0.351.914.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 169 ausgegeben am 1. Juli 2014
Abkommen
zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abgeschlossen in Washington, D.C., am 20. April 2013
Zustimmung des Landtags: 8. November 20131
Inkrafttreten: 24. Juli 2014
Präambel
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten, nachfolgend als "die Vertragsparteien" bezeichnet, haben
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien anerkennen, dass die gut entwickelten Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien nach weiterer Zusammenarbeit verlangen;
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ihre Beziehungen weiter ausbauen möchten, indem sie zu ihrem beiderseitigen Vorteil auf steuerlichen Gebiet zusammenarbeiten;
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Befähigung beider Vertragsparteien stärken möchten, ihre jeweiligen Steuergesetze durchzusetzen; und
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Bedingungen für den Austausch von Informationen über Steuersachen festlegen möchten;
Folgendes vereinbart:
Art. 1
Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, die aller Voraussicht nach für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind, einschliesslich solcher Steuerinformation, die aller Voraussicht nach für die Festlegung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern bei den steuerpflichtigen Personen oder für Ermittlungen oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen bei diesen Personen erheblich sind. Die Informationen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens ausgetauscht und auf die in Art. 8 festgelegte Weise vertraulich behandelt. Die Rechte und Schutzbestimmungen, mit denen Personen durch die Gesetze oder Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei geschützt werden, bleiben anwendbar, soweit sie den effektiven Austausch von Informationen nicht auf unzulässige Weise verhindern oder verzögern.
Art. 2
Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Informationen zu liefern, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit sind.
Art. 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
a) im Fürstentum Liechtenstein:
i) die Erwerbssteuer;
ii) die Ertragssteuer;
iii) die Gesellschaftssteuern;
iv) die Grundstücksgewinnsteuer;
v) die Vermögenssteuer;
vi) die Couponsteuer; und
vii) die Mehrwertsteuer;
b) in Mexiko:
i) die Einkommenssteuer auf Bundesebene;
ii) die Unternehmenssteuer mit Einheitssteuersatz;
iii) die Mehrwertsteuer; und
iv) alle weiteren Bundessteuern.
2) Dieses Abkommen gilt auch für Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens zusätzlich zu den bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern und den damit verbundenen Massnahmen zur Beschaffung von Informationen mit.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Für Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist:
a) bedeutet der Begriff "Vertragspartei" je nach Zusammenhang Liechtenstein oder Mexiko;
b) bedeutet der Begriff "Fürstentum Liechtenstein", wenn im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;
c) bedeutet der Begriff "Mexiko", die Vereinigten Mexikanischen Staaten und umfasst, wenn im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet der Vereinigten Mexikanischen Staaten sowie eingegliederte Teile der Föderation, die Inseln einschliesslich der Riffe und kleinen Inseln in den angrenzenden Gewässern, die Insel Guadeloupe und die Revillagigedo-Inseln, den Kontinentalsockel sowie den Meeresboden und Meeresgrund der Inseln, kleinen Inseln und Riffe, die Hoheitsgewässer und Binnengewässer und die Gebiete ausserhalb der Hoheitsgewässer, in denen in Übereinstimmung mit internationalem Recht die Hoheitsrechte Mexikos in Bezug auf die Erforschung und den Abbau der natürlichen Rohstoffe im Meeresboden und Meeresgrund und in den darüber liegenden Gewässern und innerhalb des Luftraums des Staatsgebiets in dem Ausmass und unter den Bedingungen ausgeübt werden können, die im internationalen Recht festgelegt sind;
d) bedeutet der Begriff "zuständige Behörde":
i) im Falle des Fürstentums Liechtenstein, die Regierung oder deren bevollmächtigter Repräsentant; und
ii) im Falle Mexikos, das Ministerium für Finanzen und öffentliche Kredite;
e) beinhaltet der Ausdruck "Person" eine natürliche Person, eine Gesellschaft, einen ruhenden Nachlass und alle anderen Personenvereinigungen;
f) beinhaltet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger oder besondere Vermögenswidmungen, die bei der Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
g) bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist, und deren notierten Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräussert werden, wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
h) bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile oder des Wertes oder des statuarischen Kapitals der Gesellschaft darstellen;
i) bedeutet der Ausdruck "anerkannte Börse" eine von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbarte Börse;
j) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investmentform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, sofern die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder anderen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder andere Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
k) bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die dieses Abkommen gilt;
l) bedeutet der Ausdruck "ersuchende Vertragspartei" die um Auskünfte ersuchende Vertragspartei;
m) bedeutet der Ausdruck "ersuchte Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird;
n) bedeutet der Ausdruck "Massnahmen zur Beschaffung von Informationen" die Gesetze, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen;
o) bedeuten die Ausdrücke "Auskünfte" und "Informationen" Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art;
p) bedeutet der Ausdruck "Steuerstrafsachen" Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbar ist;
q) bedeutet der Ausdruck "Strafrecht" sämtliche nach innerstaatlichem Recht als solche bezeichneten strafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind;
r) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger":
i) in Bezug auf Liechtenstein eine natürliche Person, die nach dem Bürgerrechtsgesetz (LGBl. 1960 Nr. 23) Landesbürgerrechte besitzt sowie eine Person, die keine natürliche Person ist und ihren Status als solche durch das in Liechtenstein geltende Recht erlangt hat;
ii) im Fall von Mexiko jede natürliche Person, die die mexikanische Staatsangehörigkeit besitzt und jede juristische Person oder jeder andere Rechtsträger, die nach dem in Mexiko geltenden Recht errichtet worden sind.
2) Bei der Anwendung diese Abkommens durch eine Vertragspartei zu einem bestimmten Zeitpunkt hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die zuständigen Behörden nicht gemäss den Bestimmungen in Art. 10 dieses Abkommens eine gemeinsame Bedeutung vereinbart haben, jeder im Abkommen nicht definierte Begriff die Bedeutung, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach den geltenden Steuergesetzen dieser Vertragspartei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die diesem Begriff nach anderen Gesetzen dieser Partei zukommt.
Art. 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte für eigene Steuerzwecke benötigt oder ob das untersuchte Verhalten nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Auskünfte nicht durch andere Massnahmen in ihrem eigenen Gebiet erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle Informationsbeschaffungsmassnahmen, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gemäss diesem Artikel in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Auskünfte in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen und zu erteilen:
a) Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder jeglicher Personen, einschliesslich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder in treuhändischer Eigenschaft handeln;
b) Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Gemeinschaften und anderen Personen, einschliesslich:
i) bei Investmentfonds oder Investmentsystemen Informationen über die Einheiten, Anteile oder anderen Beteiligungen an dem Fonds oder System;
ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder und Treubegünstigte; und bei Stiftungen und Anstalten Auskünfte über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte;
dies gilt unter der Voraussetzung, dass durch dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.
5) Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei verfasst das Auskunftsersuchen möglichst detailliert und gibt der zuständigen Behörde der ersuchten Partei bei der Stellung des Auskunftsersuchens nach dem Abkommen schriftlich die folgenden Informationen an, um die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen für das Ersuchen nachzuweisen:
a) die Identität der Person, die Gegenstand der Ermittlung oder Untersuchung ist;
b) den Veranlagungszeitraum, für den die Auskünfte erbeten werden;
c) die Art der erbetenen Auskünfte einschliesslich der Form, in welcher die ersuchende Vertragspartei die Information von der ersuchten Partei erhalten möchte;
d) den steuerlichen Zweck, für den die Auskünfte erbeten werden;
e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen aller Voraussicht nach für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Bst. a angegebene Person erheblich sind;
f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen bei der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder unter der Verfügungsmacht einer Person innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ersuchten Vertragspartei befinden;
g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei, falls die erbetenen Informationen sich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ersuchenden Vertragspartei befänden, in der Lage wäre, die Auskünfte nach dem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei einzuholen und dass das Ersuchen dem Abkommen entspricht; und
i) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, mit Ausnahme jener, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei lässt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte so rasch als möglich zukommen. Um eine umgehende Beantwortung zu gewährleisten, unternimmt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Folgendes:
a) Sie bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Ersuchens schriftlich und informiert die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Eingang des Ersuchens auf eventuelle Mängel im Ersuchen.
b) In Fällen, in denen die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Auskünfte nicht innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, einschliesslich jener Fälle, in denen sie beim Beschaffen der Informationen auf Hindernisse stösst oder sich weigert, Auskunft zu geben, teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei unter Angabe der Gründe für ihr Unvermögen, der Art der Hindernisse oder ihrer Weigerungsgründe umgehend mit.
Art. 6
Steuerprüfungen im Ausland
1) Nach angemessener Vorankündigung kann eine Vertragspartei beantragen, dass die andere Vertragspartei es Vertretern der zuständigen Behörde der erstgenannten Partei gestattet, das Hoheitsgebiet der zweitgenannten Partei, zu betreten, um natürliche Personen zu befragen und Unterlagen zu prüfen, soweit die vorherige schriftliche Zustimmung dieser natürlichen Personen oder anderer Betroffener vorliegt. Die zuständige Behörde der zweitgenannten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der erstgenannten Vertragspartei über Zeit und Ort des geplanten Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.
2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der einen Vertragspartei kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei es Vertretern der zuständigen Behörde der erstgenannten Partei gestatten, während des entsprechenden Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der zweitgenannten Partei anwesend sind.
3) Wenn dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben wird, unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Mitarbeiter und die Verfahren und Bedingungen, die die erstgenannte Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorschreibt. Alle Entscheidungen im Hinblick auf die Durchführung der Steuerprüfung werden von der Vertragspartei gefällt, die die Prüfung durchführt.
Art. 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei ablehnen, wenn:
a) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde; insbesondere wenn die Voraussetzungen von Art. 5 nicht erfüllt sind;
b) die ersuchende Vertragspartei nicht alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder
c) die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche.
2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht
a) zur Übermittlung von Informationen, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens, mit der Massgabe, dass die in Art. 5 Abs. 4 bezeichneten Auskünfte nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten;
b) zur Übermittlung von Informationen über Herstellungskosten oder andere Kosteninformationen zu liefern, sofern bzw. solange nicht ein umfassendes Abkommen über die Besteuerung von Einkommen und Vermögen zwischen den Vertragsparteien in Kraft ist, welches einen Mechanismus zur Behebung von Verrechungspreisstreitigkeiten vorsieht; oder
c) zur Durchführung von Verwaltungsmassnahmen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei abweichen, soweit die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Art. 5 Abs. 4 durch diesen Buchstaben nicht berührt werden.
3) Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht dazu, Auskünfte einzuholen oder zu erteilen, welche die vertrauliche Kommunikationen zwischen einem Klienten und einem Rechtsanwalt oder anderen zugelassenen Rechtsvertretern preisgeben würde, wenn diese Kommunikation
a) dem Zweck dient, Rechtsberatung zu suchen oder zu erteilen oder
b) dem Zweck dient, in einem pendenten oder erwogenen Gerichtsverfahren Verwendung zu finden.
4) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung strittig sei.
5) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, die die ersuchende Partei nach dem Recht dieser Partei und im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis nicht einholen könnte, wenn sich die erbetenen Auskünfte im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden.
6) Die ersuchte Vertragspartei darf ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei erbeten werden, um eine Bestimmung im Steuerrecht der ersuchenden Vertragspartei oder eine damit verbundene Anforderung zu verwalten und durchzusetzen, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
Art. 8
Vertraulichkeit
1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und empfangenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.
2) Diese Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) der Vertragsparteien zugänglich gemacht werden, die mit den in Art. 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind, und dürfen von diesen Personen oder Behörden nur für diese Zwecke verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in ordentlichen Gerichtsverfahren oder bei Gerichtsentscheidungen verwendet werden.
3) Diese Informationen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei für keinen anderen als den in Art. 1 angegebenen Zweck verwendet werden.
4) Gemäss diesem Abkommen erhaltene Informationen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei keinem anderen Staat oder Hoheitsgebiet preisgegeben werden, die nicht Partei dieses Abkommens sind.
5) Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen der auskunftgebenden Vertragspartei dürfen persönliche Daten in dem Umfang übermittelt werden, der für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens notwendig ist. Auf jeden Fall können die obengenannten Bestimmungen den Informationsaustausch nicht verhindern.
6) Informationen, welche die ersuchte Vertragspartei in Verbindung mit einem Amtshilfeersuchen gemäss diesem Abkommen erhalten hat, sind von der ersuchten Vertragspartei ebenfalls vertraulich zu behandeln.
Art. 9
Kosten
1) Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden die durch die Hilfeleistung entstandenen ordentlichen Kosten von der ersuchten Vertragspartei getragen, und die aussergewöhnlichen Kosten, die durch die Hilfeleistung oder die Umsetzung von Verfahren in Verbindung mit diesem Abkommen entstehen, werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen. Solche ausserordentlichen Kosten umfassen zum Beispiel, sämtliche bei der Hilfeleistung anfallenden Kosten, soweit die Hilfeleistung im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten oder Ähnlichem den Einsatz von externen Beratern erforderlich macht.
2) Wenn die ersuchte Vertragspartei erwartet, dass aussergewöhnliche Kosten entstehen werden, berät sich die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, bevor sie weitere Schritte zur Erbringung der ersuchten Hilfeleistung unternimmt.
Art. 10
Umsetzungsgesetzgebung
Die Vertragsparteien erlassen für die Erfüllung und Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens die notwendigen gesetzlichen Vorschriften.
Art. 11
Verständigungsverfahren
1) Treten zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Umsetzung oder Auslegung des Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
2) Über die in Abs. 1 bezeichnete Vereinbarung hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
4) Die Vertragsparteien können auch andere Formen der Streitbeilegung vereinbaren.
Art. 12
Protokoll
Das anliegende Protokoll ist integraler Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 13
Inkrafttreten
1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
2) Dieses Abkommen tritt am dreissigsten (30.) Tag nach Eingang der späteren Notifikation in Kraft.
Nach seinem Inkrafttreten ist dieses Abkommen für alle Ersuchen anzuwenden, jedoch nur in Bezug auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen.
Art. 14
Kündigung
1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jedoch kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch eine schriftliche Kündigungsanzeige an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege kündigen.
2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs (6) Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgt.
3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen erteilten und empfangenen Auskünfte an Art. 8 gebunden.
Zu Urkunde dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zwei Urschriften zu Washington, D.C., am 20. April 2013 in deutscher, spanischer und englischer Sprache; jeder Text ist in gleicher Weise massgeblich. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung dieses Abkommens ist der englische Text massgeblich.
Für die
Regierung des Fürstentums

Liechtenstein:
Für die
Regierung der Vereinigten

Mexikanischen Staaten:
gez. Claudia Fritsche
gez. Luis Videgaray Caso
Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Informationsaustausch in Steuersachen
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (die "Vertragsparteien") über den Informationsaustausch in Steuersachen haben die beiden Vertragsparteien nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: 1. In Bezug auf Art. 5 Abs. 5 Bst. a besteht Einvernehmen, dass zur Bestimmung der Identität des Steuerpflichtigen eine Namensnennung nicht erforderlich ist, sofern sich diese aus vergleichbaren anderen Anhaltspunkten bestimmen lässt. 2. Förmliche Mitteilungen einschliesslich Auskunftsersuchen, die gemäss diesem geschlossenen Abkommen oder in Verbindung damit erfolgen, werden dirket schriftlich an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei an die nachfolgend angegebenen Adressen gerichtet oder eine andere Adresse, die eine der Vertragspartei der anderen von Zeit zu Zeit mitteilt. Alle einem Auskunftsersuchen folgenden Mitteilungen werden in schriftlicher Form an die jeweils zuständige Behörde oder ihren bevollmächtigten Vertreter gerichtet, wobei die Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme gegeben ist.
Zu Urkunde dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zwei Urschriften zu Washington, D.C., am 20. April 2013 in deutscher, spanischer und englischer Sprache; jeder Text ist in gleicher Weise massgeblich. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung dieses Abkommens ist der englische Text massgeblich.
Für die
Regierung des Fürstentums

Liechtenstein:
Für die
Regierung der Vereinigten

Mexikanischen Staaten:
gez. Claudia Fritsche
gez. Luis Videgaray Caso

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 71/2013