0.110.036.13
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 207 ausgegeben am 20. Juli 2009
Kundmachung
vom 14. Juli 2009
des Beschlusses Nr. 50/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. April 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. April 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 411, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 50/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 50/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2008
vom 25. April 2008
zur Änderung von Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2007 vom 26. Oktober 20072 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Das Diplom "Master of Science in Architecture (MScArch)", das laut Mitteilung 2008/C 27/09 der EFTA-Überwachungsbehörde4 die Kriterien der Richtlinie 85/384/EWG des Rates5 erfüllt, sollte unter den für Liechtenstein geltenden Anpassungen der Richtlinie 2005/36/EG angefügt werden.
4. In Island ist eine neue Behörde "Landlæknir" (Medical Director of Health) für die Zulassung von medizinischem Personal zuständig.
5. Anhang VII des Abkommens sollte vereinfacht werden, indem die leeren Überschriften und Nummern gestrichen und die verbleibenden Nummern neu nummeriert werden -
beschliesst:
Art. 1
Anhang VII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32007 R 1430: Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3)"
ii) Die Anpassung D wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle wird unter Bst. g Ziffer i Folgendes in Bezug auf Liechtenstein angefügt:
 
- Master of Science in Architecture (MScArch)
Hochschule Liechtenstein
 
2002/2003
b) In der Tabelle werden unter Bst. a Ziffer i in Bezug auf Island die Wörter "Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneytinu" durch das Wort "Landlækni" ersetzt.
c) In der Tabelle werden unter Bst. a Ziffer ii in Bezug auf Island die Wörter "Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneyti" durch das Wort "Landlæknir" ersetzt.
2. Die Überschriften C (Medizinische und paramedizinische Berufe), D (Architektur) und K (Sonstiges) werden einschliesslich der untergeordneten Überschriften und Nummern gestrichen.
3. Die Nummern 59 bis 65 und 67 bis 74 werden einschliesslich der dazugehörigen Überschriften gestrichen.
4. Die Nummern 1a bis 1c, 20 bis 26, 29 und 31 bis 57 werden gestrichen.
5. Die Nummern 1d, 27, 28, 30 und 66 werden in die Nummern 1a, 3, 4, 5 und 6 umbenannt.
6. Die Überschrift E (Handels- und Vermittlertätigkeiten) wird in die Überschrift C umbenannt.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. April 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. April 2008.
(Es folgen die Unterschriften)

1   LR 170.50

2   ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 70.

3   ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3.

4   ABl. C 27 vom 31.1.2008, S. 30.

5   ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.