814.03
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 19 ausgegeben am 24. Januar 2014
Gesetz
vom 5. Dezember 2013
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass zur wirksamen Umweltvorsorge bei öffentlichen und privaten Projekten die Umweltauswirkungen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
2) Es dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1a.01);
b) der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S. 17);
c) des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die in Anhang 1 aufgeführten öffentlichen und privaten Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
Art. 3
Umweltverträglichkeitsprüfung
1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet auf fachlicher Grundlage und unter Beteiligung der Öffentlichkeit die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts nach Massgabe des Einzelfalls auf folgende Faktoren:
a) Menschen, Tiere und Pflanzen;
b) Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft;
c) Sach- und Kulturgüter;
d) die Wechselwirkungen zwischen den Faktoren nach Bst. a bis c.
2) Die Beurteilung der Auswirkungen nach Abs. 1 erfolgt anhand eines Umweltverträglichkeitsberichts und dient als Grundlage für die Entscheidung darüber, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören insbesondere die Umweltschutzgesetzgebung sowie die Vorschriften, die den Natur- und Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, den Artenschutz, die Bodenerhaltung, den Umgang mit Organismen und den Klimaschutz betreffen.
Art. 4
Verursacherprinzip
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
Art. 5
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Projekt": die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschliesslich Eingriffe zum Abbau von Bodenschätzen;
b) "Projektträger": die Person oder die Behörde, die ein Projekt verwirklichen will;
c) "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
d) "betroffene Amtsstellen": Amtsstellen, deren Aufgabenbereich durch das Projekt berührt wird.
2) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften sowie des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ergänzend Anwendung.
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
II. Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung
A. Durchführungspflicht
Art. 6
Zwingend UVP-pflichtige Projekte
Projekte, die in Anhang 1 Spalte 1 aufgeführt sind, sind vorbehaltlich Art. 7 Abs. 2 Bst. b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Art. 7
UVP-Pflicht im Einzelfall
1) Das Amt für Umwelt prüft auf Antrag des Projektträgers oder von Amts wegen aufgrund der entsprechenden Auswahlkriterien nach Anhang 2, ob ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat und entscheidet über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
2) Der Einzelfallprüfung unterliegende Projekte im Sinne des Abs. 1 sind:
a) Projekte nach Anhang 1 Spalte 2; oder
b) Projekte nach Anhang 1 Spalte 1, die ausschliesslich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als zwei Jahre betrieben werden; die Durchführungsdauer ist bei solchen Projekten besonders zu berücksichtigen.
3) Der Projektträger hat dem Antrag nach Abs. 1 die für die Beurteilung der UVP-Pflicht erforderlichen Unterlagen und Informationen beizufügen. Bei der Durchführung der Einzelfallprüfung von Amts wegen kann das Amt für Umwelt vom Projektträger die erforderlichen Unterlagen und Informationen einfordern.
4) Das Amt für Umwelt macht die nach Abs. 1 getroffene Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich.
Art. 8
Änderungen und Erweiterungen von Projekten
1) Jede Änderung oder Erweiterung von Projekten nach Anhang 1 Spalte 1 ist einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen den Schwellenwert, sofern ein solcher in Anhang 1 Spalte 1 festgelegt ist, erreicht.
2) Die Änderung oder Erweiterung von nach Art. 16 bereits bewilligten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten nach Anhang 1, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können und nicht von Abs. 1 erfasst sind, ist einer Einzelfallprüfung nach Massgabe von Art. 7 zu unterziehen. Als Änderungen gelten insbesondere wesentliche Umbauten oder Betriebsänderungen.
B. Durchführung des Verfahrens
Art. 9
Antrag auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit
1) Wer ein Projekt, das nach Massgabe von Art. 6, 7 oder 8 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, durchführen will, muss beim Amt für Umwelt die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts beantragen.
2) Mit dem Antrag sind neben dem Nachweis der Zonenkonformität einzureichen:
a) der Umweltverträglichkeitsbericht nach Art. 10; oder
b) die bereits vorhandenen Angaben nach Art. 10 sowie ein Pflichtenheft, das aufzeigt:
1. welche Umweltauswirkungen des Projekts noch dargelegt werden müssen;
2. die für die Ermittlung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Untersuchungsmethoden; und
3. den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen.
3) Der Projektträger legt dem Amt für Umwelt den Antrag und die Unterlagen sowohl in Papierform als auch in digitaler Form vor. Das Amt für Umwelt kann mehrfache Ausführungen der Unterlagen anfordern.
Art. 10
Umweltverträglichkeitsbericht
1) Der Projektträger hat im Umweltverträglichkeitsbericht mindestens folgende Angaben zusammenzustellen:
a) eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang;
b) eine Beschreibung der Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;
c) die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird, und zu den Prognosemethoden und der zugrunde liegenden Annahmen sowie der verwendeten massgebenden Umweltdaten;
d) eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten, einschliesslich eines Verzichts, und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen.
2) Der Projektträger hat zudem die Angaben nach Anhang 3 in geeigneter Form vorzulegen, sofern:
a) die Angaben in Anbetracht der besonderen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;
b) unter anderem unter Berücksichtigung seines Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, dass er die Angaben zusammenstellt.
3) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die eine Betriebsbewilligung nach Art. 13a des Umweltschutzgesetzes benötigen, sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Art. 13a Abs. 7 Bst. a des Umweltschutzgesetzes vorzulegen.
4) Der Projektträger hat eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 1 bis 3 auszuarbeiten sowie etwaige Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben darzustellen.
5) Die betroffenen Amtsstellen beraten den Projektträger bei der Zusammenstellung der Angaben nach diesem Artikel.
6) Verfügen die betroffenen Amtsstellen über Informationen, die für die Identifizierung, Beschreibung oder Bewertung der Umweltauswirkungen eines Projekts zweckdienlich sind, haben sie diese dem Projektträger zur Verfügung zu stellen.
7) Die betroffenen Amtsstellen können vom Projektträger im Laufe des Verfahrens weitere Angaben verlangen.
Art. 11
Projekterörterung
Das Amt für Umwelt hat die Umweltauswirkungen des Projekts und die Umweltschutzmassnahmen mit dem Projektträger auf der Grundlage der nach Art. 9 vorgelegten Unterlagen zu erörtern. Hierzu sind die betroffenen Amtsstellen, die Beschwerdelegitimierten (Art. 32) und im Fall von Projekten mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen auf Ersuchen die betroffenen Staaten (Art. 18) anzuhören.
Art. 12
Entscheidung über den Umweltverträglichkeitsbericht
1) Können die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen auf der Grundlage des eingereichten Umweltverträglichkeitsberichts nach Art. 10 abschliessend beurteilt werden, so stellt das Amt für Umwelt die Vollständigkeit des Berichts fest.
2) Andernfalls legt das Amt für Umwelt unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen und der Ergebnisse der Projekterörterung (Art. 11) abschliessend den für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts erforderlichen Inhalt des Pflichtenhefts fest (Art. 9 Abs. 2 Bst. b).
3) Hat der Projektträger den Umweltverträglichkeitsbericht nach Massgabe von Abs. 2 erstellt, so hat er diesen beim Amt für Umwelt sowohl in Papierform als auch in digitaler Form einzureichen. Das Amt für Umwelt kann mehrfache Ausführungen anfordern.
Art. 13
Stellungnahmen zum Umweltverträglichkeitsbericht
1) Das Amt für Umwelt hat den Umweltverträglichkeitsbericht öffentlich zugänglich zu machen und auf die Möglichkeit hinzuweisen, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme einzureichen.
2) Die betroffenen Amtsstellen, die Beschwerdelegitimierten (Art. 32) sowie gegebenenfalls die betroffenen Staaten (Art. 18) sind über die Veröffentlichung schriftlich zu benachrichtigen und auf ihr Recht zur Stellungnahme hinzuweisen.
Art. 14
Entscheidung über die Umweltverträglichkeit
1) Die Regierung entscheidet auf der Grundlage des Umweltverträglichkeitsberichts, der dazu eingegangenen Stellungnahmen und der darin von der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen sowie des Ergebnisses der Konsultationen nach Art. 20 über die Umweltverträglichkeit des Projekts.
2) Sie stellt die Umweltverträglichkeit des Projekts fest, wenn sichergestellt ist, dass es den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3 Abs. 2) entspricht; die Entscheidung kann mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verbunden werden.
Art. 15
Veröffentlichung der Entscheidung
1) Das Amt für Umwelt hat der Öffentlichkeit folgende Informationen zugänglich zu machen:
a) den Inhalt der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit und die mit der Entscheidung verbundenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen;
b) die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschliesslich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;
c) erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.
2) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die eine Betriebsbewilligung nach Art. 13a des Umweltschutzgesetzes benötigen, sind zusätzlich die Informationen nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU zu veröffentlichen.
3) Sind andere Staaten nach Art. 18 konsultiert worden, ist ihnen die Entscheidung nach Abs. 1 zu übermitteln.
4) Ist Liechtenstein als betroffener Staat nach Art. 19 konsultiert worden, so sind die vom Ursprungsstaat übermittelten Informationen zur Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eines grenzüberschreitenden Projekts der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Art. 16
Bewilligungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften
1) Wenn das Projekt eine Bewilligung aufgrund von Bestimmungen eines anderen Gesetzes benötigt, darf diese bei sonstiger Nichtigkeit nicht vor der Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit des Projekts erteilt werden.
2) Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei ihrem Entscheid über die Zulässigkeit des Projekts die in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Art. 14 Abs. 2).
C. Beteiligung der Öffentlichkeit
Art. 17
Information und Anhörung der Öffentlichkeit
1) Das Amt für Umwelt teilt der Öffentlichkeit frühzeitig folgende Informationen mit:
a) die Durchführung einer Einzelfallprüfung (Art. 7 und 8);
b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (Art. 6 bis 8), und gegebenenfalls die Tatsache, dass Art. 18 oder 19 Anwendung findet;
c) den Antrag auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts (Art. 9);
d) die Angabe, wo Informationen eingeholt und wo und wie lange Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können;
e) die Art möglicher Entscheidungen;
f) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die Unterlagen nach Abs. 2 zugänglich gemacht werden;
g) den Hinweis, dass die Beschwerdelegitimierten nach Art. 32 im Rahmen einer Projekterörterung angehört werden (Art. 11);
h) den Hinweis auf die jedermann offen stehende Möglichkeit, zum Umweltverträglichkeitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen (Art. 13).
2) Innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens macht das Amt für Umwelt der Öffentlichkeit zugänglich:
a) die massgeblichen Informationen und Unterlagen zur Einzelfallprüfung (Art. 7 Abs. 2);
b) die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen (Art. 9 Abs. 2);
c) den Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 12);
d) die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die dem Amt für Umwelt zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Öffentlichkeit nach Abs. 1 informiert wird.
3) Das Amt für Umwelt bestimmt nach Massgabe der besonderen Merkmale des betreffenden Projekts oder des Standortes die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit ist zu gewährleisten.
4) Der Zugang zu anderen als den in Abs. 1 genannten Umweltinformationen, die für die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eines Projekts von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die Öffentlichkeit nach Abs. 1 informiert wurde, richtet sich nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes.
D. Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen
Art. 18
Liechtenstein als Ursprungsstaat
1) Wenn das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben könnte oder wenn ein möglicherweise davon erheblich betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Regierung diesen Staat sobald wie möglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit (Art. 17), über das Projekt zu unterrichten. Hierzu sind dem betroffenen Staat insbesondere zu übermitteln:
a) eine Beschreibung des Projekts zusammen mit allen verfügbaren Angaben über dessen mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen;
b) Angaben über die Art der möglichen Entscheidung.
2) Dem betroffenen Staat wird eine angemessene Frist für dessen Mitteilung eingeräumt, ob er am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung teilzunehmen beabsichtigt.
3) Teilt ein betroffener Staat innerhalb der Frist mit, am Verfahren teilnehmen zu wollen, so übermittelt ihm das Amt für Umwelt:
a) die relevanten Informationen über das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung;
b) die bereitgestellten Informationen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b bis h und Abs. 2 Bst. b bis d.
Art. 19
Liechtenstein als betroffener Staat
Wenn ein Projekt in einem benachbarten Staat möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet hat oder haben kann, sorgt die Regierung dafür, dass:
a) die vom benachbarten Staat übermittelten Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist den betroffenen Amtsstellen sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden;
b) den betroffenen Amtsstellen und der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, der zuständigen Behörde des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, vor der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit innerhalb einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme zu den übermittelten Unterlagen zuzuleiten.
Art. 20
Konsultationen
1) Die Regierung führt mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen eines Projekts und allfällige Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen durch. Die Einzelheiten der Konsultationen werden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Staaten festgelegt.
2) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
III. Organisation und Vollzug
A. Organisation
Art. 21
Regierung
1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.
2) Ihr obliegen insbesondere:
a) die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit (Art. 14);
b) die Zusammenarbeit und die Durchführung von Konsultationen mit ausländischen Behörden bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen (Art. 18 bis 20);
c) die Entscheidung über den Beizug einer Umweltbaubegleitung (Art. 24 Abs. 1);
d) die Ahndung von Übertretungen (Art. 33).
Art. 22
Amt für Umwelt
1) Dem Amt für Umwelt obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2) Ihm obliegen insbesondere:
a) die Durchführung der Einzelfallprüfung (Art. 7);
b) die Entgegennahme von Anträgen auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit (Art. 9);
c) die Durchführung der Projekterörterung (Art. 11);
d) die Entscheidung über den Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 12);
e) die Veröffentlichung der Entscheidungen der Regierung (Art. 15);
f) die Information und Anhörung der Öffentlichkeit (Art. 17);
g) das Festlegen von Vollzugshilfen (Art. 23);
h) die Kontrolle von Projekten (Art. 26);
i) die Anerkennung der Beschwerdelegitimation (Art. 32 Abs. 2).
B. Vollzug
Art. 23
Vollzugshilfen
Das Amt für Umwelt kann Vorgaben zu den für die Einzelfallprüfung benötigten Unterlagen und Informationen (Art. 7 Abs. 3) sowie der Ausgestaltung des Pflichtenhefts (Art. 9 Abs. 2 Bst. b) und des Umweltverträglichkeitsberichts (Art. 10) festlegen.
Art. 24
Umweltbaubegleitung
1) Bei umfangreichen Projekten kann die Regierung vom Projektträger den Beizug einer Umweltbaubegleitung verlangen.
2) Die Umweltbaubegleitung unterstützt den Projektträger bei der rechtskonformen Realisierung des Projekts und überwacht die Umweltbelange bei dessen Umsetzung. Sie berät und unterstützt die Beteiligten, beobachtet und beurteilt alle Umweltaspekte und stellt im Auftrag des Projektträgers die Umsetzung sämtlicher Umweltauflagen sicher.
3) Projektträger und Umweltbaubegleitung halten den Inhalt und Umfang der Umweltbaubegleitung in einer Vereinbarung fest. Diese ist dem Amt für Umwelt zur Kenntnis zu bringen.
Art. 25
Umsetzung des Projekts
1) Das Projekt ist auf der Grundlage der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit umzusetzen (Art. 14).
2) Sollten Abweichungen notwendig werden, sind diese dem Amt für Umwelt umgehend mitzuteilen.
Art. 26
Kontrolle von Projekten
1) Das Amt für Umwelt kann das Projekt fortlaufend auf Einhaltung der in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Art. 14 Abs. 2) kontrollieren.
2) Für die Kontrollen kann das Amt für Umwelt andere betroffene Amtsstellen beiziehen oder Sachverständige beauftragen.
Art. 27
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Untersuchungen, Messungen, Probenahmen oder sonstige Abklärungen zu dulden. Hierzu ist der Zugang zu den betroffenen Liegenschaften zu gewähren.
Art. 28
Schweigepflicht
1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, unterstehen alle mit seiner Durchführung beauftragten Behörden und Personen dem Amtsgeheimnis.
2) Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ist zu wahren.
3) Auf Projekte mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen finden die Bestimmungen über das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis desjenigen Staates Anwendung, in welchem das Projekt durchgeführt werden soll.
Art. 29
Datenbearbeitung
1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden dürfen alle Personendaten bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2) Sie können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Erstellung von Datensammlungen, Informations- und Dokumentationssysteme führen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
Art. 30
Gebühren
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für Entscheidungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen, werden Gebühren erhoben. Die Regierung legt die Höhe der Gebühren mit Verordnung fest.
IV. Rechtsmittel und Beschwerdelegitimation
Art. 31
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung richten.
Art. 32
Beschwerdelegitimation
1) Beschwerdelegitimiert sind:
a) der Projektträger;
b) die Standortgemeinde;
c) Nichtregierungsorganisationen mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss für den Schutz der Umwelt einsetzen und vom Amt für Umwelt generell und unabhängig vom einzelnen Verfahren als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet wurden (beschwerdelegitimierte Umweltschutzorganisationen);
d) Personen, die vom Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder ein Interesse daran haben.
2) Das Amt für Umwelt entscheidet auf Antrag, ob Personen nach Abs. 1 Bst. d beschwerdelegitimiert sind. Die Anträge sind zu begründen.
3) Die Beschwerdelegitimation nach Abs. 1 Bst. d kann beantragt werden:
a) während der Veröffentlichung der massgeblichen Informationen und Unterlagen zur Einzelfallprüfung von Projekten (Art. 17 Abs. 2 Bst. a);
b) während der Veröffentlichung der mit dem Antrag auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eingereichten Unterlagen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b).
4) Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Anerkennung der Beschwerdelegitimation haben keine aufschiebende Wirkung.
V. Strafbestimmungen
Art. 33
Übertretungen
1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich:
a) ein UVP-pflichtiges Projekt ohne die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausführt (Art. 6 bis 8);
b) durch Beibringen unrichtiger Angaben eine Entscheidung nach diesem Gesetz erlangt oder zu erlangen versucht (Art. 7 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 bis 4 und 7 sowie Art. 12 Abs. 3);
c) das Projekt nicht gemäss der Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit des Projekts umsetzt (Art. 25 Abs. 1);
d) Abweichungen von den in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht umgehend mitteilt (Art. 25 Abs. 2);
e) Auskünfte nicht erteilt und die Durchführung von Untersuchungen, Messungen, Probenahmen oder sonstige Abklärungen nicht duldet oder den Zugang zu betroffenen Liegenschaften nicht gewährt (Art. 27).
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 34
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35
Übergangsbestimmungen
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Anträge sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu behandeln. Ausgenommen sind hängige Anträge, für welche bereits die Entscheidung über den Untersuchungsrahmen nach bisherigem Recht getroffen wurde.
2) Umwelt- und Naturschutzorganisationen, die von der Regierung nach bisherigem Recht als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet wurden, gelten weiterhin als beschwerdelegitimierte Umweltschutzorganisationen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. c.
Art. 36
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 10. März 1999 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 1999 Nr. 95;
b) Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 2000 Nr. 264.
Art. 37
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b, Art. 10 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 2 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/75/EU in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 2, 6, 7 Abs. 2 und Art. 8)
 
Spalte 1
Zwingend UVP-pflichtige Projekte
Spalte 2
Projekte, bei denen nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a eine Einzelfallprüfung über die UVP-Pflicht durchzuführen ist
1.
Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischzucht
 
1.1
 
Flurbereinigungsprojekte und Gesamtmeliorationen
1.2
 
Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung
1.3
 
Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschliesslich Bodenbe- und Entwässerungsprojekte
1.4
 
Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart
1.5
Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als:
a) 40 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 60 000 Plätzen für Hennen;
b) 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg);
c) 750 Plätzen für Sauen
Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
1.6
Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor nach der Landwirtschaftsgesetzgebung
 
1.7
 
Anlagen zur intensiven Fischzucht
2.
Bergbau
 
2.1
Steinbrüche, Kies- und Sandgruben und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 ha oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 ha
Steinbrüche, Kies- und Sandgruben, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
2.2
Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)
 
2.3
 
Untertagebau
2.4
 
Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen
2.5
 
Tiefbohrungen, insbesondere:
a) Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme;
b) Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen;
  
c) Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung;
ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit
2.6
 
Oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer
2.7
Mineralöl- und Gasraffinerien
 
2.8
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von
a) Kohle;
b) anderen Brennstoffen in Projekte mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr;
c) bituminösen Schiefern
 
2.9
Anlagen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas (einschliesslich "Fracking")
 
3.
Energiewirtschaft
 
3.1
Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr
Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf oder Warmwasser (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
3.2
Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschliesslich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen zur Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt)
 
3.3
Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5 000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr
 
3.4
Bau von Hochspannungsfreileitungen und -kabel (erdverlegt) für eine Spannung von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km
Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser; Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
3.5
 
Oberirdische Speicherung von Erdgas
3.6
 
Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern
3.7
 
Oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen
3.8
 
Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle
3.9
Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe und Anlagen:
a) mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen;
b) mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle;
c) mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe;
d) mit dem ausschliesslichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle;
Anlagen zur Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
 
e) mit dem ausschliesslichen Zweck der (für mehr als 10 Jahre geplanten) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort
 
3.10
 
Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung
3.11
Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW
Anlagen zur Nutzung von Windenergie (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
3.12
Anlagen zur Nutzung von Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MW
 
3.13
Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind
Fotovoltaikanlagen, die nicht an Gebäuden angebracht sind (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
3.14
Speicherstätten nach der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid
 
3.15
Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung nach der Richtlinie 2009/31/EG
 
4.
Herstellung und Verarbeitung von Metallen
 
4.1
Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl
 
4.2
Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschliesslich Stranggiessen
 
4.3
Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren
 
4.4
Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch:
a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;
b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 kJ pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;
c) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde
Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch:
a) Warmwalzen;
b) Schmieden mit Hämmern;
c) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten
(nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
4.5
Eisenmetallgiessereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag
Eisenmetallgiessereien (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
4.6
Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschliesslich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Giessen) mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen
Anlagen zum Schmelzen, einschliesslich Legieren von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Giessen usw.), mit Ausnahme von Edelmetallen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
4.7
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
4.8
 
Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von Kraftfahrzeugmotoren
4.9
 
Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen
4.10
 
Bau von Eisenbahnmaterial
4.11
 
Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen
4.12
Anlagen zum Rösten und Sintern von Erz einschliesslich sulfidischer Erze
 
5.
Mineralverarbeitende Industrie
 
5.1
Anlagen zur Erzeugung von Koks (Kokereien)
 
5.2
Anlagen zur Herstellung von:
a) Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
b) Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
c) Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag
Anlagen zur Zementherstellung (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
5.3
Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest
 
5.4
Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
5.5
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
5.6
Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg pro m3
Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
5.7
Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr
 
6.
Chemische Industrie
 
6.1
Anlagen zur Herstellung von folgenden Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische oder biologische Umwandlung im industriellen Umfang:
a) organische (Grund-) Chemikalien;
b) anorganische (Grund-) Chemikalien;
c) Düngemittel (Ein- oder Mehrnährstoff);
d) Pflanzenschutzmittel und Bioziden sowie deren Ausgangsstoffe;
e) (Grund-) Arzneimittel einschliesslich Zwischenerzeugnissen;
f) Explosivstoffe
 
6.2
 
Anlagen zur Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen und Erzeugung von Chemikalien
6.3
 
Anlagen zur Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden
6.4
Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1 000 t
 
6.5
Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von 200 000 t und mehr
Anlagen zur Speicherung und Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
7.
Nahrungs- und Genussmittelindustrie
 
7.1
 
Anlagen zur Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft
7.2
 
Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie
7.3
Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)
Anlagen zur Erzeugung von Milchprodukten (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
7.4
 
Brauereien und Mälzereien
7.5
 
Anlagen zur Süsswaren- und Sirupherstellung
7.6
Schlachthäuser mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörpern pro Tag
Anlagen zum Schlachten von Tieren (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
7.7
Fleischverarbeitende Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t im Jahr
 
7.8
Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus:
a) ausschliesslich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag;
b) ausschliesslich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
c) tierischen und pflanzlichen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als:
- 75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder
- [300 - (22,5 × A)] in allen anderen Fällen,
wobei "A" den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt.
Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten
Fleischverarbeitende Anlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte).
7.9
 
Anlagen zur industriellen Herstellung von Stärken
7.10
 
Fischmehl- und Fischölfabriken
7.11
 
Zuckerfabriken
8.
Textil-, Leder-, Holz- und Papierindustrie
 
8.1
Industrieanlagen zur Herstellung von:
a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;
b) Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 20 t pro Tag übersteigt;
c) eine oder mehrere der folgenden Arten von Platten auf Holzbasis:
- Grobspanplatten (OSB-Platten),
- Spanplatten oder
- Faserplatten
Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
8.2
Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag übersteigt
Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
8.3
Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag
Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
8.4
 
Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose
9.
Verarbeitung von Gummi
 
9.1
 
Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren
10.
Infrastrukturprojekte
 
10.1
 
Entwicklungs- oder Erschliessungsprojekte für Industriezonen
10.2
Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen sowie Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7 500 m2
Städtebauprojekte, einschliesslich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
10.3
Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3
 
10.4
Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flughäfen mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr
Bau von Eisenbahnstrecken, intermodalen Umschlaganlagen und Terminals sowie Flughäfen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
10.5
Bau von Autobahnen und Schnellstrassen
Bau von Strassen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
10.6
Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Strassen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Strassen zu vier- oder mehrspurigen Strassen, wenn diese neue Strasse oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Strassenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde
 
10.7
Strassenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschliesslich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen
 
10.8
 
Flusskanalisierungsarbeiten
10.9
Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Millionen m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden
Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
10.10
 
Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes
10.11
Wasserbauliche Massnahmen, insbesondere Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen, mit einem Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken
 
10.12
Pipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 20 km:
a) für den Transport von Gas, Öl, Chemikalien;
b) für den Transport von Kohlendioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung einschliesslich der zugehörigen Verdichterstationen
Pipelines mit Ausnahme von Leitungen für den Transport von Wasser und Abwasser (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
10.13
Rohrleitungen im Sinne von Art. 1 des Rohrleitungsgesetzes, für die eine Konzession erforderlich ist
 
10.14
 
Bau von Wasserfernleitungen
10.15
Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 5 Millionen m3
Grundwasserentnahme- und künstliche Grundwasserauffüllungssysteme (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
11.
Sonstige Projekte
 
11.1
 
Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge
11.2
Abfallanlagen zur Verbrennung, Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle
Abfallanlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
11.3
Abfallanlagen zur Verbrennung oder Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 50 t pro Tag
Abfallanlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
11.4
Reaktor- und Reststoffdeponien
 
11.5
Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3
 
11.6
Zwischenlager für mehr als 5 000 t Sonderabfälle
 
11.7
Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind
 
11.8
Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t
 
11.9
Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten
Abwasserbehandlungsanlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
11.10
 
Schlammlagerplätze
11.11
 
Lagerung von Eisenschrott, einschliesslich Schrottwagen
11.12
 
Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren
11.13
 
Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern
11.14
 
Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen
11.15
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag
Tierkörperbeseitigungsanlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
11.16
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr
 
11.17
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrografit durch Brennen oder Grafitieren
 
11.18
Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Organismengesetzgebung durchgeführt werden soll
 
11.19
Anlagen zur Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m3 pro Tag, sofern sie nicht ausschliesslich der Bläueschutzbehandlung dient
 
11.20
Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung
 
12.
Fremdenverkehr und Freizeit
 
12.1
Seilbahnen sowie Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten
Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte)
12.2
Terrainveränderungen von mehr als 5 000 m2 für Schneesportanlagen
 
12.3
Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgt
 
12.4
Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer
 
12.5
Golfplätze mit neun und mehr Löchern
 
12.6
Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen
 
12.7
 
Feriendörfer und Hotelkomplexe ausserhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen
12.8
 
Ganzjährig betriebene Campingplätze
12.9
Freizeit- und Vergnügungsparks
 
Anhang 2
(Art. 7 Abs. 1)
Auswahlkriterien
1. Merkmale der Projekte
Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
a) Grösse des Projekts;
b) Kumulierung mit anderen Projekten;
c) Nutzung der natürlichen Ressourcen;
d) Abfallerzeugung;
e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;
f) Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
2. Standort der Projekte
Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
a) bestehende Landnutzung;
b) Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets;
c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:
- Feuchtgebiete;
- Bergregionen und Waldgebiete;
- Reservate und Naturparks;
- durch die Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete;
- Gebiete, in denen die in den EWR-Rechtsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind;
- Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte;
- historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften.
3. Merkmale der potenziellen Auswirkungen
Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der unter den Ziff. 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen. Insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
a) dem Ausmass der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung);
b) dem grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
c) der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen;
d) der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;
e) der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.
Anhang 3
(Art. 10 Abs. 2)
Angaben nach Art. 10 Abs. 2
1. Beschreibung des Projekts, im Besonderen:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebs;
b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktionsprozesse, z.B. Art und Menge der verwendeten Materialien;
c) Art und Quantität der erwarteten Rückstände und Emissionen (Verschmutzung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Betrieb des vorgeschlagenen Projekts ergeben.
2. Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Bevölkerung, die Fauna, die Flora, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die materiellen Güter einschliesslich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren gehören.
3. Beschreibung2 der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge:
a) des Vorhandenseins der Projektanlagen;
b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen;
c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung von Abfällen.
4. Übersicht über die Überwachungs- und Managementprogramme sowie etwaige Pläne für eine Beurteilung nach der Projektdurchführung.

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 58/2013 und 99/2013

2   Die Beschreibung sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken.