174.130
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 334 ausgegeben am 19. Dezember 2007
Verordnung
vom 27. November 2007
über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung; LMMV)
Aufgrund von Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetz; LMMG), LGBl. 2007 Nr. 3331, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die Zuordnung von landeseigenen und vom Land gemieteten Parkflächen (Parkplätzen);
b) die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Benützung von Parkplätzen;
c) die Organisation und Durchführung von Kontrollen im Bereich des betrieblichen Mobilitätsmanagements.
Art. 2
Zielsetzung
Das betriebliche Mobilitätsmanagement hat zum Ziel, den motorisierten arbeitsbedingten Individualverkehr auf 55 % zu senken.
II. Zuordnung von Parkplätzen
Art. 3
Parkplatzkategorien
1) Sämtliche Parkplätze für Motorfahrzeuge werden einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
a) Parkplätze für Regierungsmitglieder (Beschriftung mit Funktion);
b) Parkplätze für Personen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. b, c und e des Gesetzes (Beschriftung mit "Reserviert LLV");
c) Parkplätze für Dienstfahrzeuge (Beschriftung mit "Dienstfahrzeug LLV");
d) Parkplätze für das Lehrpersonal und die übrigen Angestellten der vom Land getragenen öffentlichen Schulen (Beschriftung mit "Reserviert Personal Schule", sofern ein ausschliessliches Nutzungsrecht besteht);
e) Parkplätze für Besucher (Beschriftung mit "Besucher").
2) Besucherparkplätze stehen ausschliesslich Dritten im Geschäftsverkehr zur Verfügung.
3) Bei der Zuordnung von Parkplätzen ist auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
III. Abgabenerhebung
Art. 4
Parkkarten
1) Für die Benützung eines Parkplatzes ist der Bezug einer Parkkarte erforderlich.
2) Parkkarten werden als Tages-, Monats- oder Jahreskarten ausgegeben.
3) Parkkarten müssen vollständig und dokumentenecht beschriftet sowie gut sichtbar am oder im Motorfahrzeug angebracht werden.
Art. 5
Abgabenhöhe
1) Die Abgabe für die Benützung von Parkplätzen beträgt bei:
a) Tageskarten (als Block mit 20 Parkkarten): 30 Franken;
b) Monatskarten: 40 Franken;
c) Jahreskarten: 480 Franken.
2) Parkkarten für Dienstfahrzeuge werden kostenlos abgegeben.
Art. 6
Bezug und Abrechnung
1) Parkkarten sind beim Ressort Verkehr und Kommunikation mittels vollständig ausgefülltem Formular zu bestellen.
2) Bezogene Parkkarten werden periodisch vom Amt für Personal und Organisation dem Lohn belastet. In den Fällen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes werden die bezogenen Parkkarten dem von der zuständigen Stelle bezeichneten Konto belastet.
IV. Abgabenverwendung
Art. 7
Mobilitätsbeitrag
1) Die finanziellen Leistungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes werden in Form eines jährlichen Mobilitätsbeitrags ausgerichtet.
2) Der Mobilitätsbeitrag beträgt für:
a) Personen, deren Wohn- und Arbeitsort in derselben Gemeinde liegt: 80 Franken;
b) Personen, die in Gemeinden - einschliesslich ausländischer Ortschaften - wohnen, die an das Liniennetz der Liechtenstein Bus Anstalt angeschlossen sind: 160 Franken;
c) alle anderen Personen: 200 Franken.
3) Bei Personen, deren Beschäftigungsgrad weniger als 50 % beträgt, wird der Mobilitätsbeitrag nach Abs. 2 um die Hälfte gekürzt. Auf Antrag kann der volle Mobilitätsbeitrag ausbezahlt werden, sofern die Person nachweist, dass sie in der Regel die Soll-Arbeitszeit auf mehr als drei Arbeitstage pro Woche verteilt.
Art. 8
Auszahlung
1) Die Auszahlung des Mobilitätsbeitrags erfolgt in der Regel mit dem letzten Lohn des Kalenderjahres.
2) Massgebend für die Berechnung des Mobilitätsbeitrags ist das Dienstverhältnis sowie der Wohn- und Arbeitsort per 15. November eines Jahres.
3) Bei Ein- oder Austritt während des Jahres wird der Mobilitätsbeitrag anteilsmässig ausbezahlt. Bei Austritten vor dem 15. November eines Jahres gilt als Stichtag nach Abs. 2 das Datum der letzten Lohnzahlung.
V. Dienstfahrten
Art. 9
Verwendung von Dienstfahrzeugen, Fahrrädern und öffentlichen Verkehrsmitteln
Für Dienstfahrten sind - soweit vertretbar - die vom Land zur Verfügung gestellten Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie die öffentlichen Verkehrsmittel zu verwenden. Ein Anspruch auf ein Dienstfahrzeug besteht nicht.
VI. Organisation und Durchführung
Art. 10
Vollzugsbehörde
1) Der Vollzug des betrieblichen Mobilitätsmanagements obliegt dem Ressort Verkehr und Kommunikation.
2) Ihm obliegen insbesondere:
a) die Ausgabe der Parkplatzkarten;
b) die Durchführung von Kontrollen;
c) die Organisation und Durchführung anderer Massnahmen zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs;
d) die Erhebung von Daten über die für den Arbeitsweg genutzten Verkehrsmittel;
e) die Beratung in Fragen des betrieblichen Mobilitätsmanagements.
3) Das Ressort Verkehr und Kommunikation erstellt jährlich eine Statistik zur Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes und schlägt der Regierung Massnahmen im Hinblick auf die Zielerreichung nach Art. 2 vor.
Art. 11
Kontrollen
1) Das Ressort Verkehr und Kommunikation führt regelmässig Kontrollen nach Art. 6 des Gesetzes durch oder lässt solche durchführen.
2) Ergibt eine Kontrolle, dass ein Motorfahrzeug unrechtmässig parkiert ist und einer abgabepflichtigen Person zugeordnet werden kann, wird eine Abgabe in Höhe des Zehnfachen einer Tagesabgabe erhoben. Die Abgabe wird mit dem nächsten Lohn verrechnet. Erhebt die betroffene Person innert fünf Arbeitstagen gegen die Erhebung der Abgabe Einspruch, so erlässt das Ressort Verkehr und Kommunikation eine Verfügung.
3) Kann ein unrechtmässig parkiertes Motorfahrzeug keiner abgabepflichtigen Person zugeordnet werden, so erfolgt eine Anzeige an die Polizei.
VII. Schlussbestimmung
Art. 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetz vom 24. Oktober 2007 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 174.13