741.55 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2008
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Nr. 76
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ausgegeben am 20. März 2008
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Verordnung
vom 18. März 2008
über die Zulassung von Fahrzeugführern zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung; CZV)
Aufgrund von Art. 14 Abs. 4 und 5, Art. 23 Abs. 2 Bst. b und d, Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18
1, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern zum Transport von Personen und Gütern auf der Strasse, ihre Weiterbildung sowie die Anforderungen an die Weiterbildungsstätten.
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 36a.01).
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) In Abweichung von der Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenverkehr werden in dieser Verordnung folgende Begriffe verwendet:
a) "Führerausweis" für "Führerschein";
b) "Kategorien" und "Unterkategorien" für "Klassen" und "Unterklassen";
c) "Fähigkeitsausweis" für "Befähigungsnachweis";
d) "Führer" für "Kraftfahrer".
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWRA Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 4
Zulassungsvoraussetzung
1) Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 Personentransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Personentransport.
2) Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 Gütertransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.
3) Fahrzeugführer mit Wohnsitz im Ausland benötigen einen Fähigkeitsausweis nach Art. 6 der Richtlinie 2003/59/EG, wenn sie von einem in Liechtenstein niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.
Art. 5
Ausnahmen
Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer von Motorfahrzeugen:
a) die zu Personen- oder Gütertransporten für private Zwecke verwendet werden;
b) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
c) die von der Polizei, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, vom Bevölkerungsschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden;
d) mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden;
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d
bis) die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen;
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e) die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen eingesetzt werden;
f) die auf Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten, auf der Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung oder im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung eingesetzt werden;
g) zum Transport von Material oder Ausrüstung, die der Fahrzeugführer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt;
Art. 6
Fahrten während der Berufsausbildung
1) Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personen- oder Gütertransporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt und sich in dieser Zeit im Rahmen einer Berufsausbildung die Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang aneignet. Personen, die sich in der Lastwagenführerlehre befinden, können Gütertransporte während der gesamten Ausbildungszeit ohne Fähigkeitsausweis durchführen.
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2) Auf den Fahrten ist eine Kopie des Lehrvertrages oder eines anderen Dokuments mitzuführen, mit dem der Arbeitgeber bestätigt, dass sich die betreffende Person in einer Berufsausbildung nach Abs. 1 befindet.
Art. 7
Fahrzeugführer aus anderen EWR-Mitgliedstaaten
Fahrzeugführer mit Wohnsitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und Fahrzeugführer, die von einem in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden, benötigen den Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2003/59/EG.
Art. 8
Voraussetzungen
1) Der Fähigkeitsausweis für den Personentransport wird Personen erteilt, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 besitzen und die Theorieprüfung und die praktische Prüfung nach den Art. 12 bis 17 bestanden haben.
2) Der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport wird Personen erteilt, die:
a) das liechtensteinische Fähigkeitszeugnis "Lastwagenführer" besitzen; oder
b) den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 besitzen und die Theorieprüfung und die praktische Prüfung nach den Art. 12 bis 17 bestanden haben.
3) Bei Inhabern eines Führerausweises der Unterkategorie D1, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie D der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.
4) Bei Inhabern eines Führerausweises der Unterkategorie C1, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie C der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.
Art. 9
Fahrzeugführer aus dem Ausland
Fahrzeugführern aus dem Ausland, die in Liechtenstein Wohnsitz nehmen oder von einem in Liechtenstein niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden, wird der jeweilige Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn:
a) eine entsprechende Berechtigung im ausländischen Führerausweis eingetragen oder mit dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG dokumentiert ist; oder
b) sie eine nationale Bescheinigung besitzen, die die Motorfahrzeugkontrolle als gleichwertig anerkennt.
Art. 10
Zuständige Behörde
Die Fähigkeitsausweise werden von der Motorfahrzeugkontrolle erteilt.
Art. 11
Gültigkeitsdauer und Erteilung
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1) Der Fähigkeitsausweis ist fünf Jahre gültig.
2) Er wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin den Besuch der Weiterbildung nach Art. 18 bis 22 nachweist.
3) Die Erteilung des Fähigkeitsausweises erfolgt unter Angabe der Gültigkeitsdauer mittels:
a) Eintrag als Zusatzangabe im Führerausweis (Art. 24a Bst. d VZV); oder
b) Ausstellung einer separaten Karte nach dem Modell des Fahrerqualifizierungsnachweises nach Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG.
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4) Die Angaben auf der separaten Karte müssen mit denjenigen auf dem zugrunde liegenden Führerausweis übereinstimmen. Bei einem allfälligen Ersatz des Führerausweises muss eine neue Karte beantragt werden.
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Art. 12
Allgemeines
An der Theorieprüfung und an der praktischen Prüfung haben die Kandidaten nachzuweisen, dass sie die zur Durchführung von Personen- oder Gütertransporten erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang besitzen.
Art. 13
Zulassung zur Prüfung
1) Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer den Lernfahrausweis der entsprechenden Kategorie oder Unterkategorie besitzt. Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben wollen, werden zur Theorieprüfung zugelassen, wenn sie das Mindestalter für den Erwerb eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. e VZV) erreicht haben.
2) Zum allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 16 Abs. 2) wird zugelassen, wer die Theorieprüfung nach Art. 14 bestanden hat und den Lernfahrausweis oder den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt. Die Zulassung zur Prüfungsfahrt nach Art. 16 Abs. 3 richtet sich nach Anhang 11 Ziff. I VZV.
3) Zu einer kombinierten Prüfung (Art. 16a) wird zugelassen, wer die Theorieprüfung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a bestanden hat und den Lernfahrausweis oder den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt. Die Zulassung zur Prüfungsfahrt nach Art. 16 Abs. 3 richtet sich nach Anhang 11 Ziff. I VZV.
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Art. 14
Theorieprüfung
1) Die Theorieprüfung beinhaltet:
a) Multiple-choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination beider Systeme; und
b) eine Erörterung von Praxissituationen.
2) Die Bewerber um einen Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder einen Fähigkeitsausweis für den Gütertransport müssen mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für alle Kategorien und Unterkategorien erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.
3) Die Bewerber um den Fähigkeitsausweis für den Personentransport müssen zusätzlich mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für die Kategorie D und die Unterkategorie D1 erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.
4) Die Bewerber um den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport müssen zusätzlich mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für die Kategorie C und die Unterkategorie C1 erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.
5) Die Theorieprüfung dauert mindestens vier Stunden. Die Prüfung der Zusatztheorie für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 gilt als Teil der Theorieprüfung; ihre Dauer ist an die vier Stunden anzurechnen.
Art. 15
Befreiung von Prüfungsteilen
1) Die Inhaber des Fähigkeitsausweises für den Personentransport, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Art. 14 Abs. 4 beantworten.
2) Die Inhaber des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Art. 14 Abs. 3 beantworten.
3) Die Inhaber einer Bescheinigung nach Anhang 1a der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 19.01) sind von den in Anhang 1 dieser Richtlinie aufgeführten Prüfungsgebieten befreit.
Art. 16
Praktische Prüfung
1) Die praktische Prüfung besteht aus einem allgemeinen Teil und einer Prüfungsfahrt.
2) Der allgemeine Teil muss von allen Bewerbern um einen Fähigkeitsausweis absolviert werden. Er muss sich mindestens auf die Ziff. 1.4, 1.5, 1.6, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs erstrecken und dauert mindestens 30 Minuten. Es ist ein Fahrzeug der Kategorie oder Unterkategorie, mit der die Personen- oder Gütertransporte durchgeführt werden sollen, zu verwenden.
3) Die Prüfungsfahrt muss von Inhabern des Führerausweises der Unterkategorie C1 oder D1 absolviert werden. Auf der Prüfungsfahrt wird festgestellt, ob sie sowohl zu einer rücksichtsvollen und sicherheitsbewussten als auch zu einer umweltschonenden und energieeffizienten Fahrweise fähig sind. Die Prüfungsfahrt muss mindestens 30 Minuten dauern. Es ist ein Motorfahrzeug zu verwenden, das die Anforderungen an ein Prüfungsfahrzeug der entsprechenden Unterkategorie (Anh. 11 Ziff. V VZV) erfüllt.
Art. 16a
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Kombinierte Prüfung
Der Teil der Theorieprüfung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b und der allgemeine Teil der praktischen Prüfung nach Art. 16 Abs. 2 können zu einer kombinierten Prüfung verknüpft werden.
Art. 17
Wiederholung
1) Wer die Theorieprüfung oder den allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 16 Abs. 2) nicht besteht, kann die nicht bestandenen Teile zweimal wiederholen.
2) Die Wiederholung der Prüfungsfahrt (Art. 16 Abs. 3) richtet sich nach Art. 23 VZV.
Art. 18
Weiterbildungspflicht
1) Wer die Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport verlängern lassen will, muss innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die vorgeschriebene Weiterbildung absolvieren. Die Weiterbildung muss an einer anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden.
2) Den Inhabern eines Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder eines Fähigkeitsausweises für den Gütertransport, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist die Verlängerung einzutragen, wenn sie eine vollständige Weiterbildung absolviert haben.
Art. 19
Ziel und Inhalt
1) Mit dem Besuch der Weiterbildung sollen die zur Durchführung von Personen- oder Gütertransporten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang auf dem neuesten Stand gehalten werden.
2) Die Weiterbildung hat aus theoretischen und praktischen Lerninhalten zu bestehen. Zu vermitteln sind Themen, die:
a) für alle Fahrer gelten, wobei verkehrssicherheitsrelevante Themen und Strategien für eine umweltverträgliche und energieeffiziente Verwendung des Fahrzeugs vorrangig zu vermitteln sind; und
b) auf das Branchenprofil des betreffenden Fahrers zugeschnitten sind.
Art. 20
Dauer
1) Wer den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport oder beide besitzt, muss für deren Verlängerung den Besuch von 35 Stunden Weiterbildung nachweisen.
2) Die Weiterbildung kann als Wochenkurs oder in Tageskursen besucht werden. Ein Kurstag muss mindestens 7 Stunden dauern.
Art. 21
Kursbescheinigung
Die Weiterbildungsstätten haben den Teilnehmern den Kursbesuch zu bestätigen.
Art. 22
Im Ausland besuchte Weiterbildungen
1) Ausländische Bescheinigungen über den Besuch einer Weiterbildung werden als gleichwertig anerkannt, wenn:
a) die Weiterbildung ganz oder teilweise während der Beschäftigung bei einem im Ausland niedergelassenen Unternehmen besucht wurde; und
b) der Kursveranstalter in einem EWR-Mitgliedstaat als Anbieter von Weiterbildungskursen nach Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/59/EG zugelassen ist.
2) Fahrzeugführer, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und in Liechtenstein arbeiten, sind berechtigt, eine Weiterbildung nach Art. 18 in der Schweiz, in Österreich oder in Deutschland zu absolvieren, sofern die in diesen Staaten angebotenen Weiterbildungen der Richtlinie 2003/59/EG entsprechen.
Art. 23
Anerkennung
1) Die Weiterbildungsstätten müssen von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannt werden.
2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn:
a) die Leitung für die einwandfreie Führung der Weiterbildungsstätte und die sachkundige Überwachung des Unterrichts Gewähr bietet;
b) der Weiterbildungsstätte genügend Lehrkräfte nach Art. 25 zur Verfügung stehen;
c) ein geeignetes Unterrichtslokal, geeignetes Unterrichtsmaterial sowie, wenn praktische Weiterbildungskurse angeboten werden, geeignete Fahrzeuge vorhanden sind;
d) ein Weiterbildungsprogramm vorliegt, das die Themen nach Anhang präzisiert sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden dokumentiert; und
e) ein Qualitätssicherungssystem betrieben wird, das die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung gewährleistet.
Art. 24
Widerruf der Anerkennung
Die Motorfahrzeugkontrolle widerruft die Anerkennung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn an der Weiterbildungsstätte während mehr als zwei Jahren keine Weiterbildungskurse mehr durchgeführt wurden.
Art. 25
Bewilligung für Lehrkräfte
1) Wer als Lehrkraft an einer Weiterbildungsstätte tätig sein will, benötigt eine Lehrbewilligung.
2) Die Bewilligung wird von der Motorfahrzeugkontrolle ausgestellt.
3) Wer die Bewilligung erwerben will, muss das 25. Altersjahr vollendet haben und bei der Motorfahrzeugkontrolle ein Gesuch mit Lebenslauf, Angaben über die bisherige Tätigkeit und Berufszeugnissen einreichen.
4) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:
a) die notwendigen Fachkenntnisse sowie ausreichende pädagogisch-didaktische Fähigkeiten nachweist;
b) während mindestens drei Jahren in einem Beruf tätig war, der in die Lage versetzt, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln;
c) nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.
5) Wer praktische Weiterbildungskurse erteilen will, muss zusätzlich Inhaber einer Fahrlehrerbewilligung sein, die zur Erteilung von Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E berechtigt, oder die Ausbildungsbewilligung nach Art. 20 Abs. 2 VZV besitzen beziehungsweise den Besuch eines gleichwertigen Kurses nachweisen.
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6) Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn der Inhaber die Voraussetzungen nach Abs. 4 Bst. a und c oder Abs. 5 nicht mehr erfüllt.
Art. 26
Verwendung von Fahrsimulatoren
Ein Teil der Weiterbildung kann in Fahrsimulatoren vermittelt werden, wenn diese die Anforderungen der Fahrlehrerverordnung erfüllen.
Art. 27
Übertretungen
Wer ohne den vorgeschriebenen Fähigkeitsausweis Personen- oder Gütertransporte durchführt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28
Vollzug
1) Die Motorfahrzeugkontrolle:
a) führt die Prüfungen zur Erlangung der Fähigkeitsausweise durch;
b) erteilt und verlängert die Fähigkeitsausweise;
c) entscheidet über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten;
d) erteilt die Bewilligungen für die Lehrkräfte an den Weiterbildungsstätten;
e) beaufsichtigt die Durchführung der Weiterbildungskurse;
f) genehmigt die Ausbildungsprogramme für die berufsbegleitende Ausbildung, die in Liechtenstein noch nicht anerkannt sind;
g) entscheidet über die Anrechnung von im Ausland besuchten Weiterbildungen.
2) Sie kann die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten übertragen.
3) Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. Zur Vermeidung von Härtefällen kann sie Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.
Art. 29
Übergangsbestimmungen
3) Personen, die vor dem 1. September 2009 im Besitz des Führerausweises der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 sind, können sich die berufsbezogenen Weiterbildungskurse, die sie ab dem 1. Januar 2007 besucht haben, an die Weiterbildung nach Art. 18 bis 22 anrechnen lassen, wenn sie schriftlich dokumentieren können, dass die besuchte Weiterbildung Themen nach dem Anhang beinhaltet.
Art. 29a
13
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Januar 2009
1) Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem 1. September 2009 erworben haben, benötigen den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erst ab dem 1. September 2014. Ist die Weiterbildung nach den Art. 18 bis 22 nachgewiesen, so wird der Fähigkeitsausweis auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung erteilt:
a) bei Gesuchen vor dem 1. September 2014 mit einer Befristung bis zum 31. August 2019;
b) bei Gesuchen ab dem 1. September 2014 mit fünfjähriger Befristung.
2) Personen, die das Gesuch um den Lernfahrausweis oder Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem 1. September 2009 gestellt haben, legen die Führerprüfung nach dem bisherigen Recht ab. Nach bestandener Führerprüfung wird der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.
3) Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 vor dem 1. September 2008 erworben haben, benötigen den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erst ab dem 1. September 2013. Ist die Weiterbildung nach den Art. 18 bis 22 nachgewiesen, so wird der Fähigkeitsausweis auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung erteilt:
a) bei Gesuchen vor dem 1. September 2013 mit Befristung bis zum 31. August 2018;
b) bei Gesuchen ab dem 1. September 2013 mit fünfjähriger Befristung.
4) Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 erworben haben, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.
5) Personen, die das Gesuch um den Lernfahrausweis oder Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 vor dem 1. September 2009 gestellt haben, legen die Führerprüfung nach dem bisherigen Recht ab. Nach bestandener Führerprüfung wird der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.
Art. 30
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. April 2008 in Kraft.
2) Die Art. 4 bis 22, 26, 27, 28 Abs. 1 Bst. a, b, e, und g sowie Art. 29 treten am 1. September 2009 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 12 und 18)
Für den Erwerb und die Verlängerung der Fähigkeitsausweise verlangte Kenntnisse und Fähigkeiten
1.
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Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
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Alle Kategorien und Unterkategorien
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1.1
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Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung
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- Drehmomentkurven
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- Leistungskurven
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- spezifische Verbrauchskurven eines Motors
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- optimaler Nutzungsbereich Drehzahlmesser
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- optimaler Drehzahlbereich beim Schalten
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1.2
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Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiss möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen
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- Zweikreisbremsanlage
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- Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage
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- kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage
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- optimales Verhältnis Geschwindigkeit/Übersetzung
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- Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs
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- Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle
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- Verhalten bei Defekten
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1.3
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Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Treibstoffverbrauchs
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- Anwendung der Kenntnisse von 1.1 und 1.2
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Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E
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1.4
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Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch die richtige Benutzung des Fahrzeugs
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- bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte
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- Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil
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- Berechnung der Nutzlast eines Motorwagens oder einer Anhängerkombination
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- Berechnung des Nutzvolumens
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- Verteilung der Ladung
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- Auswirkungen der Überladung auf die Achse
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- Fahrzeugstabilität und -schwerpunkt
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- Arten von Verpackungen und Lastträgern
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- wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist
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- Feststell- und Verzurrtechniken
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- Verwendung der Zurrgurte
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- Überprüfung der Haltevorrichtungen
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- Einsatz des Umschlaggeräts
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- Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane
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Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und D1E
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1.5
|
Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste
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- richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Fahrzeugs
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|
- rücksichtsvolles Verkehrsverhalten
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|
- Positionierung auf der Fahrbahn
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|
- sanftes Abbremsen
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|
- Beachtung der Überhänge
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- Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege)
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- angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfüllung anderer dem Fahrer obliegender Aufgaben
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|
- Umgang mit den Fahrgästen
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- Besonderheit der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Behinderte, Kinder)
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1.6
|
Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch die richtige Benutzung des Fahrzeugs
|
|
- bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte
|
|
- Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil
|
|
- Berechnung der Nutzlast eines Motorwagens oder einer Anhängerkombination
|
|
- Verteilung der Ladung
|
|
- Auswirkungen der Überladung auf die Achse
|
|
- Fahrzeugstabilität und -schwerpunkt
|
2.
|
Anwendung der Vorschriften
|
Alle Kategorien und Unterkategorien
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2.1
|
Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Schwerverkehr
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|
- Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit, einschliesslich Benützung des Fahrtschreibers
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- grundlegende und kategorienspezifische Verkehrsvorschriften
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- neu in Kraft getretene Verkehrsvorschriften
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|
- Rechte und Pflichten der Fahrzeugführer in der Weiterbildung
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Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E
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2.2
|
Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Gütertransport
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|
- Beförderungsgenehmigungen
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|
- Verpflichtungen im Rahmen von Musterverträgen
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|
- Erstellen von Beförderungsdokumenten
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|
- Genehmigungen im internationalen Verkehr
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|
- Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr
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|
- Erstellen des internationalen Frachtbriefs
|
|
- internationaler Güterverkehr
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|
- besondere Begleitdokumente
|
Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und D1E
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2.3
|
Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr
|
|
- Beförderung bestimmter Personengruppen
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|
- Sicherheitsausstattung in Bussen
|
|
- Sicherheitsgurte
|
|
- Beladen des Fahrzeugs
|
3.
|
Gesundheit, Verkehrssicherheit, Kriminalitätsbekämpfung, Imageförderung, wirtschaftliches Umfeld, Dienstleistung, Logistik
|
Alle Kategorien und Unterkategorien
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3.1
|
Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf die Risiken des Strassenverkehrs und auf Arbeitsunfälle
|
|
- Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche
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|
- Verkehrsunfallstatistiken
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|
- Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Lastwagen, Gesellschaftswagen und Kleinbussen
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|
- menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen von Verkehrsunfällen
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|
- Unfallprävention
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3.2
|
Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und illegalen Einwanderungen vorzubeugen
|
|
- allgemeine Information
|
|
- Folgen für die Fahrer
|
|
- vorbeugende Massnahmen
|
|
- Checkliste für Überprüfungen
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|
- Rechtsvorschriften über die Verantwortlichkeit der Unternehmen
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3.3
|
Ziel: Gesundheitsschäden vorbeugen
|
|
- Grundsätze der Ergonomie
|
|
- riskante Bewegungen und Haltungen
|
|
- physische Kondition
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|
- Übungen für den Umgang mit Lasten
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- individueller Schutz
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3.4
|
Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung
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|
- Grundsätze einer gesunden, ausgewogenen Ernährung
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|
- Einfluss von Alkohol, Medikamenten und Drogen
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- Einfluss von Müdigkeit und Stress
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- Zyklus von Aktivität und Ruhezeit
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3.5
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Ziel: Richtiges Verhalten bei Notfällen
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- Lagebeurteilung
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- Vermeidung von Folgeunfällen
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|
- Verständigung der Hilfskräfte
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|
- Bergung von verletzten Personen, erste Hilfe
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|
- Reaktion bei Brand (Evakuierung von Fahrgästen/anderen Mitfahrenden)
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|
- Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste
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- Vorgehen bei Gewalttaten
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|
- Erstellen von Unfallmeldungen
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3.6
|
Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt
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- Bedeutung der Qualität der Leistung des Fahrers für das Unternehmen
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- unterschiedliche Rollen des Fahrers
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- unterschiedliche Gesprächspartner des Fahrers
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- Wartung des Fahrzeugs
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- Arbeitsorganisation
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- kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits
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Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E
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3.7
|
Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds
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|
- Gütertransport mit Motorfahrzeugen im Verhältnis zum Gütertransport mit anderen Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader)
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|
- unterschiedliche Tätigkeiten im Gütertransport
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- Organisation der wichtigsten Arten von Gütertransportunternehmen
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- unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen usw.)
|
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- Weiterentwicklung der Branche
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Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und D1E
|
3.8
|
Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds
|
|
- Personentransport mit Motorfahrzeugen im Verhältnis zum Personentransport mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Bahn)
|
|
- unterschiedliche Tätigkeiten im Personentransport
|
|
- internationaler Personentransport
|
|
- Organisation der wichtigsten Arten von Personentransportunternehmen
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2
Art. 5 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 54.
3
Art. 5 Bst. dbis abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 54.
4
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 54.
5
Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 54.
6
Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 54.
7
Art. 11 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 54.
8
Art. 13 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 54.
9
Art. 16a eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 54.
10
Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 54.
11
Art. 29 Abs. 1 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 54.
12
Art. 29 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 54.
13
Art. 29a eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 54.