| 412.014.010 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015
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Nr. 64
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ausgegeben am 27. Februar 2015
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Verordnung
vom 24. Februar 2015
über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betriebsunterhalt/Fachmann Betriebsunterhalt mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008,
LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1
Berufsbild und Schwerpunkte
1) Fachleute Betriebsunterhalt beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie organisieren die Arbeiten, führen diese gemäss betrieblichen und gesetzlichen Vorgaben selbstständig oder im Team qualitätsbewusst, umweltgerecht und ressourcenschonend aus, setzen den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit selbstständig um, lagern Reinigungs- und Verbrauchsmaterial fachgerecht und leiten andere Personen im Bereich der eigenen beruflichen Handlungskompetenzen stufengerecht an.
b) Sie bereiten umfassende Reinigungsarbeiten an Gebäuden und deren Umgebung sowie an Infrastrukturanlagen vor, führen diese von Hand oder mit Kleingeräten und Maschinen sicher, fach- und umweltgerecht aus und bewirtschaften Wertstoffe und Abfälle umweltgerecht.
c) Sie stellen mit der zuverlässigen und sorgfältigen Vorbereitung und Ausführung von Wartungs- und Kontrollarbeiten die Funktionstüchtigkeit von Mobiliar, Gebäude- und Infrastrukturanlagen sowie von Geräten, Maschinen und Werkzeugen sicher.
d) Sie bereiten bauliche Unterhalts- und Reparaturarbeiten an Installationen in Gebäuden sowie an Infrastrukturanlagen vor, führen diese fachgerecht aus und tragen damit zur Sicherheit und Werterhaltung der Anlagen bei.
e) Sie leisten mit der fachgerechten und naturbewussten Vorbereitung und Ausführung von Grünpflegearbeiten im Innen- und Aussenbereich einen wertvollen Beitrag an Natur und Umwelt.
2) Innerhalb des Berufs der Fachfrau Betriebsunterhalt/des Fachmanns Betriebsunterhalt gibt es die folgenden Schwerpunkte:
a) Hausdienst;
b) Werkdienst.
3) Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Lehrbetrieb bestimmt. Er wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Inhaberinnen/Inhabern eines Berufsattests Unterhaltspraktikerin/Unterhaltspraktiker wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz:
1. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit selbständig umsetzen:
2. Arbeiten qualitäts- und umweltbewusst sowie ressourcenschonend ausführen;
3. fachgerechte Lagerung von Reinigungs- und Verbrauchsmaterial sicherstellen;
4. Arbeiten nachvollziehbar rapportieren;
5. andere Personen anleiten;
b) Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung:
1. umfassende Reinigung von Installationen im Innenbereich und an Gebäudeteilen vorbereiten und vornehmen;
2. umfassende Reinigung von Installationen an Objekten, Aussenanlagen und befestigten Flächen vorbereiten und vornehmen;
3. Abfälle und Wertstoffe umweltgerecht bewirtschaften;
c) Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten:
1. Wartung und Kontrolle von Mobiliar, Installationen im Innenbereich und an Gebäudeteilen vorbereiten und durchführen;
2. Wartung und Kontrolle von Installationen an Objekten, Aussenanlagen und befestigten Flächen vorbereiten und durchführen;
3. Wartung und Kontrollen von Geräten, Maschinen und Werkzeugen ausführen;
d) Vorbereiten und Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen:
1. Unterhalt und Reparaturen von Installationen im Innenbereich und an Gebäudeteilen vorbereiten und ausführen;
2. Unterhalt und Reparaturen von Installationen an Objekten, Aussenanlagen und befestigten Flächen vorbereiten und ausführen;
e) Vorbereiten und Ausführen von Grünpflegearbeiten:
1. Grünpflege im Innenbereich vorbereiten und vornehmen;
2. Grünpflege im Aussenbereich vorbereiten und vornehmen.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
2
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1 080 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
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Unterricht
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1. Lehrjahr
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2. Lehrjahr
|
3. Lehrjahr
|
Total
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a) Berufskenntnisse
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- Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
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80
|
60
|
40
|
180
|
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- Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten undAbfallbewirtschaftung
|
80
|
60
|
100
|
240
|
|
Vorbereiten und Ausführen von Grundpflegearbeiten
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|
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|
- Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten
|
40
|
80
|
60
|
180
|
|
Vorbereiten und Ausführen von baulichem Unterhalt undReparaturen
|
|
|
|
|
|
Total
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200
|
200
|
200
|
600
|
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b) Allgemeinbildung
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120
|
120
|
120
|
360
|
|
c) Sport
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40
|
40
|
40
|
120
|
|
Total Lektionen
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360
|
360
|
360
|
1 080
|
2) Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
6) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 16 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:
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LJ
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Kurs
|
Handlungskompetenzbereich(e)
|
Dauer nach Schwerpunkt
|
Dauer nach Schwerpunkt
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Hausdienst
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Werkdienst
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1.
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Kurs 1
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Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz (Handlungskompetenzen Art. 4 Bst. a Ziff. 1 und 2)
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4
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4
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| |
|
Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Handlungskompetenzen Art. 4 Bst. b Ziff. 1 und 2)
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|
1.
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Kurs 2
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Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz (Handlungskompetenzen Art. 4 Bst. a Ziff. 1 bis 3)
|
2
|
2
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| |
|
Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Handlungskompetenz Art. 4 Bst. b Ziff. 2)
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|
|
| |
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Vorbereiten und Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen (Handlungskompetenz Art. 4 Bst. d Ziff. 2)
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|
|
2.
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Kurs 3
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Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz (Handlungskompetenz Art. 4 Bst. a Ziff. 1)
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6
|
6
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| |
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Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Handlungskompetenz Art. 4 Bst. b Ziff. 3)
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Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten (Handlungskompetenzen Art. 4 Bst. c Ziff. 2 und 3)
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Vorbereiten und Ausführen von Grünpflegearbeiten (Handlungskompetenzen Art. 4 Bst. e Ziff. 1 und 2)
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3.
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Kurs 4
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Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz (Handlungskompetenz Art. 4 Bst. a Ziff. 1)
|
4
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4
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Vorbereiten und Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen (Handlungskompetenzen Art. 4 Bst. d Ziff. 1 und 2)
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Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten (Handlungskompetenzen Art. 4 Bst. c Ziff. 1 und 2)
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|
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Total
|
Tage
|
|
16
|
16
|
3) Die Handlungskompetenzen in den überbetrieblichen Kursen werden in den Schwerpunkten gemäss Verteilung im Bildungsplan vermittelt.
4) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen; und
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
3
VI. Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Fachfrau Betriebsunterhalt/Fachmann Betriebsunterhalt mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau Betriebsunterhalt/des Fachmanns Betriebsunterhalt und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
d) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, welche eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 15
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
1. die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre im Bereich der Fachfrau Betriebsunterhalt/des Fachmanns Betriebsunterhalt erworben hat; und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 16
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 17
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12 Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
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Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Gewichtung
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Gewichtung
|
| |
|
Hausdienst
|
Werkdienst
|
|
1.
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Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
|
20 %
|
20 %
|
|
2.
|
Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung
|
30 %
|
20 %
|
|
3.
|
Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten
|
30 %
|
40 %
|
| |
Vorbereiten und Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen
|
|
|
|
4.
|
Vorbereiten und Ausführen von Grünpflegearbeiten
|
20 %
|
20 %
|
b) Berufskenntnisse, im Umfang von zweieinhalb Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Prüfungsform/Dauer
|
|
Gewichtung
|
| |
|
schriftlich
|
mündlich
|
|
|
1.
|
Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
|
|
30 Min.
|
30 %
|
|
2.
|
Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung
|
70 Min.
|
|
40 %
|
| |
Vorbereiten und Ausführen von Grünpflegearbeiten
|
|
|
|
|
3.
|
Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten
|
50 Min.
|
|
30 %
|
| |
Vorbereiten und Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen
|
|
|
|
c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 18
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 6 Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
4) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Berufskenntnisse: 20 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %;
d) Erfahrungsnote: 10 %.
Art. 19
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20
Spezialfall
1) Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Berufskenntnisse: 30 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %.
Art. 21
Fähigkeitszeugnis
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Fachfrau Betriebsunterhalt FZ"/"Fachmann Betriebsunterhalt FZ" zu führen.
3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 20 Abs. 1, die Erfahrungsnote.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Fachfrauen Betriebsunterhalt/Fachmänner Betriebsunterhalt obliegt.
Art. 23
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung regelt mit der zuständigen Trägerschaft die Organisation und Durchführung sowie den Zutritt zu den überbetrieblichen Kursen.
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. August 2010 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betriebsunterhalt/Fachmann Betriebsunterhalt mit Fähigkeitszeugnis (FZ),
LGBl. 2010 Nr. 208, wird aufgehoben.
Art. 25
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Fachfrau Betriebsunterhalt/Fachmann Betriebsunterhalt mit Fähigkeitszeugnis vor dem 1. März 2015 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2) Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Fachfrau Betriebsunterhalt/Fachmann Betriebsunterhalt bis zum 31. Dezember 2019 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. März 2015 in Kraft.
2) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15 bis 21) treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
80200 Fachfrau/Fachmann Betriebsunterhalt
2
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 161.
3
Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 161.