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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 246 ausgegeben am 30. August 2010
Gesetz
vom 30. Juni 2010
über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der internationalen Amtshilfe in Steuersachen mit Bezug auf:
a) die vom Fürstentum Liechtenstein mit anderen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen;
b) die von der Regierung mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen ("Tax Information Exchange Agreements", nachfolgend TIEA).
Art. 2
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt die internationale Amtshilfe in Steuersachen auf Ersuchen, soweit die Durchführung nicht in einem besonderen Gesetz abweichend geregelt ist.
2) Amtshilfe nach Abs. 1 wird bezüglich Informationen geleistet, die:
a) für die Festlegung, Veranlagung, Vollstreckung oder Erhebung von Steuern in Bezug auf Personen, die diesen Steuern unterliegen, oder für die Untersuchung und Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind; und
b) die inländische Behörden selbst innehaben oder die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Personen innerhalb des Hoheitsgebiets des ersuchten Staates befinden.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) "Person": eine natürliche oder juristische Person, einschliesslich einer Anstalt oder Stiftung, ein Nachlass, ein Trust oder eine andere besondere Vermögenswidmung, eine Personengesellschaft, eine Gesellschaft oder irgendeine andere Personengemeinschaft;
b) "Informationen": alle Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen in jeglicher Form;
c) "Informationsinhaber": eine Person, die über Informationen verfügt, welche Gegenstand des Ersuchens sind;
d) "betroffene Person":
1. der Kunde eines Informationsinhabers;
2. die Person, deren steuer- oder steuerstrafrechtliche Verantwortung vom Ersuchen betroffen ist; oder
3. die Person, die persönlich und direkt durch das Ersuchen betroffen ist;
e) "Berechtigter": ein Informationsinhaber oder eine betroffene Person.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Zuständige Behörde
1) Die für die internationale Amtshilfe zuständige Behörde nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder TIEA ist die Steuerverwaltung.
2) Die Steuerverwaltung verkehrt direkt mit den zuständigen ausländischen Behörden.
Art. 5
Gebot der raschen Erledigung
Amtshilfeverfahren sind zügig durchzuführen.
II. Leistung von Amtshilfe
Art. 6
Entgegennahme und Weiterleitung der Ersuchen
1) Die Steuerverwaltung nimmt Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde entgegen.
2) Bei anderen inländischen Behörden einlangende Ersuchen sind an die Steuerverwaltung weiterzuleiten.
Art. 7
Form und Inhalt des Ersuchens
1) Die zuständige ausländische Behörde hat Ersuchen in schriftlicher Form zu stellen.
2) Das Ersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss die folgenden Angaben enthalten:
a) die Identität des einzelnen Steuerpflichtigen, dessen steuer- oder steuerstrafrechtliche Verantwortung betroffen ist;
b) die Zeitspanne, in Bezug auf welche die Informationen verlangt werden;
c) die Art der verlangten Informationen und die Form, in der die zuständige ausländische Behörde diese Informationen zu erhalten wünscht;
d) die Angelegenheit nach den steuerrechtlichen Vorschriften der zuständigen ausländischen Behörde, in Bezug auf welche um die Informationen ersucht wird;
e) die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen für die Anwendung und Vollstreckung der Steuern der zuständigen ausländischen Behörde mit Bezug auf die nach Bst. a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
f) die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich bei der Steuerverwaltung oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person innerhalb des Fürstentums Liechtenstein befinden;
g) soweit bekannt, die Namen und Adressen jeder Person, von der angenommen wird, dass die ersuchten Informationen in deren Besitz oder unter deren Kontrolle sind;
h) eine Erklärung, dass die zuständige ausländische Behörde in der Lage wäre, die verlangten Informationen zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen, falls die Steuerverwaltung ein vergleichbares Ersuchen stellen würde; und
i) eine Erklärung, dass die zuständige ausländische Behörde alle angemessenen, ihr in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten bedeuten würden.
3) Von Abs. 2 abweichende Bestimmungen in einem TIEA bleiben vorbehalten.
Art. 8
Ablehnungsgründe
1) Soweit in einem Abkommen keine weitergehenden Ablehnungsgründe genannt sind, ist ein Ersuchen abzulehnen, wenn:
a) es nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und insbesondere die Anforderungen nach Art. 7 nicht erfüllt;
b) die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Fürstentums Liechtenstein beeinträchtigt wird; oder
c) die Verjährung in Bezug auf den Gegenstand des Ersuchens nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten ist.
2) Ein Ersuchen, das auf Informationen beruht, die durch eine in Liechtenstein gerichtlich strafbare Handlung beschafft worden sind, ist mit Bezug auf Abs. 1 Bst. b abzulehnen.
Art. 9
Prüfung der Zulässigkeit
1) Die Steuerverwaltung prüft, ob ein Ersuchen die Anforderungen nach Art. 7 erfüllt oder ein Ablehnungsgrund nach Art. 8 vorliegt. Ein Ersuchen, bei dem es sich um eine unerlaubte Beweisausforschung handelt, erfüllt die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2 nicht.
2) Kann einem Ersuchen nicht oder nur teilweise entsprochen werden, weil die Anforderungen nach Art. 7 nicht erfüllt sind oder ein Ablehnungsgrund nach Art. 8 vorliegt, teilt die Steuerverwaltung dies der zuständigen ausländischen Behörde unverzüglich mit.
3) Wird die Zulässigkeit des Ersuchens oder von Teilen des Ersuchens festgestellt, trifft die Steuerverwaltung sämtliche erforderlichen Vorkehrungen und Massnahmen nach diesem Gesetz, um dem Ersuchen entsprechen zu können.
4) Über die Feststellung der Zulässigkeit wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
Art. 10
Beschaffung der Informationen
1) Ergibt die Prüfung des Ersuchens dessen Zulässigkeit:
a) benachrichtigt die Steuerverwaltung den Informationsinhaber über den Eingang des Ersuchens und die darin verlangten Informationen;
b) fordert die Steuerverwaltung den Informationsinhaber gleichzeitig auf, ihr die verlangten Informationen binnen 14 Tagen zukommen zu lassen, sofern ihr diese nicht bereits bekannt sind oder vorliegen;
c) trägt die Steuerverwaltung dem Informationsinhaber auf, allfällige betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland über den Eingang des Ersuchens, über die darin verlangten Informationen sowie über das inzwischen eingeleitete inländische Verfahren in Kenntnis zu setzen und diese dahingehend zu informieren, dass ihnen das Recht zusteht, sich am inländischen Verfahren zu beteiligen und gegebenenfalls einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
2) Die Frist nach Abs. 1 Bst. b kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden.
Art. 11
Zusammenarbeit mit inländischen Verwaltungsbehörden
1) Die inländischen Verwaltungsbehörden - mit Ausnahme der Stabsstelle FIU - sind verpflichtet, der Steuerverwaltung alle für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Informationen zu erteilen.
2) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist von der Verpflichtung zur Weiterleitung von Informationen, die ausschliesslich für Zwecke der Finanzmarktaufsicht gesammelt wurden, ausgenommen.
Art. 12
Informationen aus dem Geheimbereich
1) Gesetzliche Vorschriften über ein Berufs- oder Geschäftsgeheimnis stehen der Beschaffung der Informationen, abgesehen von den in den Abs. 2 und 3 genannten Fällen, nicht entgegen.
2) Ein dem Anwaltsgeheimnis verpflichteter Rechtsanwalt muss der Steuerverwaltung Informationen, die ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt zum Zwecke der anwaltlichen Beratung oder zum Zwecke der Verwendung in laufenden oder in Erwägung gezogener Rechtsverfahren anvertraut worden sind, nicht preisgeben. Darüber hinausgehende Informationen hat der Rechtsanwalt der Steuerverwaltung preiszugeben.
3) Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren hat der Informationsinhaber nicht preiszugeben, wobei Informationen nicht lediglich deshalb als geheimhaltungswürdig betrachtet werden dürfen, weil sie sich im Besitz von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen befinden, die als Vertreter oder in treuhänderischer Eigenschaft handeln.
Art. 13
Umfang der Informationen
Die Steuerverwaltung hat, sofern dies im Ersuchen verlangt wird, insbesondere folgende Informationen zu beschaffen:
a) Informationen, die sich im Besitz von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschliesslich Bevollmächtigter und Treuhänder, die als Agent oder in treuhänderischer Eigenschaft handeln, befinden;
b) Informationen über die Eigentumsverhältnisse von Rechtsträgern, einschliesslich Informationen über alle Personen in einer Kette von Eigentümern;
c) bei Personengesellschaften Informationen über die Identität der Mitglieder der Personengesellschaften;
d) bei Trusts Informationen über die Settlors, Trustees und Begünstigten;
e) bei Stiftungen Informationen über die Stifter, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigten.
Art. 14
Anordnung von Zwangsmassnahmen
1) Wird der von der Steuerverwaltung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b erteilten Aufforderung von einem Informationsinhaber nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet, ordnet sie umgehend mit Verfügung die erforderlichen Zwangsmassnahmen an.
2) Die Verfügung nach Abs. 1 hat den dem Ersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie die erforderlichen Zwangsmassnahmen aufzuführen.
3) Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Verfügung nach Abs. 1 der Genehmigung durch Beschluss eines Richters des Verwaltungsgerichtshofs. Er kann der Steuerverwaltung vor oder mit dem Beschluss die Ergänzung der Verfügung auftragen.
4) Der für die Genehmigung der Verfügung nach Abs. 1 zuständige Richter ist in der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofs festzulegen.
5) Bei Gefahr in Verzug ist der Erlass einer Verfügung nach Abs. 1 auch ohne vorgängige Aufforderung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b zulässig.
Art. 15
Zwangsmassnahmen
Als Zwangsmassnahmen können angeordnet werden:
a) Haus- und Personendurchsuchungen (§§ 92 ff. StPO);
b) Beschlagnahme (§§ 96, 97 und 98 StPO); § 98a StPO findet für die Zwecke dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung;
c) Zwangs- und Beugemittel gegen Zeugen mit Ausnahme der Verhängung einer Beugehaft (§§ 113 und 114 StPO).
Art. 16
Durchführung der Zwangsmassnahmen
1) Zwangsmassnahmen sind von der Steuerverwaltung durchzuführen.
2) Die Steuerverwaltung kann die Landespolizei um Unterstützung bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen ersuchen.
Art. 17
Zulassung von Vertretern der zuständigen ausländischen Behörde zu Verfahrenshandlungen
1) Die Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz durch Vertreter der zuständigen ausländischen Behörde auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ist vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 unzulässig.
2) Das Ressort Finanzen kann die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen ausländischen Behörde bewilligen, um unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einen Informationsinhaber oder eine betroffene Person zu befragen und Unterlagen einzusehen, sofern:
a) dies zur sachgemässen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist; und
b) der Informationsinhaber bzw. die betroffene Person vorgängig schriftlich zugestimmt hat.
3) Der Steuerverwaltung steht es frei, an einem Treffen nach Abs. 2 zwischen den Vertretern der zuständigen ausländischen Behörde und dem Informationsinhaber bzw. der betroffenen Person teilzunehmen.
4) Wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint, kann das Ressort Finanzen unter den Voraussetzungen von Abs. 2 die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen ausländischen Behörde bewilligen, um am relevanten Teil einer von der Steuerverwaltung durchzuführenden oder von ihr in Auftrag gegebenen Steuerprüfung teilzunehmen. Die Steuerprüfung ist stets von der Steuerverwaltung oder deren Beauftragten durchzuführen. Vertreter der zuständigen ausländischen Behörde dürfen selbst keine Ermittlungshandlungen vornehmen. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Steuerverwaltung.
Art. 18
Zulassung weiterer Personen zu Verfahrenshandlungen
1) Das Ressort Finanzen kann die Anwesenheit von Personen, die von der zuständigen ausländischen Behörde bestimmt wurden, weil diese in die Behandlung des Ersuchens involviert oder davon betroffen sind, einschliesslich des Beschuldigten, des Rechtsvertreters des Beschuldigten und der Personen, die für die Verwaltung und die Vollstreckung der vom jeweiligen Abkommen betroffenen innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staates zuständig sind, bewilligen, um die eine Zeugenaussage machende oder Geschäftsbücher, Dokumente, Unterlagen und andere bewegliche Sachen herausgebende Person durch die Steuerverwaltung befragen zu lassen.
2) Die Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen oder TIEA eine entsprechende Bestimmung enthält oder wenn der vom ausländischen Verfahren Betroffene (Beschuldigte oder Steuerpflichtige) ausdrücklich zustimmt.
Art. 19
Fehlende Informationen
Kann einem Ersuchen nicht oder nur teilweise entsprochen werden, weil sich die verlangten Informationen weder bei den inländischen Verwaltungsbehörden noch im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person innerhalb des Fürstentums Liechtenstein befinden, teilt die Steuerverwaltung dies der zuständigen ausländischen Behörde unverzüglich mit.
Art. 20
Vereinfachtes Verfahren
1) Die Berechtigten können bis zum Abschluss des Verfahrens der Übermittlung der Informationen schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2) Willigen alle Berechtigten ein, hält die Steuerverwaltung die Zustimmung schriftlich fest und übermittelt die Informationen an die zuständige ausländische Behörde.
3) Umfasst die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
Art. 21
Schlussverfügung
1) Kommt die Steuerverwaltung nach Prüfung der Informationen zum Schluss, dass dem Ersuchen Folge geleistet werden kann, erlässt sie eine Schlussverfügung über die Zulässigkeit des Ersuchens und darüber, welche Informationen der zuständigen ausländischen Behörde übermittelt werden.
2) Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden und sind gegebenenfalls zu entfernen oder unkenntlich zu machen.
3) Erwächst die Schlussverfügung in Rechtskraft, übermittelt die Steuerverwaltung die Informationen an die zuständige ausländische Behörde.
4) Informationen, welche der zuständigen ausländischen Behörde nicht übermittelt werden, sind den Berechtigten zurückzugeben.
Art. 22
Vertraulichkeit
1) Sämtliche Informationen, welche die ersuchende Behörde erhält, sind vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist, nur von denjenigen Personen oder Behörden, einschliesslich Aufsichtsbehörden und Gerichte, innerhalb des Hoheitsgebietes der ersuchenden Behörde verwendet werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Verfolgung sowie der Behandlung von Beschwerden in Bezug auf die im Ersuchen angesprochenen Steuern befassen.
2) Die übermittelten Informationen dürfen nur für die unter Art. 2 Abs. 2 Bst. a genannten Zwecke verwendet werden.
3) Die Informationen dürfen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheiden bekannt gegeben werden.
Art. 23
Verbot der Weiterleitung der Informationen an Drittstaaten
Die Weiterleitung von Informationen an Drittstaaten ist unzulässig. Die Steuerverwaltung teilt dies der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates mit.
Art. 24
Rechte der Berechtigten
1) Die Berechtigten können sich am Verfahren beteiligen und ihre Rechte wahrnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer schutzwürdigen Interessen notwendig ist.
2) Die Einsichtnahme in Aktenstücke oder die Teilnahme am Verfahren können nur eingeschränkt und nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden:
a) im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b) zum Schutz eines wesentlichen Interesses, sofern die zuständige ausländische Behörde es verlangt;
c) wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Amtshilfehandlung;
d) zum Schutz wesentlicher privater Interessen; oder
e) im Interesse eines liechtensteinischen Verfahrens.
Art. 25
Zustellung
1) Die Steuerverwaltung und die Rechtsmittelinstanzen stellen ihre Benachrichtigungen, Ladungen und Entscheidungen zu:
a) den Berechtigten, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der Steuerverwaltung bekannt sind; und
b) den inländischen Zustellungsbevollmächtigten der im Ausland ansässigen betroffenen Personen, soweit sich diese am Verfahren beteiligt und einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht haben.
2) Macht die im Ausland ansässige betroffene Person keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft, erfolgt die Zustellung an den Informationsinhaber.
3) Bei Berechtigten, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der Steuerverwaltung nicht bekannt sind, erfolgt die Zustellung an den Informationsinhaber.
4) Bei juristischen Personen und personenrechtlichen Gemeinschaften, die über keine Organe mehr verfügen, erfolgt die Zustellung an dasjenige Organ oder denjenigen Repräsentanten, das oder der zuletzt diese Funktion ausgeübt hat.
Beschwerde
Art. 26
a) Verfügungen der Steuerverwaltung
Schlussverfügungen nach Art. 21 können binnen 14 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
Art. 27
b) Beschlüsse betreffend Zwangsmassnahmen
1) Beschlüsse nach Art. 14 Abs. 3 sind sofort vollstreckbar und können nur gleichzeitig mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2) Beschlüsse, mit welchen eine Genehmigung nach Art. 14 Abs. 3 verweigert wird, können von der Steuerverwaltung binnen sieben Tagen ab Zustellung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
Art. 28
Anwendbares Recht
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und finden für die Anordnung von Zwangsmassnahmen sowie die Vernehmung und Beeidigung von Personen die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung.
III. Erwirkung der Amtshilfe
Art. 29
Voraussetzung und Verfahren
1) Ersuchen der Steuerverwaltung sind von dieser an die zuständige ausländische Behörde zu richten.
2) Die Ersuchen haben den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und die nach dem jeweils anwendbaren Abkommen erforderlichen Angaben zu enthalten.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30
Durchführungsverordnung
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendige Verordnung.
Art. 31
Zeitlicher Geltungsbereich
Sofern das jeweils anwendbare Abkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, müssen Amtshilfeersuchen Steuerjahre betreffen, die nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Abkommens beginnen.
Art. 32
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2010, andernfalls am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 29/2010 und 71/2010