| 412.013 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
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| Jahrgang
2010
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Nr.
29
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ausgegeben am
8. Februar 2010
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Verordnung
vom 3. Februar 2010
über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Aufgrund von Art. 26 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103
1
, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinbildung für sämtliche beruflichen Grundbildungen.
2) In begründeten Fällen kann in den Bildungsverordnungen von den Mindestvorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.
Art. 2
Ziele
1) Der allgemeinbildende Unterricht vermittelt grundlegende Kompetenzen zur Orientierung im persönlichen Lebenskontext und in der Gesellschaft sowie zur Bewältigung von privaten und beruflichen Herausforderungen.
2) Er bezweckt insbesondere:
a) die Entwicklung der Persönlichkeit;
b) die Integration des Individuums in die Gesellschaft;
c) die Förderung von Fähigkeiten zum Erlernen und Ausüben eines Berufs;
d) die Förderung von wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnissen und Fähigkeiten, welche die Lernenden dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen;
e) die Verwirklichung der Chancengleichheit für Lernende beider Geschlechter, für Lernende mit unterschiedlichen Bildungsbiografien oder unterschiedlichen kulturellen Erfahrungen.
3) Die Vertiefung und Anwendung der grundlegenden Kompetenzen ist Aufgabe aller Lernorte.
Art. 3
Dauer und Stundendotation
1) Der allgemeinbildende Unterricht erstreckt sich über die gesamte Dauer der beruflichen Grundbildung.
2) Die Stundendotation beträgt:
a) mindestens 240 Lektionen in der zweijährigen beruflichen Grundbildung;
b) mindestens 360 Lektionen in der dreijährigen beruflichen Grundbildung;
c) mindestens 480 Lektionen in der vierjährigen beruflichen Grundbildung.
II. Rahmenlehrplan und Schullehrplan
Art. 4
Rahmenlehrplan
Der Rahmenlehrplan legt die Bildungsziele und Lernbereiche der Allgemeinbildung fest und formuliert die Rahmenbedingungen für:
a) die Organisation des allgemeinbildenden Unterrichts an den Berufsfachschulen;
b) die Festlegung der Themen im Schullehrplan.
Art. 5
Schullehrplan
1) Der Schullehrplan konkretisiert den Rahmenlehrplan. Er berücksichtigt die Bedürfnisse der verschiedenen Berufsfelder und der Region.
2) Er regelt die Themen und ihre zeitlichen Anteile für die zwei-, die drei- und die vierjährige berufliche Grundbildung.
3) Er enthält die Ausführungsbestimmungen der Berufsfachschule zur Planung, Durchführung, Bewertung und Qualitätssicherung des Qualifikationsverfahrens.
4) Er koordiniert die fächer- und lernortübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der Allgemeinbildung.
III. Qualifikationsverfahren
Art. 6
Gegenstand
Im Qualifikationsverfahren weisen die Lernenden nach, dass sie die im Schullehrplan konkretisierten Bildungsziele erreicht haben.
Art. 7
Teilbereiche
Der Qualifikationsbereich der Allgemeinbildung setzt sich aus folgenden Teilbereichen zusammen:
a) bei der drei- und der vierjährigen beruflichen Grundbildung aus:
1. der Erfahrungsnote;
2. der Vertiefungsarbeit;
3. der Schlussprüfung;
b) bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung mit Berufsattest aus:
1. der Erfahrungsnote;
2. der Vertiefungsarbeit.
Art. 8
Abschlussnote
1) Die Abschlussnote für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist das auf eine Dezimale gerundete arithmetische Mittel aus den Noten für die Teilbereiche nach Art. 7.
2) Ihr Anteil an der Gesamtnote des Fähigkeitszeugnisses oder des Berufsattests beträgt mindestens 20 %.
Art. 9
Erfahrungsnote
1) Die Erfahrungsnote bewertet die Kompetenzen der Lernenden in allen Lernbereichen der Allgemeinbildung während der gesamten beruflichen Grundbildung.
2) Der Schullehrplan regelt Form und Periodizität der Bewertung.
Art. 10
Vertiefungsarbeit
1) Die Vertiefungsarbeit wird im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung erbracht.
2) In der Vertiefungsarbeit wenden die Lernenden die in der Allgemeinbildung erworbenen Kompetenzen an.
3) Den besonderen Bedürfnissen der zweijährigen Grundbildung mit Berufsattest wird bei der Aufgabenstellung und bei der Bewertung Rechnung getragen.
4) Bewertet werden der Prozess der Erarbeitung, das Produkt und die Präsentation der Vertiefungsarbeit.
5) Der Schullehrplan regelt das Verfahren und die Kriterien der Bewertung.
6) Reicht eine lernende Person keine Vertiefungsarbeit ein, so wird sie nicht zur Schlussprüfung zugelassen.
Art. 11
Schlussprüfung
1) Die Schlussprüfung findet im letzten Semester der beruflichen Grundbildung statt.
2) Sie stellt fest, ob die konkretisierten Bildungsziele des Schullehrplans erreicht wurden.
3) Sie kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen.
4) Der Schullehrplan regelt das Verfahren.
5) Bleibt eine lernende Person der Schlussprüfung ohne begründete Entschuldigung fern oder ist sie nicht zur Prüfung zugelassen, so erfüllt sie die für den Abschluss der beruflichen Grundbildung vorausgesetzte Qualifikation in der Allgemeinbildung nicht und muss diesen Qualifikationsbereich wiederholen.
Art. 12
Übertritt aus dem Berufsmaturitätsunterricht
1) Wer vor dem letzten Ausbildungsjahr der beruflichen Grundbildung aus dem Berufsmaturitätsunterricht in den Unterricht der Allgemeinbildung übertritt, absolviert das gesamte Qualifikationsverfahren. Die Erfahrungsnote bezieht sich auf die Dauer, während der die Allgemeinbildung an der Berufsfachschule besucht wurde.
2) Bei einem späteren Übertritt zählt die Note für die interdisziplinäre Projektarbeit als Note für die Vertiefungsarbeit. Fehlt sie, so entspricht die Note für die Schlussprüfung der Abschlussnote Allgemeinbildung. Eine Erfahrungsnote wird nicht erteilt.
3) Wer den Berufsmaturitätsunterricht bis und mit Abschlussprüfungen besucht, gilt im Fach Allgemeinbildung als dispensiert und erhält einen entsprechenden Eintrag im Notenausweis.
Art. 13
Wiederholungen
1) Das Qualifikationsverfahren kann zweimal wiederholt werden.
2) Wird für eine Wiederholung die Berufsfachschule nicht mehr besucht oder weniger als ein Jahr erneut besucht, so bleiben die Erfahrungsnote und die Note für die Vertiefungsarbeit bestehen.
3) Wiederholt eine lernende Person während mindestens eines weiteren Jahres den Unterricht in der Allgemeinbildung, so zählen für die Erfahrungsnote nur die neu erzielten Noten.
Art. 14
Dispensationen
1) Wer eine zweite berufliche Grundbildung absolviert oder über eine gleichwertige Qualifikation in Allgemeinbildung mit Qualifikationsausweis einer allgemeinbildenden Schule verfügt, wird von der Allgemeinbildung dispensiert. Die Dispensation wird im Notenausweis vermerkt.
2) Personen, die zu einem Qualifikationsverfahren zugelassen werden, ohne eine geregelte berufliche Grundbildung absolviert zu haben, und die das Erreichen der Bildungsziele der Allgemeinbildung nicht nachweisen können, absolvieren die Teilbereiche Vertiefungsarbeit und Schlussprüfung.
3) Personen, die eine zweijährige berufliche Grundbildung mit dem Berufsattest abgeschlossen haben, werden beim Übertritt in eine drei- oder vierjährige Grundbildung 120 Lektionen Allgemeinbildung angerechnet.
Art. 15
Kommission für Entwicklung und Qualität der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die periodische Prüfung der Relevanz und Aktualität des Rahmenlehrplans Allgemeinbildung obliegt.
Art. 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez.
Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef