vom 13. März 2014
betreffend die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
Art. 1
Ermächtigung
Die Regierung wird vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen ermächtigt, nach der Zustimmung des Landtags zum Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Erweiterungsabkommen) dessen vorläufige Anwendung vor Ablauf der Referendumsfrist zu beschliessen.
Art. 2
Finanzielle Verpflichtungen
Finanzielle Verpflichtungen dürfen bei der vorläufigen Anwendung des EWR-Erweiterungsabkommens nur eingegangen werden, soweit sie durch den Landesvoranschlag oder weitere Finanzbeschlüsse gedeckt sind.
Art. 3
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Dieses Gesetz tritt mit Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsabkommens für das Fürstentum Liechtenstein oder mit der Verweigerung der verfassungsmässigen Genehmigung des EWR-Erweiterungsabkommens ausser Kraft.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
6/2014