Art. 3
1) Dem Antrag nach Art. 6 des Gesetzes sind folgende Angaben und Unterlagen beizulegen:
a) das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten E-Geld-Dienste hervorgeht;
b) der Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismässige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäss auszuführen;
c) der Nachweis, dass das E-Geld-Institut über das Anfangskapital nach Art. 8 des Gesetzes verfügt;
d) eine Beschreibung der Massnahmen zur Sicherung der Geldbeträge der Kunden nach Art. 5;
e) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
f) eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung einschliesslich der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 23d.01) zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen;
g) eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschliesslich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem;
h) die Namen der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Ziff. 8 des Bankengesetzes am Antragsteller halten, die Höhe ihrer Beteiligung sowie der Nachweis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des E-Geld-Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen;
i) die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen und gegebenenfalls der für die Führung der E-Geldgeschäfte des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen sowie der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von E-Gelddiensten verfügen;
k) die Namen der Revisionsstelle im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlussprüfungen und konsolidierten Abschlüssen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 10f.01);
l) die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers; und
m) der Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. d, e und g legt der Antragsteller eine Beschreibung seiner Abschlussprüfungsverfahren und der organisatorischen Regelungen vor, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der E-Gelddienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.