0.632.311.251
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 284 ausgegeben am 22. Oktober 2010
Freihandelsabkommen
zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Albanien 1
Abgeschlossen in Genf am 17. Dezember 2009
Zustimmung des Landtags: 21. April 2010 2
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2010
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als "die EFTA-Staaten" bezeichnet),
einerseits,
und
die Republik Albanien
(nachfolgend als "Albanien" bezeichnet),
andererseits,
nachfolgend jeder einzelne Staat als "Vertragspartei" und gemeinsam als "die Vertragsparteien" bezeichnet:
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten einerseits und Albanien andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Euro-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten und zu den politischen und wirtschaftlichen Freiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeiter, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisationen (IAO);
mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;
entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als "WTO-Abkommen" bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
in Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO und den anderen darunter fallenden Abkommen, entbindet;
entschlossen, dieses Abkommen mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Rechtsstaatlichkeit, zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption in internationalem Handel und internationalen Investitionen und zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von verantwortungsvollem Unternehmensverhalten und dessen Beitrags zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und in Bekräftigung ihrer Unterstützung für Bemühungen zur Förderung einschlägiger internationaler Normen;
ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeiten zur Entwicklung und Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend als "dieses Abkommen" bezeichnet) abgeschlossen:
1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Ziele
1) Albanien und die EFTA-Staaten errichten mit diesem Abkommen und den Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen Albanien und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Albanien werden, eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die wirtschaftliche Entwicklung in ihren Hoheitsgebieten zu fördern.
2) Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern und dem Respekt der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, sind:
a) den Warenverkehr im Einklang mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachfolgend als "GATT 1994" bezeichnet) zu liberalisieren;
b) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme des Dienstleistungshandels förderlichen Rahmens;
c) für gerechte Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Vertragsparteien zu sorgen und einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen;
d) die schrittweise Erreichung einer weiteren Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit; und
e) auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.
Art. 2
Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen Albanien einerseits und den einzelnen EFTA-Staaten andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 3
Territorialer Anwendungsbereich
1) Unbeschadet von Protokoll B findet dieses Abkommen Anwendung:
a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie
b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.
2) Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.
Art. 4
Zentrale, regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 5
Transparenz
1) Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich.
2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Gesetze, die den internationalen Handel mit Waren und die damit verbundenen Dienstleistungen betreffen und die sie einführen will, vorgängig insbesondere auf Internet zu veröffentlichen und interessierten Personen die Gelegenheit zu geben, vor der Einführung Kommentare zu unterbreiten.
3) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung. Sie sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen.
4) Die Vertragsparteien wenden alle ihre Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsentscheidungen, die für den internationalen Handel mit Waren und die damit verbundenen Dienstleistungen von Belang sind, einheitlich und unparteiisch an.
2. Kapitel
Warenverkehr
Art. 6
Geltungsbereich
1) Dieses Kapitel gilt für die folgenden Waren mit Ursprung in Albanien oder einem EFTA-Staat:
a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) fallen, ausgenommen die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse;
b) verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Protokoll A unter Beachtung der in diesem Protokoll vorgesehenen Bestimmungen; und
c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang II.
2) Albanien und jeder EFTA-Staat haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen Albanien und den EFTA-Staaten.
Art. 7
Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit
1) Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Protokoll B aufgeführt.
2) Die Vertragsparteien vereinbaren, Gesuche um Verhandlungen zum Abschluss von bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wohlwollend zu prüfen.
Art. 8
Zölle
1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Zölle, auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Albanien oder einem EFTA-Staat, die von Art. 6 Abs. 1 erfasst werden, vorbehältlich der Bestimmungen in den einschlägigen Anhängen und Protokollen. Es werden keine neuen Zölle eingeführt, noch werden unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Art. 1 von Protokoll A ab Inkrafttreten dieses Abkommens die bestehenden Zölle im Handel zwischen Vertragsparteien erhöht.
2) Als Zoll gilt jegliche Abgabe oder Gebühr jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die im Einklang mit den Art. III und VIII GATT 1994 erhoben wird.
Art. 9
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen richten sich nach Art. XI GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 10
Interne Steuern und Regelungen
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Art. III GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Abkommen anzuwenden.
2) Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestimmten Waren erhoben wird.
Art. 11
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.
2) Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
Art. 12
Technische Vorschriften
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse.
2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
Art. 13
Handelserleichterung
Zur Erleichterung des Handels zwischen Albanien und den EFTA-Staaten und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang III:
a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;
b) fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Umsetzung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und
c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
Art. 14
Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
1) Mit Verweis auf die Art. 7, 8 und 13 wird hiermit ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung (nachfolgend als "der Unterausschuss" bezeichnet) eingesetzt.
2) Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang IV aufgeführt.
Art. 15
Staatliche Handelsunternehmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Art. XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Art. 16
Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Abs. 2 nach den Art. VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2) Bevor, je nach Fall, Albanien oder ein EFTA-Staat nach Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in Albanien oder einem EFTA-Staat festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von 45 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine Vertragspartei dies innert 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
Art. 17
Antidumping
1) Eine Vertragspartei darf bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Art. VI GATT 1994 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI GATT 1994 vorgesehen sind.
2) Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Umsetzung von Wettbewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen.
Art. 18
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen Albanien und einem EFTA-Staat zu beeinträchtigen, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgesprochene Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
b) das missbräuchliche Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.
2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten für die Tätigkeiten von öffentlichen Unternehmen und für Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder de jure noch de facto vereiteln.
3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen.
4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Verhaltensweise mit den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 unvereinbar ist, so unterstützen die betroffenen Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falles notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Verhaltensweise. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandete Verhaltensweise nicht unterbunden oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder dreissig Tage, nachdem um solche Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, so kann die andere Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Verhaltensweise ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen.
Art. 19
Allgemeine Schutzmassnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Art. XIX GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen. Ergreift eine Vertragspartei nach diesen WTO-Bestimmungen allgemeine Schutzmassnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht allein für sich selber einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, weist nach, dass ein solcher Ausschluss im Einklang mit der WTO-Rechtssprechung steht.
Art. 20
Bilaterale Schutzmassnahmen
1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Abs. 2 bis 10 die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen.
2) Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
3) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme sowie des vorgeschlagenen Zeitpunktes für deren Einführung, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der Massnahme betroffen sein kann, wird ein Ausgleich in Form von im Wesentlichen gleichwertiger Handelsliberalisierung bezüglich der Einfuhren aus jeder solchen Vertragspartei angeboten.
4) Sind die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die in der Erhöhung des Zollansatzes für das Erzeugnis bestehen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
a) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme; und
b) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.
5) Bilaterale Schutzmassnahmen werden für nicht mehr als ein Jahr ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Keine Massnahme kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war.
6) Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation die nach Abs. 3 vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine Massnahme nach Abs. 4 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der Massnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden sofort den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss bekannt gemacht. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist der Massnahme Vorrang einzuräumen, die das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der bilateralen Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die minimal erforderliche Dauer, um die im Wesentlichen gleichen Handelseffekte zu erreichen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die Massnahme nach Abs. 4 angewendet wird.
7) Bei Beendigung der Massnahme beträgt der Zollansatz die Höhe, die ohne die Massnahme gegolten hätte.
8) Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige Notmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon. Innert 30 Tagen nach Zeitpunkt der Notifikation werden die Verfahren nach Abs. 2-6 eingeleitet, einschliesslich für Ausgleichsmassnahmen. Jeder Ausgleich bezieht sich auf die gesamte Anwendungsdauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme.
9) Jede vorläufige Massnahme endet spätestens innert 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer nach Abs. 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Abs. 2 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt sind.
10) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen bilaterale Schutzmassnahmen zu ergreifen, erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, unterziehen sie danach alle zwei Jahre diese Frage im Gemischten Ausschuss einer Überprüfung.
Art. 21
Allgemeine Ausnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen richten sich nach Art. XX GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 22
Nationale Sicherheit
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit richten sich nach Art. XXI GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
3. Kapitel
Schutz des geistigen Eigentums
Art. 23
Schutz des geistigen Eigentums
1) Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang V und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie.
2) Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Art. 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als "TRIPS-Abkommen" bezeichnet) stehen.
3) Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Art. 4 und 5, stehen.
4) Die Vertragsparteien vereinbaren auf Ersuchen einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss, die Bestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum enthalten in diesem Artikel und in Anhang V zu überprüfen, um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.
4. Kapitel
Investitionen, Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen
Art. 24
Investitionen
1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, für Investoren der anderen Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, in ihren Hoheitsgebieten für beständige, gerechte und transparente Investitionsbedingungen zu sorgen.
2) Die Vertragsparteien lassen Investitionen von Investoren der anderen Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften zu. Sie anerkennen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch die Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltnormen.
3) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Investitions- und Technologieflüssen als ein Mittel zur Erreichung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung. In dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen:
a) angemessene Massnahmen zur Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften;
b) den Informationsaustausch zu Massnahmen bezüglich der Förderung von Auslandinvestitionen; und
c) die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zunehmenden Investitionsflüssen förderlich ist.
4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen, zu überprüfen.
5) Albanien einerseits sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft andererseits unterlassen in Bezug auf Investitionen von Investoren einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei willkürliche oder diskriminierende Massnahmen und halten in Bezug auf eine spezifische Investition eines Investors einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei die Verpflichtungen ein, die sie eingegangen sind.
Art. 25
Dienstleistungshandel
1) Die Vertragsparteien streben in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als "GATS" bezeichnet) und unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten im Rahmen der WTO eine schrittweise Liberalisierung und Öffnung ihrer Märkte für den Dienstleistungshandel an.
2) Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Partei nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren Dienstleistungsmärkten, so bietet sie angemessene Verhandlungsgelegenheit, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.
3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Abs. 1 und 2 laufend zu prüfen, um in Übereinstimmung mit Art. V GATS ein Abkommen zur Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen zu schaffen.
Art. 26
Öffentliches Beschaffungswesen
1) Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, um ihre jeweiligen Beschaffungsmärkte auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren.
2) Zur Erhöhung der Transparenz veröffentlichen die Vertragsparteien ihre Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, oder machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu in diesem Absatz erwähnten Angelegenheiten zur Verfügung.
3) Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Bezug auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten zusätzliche Vorteile, so willigt sie in die Aufnahme von Verhandlungen ein, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.
5. Kapitel
Zahlungen und Kapitalverkehr
Art. 27
Zahlungen für laufende Geschäfte
Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 29 lassen die Vertragsparteien jegliche Zahlungen für laufende Geschäfte in einer frei konvertierbaren Währung zu.
Art. 28
Kapitalverkehr
1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Kapital für Investitionen in gemäss ihrem Recht gebildeten Unternehmen, jegliche daraus erzielten Erträge sowie Beträge, welche aus der Liquidation von Investitionen stammen, frei transferiert werden können.
2) Die Vertragsparteien halten Konsultationen im Hinblick auf die Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen Albanien und den EFTA-Staaten ab und liberalisieren diesen vollständig, sobald es die Umstände erlauben.
Art. 29
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten Albaniens oder eines EFTA-Staates kann, je nach Fall, Albanien oder dieser EFTA-Staat in Übereinstimmung mit den Bedingungen nach GATT sowie den Art. VIII und XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds Beschränkungen für laufende Zahlungen erlassen, sofern solche Massnahmen unbedingt erforderlich sind. Albanien oder der betreffende EFTA-Staat unterrichtet die anderen Vertragsparteien unverzüglich hiervon und unterbreitet ihnen so schnell wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung dieser Massnahmen.
Art. 30
Klarstellungen
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass die Pflichten nach diesem Kapitel die gerechte, nichtdiskriminierende und nach Treu und Glauben erfolgte Anwendung von Massnahmen gemäss Gerichtsbeschlüssen oder -urteilen und Verwaltungsverfahren nicht berühren. Ebenso herrscht Einvernehmen darüber, dass das Recht eines Investors, Beträge im Zusammenhang mit seiner Investition frei zu transferieren, die Steuerpflicht eines solchen Investors unberührt lässt.
6. Kapitel
Institutionelle Bestimmungen
Art. 31
Gemischter Ausschuss
1) Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss Albanien-EFTA ein. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien, die von Ministern oder zu diesem Zweck von diesen delegierten hohen Beamten angeführt werden.
2) Der Gemischte Ausschuss:
a) beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens unter anderem durch eine Gesamtprüfung der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens, unter Beachtung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens;
b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel zwischen Albanien und den EFTA-Staaten einschränkenden Massnahmen;
c) beaufsichtigt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens;
f) verfolgt die Umsetzung von Art. 5; und
g) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.
3) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.
4) Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen und kann im gegenseitigen Einvernehmen Empfehlungen abgeben.
5) Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er nach Bedarf nach gegenseitigem Einvernehmen, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von Albanien und einem EFTA-Staat gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
6) Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nicht anders vereinbaren.
7) Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen beschliessen. Vorbehältlich Abs. 8 kann er einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten solcher Beschlüsse festlegen.
8) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Bestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei dem Depositar notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt worden sind, sofern der Beschluss selbst keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Albanien unter diesen Vertragsparteien ist. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorläufig anwenden.
7. Kapitel
Streitbeilegung
Art. 32
Konsultationen
1) Im Falle jeglicher Meinungsverschiedenheit in Bezug auf Auslegung, Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Vertragsparteien jegliche Anstrengungen, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.
2) Jede Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit jeder anderen Vertragspartei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit ersuchen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Vertragspartei, die Konsultationen verlangt, benachrichtigt hiervon gleichzeitig schriftlich die anderen Vertragsparteien unter Angabe aller sachdienlichen Informationen.
3) Die Konsultationen finden innert 20 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Abs. 2 im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies verlangt, um eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden. Antwortet die Vertragspartei, an die ein Gesuch nach Abs. 2 oder nach diesem Absatz gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Art. 33 verlangen.
Art. 33
Schiedsverfahren
1) Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien zur Auslegung von Rechten und Pflichten nach diesem Abkommen, die nicht innert 60 Tagen nach Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss beigelegt sind, kann durch die beschwerdeführende Vertragspartei mittels schriftlicher Notifikation an die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, das Schiedsverfahren eingeleitet werden. Eine Kopie der Notifikation wird den anderen Vertragsparteien zugestellt, damit diese entscheiden können, ob sie sich an dem Streitfall beteiligen wollen.
2) Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit, so wird nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht zur Beurteilung dieser Streitigkeit eingesetzt 3 .
3) Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlichem Gesuch an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.
4) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. In ihrer schriftlichen Notifikation nach Abs. 1 dieses Artikels bezeichnet die Vertragspartei, die das Schiedsverfahren in der Streitigkeit einleitet, ein Mitglied, das ihr Staatsangehöriger sein oder dort seinen Wohnsitz haben kann. Innert 30 Tagen nach Empfang der Notifikation nach Abs. 1 dieses Artikels bezeichnet die Vertragspartei, an die die Notifikation gerichtet war, ihrerseits ein Mitglied, das ihr Staatsangehöriger sein oder dort seinen Wohnsitz haben kann.
5) Innert 60 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Abs. 1 dieses Artikels einigen sich die zwei bereits bestimmten Mitglieder auf die Bezeichnung eines dritten Mitglieds. Das dritte Mitglied ist weder ein Staatsangehöriger einer Streitpartei, noch hat es seinen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei. Das so ernannte Mitglied präsidiert das Schiedsgericht.
6) Sind nicht innert 60 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Abs. 1 alle drei Mitglieder bezeichnet oder ernannt, kann jede Streitpartei den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes in Den Haag ersuchen, eine Ernennungsbehörde zu bezeichnen.
7) Das Schiedsgericht untersucht die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der Bestimmungen dieses Abkommens, angewendet und ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts. Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
8) Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder von den Streitparteien vereinbart, gelten die freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes (CPA), Stand 20. Oktober 1992.
Art. 34
Umsetzung des Urteils
1) Die betroffene Vertragspartei setzt das Urteil des Schiedsgerichts ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung nicht praktikabel, so streben die Streitparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innert 30 Tagen nach dem Urteil keine solche Einigung zustande, kann jede Streitpartei innert 10 Tagen nach Ablauf dieser Frist vom ursprünglichen Schiedsgericht verlangen, die Dauer der angemessenen Umsetzungsfrist festzusetzen.
2) Die betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils ergriffene Massnahme.
3) Setzt die betroffene Vertragspartei das Urteil nicht innert angemessener Frist um und haben die Streitparteien keinen Ausgleich vereinbart, so kann die andere Streitpartei bis zur korrekten Umsetzung des Urteils oder bis zu anderweitiger Beilegung der Streitigkeit 30 Tage nach vorgängiger Notifikation Vorteile, die nach diesem Abkommen gewährt wurden, aussetzen, jedoch nur im gleichwertigen Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme, die vom Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden wurde, betroffen sind.
4) Jede Streitigkeit in Bezug auf die Umsetzung des Urteils oder die notifizierte Aussetzung wird auf Ersuchen einer Streitpartei vom Schiedsgericht entschieden, bevor ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Schiedsgericht kann auch darüber befinden, ob die Umsetzungsmassnahmen, die nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffen wurden, mit dem Urteil vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts nach diesem Absatz ergeht in der Regel innert 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs.
8. Kapitel
Schlussbestimmungen
Art. 35
Einhaltung von Verpflichtungen
Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
Art. 36
Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendizes Bestandteile dieses Abkommens.
Art. 37
Entwicklungsklausel
1) Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO, und prüfen in diesem Zusammenhang im Lichte aller massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf neue, von diesem Abkommen nicht erfasste Bereiche auszudehnen. Der Gemischte Ausschuss kann diese Möglichkeit prüfen und gegebenenfalls den Vertragsparteien Empfehlungen abgeben, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.
2) Abkommen, die aus dem in Abs. 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren.
Art. 38
Änderungen
1) Die Vertragsparteien können jede Änderung dieses Abkommens vereinbaren. Sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
2) Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 39
Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht, die sich aus dem WTO-Abkommen und den darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Abkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.
2) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes bewirken.
3) Tritt eine Vertragspartei einer Zollunion oder einem Freihandelsabkommen mit einer Nicht-Partei bei, so ist sie auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei zu Konsultationen mit dieser bereit.
Art. 40
Beitritt
1) Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 41
Rücktritt und Beendigung
1) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2) Tritt Albanien zurück, so erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt wirksam wird.
3) Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.
Art. 42
Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2) Dieses Abkommen tritt am 1. April 2010 für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die mindestens zwei Monate vor diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben, vorausgesetzt, Albanien gehöre zu diesen Vertragsparteien.
3) Falls dieses Abkommen nicht am 1. April 2010 in Kraft tritt, so tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem Albanien und mindestens ein EFTA-Staat ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder diesem die vorläufige Anwendung notifiziert haben.
4) Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
5) Erlauben es ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen, können Albanien oder jeder EFTA-Staat dieses Abkommen bei anhängiger Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diese Vertragspartei vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.
6) Dieses Abkommen tritt zwischen Albanien und einem EFTA-Staat erst in Kraft oder wird erst vorläufig angewendet, wenn gleichzeitig das Zusatzabkommen zwischen Albanien und diesem EFTA-Staat über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Es bleibt zwischen Albanien und diesem EFTA-Staat so lange in Kraft, wie zwischen ihnen das Zusatzabkommen in Kraft bleibt.
Art. 43
Depositar
Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am 17. Dezember 2009, in einer Urschrift. Der Depositar übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhänge und Protokolle 4
Annex I Referred to in Subparagraph 1 (a) of Article 6 - Excluded Products
Annex II Referred to in Subparagraph 1 (c) of Article 6 - Fish and other Marine Products
Annex III Referred to in Article 13 - Trade Facilitation
Annex IV Referred to in Paragraph 2 of Article 14 - Mandate of the Sub-Committee on Rules of Origin, Customs Procedures and Trade Facilitation
Annex V Referred to in Article 23 - Protection of Intellectual Property
Protocol A Referred to in Subparagraph 1 (b) of Aricle 6 - Processed Agricultural Products
Protocol B Referred to in Article 7 - Concept of "Originating Products" and Methods of administrative Co-operation
Appendix 1 to Protocol B - Introductory Notes to the List in Appendix 2
Appendix 2 to Protocol B - List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating Status
Appendix 3a to Protocol B - Specimes of movement certificate EUR.1 and application for a movement certificate EUR.1
Appendix 3b to Protocol B - Specimens of movement certificate EUR-MED and application for a movement certificate EUR-MED
Appendix 4a to Protocol B - Text of the invoice declaration
Appendix 4b to Protocol B - Text of the invoice declaration EUR-MED
Appendix 5 to Protocol B - List of countries of territories participating in the Euro-Mediterranean partnership based on the Barcelona Declaration

1   Übersetzung des englischen Originaltextes

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 13/2010

3   Für den Zweck dieses Kapitels werden die Begriffe "Vertragspartei" und "Streitpartei" unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien an einer Streitigkeit beteiligt sind.

4   Die Anhänge und Protokolle zum Freihandelsabkommen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Sie sind nur in englischer Originalsprache verfügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/albania