730.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 24 ausgegeben am 23. Januar 2009
Verordnung
vom 20. Januar 2009
über die Regulierungsbehörde und die Schlichtung nach dem Elektrizitätsmarkt- und Gasmarktgesetz
Aufgrund von Art. 41 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG), LGBl. 2002 Nr. 1441, und Art. 33 des Gesetzes vom 18. September 2003 über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG), LGBl. 2003 Nr. 2182, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt:
a) die Regulierungsbehörde;
b) die Schlichtung.
2) Sie dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 22.01);
b) der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 23.01).
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Regulierungsbehörde
Art. 3
Zusammensetzung; Organisation
1) Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 25 EMG und Art. 21 GMG ist die Kommission für Energiemarktaufsicht.
2) Die Regulierungsbehörde setzt sich aus Fachexperten aus den Bereichen Recht, Betriebswirtschaft, Technik und Energiewirtschaft zusammen.
3) Die Mitglieder müssen unparteiisch und unabhängig sein und dürfen nicht folgenden Stellen angehören:
a) der Regierung;
b) einem Gericht;
c) dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung oder der internen Revision eines liechtensteinischen Energieunternehmens;
d) dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung einer Revisionsstelle eines liechtensteinischen Energieunternehmens; oder
e) einem Energielieferanten, der im Liechtensteinischen Netzgebiet Handel betreibt oder Zulieferer bzw. Versorger ist.
4) Die Energiefachstelle beim Amt für Volkswirtschaft bildet das Sekretariat der Regulierungsbehörde.
Art. 4
Ausstand, Verantwortlichkeit und Verbot des Berichtens
Auf alle Mitglieder der Regulierungsbehörde finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege über Ausstand, Verantwortlichkeit und Verbot des Berichtens Anwendung.
Art. 5
Gebühren und Kosten
1) Die Regulierungsbehörde kann für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 26 EMG und Art. 22 GMG Gebühren erheben und Kostenersatz geltend machen.
2) Die Höhe der Gebühren berechnet sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Regulierungsbehörde. Der Aufwandsberechnung wird ein Stundensatz von 150 Franken zugrunde gelegt.
3) Die Kosten für den Beizug externer Experten werden gesondert in Rechnung gestellt.
4) Art. 9 bleibt vorbehalten.
III. Schlichtung
Art. 6
Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag in jenen Fällen schlichten, in denen dies im Elektrizitätsmarkt- und Gasmarktgesetz vorgesehen ist. Ein Gerichtsstand im Inland ist für die Antragstellung nicht erforderlich.
2) Anträge zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sind schriftlich an die Regulierungsbehörde zu richten.
3) Die Schlichtung erfolgt entweder in Form einer Vermittlung zwischen den Parteien (gütliche Einigung) oder mit Entscheidung oder Verfügung.
4) Den Parteien bleibt das Recht, sich der Schlichtung zu verweigern oder zu entziehen, vorbehalten. Die Ausübung dieses Rechts setzt eine Mitteilung an die Regulierungsbehörde vor dem Abschluss des Schlichtungsverfahrens voraus sowie, nach Wahl der Parteien:
a) eine gütliche Einigung;
b) ein Beschreiten des Rechtsweges an die Gerichte des öffentlichen oder des privaten Rechts;
c) die Bestellung eines Schiedsgerichtes.
5) Verweigern oder entziehen sich die Parteien der Schlichtung, ohne dass ein Grund nach Abs. 4 vorliegt, entscheidet oder verfügt die Regulierungsbehörde über den Gegenstand der Schlichtung.
Art. 7
Antragsberechtigte; Antragsgegner (Parteien)
1) Die Schlichtung kann von direkt Betroffenen in Anspruch genommen werden.
2) Die Parteien sind dazu verpflichtet, die Rechtskraft der Schlichtung unabhängig davon anzuerkennen, ob eine gütliche Einigung oder eine Entscheidung oder Verfügung durch die Regulierungsbehörde erfolgt.
Art. 8
Vertraulichkeit
Auf die Vertraulichkeit im Rahmen des Schlichtungsverfahrens findet Art. 29 EMG und Art. 25 GMG Anwendung.
Art. 9
Gebühren und Kosten
Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist kostenlos.
Art. 10
Rechtskraft der Schlichtung
1) Wird die Rechtskraft der Schlichtung nicht von den Parteien mit Vertrag bestimmt, besitzt sie die Verbindlichkeit einer Entscheidung oder Verfügung.
2) In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde, nach einer Anhörung der Parteien und in Bezug auf Netzzugang und Preise, die Art und den Umfang der Drittwirkung einer Schlichtung bestimmen (Allgemeinverbindlicherklärung).
IV. Schlussbestimmung
Art. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 730.3

2   LR 733.2