Art. 18
Im Sinne dieses Protokolls bedeuten
a)
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs Tätigkeiten mit speziellem Bezug auf einen Teil der Prozess- oder Systementwicklung für eine der folgenden Tätigkeiten oder Anlagen:
- Konversion von Kernmaterial;
- Anreicherung von Kernmaterial;
- Herstellung von Kernbrennstoff;
- Reaktoren;
- kritische Anordnungen;
- Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoff;
- Aufbereitung mittel- oder hochaktiven Abfalls, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält (jedoch keine Neuverpackung oder Konditionierung ohne Elementetrennung für die Zwischen- oder Endlagerung);
darunter fallen jedoch keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der theoretischen oder der Grundlagenforschung oder mit Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über industrielle Einsatzmöglichkeiten für Radioisotope, über medizinische, hydrologische und landwirtschaftliche Anwendungsmöglichkeiten, die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt oder eine bessere Instandhaltung;
b) Standort das Gebiet, dessen Grenzen Liechtenstein sowohl in den relevanten Anlagedaten für eine Anlage, einschliesslich einer ausser Betrieb genommenen, angegeben haben als auch in den relevanten Angaben über einen Ort ausserhalb von Anlagen, wo üblicherweise Kernmaterial verwendet wird, einschliesslich eines ausser Betrieb genommenen Ortes ausserhalb von Anlagen, an dem Kernmaterial üblicherweise verwendet wurde (dies beschränkt sich auf Orte mit heissen Zellen und solche, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstoffherstellung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden). Standort schliesst auch alle Einrichtungen ein, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Anlage oder des Ortes befinden und zur Bereitstellung oder Nutzung wesentlicher Dienste bestimmt sind, einschliesslich heisser Zellen für die Aufbereitung bestrahlten Materials, das kein Kernmaterial enthält, Einrichtungen zur Behandlung, Zwischen- und Endlagerung von Abfall sowie Gebäude für die von Liechtenstein auf Grund des Art. 2 Abschnitt a Ziff. iv angegebenen Arbeiten;
c) stillgelegte Anlage oder stillgelegter Ort ausserhalb von Anlagen eine Einrichtung oder einen Ort, wo die für eine Nutzung wesentlichen Restkonstruktionen und -ausrüstungen entfernt oder funktionsunfähig gemacht worden sind, so dass die Anlage oder der Ort nicht für die Lagerung benutzt wird und nicht länger für die Handhabung, Verarbeitung oder Verwendung von Kernmaterial genutzt werden kann;
d) ausser Betrieb genommene Anlage oder ausser Betrieb genommener Ort ausserhalb von Anlagen eine Einrichtung oder einen Ort, wo der Betrieb eingestellt und das Kernmaterial entfernt wurde, die jedoch nicht stillgelegt worden sind;
e) hochangereichertes Uran Uran, das mindestens 20 % des Isotops Uran-235 enthält;
f) ortsspezifische Entnahme von Umweltproben das Sammeln von Umweltproben (zum Beispiel Luft, Wasser, Vegetation, Boden, Verschmutzungen) an einem von der Organisation angegebenen Ort und in seiner unmittelbaren Nachbarschaft, die der Organisation helfen sollen, zu einem Schluss darüber zu gelangen, ob es an dem angegebenen Ort nichtdeklariertes Kernmaterial oder nichtdeklarierte nukleare Tätigkeiten gibt;
g) grossräumige Entnahme von Umweltproben das Sammeln von Umweltproben (zum Beispiel Luft, Wasser, Vegetation, Boden, Verschmutzungen) an mehreren von der Organisation angegebenen Orten, die der Organisation dabei helfen sollen, zu einem Schluss darüber zu gelangen, ob es in einem grösseren Gebiet nichtdeklariertes Kernmaterial oder nichtdeklarierte nukleare Tätigkeiten gibt;
h) Kernmaterial jedes Ausgangs- oder besondere spaltbare Material nach der Begriffsbestimmung des Art. XX der Satzung. Der Ausdruck Ausgangsmaterial ist nicht so auszulegen, als beziehe er sich auch auf Erz oder Erzrückstände. Beschliesst der Rat auf Grund des Art. XX der Satzung der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls, dass weiteres Material als Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material anzusehen ist, so wird ein solcher Beschluss nur nach Annahme durch Liechtenstein im Rahmen dieses Protokolls wirksam;
i)
Anlage
i) einen Reaktor, eine kritische Anordnung, eine Konversionsanlage, eine Fabrikationsanlage, eine Wiederaufarbeitungsanlage, eine Isotopentrennanlage oder eine getrennte Lagereinrichtung oder
ii) einen Ort, an dem Kernmaterial in Mengen, die ein effektives Kilogramm übersteigen, üblicherweise verwendet wird;
j) Ort ausserhalb von Anlagen eine Einrichtung oder einen Ort, die keine Anlagen sind und wo üblicherweise Kernmaterial in Mengen von höchstens einem effektiven Kilogramm verwendet wird.