173.011.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2015 |
Nr. 201 |
ausgegeben am 30. Juli 2015 |
Geschäftsordnung
des Richterauswahlgremiums vom 29. Juni 2015
Gestützt auf Art. 4 des Gesetzes vom 26. November 2003 über die Bestellung der Richter (Richterbestellungsgesetz, RBG), LGBl. 2004 Nr. 30
1, beschliesst das Richterauswahlgremium folgende Geschäftsordnung:
Art. 1
Zuständigkeit
1) Das Richterauswahlgremium nimmt die Aufgaben gemäss Art. 4 des Richterbestellungsgesetzes wahr.
2) Unter den in dieser Geschäftsordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Einberufung, Tagesordnung
1) Das Gremium wird bei Bedarf mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt ferner über Antrag der Regierung, wenn Richterstellen zu besetzen sind.
2) Im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Gremiums kann in dringenden Fällen eine Sitzung auch kurzfristig einberufen werden.
3) Die Sitzungsunterlagen (wie Tagesordnung, Bewerbungsunterlagen, Nominationen sowie Informationen über die Kandidaten) sind den Mitgliedern des Richterauswahlgremiums in der Regel ebenfalls bis zu dem in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt zuzustellen.
4) Der Vorsitzende erstellt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung einbringen. Das Gremium entscheidet, welche Geschäfte in der Sitzung behandelt werden.
Art. 3
Vorsitz und Abstimmungsverfahren
1) Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Richterbestellungsgesetzes ist der Landesfürst Vorsitzender des Richterauswahlgremiums. Für den Fall seiner Verhinderung ernennt der Landesfürst jeweils einen stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der Gremiumsmitglieder.
2) Die Abstimmung im Gremium erfolgt in alphabetischer Reihenfolge nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Gremiumsmitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.
Art. 4
Auswahlkriterien
1) Auswahlkriterien gemäss Art. 10 Abs. 2 des Richterbestellungsgesetzes sind die gesetzlich vorgesehenen Kriterien, das Qualifikationsprinzip sowie die persönliche Eignung der Kandidaten.
2) In Bezug auf das Qualifikationsprinzip sind je nach zu besetzender Richterstelle insbesondere nachstehende Kriterien zu berücksichtigen:
a) Kenntnisse im betreffenden Rechtsgebiet;
b) einschlägige berufliche Erfahrung.
3) In Bezug auf die persönliche Eignung sind insbesondere nachstehende Kriterien zu berücksichtigen:
a) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit;
b) soziale und intellektuelle Kompetenz, Kommunikationsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit und Entschlusskraft.
Art. 5
Anhörung von Kandidaten
Das Gremium beschliesst, ob Kandidaten angehört werden. Im Falle der Anhörung wird über die Art der Durchführung separat Beschluss gefasst.
Art. 6
Kontaktaufnahme mit Kandidaten
Die Kontaktaufnahme mit Kandidaten, welche sich im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung beworben haben, erfolgt im Auftrag des Gremiums durch den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied. Den nicht beauftragten Mitgliedern des Gremiums ist es in diesen Fällen untersagt, ohne Zustimmung des Gremiums Kontakt mit Kandidaten aufzunehmen.
Art. 7
Nominationsrecht
Bei Richterstellen, die nicht öffentlich ausgeschrieben werden, steht den Mitgliedern des Gremiums gemäss Art. 5 des Richterbestellungsgesetzes das Nominationsrecht zu.
Art. 8
Vorschläge für Ad-hoc-Richter
1) Die Beschlussfassung über Vorschläge an den Landtag zur Bestellung von Ad-hoc-Richtern zählt zu den dringenden Geschäften gemäss Art. 11 Abs. 2 des Richterbestellungsgesetzes, die in Form von Zirkularbeschlüssen erfolgen kann.
2) Für die Ad-hoc-Richter erstellt das Richterauswahlgremium eine Liste. Die Auswahl erfolgt in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens, soweit die betroffene Person nicht verhindert oder befangen ist oder in einer beruflichen oder persönlichen Beziehung zu einem Richter des jeweiligen Gerichts steht.
2
3) In besonders gelagerten Fällen kann wegen der Art oder des Umfangs eines Verfahrens von der Bestellung von Ad-hoc-Richtern in alphabetischer Reihenfolge aus der zu ihrer Auswahl erstellten Liste abgegangen werden. Dabei sind sachliche und objektive Gründe, die die fachliche Qualifikation der ins Auge gefassten Personen und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts nicht berühren sowie das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzen, zu beachten.
3
Art. 9
Protokollführung
1) Das Gremium bestellt den Protokollführer. Dieser nimmt im Auftrag des Gremiums den Schriftverkehr wahr.
2) Über die Beratungen des Gremiums ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses wird als Beschlussprotokoll geführt, in welchem Beschlüsse beurkundet und kurz begründet werden. Jedes Mitglied kann verlangen, dass der Inhalt seiner Wortmeldung protokolliert wird.
3) Protokollentwürfe und Entwürfe für Beschlussausfertigungen in Bezug auf Vorschläge des Gremiums zu Handen des Landtages sind vom Protokollführer zuerst dem Vorsitzenden und anschliessend den übrigen Mitgliedern zur Begutachtung zuzustellen. Die Mitglieder des Gremiums können innerhalb einer vom Gremium zu bestimmenden Frist Korrekturen und Abänderungsvorschläge einbringen. Darüber entscheidet der Vorsitzende.
Art. 10
Sekretariat
Zur Unterstützung des Richterauswahlgremiums und des Vorsitzenden bei der Erledigung der ihnen obliegenden Aufgaben stellt das für die Justizverwaltung zuständige Regierungsmitglied das Sekretariat zur Verfügung.
Art. 11
Inkrafttreten
1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
2) Die vorstehende Geschäftsordnung wurde vom Richterauswahlgremium am 29. Juni 2015 beschlossen und ersetzt die Geschäftsordnung vom 14. Oktober 2005.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
Vorsitzender des Richterauswahlgremiums
1
Ingress berichtigt durch
LGBl. 2019 Nr. 206.
2
Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 194.
3
Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 194.