| 412.014.019 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 217 |
ausgegeben am 25. August 2010 |
Verordnung
vom 17. August 2010
über die berufliche Grundbildung Kosmetikerin/Kosmetiker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008,
LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
Art. 1
Berufsbezeichnung und Berufsbild
1) Die Berufsbezeichnung ist Kosmetikerin/Kosmetiker.
2) Kosmetikerinnen/Kosmetiker führen die Schönheitspflege am Menschen selbständig aus, führen Beratung und Verkauf von Präparaten durch und berücksichtigen Indikationen und Kontraindikationen. Sie zeichnen sich durch kunden- und teamorientiertes sowie betriebswirtschaftliches Denken und Handeln aus und übernehmen organisatorische Aufgaben im Betrieb. Sie beherrschen die Grundsätze von Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Rahmen ihrer Tätigkeit.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Kompetenzen
1) Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Art. 4 bis 6 beschrieben.
2) Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4
Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a) Betriebswirtschaft, Betriebsorganisation und Betriebstechniken;
b) Hygiene, Arbeitssicherheit und Schutzmassnahmen;
c) Kommunikation, Beratung und Verkauf;
d) Behandlungskosmetik;
e) Spezialbehandlungen;
f) berufsrelevante Naturwissenschaften und Kenntnisse des menschlichen Körpers.
Art. 5
Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a) Arbeitstechniken und Problemlösen;
b) prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
c) Informations- und Kommunikationsstrategien;
d) systemisches Denken;
e) Lernstrategien;
f) Beratungs- und Verkaufsmethoden;
g) Kreativitätstechniken;
h) Präsentationstechniken.
Art. 6
Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a) eigenverantwortliches Handeln;
b) lebenslanges Lernen;
c) Kommunikationsfähigkeit;
d) Konfliktfähigkeit;
e) Teamfähigkeit;
f) Umgangsformen;
g) Belastbarkeit;
h) ökologisches Bewusstsein.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 7
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
IV. Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 8
Anteile der Lernorte
1) Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an vier Tagen pro Woche.
2) Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1 080 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.
3) Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 12 und höchstens 14 Tage zu acht Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9
Unterrichtssprache
1) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
2) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
3) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
V. Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 10
Bildungsplan
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Art. 4 bis 6 wie folgt näher aus:
a) Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b) Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c) Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d) Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
3) Der Bildungsplan legt überdies fest:
a) die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b) die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c) die Qualifikationsbereiche, die im Notenausweis nach Art. 21 Abs. 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Art. 19 zählen;
d) die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
4) Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Kosmetikerin/Kosmetiker mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 11
Allgemeinbildung
Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
VI. Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb
Art. 12
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Kosmetikerin/Kosmetiker mit Fähigkeitszeugnis und mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) gelernte Kosmetikerin/gelernter Kosmetiker nach bisherigem Recht und mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) Personen, die über einen einschlägigen Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe verfügen.
Art. 13
Höchstzahl der Lernenden
1) In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
a) eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin/ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 % beschäftigt wird; oder
b) zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigt werden.
2) Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
3) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
4) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 14
Lerndokumentation im Betrieb
1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Quartal. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
3) Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Art. 15
Dokumentation der Leistungen in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 16
Zulassung zum Qualifikationsverfahren
1) Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.
2) Von der für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren nach Art. 46 Abs. 3 BBG geforderten beruflichen Praxis müssen mindestens drei Jahre im Tätigkeitsbereich der Kosmetikerin oder des Kosmetikers erworben worden sein.
Art. 17
Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
1) Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Art. 4 bis 6 erworben worden sind.
2) In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit im Umfang von sieben bis acht Stunden. Die lernende Person muss im Rahmen einer vorgegebenen Arbeit oder in gestellten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b) Berufskenntnisse im Umfang von drei bis vier Stunden. Die lernende Person wird mündlich oder schriftlich oder in beiden Formen befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens eine Stunde.
c) Allgemeinbildung: Die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung richtet sich nach der Verordnung über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Art. 18
Bestehen
1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mit der Note 4 oder höher bewertet wird;
b) das Mittel aus der Summe der Note des Qualifikationsbereichs "Berufskenntnisse" und der Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts mindestens die Note 4 beträgt; und
c) die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus folgenden Noten mit folgender Gewichtung:
a) praktische Arbeit: doppelt;
b) Berufskenntnisse: einfach;
c) Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts: einfach;
d) Allgemeinbildung: einfach.
3) Die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts ist das Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
Art. 19
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
2) Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufliche Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote.
Art. 20
Spezialfall
Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse doppelt gewichtet.
Art. 21
Fähigkeitszeugnis
1) Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Kosmetikerin FZ/ Kosmetiker FZ" zu führen.
3) Im Notenausweis werden aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs sowie die Erfahrungsnote im berufskundlichen Unterricht.
X. Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kosmetikerin/Kosmetiker
Art. 22
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität für Kosmetikerinnen/Kosmetiker obliegt.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Kosmetikerin/Kosmetiker vor dem 1. Januar 2007 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.
2) Wer die Lehrabschlussprüfung für Kosmetikerin/Kosmetiker bis zum 31. Dezember 2011 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Renate Müssner
Regierungsrätin
1
82112 Kosmetikerin/Kosmetiker