946.221.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 81 ausgegeben am 2. März 2011
Verordnung
vom 1. März 2011
über Massnahmen gegenüber Libyen
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages und der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2011 (2011/137/GASP) sowie in Ausführung der Resolution 1970 (2011) vom 26. Februar 2011 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:1
I. Zwangsmassnahmen
Art. 12
Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
1) Die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Libyen sind verboten.
2) Die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression verwendet werden können, nach Libyen sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in Libyen ist verboten.
4) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 1 aus Libyen sind verboten.
5) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1 bis 4 ausgenommen.
6) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 4 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
7) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 23
Aufgehoben
Art. 3
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 2 und 3 befinden, sind gesperrt.4
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen:
a) zur Vermeidung von Härtefällen;
b) zur Erfüllung bestehender Verträge; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.5
4) Sie bewilligt Ausnahmen nach Abs. 3 gemäss den relevanten Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, falls diese anwendbar sind.6
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.7
Art. 4
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4a8
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde:
a) die Regierung Libyens;
b) natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen in Libyen;
c) natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 2 bis 5;
d) natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von unter den Bst. a bis c erwähnten Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln.
Art. 59
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in den Anhängen 4 und 5 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 4 gewähren.
3) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 5 Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend Libyen; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 6
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1, 3 und 4a. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.10
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 5. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 7
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 3 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 8
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 3, 4a oder 5 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.11
2) Wer gegen Art. 7 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmung
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 112
(Art. 1 Abs. 2, 3 und 4)
Güter, die zur internen Repression verwendet
werden können
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 313 GKV erfasst werden.
2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
2.6 Bestandteile der in den Ziff. 2.1 bis 2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
a) Amatol;
b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
c) Nitroglykol;
d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e) Pikrylchlorid;
f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7 Bandstacheldraht.
8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1 Galgen und Fallbeile;
9.2 elektrische Stühle;
9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.
11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Anhang 214
(Art. 3 Abs. 1 und Art. 4a Bst. c)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 3 und 4a richten (UN-Liste)
1.
QADHAFI, Aisha Muammar
Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Tochter von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
2.
QADHAFI, Hannibal Muammar
Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
3.
QADHAFI, Khamis Muammar
Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.
4.
QADHAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar
Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.
Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.
5.
QADHAFI, Mutassim
Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
6.
QADHAFI, Saif al-Islam
Direktor, Qadhafi-Stiftung. Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.
Anhang 315
(Art. 3 Abs. 1 und Art. 4a Bst. c)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 3 und 4a richten (EU-Liste)
1.
ABDULHAFIZ, Oberst Mas'ud
Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte.
Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.
2.
ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed
Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äussere Sicherheit. Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar QADHAFI.
3.
ABU SHAARIYA
Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äussere Sicherheit.
Führendes Mitglied des Regimes. Schwiegersohn von Muammar QADHAFI.
4.
ASHKAL, Al-Barrani
Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst.
Ranghoher Angehöriger des Regimes.
5.
ASHKAL, Omar
Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees. Geburtsort: Sirte, Libyen.
Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.
6.
AL-BAGHDADI, Dr Abdulqader Mohammed
Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees. Reisepass-Nr.: B010574. Geburtsdatum: 1.7.1950.
Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.
7.
DIBRI, Abdulqader Yusef
Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar QADHAFI. Geburtsdatum: 1946. Geburtsort: Houn, Libyen.
Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.
8.
DORDA, Abu Zayd Umar
Funktion: Direktor, Organisation für äussere Sicherheit.
Regimetreu. Chef der Agentur für äussere Sicherheit.
9.
JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis
Funktion: Verteidigungsminister. Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Jalo, Libyen.
Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.
10.
MATUQ, Matuq Mohammed
Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen. Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Khoms.
Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmassnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.
11.
QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed
Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Ägypten.
Cousin von Muammar QADHAFI. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Qadhafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äussere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.
12.
QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed
Geburtsdatum: 1948. Geburtsort: Sirte, Libyen.
Cousin von Muammar QADHAFI. In den achtziger Jahren war SAYYID an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmasslich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.
13.
QADHAFI, Mohammed Muammar
Funktion: Vorsitzender der Allgemeinen Post- und Telekommunikationsgesellschaft Libyens. Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
14.
QADHAFI, Saadi
Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten. Reisepass-Nr.: 014797. Geburtsdatum: 25.5.1973. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.
15.
QADHAFI, Saif al-Arab
Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
16.
AL-SENUSSI, Oberst Abdullah (Al-Megrahi)
Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes. Geburtsdatum: 1949. Geburtsort: Sudan.
Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar QADHAFI.
17.
AL-BARASSI, Safia Farkash
Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Al Bayda, Libyen.
Ehefrau von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
18.
SALEH, Bachir
Geburtsdatum: 1946. Geburtsort: Traghen.
Chef des Kabinetts des Revolutionsführers. Eng mit dem Regime verbunden.
19.
General TOHAMI, Khaled
Geburtsdatum: 1946. Geburtsort: Genzur.
Direktor des Internen Sicherheitsbüros. Eng mit dem Regime verbunden.
20.
FARKASH, Mohammed Boucharaya
Geburtsdatum: 1. Juli 1949. Geburtsort: Al-Bayda.
Direktor des Geheimdienstes im Externen Sicherheitsbüro. Eng mit dem Regime verbunden.
21.
ZARTI, Mustafa
Geboren am 29. März 1970, österreichischer Staatsbürger (Reisepassnr. P1362998, gültig vom 6. November 2006 bis zum 5. November 2016).
Eng mit dem Regime verbunden; Stellvertretender Generaldirektor der "Libyan Investment Authority" (Staatsfonds Libyens), Vorstandsmitglied der Nationalen Ölgesellschaft, Chef der Ölgesellschaft "Tamoil" und Vizepräsident der First Energy Bank in Bahrain.
B. Unternehmen und Organisationen
1.
Central Bank of Libya (CBL) (Zentralbank Libyens)
Wird von Muammar al-Gaddafi und seiner Familie kontrolliert und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.
2.
Libya Africa Investment Portfolio
Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripoli, Libya
Wird von Muammar al-Gaddafi und seiner Familie kontrolliert und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.
3.
Libyan Foreign Bank (Libysche Auslandsbank)
Wird von Muammar al-Gaddafi und seiner Familie kontrolliert und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.
4.
Libyan Housing and Infrastructure Board (HIB) (staatliche Baubehörde Libyens)
Tajora, Tripoli, Libya Nr. des Rechtsakts: 60/2006 des Libyschen Allgemeinen Volkskomitees, Tel.: +218 21 369 1840, Fax: +218 21 369 6447 http://www.hib.org.ly.
Wird von Muammar al-Gaddafi und seiner Familie kontrolliert und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.
5.
Libyan Investment Authority (LIA, alias Libyan Arab Foreign Investment Company (LAFICO)) (Staatsfonds Libyens)
I Fateh Tower Office No.99 22nd Floor, Borgaida Street, Tripoli, 1103 Libya, Fax: 218 21 336 2082, Tel.. 218 21 336 2091, www.lia.ly.
Wird von Muammar al-Gaddafi und seiner Familie kontrolliert und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.
Anhang 416
(Art. 4a Bst. c sowie 5 Abs. 1 und 2)
Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 4a und 5 richten (UN-Liste)
1.
AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed
Reisepass-Nr.: B010574. Geburtsdatum: 1.7.1950.
Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees. Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.
2.
DIBRI, Abdulqader Yusef
Geburtsdatum: 1946. Geburtsort: Houn, Libyen.
Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar QADHAFI. Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.
3.
DORDA, Abu Zayd Umar
Direktor, Organisation für äussere Sicherheit. Regimetreu. Chef der Agentur für äussere Sicherheit.
4.
JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis
Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Jalo, Libyen.
Verteidigungsminister. Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.
5.
MATUQ, Matuq Mohammed
Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Khoms.
Sekretär für Versorgungseinrichtungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmassnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.
6.
QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed
Geburtsdatum: 1948. Geburtsort: Sirte, Libyen.
Cousin von Muammar QADHAFI. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmasslich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.
7.
QADHAFI, Aisha Muammar
Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Tochter von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
8.
QADHAFI, Hannibal Muammar
Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
9.
QADHAFI, Khamis Muammar
Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.
10.
QADHAFI, Mohammed Muammar
Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
11.
QADHAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar
Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.
Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.
12.
QADHAFI, Mutassim
Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
13.
QADHAFI, Saadi
Reisepass-Nr.: 014797. Geburtsdatum: 25.5.1973. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Oberbefehlshaber von Sondereinheiten. Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.
14.
QADHAFI, Saif al-Arab
Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
15.
QADHAFI, Saif al-Islam
Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Direktor, Qadhafi-Stiftung. Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.
16.
AL-SENUSSI, Oberst Abdullah
Geburtsdatum: 1949. Geburtsort: Sudan.
Direktor des Militärgeheimdienstes. Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar QADHAFI.
Anhang 517
(Art. 4a Bst. c sowie 5 Abs. 1 und 3)
Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 4a und 5 richten (EU-Liste)
1.
ABDULHAFIZ, Oberst Mas'ud
Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte.
Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.
2.
ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed
Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äussere Sicherheit. Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Tripolis, Libyen.
Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar QADHAFI.
3.
ABU SHAARIYA
Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äussere Sicherheit.
Führendes Mitglied des Regimes. Schwiegersohn von Muammar QADHAFI.
4.
ASHKAL, Al-Barrani
Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst.
Ranghoher Angehöriger des Regimes.
5.
ASHKAL, Omar
Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees. Geburtsort: Sirte, Libyen.
Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.
6.
QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed
Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Ägypten.
Cousin von Muammar QADHAFI. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Qadhafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äussere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.
7.
AL-BARASSI, Safia Farkash
Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Al Bayda, Libyen.
Ehefrau von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
8.
SALEH, Bachir
Geburtsdatum: 1946. Geburtsort: Traghen.
Chef des Kabinetts des Revolutionsführers. Eng mit dem Regime verbunden.
9.
General TOHAMI, Khaled
Geburtsdatum: 1946. Geburtsort: Genzur.
Direktor des Internen Sicherheitsbüros. Eng mit dem Regime verbunden.
10.
FARKASH, Mohammed Boucharaya
Geburtsdatum: 1. Juli 1949. Geburtsort: Al-Bayda.
Direktor des Geheimdienstes im Externen Sicherheitsbüro. Eng mit dem Regime verbunden.

1   Ingress abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

2   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82

3   Art. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 82.

4   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

5   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

6   Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

7   Art. 3 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

8   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 82.

9   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

10   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

11   Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

12   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

13   SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (> Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten).

14   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 82.

15   Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 82 und abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 92.

16   Anhang 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 82.

17   Anhang 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 82.