| 412.014.025 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 223 |
ausgegeben am 25. August 2010 |
Verordnung
vom 17. August 2010
über die berufliche Grundbildung Metallbauerin/Metallbauer mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008,
LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1
Berufsbezeichnung, Berufsbild und Fachrichtungen
1) Die Berufsbezeichnung ist Metallbauerin/Metallbauer.
2) Metallbauerinnen/Metallbauer zeichnen sich namentlich durch folgende Tätigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie fertigen und montieren Metall-, Stahl-, Fenster- und Fassadenbaukomponenten.
b) Sie verarbeiten Halbfabrikate vorwiegend aus Stahl, Chromnickelstahl und Aluminium.
c) Sie sichern die Qualität der von ihnen hergestellten Produkte.
d) Sie beherrschen den Einsatz der Werkstoffe sowie der Betriebs- und Montageeinrichtungen.
e) Sie handeln in allen Arbeitsprozessen mit Rücksicht auf ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit ihrer Mitmenschen und tragen dem Schutz der Umwelt Rechnung.
3) Innerhalb des Berufs der Metallbauerin/des Metallbauers gibt es folgende Fachrichtungen:
a) Metallbau;
b) Schmiedearbeiten;
c) Stahlbau.
4) Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2
Dauer, Beginn und Struktur der Bildung
1) Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2) Inhaberinnen/Inhabern des Berufsattests Metallbaupraktikerin BA/Metallbaupraktiker BA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet: sie beginnen die Grundbildung mit dem zweiten Bildungsjahr.
3) Inhaberinnen/Inhabern des Fähigkeitszeugnisses Metallbaukonstrukteurin/Metallbaukonstrukteur oder eines andern verwandten Berufs werden in der Regel zwei Jahre der beruflichen Grundbildung angerechnet.
4) Eine Zusatzlehre in der zweiten Fachrichtung dauert in der Regel ein Jahr. Das Qualifikationsverfahren bezieht sich lediglich auf die praktische Prüfung. Es ist kein Berufsschulunterricht mehr zu absolvieren.
5) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
6) Die schulische Bildung ist über die gesamte Bildungsdauer generalistisch ausgelegt. Die Bildung in beruflicher Praxis ist ab dem ersten Bildungsjahr fachrichtungsbezogen. Die überbetrieblichen Kurse ergänzen über die gesamte Bildungsdauer die fachrichtungsbezogene Bildung.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Kompetenzen
1) Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Art. 4 bis 6 beschrieben.
2) Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4
Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a) Betriebswirtschaft und Betriebsorganisation;
b) Logistik und Materialwirtschaft;
c) Umwelt und Sicherheit;
d) Konstruktion;
e) Fertigung;
f) Montage;
g) Werterhaltung;
h) Plangrundlagen;
i) fachrichtungsspezifische Arbeiten.
Art. 5
Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a) Arbeitstechniken und Problemlösen;
b) prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
c) Informations- und Kommunikationsstrategien;
d) systemisches Denken;
e) Lernstrategien;
f) Kreativitätstechniken.
Art. 6
Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a) eigenverantwortliches Handeln;
b) lebenslanges Lernen;
c) Kommunikationsfähigkeit;
d) Konfliktfähigkeit;
e) Teamfähigkeit;
f) Umgangsformen;
g) Belastbarkeit.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 7
2
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 8
Anteile der Lernorte
1) Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an vier Tagen pro Woche.
2) Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1 440 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 160 Lektionen.
3) Die überbetrieblichen Kurse umfassen mindestens 40 Tage zu je acht Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9
Unterrichtssprache
1) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
2) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
3) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
V. Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 10
Bildungsplan
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Art. 4 bis 6 wie folgt näher aus:
a) Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b) Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c) Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d) Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
3) Der Bildungsplan legt überdies fest:
a) die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b) die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c) die Qualifikationsbereiche, die im Notenausweis nach Art. 21 Abs. 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Art. 19 zählen;
d) die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
4) Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Metallbauerinnen/Metallbauer mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 11
Allgemeinbildung
Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
VI. Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb
Art. 12
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Metallbauerinnen/Metallbauer oder Schmiedinnen/Schmiede mit Fähigkeitszeugnis und mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Personen, die über einen einschlägigen Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe verfügen;
c) Angehörige/Angehöriger eines verwandten Berufs, mit Fähigkeitszeugnis und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis in der entsprechenden Fachrichtung.
Art. 13
Höchstzahl der Lernenden
1) In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
a) eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin/ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 % beschäftigt wird; oder
b) zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigt werden.
2) Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
3) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
4) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 14
Lerndokumentation im Betrieb
1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation alle zwei Monate und bespricht sie mit der lernenden Person.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält den Bildungsstand der lernenden Person semesterweise in einem Bildungsbericht fest.
Art. 15
Dokumentation der Leistungen in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 16
Zulassung zum Qualifikationsverfahren
1) Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.
2) Von der für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren nach Art. 46 Abs. 3 BBG geforderten beruflichen Praxis müssen mindestens drei Jahre im Beruf Metallbauerin oder Metallbauer erworben worden sein.
Art. 17
Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
1) Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Art. 4 bis 6 erworben worden sind.
2) In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit im Umfang von 14 bis 18 Stunden. Geprüft werden das Herstellen und das Zusammenfügen von Einzelteilen; dabei soll eine Auswahl von allgemeinen Arbeitstechniken zum Einsatz kommen. Die Aufgabenstellung kann ganz oder teilweise in der Form von Arbeitsproben erfolgen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b) Berufskenntnisse im Umfang von vier bis fünf Stunden, davon höchstens eine Stunde für das Fachgespräch. Die Lerndokumentation dient im Fachgespräch als Gesprächsgrundlage.
c) Allgemeinbildung: Die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich "Allgemeinbildung" richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Art. 18
Bestehen
1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b) die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht.
3) Die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts ist das Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts ab dem dritten Semester.
4) Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht mit folgender Gewichtung:
a) praktische Arbeit: doppelt;
b) Berufskenntnisse: einfach;
c) Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts: einfach;
d) Allgemeinbildung: einfach.
Art. 19
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
2) Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so werden die bisherigen Erfahrungsnoten für den berufskundlichen Unterricht beibehalten. Wird der berufliche Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen die neuen Erfahrungsnoten.
Art. 20
Spezialfall
Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote für den berufskundlichen Unterricht der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse doppelt gewichtet.
Art. 21
Fähigkeitszeugnis
1) Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Metallbauerin FZ/ Metallbauer FZ" zu führen.
3) Im Notenausweis werden aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs sowie die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts;
c) die Fachrichtung.
X. Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Metallbaugewerbe
Art. 22
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität für Metallbauerinnen/Metallbauer obliegt.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Metallbauer/Metallbauerin oder Schmied/Schmiedin vor dem 1. Januar 2007 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.
2) Wer die Lehrabschlussprüfung für Metallbauer/Metallbauerin oder Schmied/Schmiedin bis zum 31. Dezember 2012 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Renate Müssner
Regierungsrätin
1
44504 Metallbau; 44505 Schmiedearbeiten; 44507 Stahlbau
2
Art. 7 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 161.