412.014.087
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 130 ausgegeben am 6. Mai 2014
Verordnung
vom 29. April 2014
über die berufliche Grundbildung Pferdewartin/Pferdewart mit Berufsattest (BA)1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufsbild
Pferdewartinnen/Pferdewarte beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie erkennen Gefahren am Arbeitsplatz sowie beim Einsatz von Pferden im Betrieb, halten im Arbeitsalltag die Sicherheitsregeln ein, tragen zur Vermeidung von Berufsunfällen bei und schützen die Gesundheit von Mensch und Tier.
b) Sie erledigen für die Unterkunft der Pferde, die Umgebung des Betriebes, die Infrastruktur und die Arbeitsmittel die Unterhalts- und Reinigungsarbeiten nach betrieblichen Vorgaben.
c) Sie besorgen die tägliche Körperpflege und die Fütterung der Pferde nach betrieblichen Vorgaben.
d) Sie berücksichtigen beim Kontakt, im Umgang und bei der Arbeit mit problemlosen Pferden deren natürliches Verhalten und wirken bei Bodenschule und Longieren mit, indem sie Teilarbeiten nach Anweisung selbstständig ausführen. Sie reiten Pferde unter Aufsicht auf einfacher Stufe auf dem Reitplatz und im Gelände und besorgen selbstständig die fachgerechte Reinigung und Pflege der eingesetzten Ausrüstung der Pferde.
e) Sie erledigen die Aufgaben im eigenen Zuständigkeitsbereich selbstständig und tragen zur Erreichung der Teamziele bei. Sie pflegen gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden sowie Kundinnen/Kunden eine offene Kommunikation und tragen durch ihr professionelles und loyales Verhalten zu einem positiven Bild des Betriebs bei.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Gewährleisten der Sicherheit und Schützen der Gesundheit von Mensch und Tier:
1. Gefahren erkennen und Massnahmen ergreifen;
2. eigene Gesundheit erhalten und Berufskrankheiten vermeiden;
3. lebensrettende Sofortmassnahmen ergreifen;
b) Unterhalten des Lebensraums der Pferde und der Anlagen:
1. Unterkunft der Pferde pflegen;
2. Umgebung und Infrastruktur pflegen;
3. Werkzeuge und Hilfsmittel pflegen;
4. Vorschriften zum Tierschutz einhalten;
c) Pflegen und Füttern der Pferde:
1. Pferde pflegen, gesund erhalten und vorbeugend schützen;
2. Pferde nach Vorgaben füttern;
3. Veränderungen oder auffälliges Verhalten erkennen und nach Anweisung handeln;
d) Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde:
1. mit Pferden artgerecht kommunizieren und sicher umgehen;
2. Pferde an der Hand sicher führen und vorführen;
3. bei der Bodenschule und bei Longierarbeiten mitwirken;
4. Pferde reiten;
5. Pferde für den Transport vorbereiten;
6. Ausrüstung der Pferde pflegen;
e) Umgehen mit Mitarbeitenden sowie mit Kundinnen/Kunden:
1. im beruflichen Umfeld offen kommunizieren;
2. Kundinnen und Kunden betreuen;
3. das Image des Betriebes aktiv mittragen.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 52
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt viereinhalb Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
Total
a) Berufskenntnisse
   
- Gewährleisten der Sicherheit und Schützen der Gesundheit
20
10
30
- Unterhalten des Lebensraums der Pferde und der Anlagen
35
30
65
- Pflegen und Füttern der Pferde
60
65
125
- Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde
75
85
160
- Umgehen mit Mitarbeitenden sowie Kundinnen/Kunden
10
10
20
Total
200
200
400
b) Allgemeinbildung
120
120
240
c) Sport
40
40
80
Total
360
360
720
2) Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
6) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen sechs Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf zwei Kurse aufgeteilt:
a) Kurs I findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst drei Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1. Gewährleisten der Sicherheit und Schützen der Gesundheit;
2. Unterhalten des Lebensraums der Pferde und der Anlagen;
3. Pflegen und Füttern der Pferde;
4. Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde;
b) Kurs II findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst drei Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1. Unterhalten des Lebensraums der Pferde und der Anlagen;
2. Pflegen und Füttern der Pferde;
3. Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde.
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
V. Bildungsplan
Art. 9
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Pferdepfleger, Bereiter oder Rennreiter mit Fähigkeitszeugnis und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Pferdefachfrau/des Pferdefachmanns und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d) Reitpädagogin/Reitpädagoge SV-HPR mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
e) Vereinstrainer SVPS mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
f) Trainer C SWRA, Trainer C IPV CH oder Internationale Gangpferdevereinigung (IGV) mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
g) Berufstrainer Galopp Schweiz oder Publiktrainer Suisse Trot mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
h) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
i) einschlägiger Abschluss einer Hochschule mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, welche eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im Bildungsbericht fest.
4) Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 15
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
1. die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre im Bereich der Pferdewartin/des Pferdewarts erworben hat; und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 16
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 17
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von vier Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Handlungskompetenzbereiche
Gewichtung
1
Unterhalten des Lebensraums der Pferde und der Anlagen
30 %
2
Pflegen und Füttern der Pferde
40 %
3
Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde
30 %
b) Berufskenntnisse, im Umfang von zwei Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Handlungskompetenzbereiche
Prüfungsform/Dauer
 
Gewichtung
  
schriftlich
mündlich
 
1
Gewährleisten der Sicherheit und Schützen der Gesundheit
 
30 Min.
30 %
 
Umgehen mit Mitarbeitenden sowie Kundinnen/Kunden
   
2
Unterhalten des Lebensraums der Pferde und der Anlagen
90 Min
 
70 %
 
Pflegen und Füttern der Pferde
   
 
Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde
   
c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 18
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
4) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Berufskenntnisse: 20 %;
c) Allgemeinbildung: 20%;
d) Erfahrungsnote: 10 %.
Art. 19
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahrenen sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20
Spezialfall
1) Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Berufskenntnisse: 30 %;
c) Allgemeinbildung: 20%.
IX. Ausweise und Titel
Art. 21
Berufsattest
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Berufsattest.
2) Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Pferdewartin BA"/"Pferdewart BA" zu führen.
3) Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 20 Abs. 1, die Erfahrungsnote.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Pferdeberufe obliegt.
Art. 23
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die OdA Pferdeberufe.
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3) Die Regierung regelt mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat jederzeit Zutritt zu den Kursen.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. März 2011 über die berufliche Grundbildung Pferdewartin/Pferdewart mit Berufsattest (BA), LGBl. 2011 Nr. 111, wird aufgehoben.
Art. 25
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Pferdewartin/Pferdewart vor dem 1. Juni 2014 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2) Wer die Lehrabschlussprüfung für Pferdewartin/Pferdewart bis zum 31. Dezember 2018 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Juni 2014 in Kraft.
2) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15 bis 20) treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Marlies Amann-Marxer

Regierungsrätin

1   18121 Pferdewartin/Pferdewart

2   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 161.