vom 20. Oktober 2009
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV)
(Art. 10 bis 15b und 18a)
Ökologischer Leistungsnachweis
1. Aufzeichnungen
1.1 Der Bewirtschafter muss regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:
a) Parzellenverzeichnis, Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, übrige Flächen;
b) Parzellenplan mit Bewirtschaftungsparzellen sowie Parzellenplan der ökologischen Ausgleichsflächen;
c) Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Produkt, Einsatzdatum und -menge), Erntedaten und -erträge sowie bei den Ackerkulturen zusätzlich Angaben über Sorten, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung;
d) die berechnete Nährstoffbilanz und die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen;
e) weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind.
2. Ausgeglichene Düngerbilanz
2.1 Nährstoffbilanz
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode "Suisse-Bilanz" nach der Wegleitung Suisse-Bilanz
52 des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.
2.1.2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend.
2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetapplikation HODUFLU nach Art. 14 der schweizerischen Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (SR 919.117.71) erfasst werden. Es werden nur die in HODUFLU erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der "Suisse-Bilanz" anerkannt.
2.1.4 Werden bewilligungspflichtige Bauten, die eine Ausdehnung des Nutztierbestandes pro Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von technischen Massnahmen und der Abgabe von Hofdünger eine ausgeglichene Phosphorbilanz ohne Fehlerbereich erreicht und zur Erfüllung des ÖLN auch nach der Erstellung der Bauten beibehalten wird. Das Amt für Umwelt führt eine Liste der betroffenen Betriebe.
2.1.5 Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 % des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Das Amt für Umwelt kann für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines gesamtbetrieblichen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden.
2.1.6 Die Stickstoffbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 % des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Das Amt für Umwelt kann für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln vorsehen.
2.1.7 Der Übertrag von Nährstoffen auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres ist grundsätzlich nicht möglich. Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.
2.1.8 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet:
a) 2.0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha im Talgebiet;
b) 1.4 DGVE/ha in Schellenberg und Planken;
c) 1.1 DGVE/ha in Triesenberg.
2.1.9 Das Amt für Umwelt kann bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der Grenzen nach Ziff. 2.1.8 eine Nährstoffbilanz verlangen.
2.1.10 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz
53 gelten als Maximalwerte für die ausgeglichene Düngerbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Das Amt für Umwelt kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller muss die Plausibilität der Ertragsschätzungen auf Verlangen des Amtes für Umwelt zu seinen Lasten belegen.
2.2 Bodenuntersuchungen
2.2.1 Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen dürfen höchstens zehn Jahre alt sein. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Art. 14 der Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung sowie Dauerweiden.
2.2.2 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche die Werte nach Ziff. 2.1.8 nicht überschreitet. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklassen "Vorrat" (D) oder "angereichert" (E) gemäss der aktuellen Ausgabe "Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" befinden.
2.2.3 Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.
2.2.4 Die vom Bundesamt für Landwirtschaft zugelassenen Labors sowie die von diesem anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften gelten als zugelassen und anerkannt.
2.2.5 Die zugelassenen Labors stellen dem Amt für Umwelt die gewünschten Bodenuntersuchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.
3. Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen
3.1 Allgemeine Bestimmungen
3.1.1 Bei Betrieben mit Flächen im Ausland muss der Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen im Inland mindestens 3.5 % der im Inland mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 % der im Inland bewirtschafteten übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen.
3.1.2 Bei der Aufteilung von ökologischen Ausgleichsflächen auf verschiedene Bewirtschafter sind die verschiedenen Elemente vom Amt für Umwelt auszuscheiden und die den einzelnen Bewirtschaftern zugeteilten Teilflächen festzuhalten.
3.2 Anrechenbare ökologische Ausgleichsflächen
3.2.1 Die nachfolgend beschriebenen ökologischen Ausgleichsflächen sind an den ökologischen Ausgleich nach Art. 11 Abs. 1 anrechenbar, wenn die entsprechenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Nicht anrechenbar sind Flächen, die nach Art. 16 der schweizerischen Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen sind oder aufgrund einer der folgenden Kriterien von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen sind:
a) Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen (zum Beispiel Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken oder invasive Neophyten);
b) Hochstamm-Feldobstbäume, die weder auf der eigenen noch auf der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen;
c) Flächen, die durch unsachgemässe Bewirtschaftung oder durch vorübergehende nicht landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Qualität beeinträchtigt werden.
3.2.1.1 Zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen
Alle Ökoausgleichsflächen nach Art. 46 Abs. 1 und 2 des Gesetzes und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
3.2.1.2 Nicht zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen
3.2.1.2.1 Extensiv genutzte Weiden
Mageres Weideland
Bedingungen und Auflagen:
- Keine Düngung (ausser durch die Weidetiere), keine Zufütterung auf der Weide.
- Mindestgrösse der einzelnen Flächen: 20 Aren.
- Grundsätzlich Weidenutzung, mindestens einmal jährlich (Säuberungsschnitt erlaubt).
- Pflanzenschutzmittel: höchstens Einzelstockbehandlung (angemessener Pflanzenschutz der Bäume ist erlaubt).
- Ausgeschlossen werden breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände. Intensive Wiesenpflanzen wie italienisches Raigras, englisches Raigras, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Wiesen- und gemeines Rispengras, scharfer und kriechender Hahnenfuss sowie Weissklee dominieren maximal 20 % der Fläche. Zeigerpflanzen für Übernutzung oder Lägerflächen (wie Blacken, guter Heinrich, Brennnesseln und Disteln) dominieren maximal 10 % der Fläche.
- Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens sechs Jahren entsprechend bewirtschaftet werden.
3.2.1.2.2 Waldweiden (Wytweiden, Selven)
Traditionelle, als Weide und Wald gemischte Nutzungsformen
Bedingungen und Auflagen:
- Keine Düngung mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern.
- Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger nur mit Bewilligung des Amts für Umwelt.
- Pflanzenschutzmittel nur mit Bewilligung des Amts für Umwelt.
- Anrechenbar ist nur der Weideanteil.
- Bezüglich Ausschluss von artenarmen übernutzten Flächen oder Lägerflächen gelten die Bestimmungen nach 3.2.1.2.1.
- Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens sechs Jahren entsprechend bewirtschaftet werden.
3.2.1.2.3 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen
Eichen, Ulmen, Linden, Obstbäume, Weiden, Nadelbäume und andere einheimische Bäume
Bedingungen und Auflagen:
- Abstand zwischen zwei anrechenbaren Bäumen: mindestens 10 m.
- Keine Düngung auf der Fläche unter den Bäumen im Radius von mindestens 3 m.
- Umrechnung in ökologische Ausgleichsfläche: 1 Are pro Baum.
3.2.1.2.4 Wassergraben, Tümpel, Teich
Offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören
Bedingungen und Auflagen:
- Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich oder fischwirtschaftlich genutzt werden.
- Düngung und Pflanzenschutzmittel auf dem Hauptobjekt sind verboten.
- Der Pufferstreifen entlang des Wassergrabens, Tümpels oder Teichs muss mindestens 6 m betragen.
3.2.1.2.5 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle
Ruderalflächen: Kraut- oder Hochstaudenvegetation (ohne verholzende Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen.
Steinhaufen und -wälle: Anhäufungen von Steinen mit oder ohne Bewuchs
Bedingungen und Auflagen:
- Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Sie müssen alle zwei bis drei Jahre ausserhalb der Vegetationszeit gepflegt werden.
- Düngung und Pflanzenschutzmittel auf dem Hauptobjekt sind verboten.
- Der Pufferstreifen entlang der Ruderalfläche, des Steinhaufens oder -walles muss mindestens 3 m betragen.
3.2.1.2.6 Trockenmauern
Nicht oder wenig ausgefugte Mauern aus Steinen
Bedingungen und Auflagen:
- Die Höhe muss mindestens 50 cm betragen.
- Keine landwirtschaftliche Nutzung.
- Düngung und Pflanzenschutzmittel auf dem Hauptobjekt sind verboten.
- Der Pufferstreifen entlang der Trockenmauer muss mindestens 50 cm betragen.
- Angerechnet wird eine Standardbreite von 3 m. Für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche und für solche mit nur einseitigem Pufferstreifen werden 1,5 m angerechnet.
3.2.1.2.7 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
Bedingungen und Auflagen:
- Düngung: nur im Unterstockbereich erlaubt.
- Schnitt: alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse; zeitlicher Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche mindestens sechs Wochen; Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte erlaubt.
- Bodenbearbeitung in den Fahrgassen: oberflächliches Einarbeiten des organischen Materials (Streue) erlaubt, jährlich nur in jeder zweiten Fahrgasse.
- Pflanzenschutzmittel: im Unterstockbereich nur Blattherbizide für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern. Gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten dürfen nur biologische und biotechnische Methoden oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide) eingesetzt werden.
- Wendezonen und private Zufahrtswege, Böschungen und an Rebflächen angrenzende bewachsene Flächen: Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig.
Ausschlusskriterien:
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (Rebfläche und Wendezonen) sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra, Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum officinale): mehr als 66 % der Gesamtfläche, oder
- Anteil invasiver Neophyten von mehr als 5 % der Gesamtfläche.
Teilflächen können ausgeschlossen werden.
3.2.1.2.8 Weitere ökologische Ausgleichsflächen
Ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der oben beschriebenen Elemente entsprechen
Bedingungen und Auflagen:
Auflagen und Bewilligungen sind vom Amt für Umwelt festzulegen bzw. zu erteilen.
4. Geregelte Fruchtfolge
4.1 Anzahl Kulturen
4.1.1 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 % der Ackerfläche bedecken. Kulturen, die weniger als 10 % bedecken, können zusammengezählt werden und gelten pro Tranche von 10 %, die sie zusammen überschreiten, als jeweils eine Kultur.
4.1.2 Sind mindestens 20 % der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen. Sind mindestens 30 % der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.
4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen
4.2.1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt:
a) Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer): 66 %;
b) Weizen und Korn: 50 %;
c) Mais: 40 %;
d) Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direktsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese: 50 %;
e) Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich): 60 %;
f) Hafer: 25 %;
g) Rüben: 25 %;
h) Kartoffeln: 25 %;
i) Raps: 25 %;
k) Sojabohnen: 25 %;
l) Ackerbohnen: 25 %;
m) Tabak: 25 %;
n) Proteinerbsen: 15 %;
o) Sonnenblume: 25 %;
p) Raps und Sonnenblume: 33 %.
4.2.2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.
4.3 Regelung der Anbaupausen
4.3.1 Die Anbaupausen müssen so festgelegt werden, dass umgerechnet innerhalb der Fruchtfolge und pro Parzelle die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziff. 4.2 eingehalten werden.
4.3.2 Der Bewirtschafter darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach Ziff. 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Ziffer oder umgekehrt wechseln.
5. Geeigneter Bodenschutz
5.1 Erosionsschutz
5.1.1 Es dürfen keine relevanten erosions- und bewirtschaftungsbedingten Bodenabträge auf der Ackerfläche auftreten.
5.1.2 Ein Bodenabtrag gilt dann als relevant, wenn er mindestens den Fällen in der Rubrik "2 bis 4 t/ha" des Merkblatts "Wie viel Erde geht verloren?"
54 von Agridea entspricht.
5.1.3 Ein Bodenabtrag gilt als bewirtschaftungsbedingt, wenn er weder auf eine primär naturbedingte noch auf eine primär infrastrukturbedingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückzuführen ist.
5.1.4 Beim Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen muss der Bewirtschafter auf der betroffenen Parzelle oder im betroffenen Perimeter:
a) einen vom Amt für Umwelt anerkannten Massnahmenplan umsetzen; oder
b) die notwendigen Massnahmen zur Erosionsprävention eigenverantwortlich umsetzen.
5.1.5 Ist die Ursache für ein eingetretenes Erosionsereignis nach Ziff. 5.1.2 auf einer Parzelle unklar, so stellt das Amt für Umwelt die Ursache fest. Es sorgt in der Folge für ein abgestimmtes Vorgehen zur Verhinderung von Erosion im entsprechenden Gebiet.
5.1.6 Wiederholte Fälle von Erosion auf derselben Parzelle gelten als Mangel. Hat der Bewirtschafter den Bewirtschaftungsplan nach Ziff. 5.1.4 Bst. a korrekt umgesetzt, erfolgt keine Kürzung der Beiträge.
5.1.7 Die Kontrollen werden gezielt nach Regen-Ereignissen auf gefährdeten Standorten durchgeführt. Das Amt für Umwelt führt eine Liste mit den festgestellten Erosionsereignissen.
6. Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenschutzmittel
6.1 Allgemeine Bestimmungen
6.1.1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.
6.1.2 Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank ausgerüstet sein. Die Reinigung der Geräte hat mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung zu erfolgen. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.
6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau
6.2.1 Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind keine Applikationen mit Pflanzenschutzmitteln erlaubt.
6.2.2 Beim Einsatz von Vorauflauf-Herbiziden in Getreide ist pro Kultur mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen. Um die Nützlinge zu schonen, ist die Verwendung von wenig spezifischen beziehungsweise in Bezug auf Nützlinge und andere Nutzorganismen wenig selektiven Pflanzenschutzmitteln eingeschränkt.
6.2.3 Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und der Einsatz von insektiziden Spritzmitteln sind bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Kulturen ausschliesslich in den folgenden Fällen gestattet:
Kultur
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Vorauflauf-Herbizide
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Insektizide Spritzmittel
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a) Getreide
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Teil- oder breitflächige Herbstanwendung bis zum 10. Oktober
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Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Getreidehähnchen: nur mit Produkten nach Ziff. 6.2.4.
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b) Raps
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Teil- oder breitflächige Anwendung
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Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Stängelrüssler und Glanzkäfer.
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c) Mais
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Bandbehandlung
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Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Maiszünsler bei Körnermais: nur mit Produkten nach Ziff. 6.2.4.
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d) Kartoffeln/ Speisekartoffeln
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Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung
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Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Kartoffelkäfer und gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziff. 6.2.4.
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e) Rüben (Futter- und Zuckerrüben)
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Bandbehandlung oder breitflächige Anwendung nur nach Auflaufen der Unkräuter
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Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziff. 6.2.4.
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f) Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Soja, Sonnenblumen, Tabak
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Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung
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Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziff. 6.2.4.
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g) Grünfläche
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Einzelstockbehandlung mit Herbiziden generell erlaubt.
Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur: Einsatz von Total-Herbiziden erlaubt.
In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden erlaubt.
In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei mehr als 20 % der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv ökologischer Ausgleichsflächen) nur mit Sonderbewilligung.
|
6.2.4 Für den ÖLN sind im Acker- und Futterbau bei den Nematiziden, bei den Molluskiziden und bei den folgenden Schaderreger-Kultur-Kombinationen die folgenden Pflanzenschutzmittel in Spalte 3 frei einsetzbar, diejenigen in Spalte 4 nur mit einer Sonderbewilligung nach Ziff. 6.3:
Produktkategorie
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Schaderreger / Kultur
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im ÖLN frei einsetzbare
Produkte
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Nur mit Sonderbewilligung nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar
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a) Nematizide
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keine
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sämtliche Pflanzenschutzmittel
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b) Molluskizide
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Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Metaldehyd und Eisen-III-Phosphat
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sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel
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c) Insektizide
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Getreidehähnchen bei Getreide
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Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Diflubenzuron, Teflubenzuron und Spinosad
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sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel
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Kartoffelkäfer bei Kartoffeln
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Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Teflubenzuron, Azadirachtin und Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis
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sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel
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Blattläuse bei Speisekartoffeln, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen
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Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Pirimicarb, Pymetrozin, Spirotetramat und Flonicamid
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sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel
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Maiszünsler bei Körnermais
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Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Trichogramme spp.
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6.3 Sonderbewilligungen
6.3.1 Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen sind nach den geltenden Weisungen, herausgegeben von der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste, zu erteilen. Die Sonderbewilligungen werden schriftlich und zeitlich befristet in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete erteilt. Sie beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden.
6.3.2 Das Amt für Umwelt führt eine Liste der erteilten Sonderbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält.
6.3.3 Der Bewirtschafter muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.
6.3.4 Aufgehoben
7. Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut
7.1 Es gelten die folgenden Regelungen:
a) Saatgetreide
- Anbaupause: Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander.
b) Saatkartoffeln
- Pflanzenschutz: Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt inklusive der Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A. Die Behandlung mit Aphizide (ausser im Tunnelanbau) ist nur mit einer Sonderbewilligung von Agroscope erlaubt.
c) Saatmais
- Anbaupause: Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais.
- Pflanzenschutz: Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt.
d) Gras- und Kleesamenanbau
- Pflanzenschutz: Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden.
8. Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen
8.1 ÖLN-Regelungen für die Spezialkulturen
8.1.1 In den Spezialkulturen müssen die in den Art. 9 bis 19 enthaltenen Anforderungen sowie, falls zutreffend, die in diesem Anhang enthaltenen Mindestanforderungen eingehalten werden.
8.1.2 Folgende Fachorganisationen können spezifische ÖLN-Regelungen erarbeiten:
a) Schweizerische Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL);
b) Schweizerische Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO);
c) Schweizerischer Verband für naturnahe Produktion im Weinbau (Vitiswiss).
8.1.3 ÖLN-Regelungen nach Ziff. 8.1.2, die vom Bundesamt für Landwirtschaft genehmigt wurden, gelten in Liechtenstein als gleichwertig zu den Bestimmungen in Ziff. 8.1.1.
8.2 Weitere ÖLN-Regelungen
8.2.1 Folgende Fach- und Vollzugsorganisationen können spezifische ÖLN-Richtlinien erarbeiten:
a) Bio Suisse;
b) Koordination Richtlinien Tessin und Deutschschweiz für den ÖLN (KIP).
8.2.2 Für ÖLN-Regelungen nach Ziff. 8.2.1 Bst. a gelten die Art. 12 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 4.
8.2.3 ÖLN-Regelungen nach Ziff. 8.2.1 Bst. b, die vom Bundesamt für Landwirtschaft genehmigt wurden, gelten in Liechtenstein als gleichwertig zu den Bestimmungen des ÖLN.
9. Pufferstreifen
9.1 Begriff: Grün- oder Streueflächenstreifen.
9.2 Auf Pufferstreifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind unter Vorbehalt der Ziff. 9.3 Bst. b und 9.6 zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
9.3 Es sind anzulegen:
a) entlang von Waldrändern ein Pufferstreifen von mindestens 3 m Breite;
b) entlang von Wegen ein Pufferstreifen von mindestens 0,5 m Breite; Einzelstockbehandlungen sind nur bei Landstrassen zulässig;
c) entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen beidseitig ein Pufferstreifen von mindestens 3 m und maximal 6 m Breite; ein einseitiger Streifen ist ausreichend, wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.
9.4 Das Amt für Umwelt kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen kein Grünflächenstreifen angelegt wird, wenn:
a) besondere arbeitstechnische Umstände wie die geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken dies verlangen; oder
b) die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.
9.5 Auf den Flächen, für die das Amt für Umwelt die Bewilligung nach Ziff. 9.4 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
9.6 Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Pufferstreifen anzulegen, der nicht umgebrochen wird. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern und stehenden Gewässern ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt "Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften", KIP/PIOCH 2009, gemessen.