0.362.33
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 166 ausgegeben am 11. Mai 2011
Abkommen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union basieren 1
Abgeschlossen in Brüssel am 18. März 2011
Inkrafttreten: 1. Mai 2011
Das Fürstentum Liechtenstein
und
das Königreich Dänemark,
nachstehend "die Vertragsparteien" genannt,
in Anbetracht des Protokolls, welches die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein über die Assoziierung Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 2 unterzeichnet haben;
in Anbetracht, dass nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 die Union die Europäische Gemeinschaft abgelöst hat und dieser nachgefolgt ist;
in Anbetracht, dass gemäss dem Protokoll über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt wurde, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Gemeinschaft nach Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wurden, für Dänemark nicht bindend oder anwendbar sind und dass Beschlüsse von Dänemark, Entscheidungen zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands nach den Vorschriften des Titels V des dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in innerstaatliches Recht umzusetzen, nur völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und anderen EU-Mitgliedstaaten, nicht aber zwischen Dänemark und anderen Staaten begründen;
in Anbetracht, dass in den Bereichen, die zum gemeinschaftlichen Schengen-Besitzstand gehören, zwischen der Schweiz und Dänemark die gleichen Rechte und Pflichten gelten sollen wie zwischen Liechtenstein und den anderen EU-Mitgliedstaaten gemäss dem oben erwähnten Protokoll sowie zwischen Dänemark und den anderen EU-Mitgliedstaaten gemäss Dänemarks Umsetzung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nach Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Die Rechte und Pflichten des Königreichs Dänemarks, die sich aufgrund der Umsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und dessen Weiterentwicklung, die auf einer Vorschrift des Titels V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union basieren, in einzelstaatliches Recht ergeben, und die Rechte und Pflichten des Fürstentums Liechtenstein, die sich aufgrund der Übernahme der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und deren Weiterentwicklung gemäss dem Protokoll vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ergeben, gelten zwischen dem Königreich Dänemark und dem Fürstentum Liechtenstein, soweit diese Staaten durch dieselben Rechte und Pflichten gebunden sind.
Art. 2
Dieses Abkommen tritt am selben Tag ausser Kraft, an dem die Rechte und Pflichten des Königreichs Dänemark oder des Fürstentums Liechtenstein, auf die in Art. 1 Bezug genommen wird, ausser Kraft treten.
Art. 3
1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss deren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des ersten Monats nach der letzten Mitteilung betreffend die Zustimmung der Vertragsparteien, an das Abkommen gebunden zu sein, in Kraft.
2) Dieses Abkommen wird am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem die Bestimmungen gemäss Art. 2 des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Liechtenstein in Kraft gesetzt werden.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2011, in zwei authentischen Ausfertigungen in englischer Sprache.
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
gez. Kurt Jäger
Für das
Königreich Dänemark:
gez. Jeppe Tranholm-Mikkelsen

1   Übersetzung des englischen Originaltextes

2   LGBl. 2011 Nr. 131