsenenunterhaltung.
3) Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für Sonder- und Mehrwertdienste erfolgt in Blöcken von je zehn Rufnummern.
Art. 8
Nutzungsbedingungen
1) Rufnummern dürfen ausschliesslich für die im Nummerierungsplan und bei der Zuteilung festgelegten Zwecke verwendet werden.
2) Für PC-Dialer-Dienste, Web-Dialer-Dienste und ähnliche Dienste (Einwählprogramme) sowie für Sonder- und Premiumdienste dürfen die führenden Ziffern 0 bis 7 nicht verwendet werden.
3) Unbeschadet einer weitergehenden zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Zuteilungsinhabers oder des Anbieters kann die Regulierungsbehörde Nutzungsrechte an Rufnummern bei zweckwidriger Verwendung widerrufen.
Art. 9
Grenzkennzahl
Als alternative Wahlmöglichkeit zur internationalen Landesvorwahl +41 für die Schweiz wird die Ziffer "0" als vereinfachte Grenzkennzahl festgelegt, um von Liechtenstein aus Nummern im Schweizerischen Nummerierungsraum zu erreichen.
Art. 10
a) Grundsatz
1) Sämtliche Nummern im Bereich 1xx(x) werden für die Verwendung als Zugangskennzahlen (Access Codes) festgelegt.
2) Zugangskennzahlen sind Kurznummern für den Zugang zu Diensten. Sie dienen der Nutzung der von den Anbietern bereitgestellten Dienste oder der Wahl der Leitweglenkung.
3) Zur Bereitstellung einer grösseren Nummerierungskapazität können Blöcke von 1xx-Kennzahlen auf vierstellige 1xxx-Kennzahlen erweitert werden.
Art. 11
b) Kategorien
1) Die Zugangskennzahlen werden entsprechend den verschiedenen Arten von Diensten in folgende Nutzungskategorien unterteilt:
a) Kategorie A: Kennzahlen, die von allen Anbietern gleichwertiger Dienste unmittelbar oder mittelbar benutzt werden können und von keinem Anbieter für andere Dienste benutzt werden dürfen. Kennzahlen der Kategorie A müssen dreistellig sein;
b) Kategorie B: Kennzahlen, die es einem Nutzer ermöglichen, Dienste über das Netz seines Betreibers oder eines anderen Betreibers zu nutzen. Jedem einzelnen Netz oder Dienst eines Anbieters sind verschiedene Kennzahlen zuzuteilen. Kennzahlen der Kategorie B müssen vierstellig sein;
c) Kategorie C: Kennzahlen, die ohne Zuteilung und Registrierung für hausinterne Dienste (Inhouse-Services) der Netzbetreiber, etwa für Tests, benutzt werden können. Kennzahlen der Kategorie C können drei- oder mehrstellig sein und vom Nutzungsberechtigten beliebig erweitert werden;
d) Kategorie D: Kennzahlen, die für Sonderdienste der Netzbetreiber, etwa für Auskunftsdienste, benutzt werden können. Kennzahlen der Kategorie D müssen vierstellig sein.
2) Unter Berücksichtigung des aktuellen Gebrauchs und der internationalen Entwicklung werden die Zugangskennzahlen im Bereich 1xx(x) wie folgt festgelegt:
Kennzahlen der Kategorie A
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11x, 14x, 16x
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Kennzahlen der Kategorie B
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10xx, 12xx, 19xx
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Kennzahlen der Kategorie C
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15x, 17x
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Kennzahlen der Kategorie D
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18xx
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Reservierte Kennzahlen
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13x(x)
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3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Nutzungsbedingungen der den Kategorien A, B und D zugeordneten Kennzahlen in elektronischer Form.
Art. 12
Terminierungsentgelte
1) Die Tarifobergrenze für Terminierungsentgelte beträgt 15 Rappen pro Minute bei Diensten, die unter Nutzung von Rufnummern des Bereichs 60x xxx xxx bis 68x xxx xxx und des Bereichs 701 xxxx angeboten werden.
2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 können die Tarifobergrenzen für Terminierungsentgelte bei nationalen Mobilfunkdiensten im Rahmen der Marktanalyse betreffend den "Vorleistungsmarkt der Terminierung in individuellen öffentlichen Mobiltelefonnetzen" festgelegt werden.