432.5 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2009 |
Nr. 371 |
ausgegeben am 30. Dezember 2009 |
Gesetz
vom 20. November 2009
über die Liechtensteinische Musikschule (LMSG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Rechtsform und Sitz
Unter dem Namen "Liechtensteinische Musikschule" besteht eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.
Art. 2
Bezeichnungen und anwendbares Recht
1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.
Art. 3
Zweck
1) Zweck der Stiftung ist, Unterricht in Instrumental- und Vokalmusik zu erteilen und das musikalische Leben des Landes zu fördern.
2) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
Art. 4
Einkünfte
1) Die Einkünfte der Stiftung sind:
a) Schulgeld;
b) Staatsbeitrag;
c) übrige Einkünfte.
2) Das Schulgeld deckt mindestens 25 %, der Staatsbeitrag höchstens 75 % der Aufwendungen.
Art. 5
Schulgeld
Die Schüler an der Liechtensteinischen Musikschule entrichten ein Schulgeld.
Art. 6
Unterrichtsräumlichkeiten
Der Staat stellt der Stiftung geeignete Unterrichtsräumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 7
Organe und weitere Funktionsträger
1) Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat;
b) die Direktion;
c) die Revisionsstelle.
2) Als weiterer Funktionsträger besteht eine Unterrichtskommission.
Stiftungsrat
Art. 8
a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung
1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
a) Bildungswesen;
b) Finanz- und Rechnungswesen;
c) Personalwesen;
d) Instrumentalmusik und Gesang.
3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Stiftungsrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Stiftungsrates;
c) den Präsidenten im Besonderen.
4) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Direktion sowie ein Vertreter des Schulamtes mit beratender Stimme teil.
5) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.
Art. 9
b) Aufgaben
1) Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu gewährleisten. Er hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen dem Zweck der Stiftung entsprechend verwaltet und verwendet wird. Der Stiftungsrat kann hiefür, unbeschadet der Befugnisse der Aufsichtsbehörde, die gebotenen Massnahmen anordnen.
2) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung der Stiftung;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) die Festlegung der Organisation;
d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Direktion;
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
g) die Erstellung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes;
h) der Erlass des Lehrplans, des Strukturplanes, der Schulordnung und des Dienstreglements;
i) die Entscheidung über die Aufnahme von Schülern, sofern eine Ablehnung durch die Direktion erfolgt, sowie die Entscheidung über den Ausschluss aus der Schule.
3) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.
Art. 10
Direktion
1) Die Mitglieder der Direktion werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
2) Die Direktion ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Direktion werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Art. 11
Revisionsstelle
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle.
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
Art. 12
Unterrichtskommission
1) Der Stiftungsrat bestellt eine Unterrichtskommission von fünf bis sieben Mitgliedern sowie deren Präsidenten. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2) Die Unterrichtskommission übt Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf den Unterricht in den einzelnen Fachbereichen und bei den Lehrern aus und berät den Stiftungsrat, die Direktion und die Lehrer.
3) Die Unterrichtskommission erstattet dem Stiftungsrat jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit.
4) Das Nähere wird mit Reglement festgelegt.
Art. 14
Regierung
1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates;
b) die Genehmigung der Statuten;
c) die Festlegung der Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder;
d) die Genehmigung des Voranschlages, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie die Entlastung des Stiftungsrates;
e) die Wahl der Revisionsstelle;
f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
Verarbeitung personenbezogener Daten4
Art. 14a
5
a) beim Lehr- und Verwaltungspersonal
1) Die Stiftung darf personenbezogene Daten des Lehr- und Verwaltungspersonals, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Regierung und Schulamt dürfen personenbezogene Daten des Lehrpersonals, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
3) Für die Zwecke der Datenverarbeitung darf die Stiftung ein Informationssystem betreiben.
Art. 14b
6
b) bei Schülern
1) Die Stiftung darf personenbezogene Daten von Schülern, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Im Übrigen findet Art. 14a Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.
Art. 15
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Stiftungsrates kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sind anwendbar.
Art. 16
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 11. Dezember 1991 über die Liechtensteinische Musikschule, LGBl. 1992 Nr. 15;
b) Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Musikschule, LGBl. 2005 Nr. 229.
Art. 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
432.5 G über die Liechtensteinische Musikschule (LMSG)
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Jahrgang 2016 Nr. 362 ausgegeben am 3. November 2016 |
Gesetz
vom 31. August 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Musikschule
...
1) Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der Verwaltungsangestellten und Lehrer der Stiftung werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
7 dieses Gesetzes in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt mit der Massgabe, dass:
a) der Lohn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betragsmässig dem bisher bezogenen Lohn entspricht;
b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistete Dienstjahre angerechnet werden;
c) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht bezogene Ferientage und geleistete Überstunden bzw. Überzeit übertragen werden.
2) Die Stiftung hat innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den Verwaltungsangestellten und Lehrern einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen.
3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige dienstrechtliche Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2009 und
86/2009
2
Art. 13 aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 362.
3
Überschrift vor Art. 14a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 394.
4
Sachüberschrift vor Art. 14a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 394.
5
Art. 14a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 394.
6
Art. 14b eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 394.
7
Inkrafttreten: 1. Januar 2017.