0.110.036.53 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
|
Jahrgang
2010
|
Nr.
283
|
ausgegeben am
22. Oktober 2010
|
Kundmachung
vom 19. Oktober 2010
der Beschlüsse Nr. 82/2010, 84/2010, 86/2010, 88/2010, 90/2010 bis 94/2010 und 96/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juli 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Juli 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 82/2010, 84/2010, 86/2010, 88/2010, 90/2010 bis 94/2010 und 96/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 82/2010, 84/2010, 86/2010, 88/2010 und 90/2010 bis 94/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez.
Dr. Martin Meyer
Regierungschef-Stellvertreter
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2010
vom 2. Juli 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2009 vom 29. Mai 2009
1
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/121/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Änderung der Anhänge I und V der Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt
2
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XI des Abkommens wird unter Nummer 4c (Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/121/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
3
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2010
vom 2. Juli 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2010 vom 30. April 2010
4
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/164/EU der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
5
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/164/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
6
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2010
vom 2. Juli 2010
zur Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen)
des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang X des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2009 vom 9. Juni 2009
7
geändert.
2. Die Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäss Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt
8
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang X des Abkommens wird nach Nummer 1 (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"
1a.
32009 D 0739:
Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäss Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (
ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 32)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/739/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
9
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2010
vom 2. Juli 2010
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr)
des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2010 vom 11. Juni 2010
10
geändert.
2. Die Entscheidung 2009/965/EG der Kommission vom 30. November 2009 über das Referenzdokument gemäss Art. 27 Abs. 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
11
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37db (Entscheidung 2008/163/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"
37dc.
32009 D 0965:
Entscheidung 2009/965/EG der Kommission vom 30. November 2009 über das Referenzdokument gemäss Art. 27 Abs. 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (
ABl. L 341 vom 22.12.2009, S. 1)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/965/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
12
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2010
vom 2. Juli 2010
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2010 vom 11. Juni 2010
13
geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
14
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42g (Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"
42h.
32007 R 1371:
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (
ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
15
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2010
vom 2. Juli 2010
zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2010 vom 11. Juni 2010
16
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor
17
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission
18
, die in das Abkommen aufgenommen wurde, ist am 31. Mai 2010 ausser Kraft getreten und daher aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIV des Abkommens erhält der Text von Nummer 4b (Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission) folgende Fassung:
"
32010 R 0461:
Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (
ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 52)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 6 wird am Ende Folgendes angefügt:
"
Nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs kann die EFTA-Überwachungsbehörde durch Empfehlung erklären, dass in Fällen, in denen mehr als 50 % des relevanten Marktes in den EFTA-Staaten von parallelen Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen abgedeckt werden, die vorliegende Verordnung auf vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf diesem Markt enthalten, keine Anwendung findet.
Eine Empfehlung nach Abs. 1 ist an den EFTA-Staat bzw. die EFTA-Staaten zu richten, in denen der betreffende relevante Markt liegt. Die Kommission ist über die Erteilung einer solchen Empfehlung zu unterrichten.
Innerhalb von drei Monaten nach der Erteilung einer Empfehlung nach Abs. 1 teilen alle EFTA-Staaten, an die sie gerichtet ist, der EFTA-Überwachungsbehörde mit, ob sie die Empfehlung annehmen. Läuft die Dreimonatsfrist ab, ohne dass eine Antwort eingeht, so wird davon ausgegangen, dass die nicht rechtzeitig antwortenden EFTA-Staaten die Empfehlung annehmen.
Nimmt ein EFTA-Staat, der Adressat der Empfehlung ist, diese an oder antwortet er nicht rechtzeitig, so ist er nach dem Abkommen rechtlich verpflichtet, die Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erteilung umzusetzen.
Teilt ein EFTA-Staat, der Adressat der Empfehlung ist, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der Dreimonatsfrist mit, dass er ihre Empfehlung nicht annimmt, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde diese Antwort der Kommission mit. Teilt die Kommission den Standpunkt des betreffenden EFTA-Staates nicht, so findet Art. 92 Abs. 2 des Abkommens Anwendung.
Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission tauschen Informationen aus und konsultieren einander zur Anwendung dieser Bestimmung.
In Fällen, in denen mehr als 50 % des relevanten Marktes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens von parallelen Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen abgedeckt werden, können die beiden Überwachungsbehörden eine Zusammenarbeit mit dem Ziel aufnehmen, getrennte Massnahmen zu treffen. Haben die beiden Überwachungsbehörden eine Einigung über den relevanten Markt und die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach dieser Bestimmung erzielt, so erlässt die Kommission eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Verordnung und richtet die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung entsprechenden Inhalts an den EFTA-Staat bzw. die EFTA-Staaten, in denen der betreffende relevante Markt liegt.
"
"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
19
. Er gilt mit Wirkung vom 1. Juni 2010.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2010
vom 2. Juli 2010
zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2010 vom 30. April 2010
20
geändert.
2. Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2009 vom 4. Dezember 2009
21
geändert.
3. Beschluss 2009/17/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Einsetzung des Expertenausschusses für die Entsendung von Arbeitnehmern
22
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, wird Protokoll 37 zum EWR-Abkommen auf den mit Beschluss 2009/17/EG eingesetzten Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern ausgedehnt und Anhang XVIII im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an diesem Ausschuss geändert -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"
30a.
32009 D 0017:
Der Beschluss 2009/17/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Einsetzung des Expertenausschusses für die Entsendung von Arbeitnehmern (
ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 26)
Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens:
Jeder EFTA-Staat kann gemäss Art. 3 des Beschlusses 2009/17/EG der Kommission zwei Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Expertenausschusses für die Entsendung von Arbeitnehmern ernennen.
"
Art. 2
In Protokoll 37 (Liste nach Art. 101) zum Abkommen wird folgende Nummer eingefügt:
"
33. Der Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern (Kommissionsbeschluss 2009/17/EG)
"
Art. 3
Der Wortlaut des Beschlusses 2009/17/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
23
.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2010
vom 2. Juli 2010
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2010 vom 30. April 2010
24
geändert.
2. Entscheidung 2009/543/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Aussenfarben und -lacke
25
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke
26
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Schuhe
27
ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Entscheidung 2009/564/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste
28
ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Entscheidung 2009/567/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse
29
ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier
30
ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Entscheidung 2009/578/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe
31
ist in das Abkommen aufzunehmen.
9. Entscheidung 2009/598/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen
32
ist in das Abkommen aufzunehmen.
10. Entscheidung 2009/607/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge
33
ist in das Abkommen aufzunehmen.
11. Mit Entscheidung 2009/544/EG wird die Entscheidung 2002/739/EG der Kommission
34
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
12. Mit Entscheidung 2009/563/EG wird die Entscheidung 2002/231/EG der Kommission
35
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
13. Mit Entscheidung 2009/564/EG wird die Entscheidung 2005/338/EG der Kommission
36
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
14. Mit Entscheidung 2009/567/EG wird die Entscheidung 1999/178/EG der Kommission
37
, geändert durch die Entscheidung 2002/371/EG
38
, aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
15. Mit Entscheidung 2009/568/EG wird die Entscheidung 2001/405/EG der Kommission
39
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
16. Mit Entscheidung 2009/578/EG wird die Entscheidung 2003/287/EG der Kommission
40
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
17. Mit Entscheidung 2009/598/EG wird die Entscheidung 2002/740/EG der Kommission
41
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
18. Mit Entscheidung 2009/607/EG wird die Entscheidung 2002/272/EG der Kommission
42
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 2y (Entscheidung 2007/506/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"
2z.
32009 D 0543:
Entscheidung 2009/543/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Aussenfarben und -lacke (
ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 27)
"
2. Der Text von Nummer 2v (Entscheidung 2002/739/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32009 D 0544:
Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke (
ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 39)
"
3. Der Text von Nummer 2g (Entscheidung 2002/231/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32009 D 0563:
Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Schuhe (
ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 27)
"
4. Der Text von Nummer 2p (Entscheidung 2005/338/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32009 D 0564:
Entscheidung 2009/564/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (
ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 36)
"
5. Der Text von Nummer 2f (Entscheidung 2002/371/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32009 D 0567:
Entscheidung 2009/567/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (
ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 70)
"
6. Der Text von Nummer 2i (Entscheidung 2001/405/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32009 D 0568
: Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (
ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 87)
"
7. Der Text von Nummer 2m (Entscheidung 2003/287/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32009 D 0578:
Entscheidung 2009/578/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (
ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 57)
"
8. Der Text von Nummer 2w (Entscheidung 2002/740/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32009 D 0598:
Entscheidung 2009/598/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen (
ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 65)
"
9. Der Text von Nummer 2k (Entscheidung 2002/272/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32009 D 0607:
Entscheidung 2009/607/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge (
ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 21)
"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/543/EG, 2009/544/EG, 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/567/EG, 2009/568/EG, 2009/578/EG, 2009/598/EG und 2009/607/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
43
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2010
vom 2. Juli 2010
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2010 vom 30. April 2010
44
geändert.
2. Verordnung (EG) Nr. 1136/2009 der Kommission vom 25. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 1
45
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Verordnung (EG) Nr. 1142/2009 der Kommission vom 26. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 17 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)
46
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Verordnung (EG) Nr. 1164/2009 der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 18 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)
47
ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Verordnung (EG) Nr. 1165/2009 der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 4 und IFRS 7
48
ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Verordnung (EG) Nr. 1171/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 9 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und International Accounting Standard (IAS) 39
49
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens werden unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1136/2009, (EG) Nr. 1142/2009, (EG) Nr. 1164/2009, (EG) Nr. 1165/2009 und (EG) Nr. 1171/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
50
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2010
vom 2. Juli 2010
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2009 vom 3. Juli 2009
51
geändert.
2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Massnahmen der Union zur Förderung der Umsetzung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.
3. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2009 fortgesetzt werden kann -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Art. 7 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 6 werden die Wörter "Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009" durch die Wörter "Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010" ersetzt.
2. In Abs. 7 werden die Wörter "Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008 und 2009" durch die Wörter "Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010" ersetzt.
3. In Abs. 8 werden die Wörter "Haushaltsjahre 2008 und 2009" durch die Wörter "Haushaltsjahre 2008, 2009 und 2010" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
52
.
Er gilt ab dem 1. Januar 2010.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
3
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
9
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
12
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
15
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
19
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
23
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
43
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
50
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
52
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.