172.018.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 602 ausgegeben am 30. Dezember 2011
Verordnung
vom 20. Dezember 2011
über das Zentrale Personenregister (ZPRV)
Aufgrund von Art. 20 des Gesetzes vom 21. September 2011 über das Zentrale Personenregister (ZPRG), LGBl. 2011 Nr. 574, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Nähere über den Inhalt des Zentralen Personenregisters (ZPR) sowie das Verfahren für Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur Datenabfrage.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Inhalt des ZPR
Art. 3
Personen-Stammdaten von natürlichen und juristischen Personen
1) Das ZPR enthält folgende Personen-Stammdaten von natürlichen Personen:
a) Identitätsdaten: Name, Geburtsname, Familienname, Vorname, Geburtsvorname, Rufvorname, Anrede, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum;
b) Adressdaten: Strasse, Hausnummer, Gebäudenummer, Wohnungsnummer, Postleitzahl, Ort, Gemeindenummer, Land, Kommunikationsdaten, Postfach, Adresshinweis, Aufenthaltsort und Haushaltsreferenzperson;
c) Personenstandsdaten: Zivilstand, Datum der Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Todesdatum, Ereignisort, Bürgerort, Staatsbürgerschaft, Personenbeziehungen und Geburtsort.
2) Es enthält folgende Personen-Stammdaten von juristischen Personen:
a) Name, Rechtsform, Branche, Unternehmenstyp, Zweck, Kapital, Sitz der Gesellschaft, Adresse, Grössenklasse, Tätigkeitsaufnahme, Gründungsdatum, Registernummer und Repräsentantennummer;
b) Organdaten, Sitzverlegungsdatum, Konkurseröffnungsdatum, Liquidationsdaten und Löschungsdatum.
Art. 4
Fachdaten
Das ZPR enthält folgende Fachdaten:
a) Daten zum Arbeitsverhältnis: Arbeitgeber, Tätigkeit, Berufsstellung, Beschäftigungsgrad, AHV relevant und Erwerbsstellung;
b) Passdaten und Bewilligungsdaten im Ausländerbereich: Name und Vorname im ausländischen Ausweis, Nationalität, Foto, Unterschrift, Beruf und Ersatzanstellung.
III. Datenabfrage
Art. 5
Bewilligungsverfahren
1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur Datenabfrage sind von der antragstellenden Behörde schriftlich bei der ZPR-Kommission einzubringen.
2) Der Antrag wird vom Vorsitzenden der ZPR-Kommission auf seine Vollständigkeit hin überprüft. Er kann die Behörde zur Nachbesserung auffordern.
3) Die ZPR-Kommission kann die Entscheidung über den Antrag auch im Zirkularweg treffen.
IV. Schlussbestimmung
Art. 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 21. September 2011 über das Zentrale Personenregister in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef