412.014.131
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 301 ausgegeben am 6. September 2013
Verordnung
vom 3. September 2013
über die berufliche Grundbildung Werkstofftechnikerin/Werkstofftechniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufsbezeichnung und Berufsbild
1) Die Berufsbezeichnung ist Werkstofftechnikerin/Werkstofftechniker.
2) Werkstofftechnikerinnen/Werkstofftechniker der Fachrichtung Werkstoffprüfung beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a) Durchführen von Probenahmen sowie Vorbereiten und Herstellen von Proben.
b) Berechnen physikalischer und chemischer Messergebnisse.
c) Darstellen von Messergebnissen in Versuchsberichten.
d) Überprüfen, Einstellen und Kalibrieren von Messmitteln und Messgeräten.
e) Vorbereiten, Durchführen und Auswerten physikalisch-technischer Untersuchungen und Versuchsreihen an den zu untersuchenden Werkstoffen.
f) Bestimmen der Eigenschaften und des Verhaltens von Werkstoffen mit zerstörenden und zerstörungsfreien Verfahren.
g) Bedienen und Überwachen von physikalisch-technischen Apparaturen und Anlagen.
h) Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards.
3) Werkstofftechnikerinnen/Werkstofftechniker der Fachrichtung Werkstoffprüfung und Wärmebehandlung beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a) Bedienen und Steuern von Maschinen und Anlagen.
b) Planen, Durchführen und Kontrollieren von Vor- und Nachbehandlungsarbeiten.
c) Auswählen, Einsetzen und Anwenden geeigneter Technologien und Verfahren für den Wärmebehandlungsprozess, einschliesslich notwendiger Vor- und Nachbehandlungsprozesse.
d) Beraten von Kundinnen/Kunden über Einsatz und Anwendung von Wärmebehandlungstechniken.
e) Anwenden von Massnahmen der Qualitätssicherung über den gesamten Prozess.
f) Prüfen und Dokumentieren des Arbeitsablaufes und der erzielten Ergebnisse.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung Werkstofftechnikerin/Werkstofftechniker der Fachrichtung "Werkstoffprüfung" dauert drei Jahre, die der Fachrichtung "Werkstoffprüfung und Wärmebehandlung" dreieinhalb Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
Art. 3
Organisation
1) Die schulische Bildung wird von einer vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung anerkannten österreichischen Berufsfachschule erteilt.
2) Sie richtet sich nach der österreichischen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Werkstofftechnik (Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung)2.
3) Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt im Ausbildungsbetrieb gemäss Lehrvertrag.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 4
1) Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung richten sich nach der Verordnung nach Art. 3 Abs. 2.
2) Sie gelten für alle Lernorte.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 53
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
IV. Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung
Art. 6
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Werkstofftechnikerin/Werkstofftechniker mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Werkstofftechnikerin/des Werkstofftechnikers und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 7
Höchstzahl der Lernenden
1) In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
a) eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin/ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 % beschäftigt wird; oder
b) zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen/entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigt werden.
2) Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
3) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
4) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
V. Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 8
Im Betrieb
1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Quartal. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Quartal mit der lernenden Person.
3) Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Art. 9
In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen Jahreszeugnisse aus.
VI. Qualifikationsverfahren
Art. 10
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
1. die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Werkstofftechnikerin/des Werkstofftechnikers erworben hat; und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 12) gewachsen zu sein.
Art. 11
Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach der Verordnung nach Art. 3 Abs. 2 erreicht worden sind.
Art. 12
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Die Abschlussprüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die von der zuständigen österreichischen Lehrlingsstelle eingesetzt wird.
2) Die Einzelheiten der Abschlussprüfung richten sich nach der Verordnung nach Art. 3 Abs. 2.
3) Die Bewertung erfolgt nach dem österreichischen Notensystem. Sie wird nicht in das liechtensteinische Notensystem umgerechnet.
Art. 13
Wiederholungen
Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Die Einzelheiten der Wiederholungsprüfung richten sich nach der Verordnung nach Art. 3 Abs. 2.
VII. Ausweise und Titel
Art. 14
Fähigkeitszeugnis
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Werkstofftechnikerin FZ"/"Werkstofftechniker FZ" Fachrichtung "Werkstoffprüfung" oder Fachrichtung "Werkstoffprüfung und Wärmebehandlung" zu führen.
VIII. Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Art. 15
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität für Werkstofftechnikerinnen/Werkstofftechniker obliegt.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Werkstofftechnikerin/Werkstofftechniker vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2) Wer die Lehrabschlussprüfung für Werkstofftechnikerin/Werkstofftechniker bis 31. Dezember 2017 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   1220 Fachrichtung Werkstoffprüfung; 1221 Fachrichtung Werkstoffprüfung und Wärmebehandlung

2   BGBl. II Nr. 64/2008; diese Verordnung kann unter www.ris.bka.gv.at abgerufen oder beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung bezogen werden.

3   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 161.