814.03 | ||
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
Jahrgang 2014 | Nr. 19 | ausgegeben am 24. Januar 2014 |
Spalte 1
Zwingend UVP-pflichtige Projekte
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Spalte 2
Projekte, bei denen nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a eine Einzelfallprüfung über die UVP-Pflicht durchzuführen ist
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1.
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Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischzucht
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1.1
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Flurbereinigungsprojekte und Gesamtmeliorationen
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1.2
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Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung
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1.3
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Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschliesslich Bodenbe- und Entwässerungsprojekte
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1.4
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Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart
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1.5
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Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als:
a) 40 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 60 000 Plätzen für Hennen;
b) 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg);
c) 750 Plätzen für Sauen
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Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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1.6
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Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor nach der Landwirtschaftsgesetzgebung
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1.7
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Anlagen zur intensiven Fischzucht
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2.
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Bergbau
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2.1
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Steinbrüche, Kies- und Sandgruben und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 ha oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 ha
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Steinbrüche, Kies- und Sandgruben, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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2.2
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Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)
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2.3
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Untertagebau
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2.4
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Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen
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2.5
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Tiefbohrungen, insbesondere:
a) Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme;
b) Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen;
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c) Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung;
ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit
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2.6
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Oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer
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2.7
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Mineralöl- und Gasraffinerien
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2.8
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Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von
a) Kohle;
b) anderen Brennstoffen in Projekte mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr;
c) bituminösen Schiefern
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2.9
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Anlagen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas (einschliesslich "Fracking")
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3.
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Energiewirtschaft
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3.1
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Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr
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Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf oder Warmwasser (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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3.2
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Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschliesslich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen zur Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt)
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3.3
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Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5 000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr
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3.4
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Bau von Hochspannungsfreileitungen und -kabel (erdverlegt) für eine Spannung von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km
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Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser; Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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3.5
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Oberirdische Speicherung von Erdgas
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3.6
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Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern
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3.7
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Oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen
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3.8
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Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle
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3.9
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Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe und Anlagen:
a) mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen;
b) mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle;
c) mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe;
d) mit dem ausschliesslichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle;
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Anlagen zur Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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e) mit dem ausschliesslichen Zweck der (für mehr als 10 Jahre geplanten) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort
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3.10
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Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung
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3.11
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Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW
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Anlagen zur Nutzung von Windenergie (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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3.12
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Anlagen zur Nutzung von Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MW
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3.13
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Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind
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Fotovoltaikanlagen, die nicht an Gebäuden angebracht sind (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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3.14
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Speicherstätten nach der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid
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3.15
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Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung nach der Richtlinie 2009/31/EG
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4.
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Herstellung und Verarbeitung von Metallen
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4.1
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Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl
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4.2
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Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschliesslich Stranggiessen
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4.3
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Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren
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4.4
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Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch:
a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;
b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 kJ pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;
c) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde
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Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch:
a) Warmwalzen;
b) Schmieden mit Hämmern;
c) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten
(nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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4.5
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Eisenmetallgiessereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag
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Eisenmetallgiessereien (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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4.6
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Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschliesslich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Giessen) mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen
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Anlagen zum Schmelzen, einschliesslich Legieren von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Giessen usw.), mit Ausnahme von Edelmetallen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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4.7
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Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt
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Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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4.8
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Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von Kraftfahrzeugmotoren
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4.9
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Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen
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4.10
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Bau von Eisenbahnmaterial
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4.11
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Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen
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4.12
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Anlagen zum Rösten und Sintern von Erz einschliesslich sulfidischer Erze
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5.
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Mineralverarbeitende Industrie
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5.1
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Anlagen zur Erzeugung von Koks (Kokereien)
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5.2
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Anlagen zur Herstellung von:
a) Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
b) Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
c) Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag
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Anlagen zur Zementherstellung (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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5.3
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Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest
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5.4
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Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
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Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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5.5
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Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
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Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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5.6
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Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg pro m3
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Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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5.7
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Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr
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6.
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Chemische Industrie
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6.1
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Anlagen zur Herstellung von folgenden Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische oder biologische Umwandlung im industriellen Umfang:
a) organische (Grund-) Chemikalien;
b) anorganische (Grund-) Chemikalien;
c) Düngemittel (Ein- oder Mehrnährstoff);
d) Pflanzenschutzmittel und Bioziden sowie deren Ausgangsstoffe;
e) (Grund-) Arzneimittel einschliesslich Zwischenerzeugnissen;
f) Explosivstoffe
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6.2
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Anlagen zur Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen und Erzeugung von Chemikalien
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6.3
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Anlagen zur Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden
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6.4
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Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1 000 t
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6.5
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Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von 200 000 t und mehr
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Anlagen zur Speicherung und Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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7.
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Nahrungs- und Genussmittelindustrie
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7.1
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Anlagen zur Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft
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7.2
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Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie
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7.3
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Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)
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Anlagen zur Erzeugung von Milchprodukten (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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7.4
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Brauereien und Mälzereien
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7.5
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Anlagen zur Süsswaren- und Sirupherstellung
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7.6
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Schlachthäuser mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörpern pro Tag
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Anlagen zum Schlachten von Tieren (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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7.7
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Fleischverarbeitende Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t im Jahr
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7.8
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Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus:
a) ausschliesslich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag;
b) ausschliesslich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
c) tierischen und pflanzlichen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als:
- 75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder
- [300 - (22,5 × A)] in allen anderen Fällen,
wobei "A" den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt.
Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten
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Fleischverarbeitende Anlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte).
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7.9
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Anlagen zur industriellen Herstellung von Stärken
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7.10
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Fischmehl- und Fischölfabriken
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7.11
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Zuckerfabriken
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8.
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Textil-, Leder-, Holz- und Papierindustrie
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8.1
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Industrieanlagen zur Herstellung von:
a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;
b) Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 20 t pro Tag übersteigt;
c) eine oder mehrere der folgenden Arten von Platten auf Holzbasis:
- Grobspanplatten (OSB-Platten),
- Spanplatten oder
- Faserplatten
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Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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8.2
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Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag übersteigt
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Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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8.3
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Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag
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Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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8.4
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Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose
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9.
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Verarbeitung von Gummi
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9.1
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Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren
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10.
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Infrastrukturprojekte
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10.1
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Entwicklungs- oder Erschliessungsprojekte für Industriezonen
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10.2
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Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen sowie Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7 500 m2
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Städtebauprojekte, einschliesslich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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10.3
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Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3
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10.4
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Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flughäfen mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr
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Bau von Eisenbahnstrecken, intermodalen Umschlaganlagen und Terminals sowie Flughäfen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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10.5
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Bau von Autobahnen und Schnellstrassen
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Bau von Strassen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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10.6
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Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Strassen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Strassen zu vier- oder mehrspurigen Strassen, wenn diese neue Strasse oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Strassenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde
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10.7
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Strassenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschliesslich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen
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10.8
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Flusskanalisierungsarbeiten
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10.9
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Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Millionen m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden
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Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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10.10
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Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes
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10.11
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Wasserbauliche Massnahmen, insbesondere Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen, mit einem Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken
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10.12
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Pipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 20 km:
a) für den Transport von Gas, Öl, Chemikalien;
b) für den Transport von Kohlendioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung einschliesslich der zugehörigen Verdichterstationen
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Pipelines mit Ausnahme von Leitungen für den Transport von Wasser und Abwasser (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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10.13
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Rohrleitungen im Sinne von Art. 1 des Rohrleitungsgesetzes, für die eine Konzession erforderlich ist
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10.14
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Bau von Wasserfernleitungen
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10.15
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Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 5 Millionen m3
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Grundwasserentnahme- und künstliche Grundwasserauffüllungssysteme (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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11.
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Sonstige Projekte
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11.1
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Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge
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11.2
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Abfallanlagen zur Verbrennung, Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle
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Abfallanlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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11.3
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Abfallanlagen zur Verbrennung oder Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 50 t pro Tag
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Abfallanlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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11.4
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Reaktor- und Reststoffdeponien
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11.5
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Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3
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11.6
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Zwischenlager für mehr als 5 000 t Sonderabfälle
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11.7
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Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind
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11.8
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Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t
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11.9
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Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten
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Abwasserbehandlungsanlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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11.10
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Schlammlagerplätze
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11.11
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Lagerung von Eisenschrott, einschliesslich Schrottwagen
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11.12
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Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren
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11.13
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Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern
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11.14
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Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen
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11.15
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Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag
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Tierkörperbeseitigungsanlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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11.16
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Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr
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11.17
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Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrografit durch Brennen oder Grafitieren
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11.18
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Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Organismengesetzgebung durchgeführt werden soll
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11.19
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Anlagen zur Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m3 pro Tag, sofern sie nicht ausschliesslich der Bläueschutzbehandlung dient
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11.20
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Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung
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12.
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Fremdenverkehr und Freizeit
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12.1
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Seilbahnen sowie Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten
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Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
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12.2
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Terrainveränderungen von mehr als 5 000 m2 für Schneesportanlagen
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12.3
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Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgt
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12.4
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Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer
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12.5
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Golfplätze mit neun und mehr Löchern
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12.6
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Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen
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12.7
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Feriendörfer und Hotelkomplexe ausserhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen
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12.8
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Ganzjährig betriebene Campingplätze
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12.9
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Freizeit- und Vergnügungsparks
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