vom 31. Mai 2011
des Beschlusses Nr. 55/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 55/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 55/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2010
vom 30. April 2010
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2010 vom 12. März 2010
2
geändert.
2. Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)
3
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 1i (Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"
1j.
32007 L 0002:
Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (
ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Für die EFTA-Staaten beginnt die Laufzeit der in Art. 6 Bst. a und b und Art. 7 Abs. 3 aufgeführten Fristen am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses/der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, mit dem/denen die in diesen Artikeln genannten Durchführungsbestimmungen in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.
b) Für die EFTA-Staaten beginnt die Laufzeit der in Art. 21 Abs. 2 und 3 und Art. 24 Abs. 1 genannten Fristen, die nach den genannten Artikeln am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie beginnen, am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2010 vom 30. April 2010, mit dem die Richtlinie in das EWR-Abkommen aufgenommen wird.
"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/2/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
4
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
56/2010
4
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.