0.110.036.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 191 ausgegeben am 3. Juli 2009
Kundmachung
vom 30. Juni 2009
des Beschlusses Nr. 114/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 114/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 114/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2007
vom 28. September 2007
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2007 vom 6. Juli 20072 geändert.
2. Die Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 30a, 30b, 30c, 30ca, 30caa, 30 cab, 30cac, 30cb, 30d und 30e werden umbenannt in die Nummern 31, 31a, 31b, 31ba, 31baa, 31bab, 31bac, 31bb, 31c und 31d.
2. Unter der Rubrik "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen", werden die Nummern 31 bis 41 in die Nummern 32 bis 42 umbenannt.
3. Nach Nummer 30 (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"30a. 32007 L 0016: Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/16/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 32.

3   ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.