Für die in Art. 15 behandelten Beziehungen zu Wertpapierfirmen von Drittländern gilt Folgendes:
1. Um bei der Anwendung einer Drittlandsregelung für Wertpapierfirmen ein Höchstmass an Konvergenz zu erzielen, unterrichten die Vertragsparteien einander nach Art. 15 Abs. 1 und 4 und beraten sich über die in Art. 15 Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Verfahren im Gemeinsamen EWR-Ausschuss.
2. Zulassungen, die die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Wertpapierfirmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, gelten nach der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Jedoch:
a) gelten Zulassungen, die die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Wertpapierfirmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur in der Gemeinschaft, sofern das Drittland die Niederlassung von Wertpapierfirmen eines EFTA-Staates mengenmässig beschränkt oder diesen Wertpapierfirmen Beschränkungen auferlegt, die es Wertpapierfirmen der Gemeinschaft nicht auferlegt, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
b) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Wertpapierfirmen erteilt, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur im Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, sofern die Gemeinschaft beschlossen hat, die Zulassung dieser Wertpapierfirmen zu beschränken oder auszusetzen, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
c) darf die unter den Bst. a und b genannte Beschränkung bzw. Aussetzung der Zulassung nicht auf Wertpapierfirmen oder deren Tochterunternehmen angewandt werden, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind.
3. Führt die Gemeinschaft auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 2 und 3 Verhandlungen mit einem Drittland, um für ihre Wertpapierfirmen die Inländerbehandlung und einen effektiven Marktzugang zu erlangen, so ist sie bestrebt, für Wertpapierfirmen von EFTA-Staaten die gleiche Behandlung zu erlangen."