| 172.018.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011
|
Nr. 574
|
ausgegeben am 19. Dezember 2011
|
Gesetz
vom 21. September 2011
über das Zentrale Personenregister (ZPRG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Führung des elektronischen Zentralen Personenregisters (ZPR) der Landesverwaltung.
2) Es lässt spezialgesetzliche Vorschriften über die Datenverarbeitung und -offenlegung im ZPR unberührt.
2
Art. 2
Zweck des ZPR
Das ZPR dient insbesondere:
a) der Unterstützung der Behörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;
b) der einheitlichen Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden;
3
c) der Vereinfachung des Austauschs von Daten zwischen Behörden;
d) der Bereitstellung aktualisierter Daten.
Art. 3
Inhalt des ZPR
1) Das ZPR enthält:
a) Daten, die der Beschreibung einer natürlichen oder juristischen Person dienen (Personen-Stammdaten), insbesondere:
1. Identitätsdaten;
2. Adressdaten;
3. Personenstandsdaten;
b) Daten, die nicht unter Bst. a fallen und in einem technischen oder logischen Bezug zum ZPR stehen (Fachdaten), insbesondere:
1. Daten zum Arbeitsverhältnis;
2. Passdaten;
3. Bewilligungsdaten aus dem Ausländerbereich.
2) Die Regierung bestimmt die Personen-Stammdaten und Fachdaten, die im ZPR geführt werden, nach Anhörung der ZPR-Kommission mit Verordnung.
Art. 4
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Behörden": Organe des Staates, der Gemeinden und von Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie auch Private, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind;
b) "Dateninhaber": eine Behörde, die im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Daten verarbeitet;
4
c) "persönliche Identifikationsnummer (PEID)": eine nichtsprechende Nummer zur Sicherung der Unverwechselbarkeit von Personen, die im ZPR registriert sind;
d) "nichtsprechende Nummer": jede eindeutige oder umkehrbar eindeutige Summe von Zeichen, aus der keine Rückschlüsse auf die Person, die im ZPR registriert ist, gezogen werden können.
2) Im Übrigen gelten die Begriffe der Datenschutzgesetzgebung.
5
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 5
Authentizität von Daten
1) Daten, die im ZPR geführt werden, sind authentische Originaldaten.
2) Abweichende spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
Art. 6
Zuteilung und Verwendung der PEID
1) Jeder Person, die im ZPR registriert wird, ist eine PEID zugeteilt.
2) Juristischen Personen können weitere PEID zugeteilt werden, sofern dies in rechtlicher, fachlicher oder örtlicher Hinsicht zweckmässig ist.
3) Behörden und private Dateninhaber dürfen die PEID im Behördenverkehr zur eindeutigen Identifizierung von Personen verwenden.
Art. 7
Benutzerprofile
1) Der Zugriff auf Daten des ZPR erfolgt über Benutzerprofile.
2) Die Benutzerprofile werden vom Amt für Informatik erstellt.
6
3) Der Zugriff nach Abs. 1 wird protokolliert.
7
Art. 8
9
Datenverarbeitung
1) Die Verarbeitung von Daten im ZPR darf nur durch den Dateninhaber erfolgen; vorbehalten bleiben Art. 9 und 10.
2) Der Dateninhaber kann die Verarbeitung von Daten mit Genehmigung der ZPR-Kommission an Dritte übertragen. Die Verantwortlichkeit des Dateninhabers nach Art. 11 bleibt davon unberührt.
Art. 9
Datenabfrage
1) Behörden, die Daten des ZPR abfragen wollen, bedürfen einer Bewilligung der ZPR-Kommission.
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) die Datenabfrage zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Behörde erforderlich ist;
b) die Datenabfrage im Sinne der Datenschutzgesetzgebung verhältnismässig ist;
10
c) keine technischen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
3) Die ZPR-Kommission legt in der Bewilligung fest:
a) den Umfang der Abfrageberechtigung; sie kann insbesondere auch die Abfrage historischer Daten oder die automatisierte Verständigung von Datenänderungen bewilligen;
b) die Dauer der Abfrageberechtigung; dies gilt nicht für Daten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2.
4) Die Behörde hat die Datenabfrage im Einzelfall vorgängig im ZPR zu begründen. Eine Begründung ist nicht erforderlich, wenn:
a) die Behörde die Daten im Rahmen eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens benötigt und die Frist nach Abs. 3 Bst. b noch nicht verstrichen ist; oder
b) es sich um Daten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 handelt.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Datenabfrage mit Verordnung regeln.
Art. 10
11
Datenoffenlegung
1) Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, dürfen Dateninhaber anderen Behörden Daten des ZPR offenlegen, soweit diese die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe benötigen. Behörden, die lediglich zur Datenabfrage berechtigt sind, bedürfen hierfür der Genehmigung der ZPR-Kommission.
2) Werden Daten nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung für Zwecke der Forschung und Statistik offengelegt, so ist hierfür die Genehmigung der ZPR-Kommission erforderlich.
Art. 11
Verantwortlichkeit der Behörden
1) Der Dateninhaber ist für die Richtigkeit der von ihm im ZPR verarbeiteten Daten verantwortlich.
12
2) Verarbeiten zwei oder mehrere Behörden gemeinsam dieselben Daten, so ist diejenige Behörde verantwortlich, bei welcher die Verarbeitung schwerpunktmässig erfolgt oder die den grösseren Bezug zu den verarbeiteten Daten hat. Kann die Verantwortlichkeit auf diese Weise nicht ermittelt werden, so ist diejenige Behörde verantwortlich, welche die Daten zuletzt verarbeitet hat. Im Zweifelsfall ermittelt das Amt für Informatik die verantwortliche Behörde.
13
3) Behörden, die ausschliesslich zur Datenabfrage berechtigt sind, sind für die rechtmässige Verwendung dieser Daten verantwortlich.
Art. 12
Berichtigung fehlerhafter Eintragungen
1) Der Dateninhaber hat fehlerhafte Eintragungen im ZPR unverzüglich zu berichtigen.
2) Stellen Behörden fehlerhafte Eintragungen im ZPR fest, so haben sie unverzüglich den Dateninhaber hierüber in Kenntnis zu setzen.
Art. 13
14
Meldepflicht bei Änderung der Verhältnisse
Ändern sich die Verhältnisse bezüglich der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben, so hat die betroffene Behörde diese Änderung unverzüglich der ZPR-Kommission und dem Amt für Informatik schriftlich mitzuteilen.
Art. 14
Entzug und Erlöschen der Bewilligung zur Datenabfrage
1) Die Bewilligung zur Abfrage von Daten im ZPR wird entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen;
b) schutzwürdige Interessen betroffener Personen verletzt werden und dieser Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden kann; oder
c) die Massnahmen zur Einhaltung der Datensicherheit dauerhaft missachtet werden.
2) Sie erlischt, wenn eine Behörde auf ihr Recht zur Datenabfrage im ZPR ausdrücklich verzichtet.
III. Organisation und Durchführung
Art. 15
1) Das Amt für Informatik ist für den Betrieb des ZPR verantwortlich. Ihm obliegen insbesondere:
16
a) die Sicherstellung der administrativen und technischen Funktionalität des ZPR;
b) die Koordination von Tätigkeiten der Behörden, die Daten im ZPR verarbeiten oder abfragen;
17
c) die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Datenschutzgesetzgebung;
18
d) die Erstellung und Verwaltung der Benutzerprofile;
e) der Erlass und die Aktualisierung eines Verarbeitungsreglements.
19
2) Im Verarbeitungsreglement nach Abs. 1 Bst. e sind insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Verarbeiten oder Abfragen der Daten festzulegen und die automatische Protokollierung der Datenverarbeitung oder -abfrage zu regeln. Es bedarf der Genehmigung der ZPR-Kommission.
20
Art. 16
ZPR-Kommission
1) Die ZPR-Kommission setzt sich zusammen aus:
a) einem Vertreter des Amtes für Informatik als Vorsitzenden;
21
b) je einem Vertreter der Dateninhaber; und
c) einem Vertreter der Datenschutzstelle.
2) Der ZPR-Kommission obliegen insbesondere:
a) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen zur Datenabfrage;
b) die Genehmigung der Übertragung der Datenverarbeitung an Dritte;
22
c) die Genehmigung des Verarbeitungsreglements;
23
d) die Genehmigung der Datenoffenlegung, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
24
e) die Mitwirkung beim Erlass von Verordnungen.
3) Entscheidungen der ZPR-Kommission werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Zusammensetzung der ZPR-Kommission mit Verordnung.
5) Die ZPR-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Regierung zu genehmigen und im Internet zu veröffentlichen ist.
Art. 17
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der ZPR-Kommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Die Regierung entscheidet endgültig.
Art. 19
Übertretungen
1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer:
a) unbefugt Daten des ZPR verarbeitet, abfrägt oder offenlegt;
26
b) ohne Berechtigung die PEID verwendet.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 21
Übergangsbestimmungen
1) Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Zentrale Informationssystem der Landesverwaltung wird nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes als ZPR fortgeführt. Die ZPR-Kommission hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu prüfen, ob Behörden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Daten im Zentralen Informationssystem bearbeiten oder abfragen dürfen, die Voraussetzungen nach Art. 8 und 9 erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so hat die ZPR-Kommission der betroffenen Behörde die Datenbearbeitung oder Datenabfrage zu untersagen.
2) Die Geschäftsordnung der ZPR-Kommission ist spätestens sechs Monate, das Bearbeitungsreglement des Amtes für Informatik spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
27
Art. 22
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2012 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2) Art. 7 Abs. 3 tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
67/2011 und
76/2011
2
Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
3
Art. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
4
Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
5
Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
6
Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 31.
7
Art. 7 Abs. 3 tritt gemäss Art. 22 Abs. 2,
LGBl. 2011 Nr. 574, mit 31. Dezember 2013 in Kraft.
8
Überschrift vor Art. 8 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
9
Art. 8 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
10
Art. 9 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
11
Art. 10 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
12
Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
13
Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
14
Art. 13 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 31.
15
Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 31.
16
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 31.
17
Art. 15 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
18
Art. 15 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
19
Art. 15 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
20
Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
21
Art. 16 Abs. 1 Ziff. a abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 31.
22
Art. 16 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
23
Art. 16 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
24
Art. 16 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
25
Art. 18 aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
26
Art. 19 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 318.
27
Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 31.