412.014.061
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 474 ausgegeben am 16. Dezember 2016
Verordnung
vom 13. Dezember 2016
über die berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit Fähigkeitszeugnis (FZ)1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufsbild
Fachleute des Berufsfeldes Gebäudehülle auf Stufe FZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie erstellen Gebäudehüllen; insbesondere dämmen und dichten sie Fassaden, Steil- und Flachdächer sowie Ingenieurbauwerke wie Brücken und Tunnels; sie montieren Gerüste, Notüberdachungen, Bauaufzüge und Storenanlagen.
b) Sie verfügen über eine breite Palette fachlicher Grundlagenkompetenzen für den gesamten Bereich der Gebäudehülle wie auch über fundierte fachliche Spezialkompetenzen des entsprechenden Berufes.
c) Sie verfügen über ein angemessenes Mass an Flexibilität und Selbstständigkeit und handeln team- und kundenorientiert; sie sind fähig, Probleme und Aufgaben ganzheitlich und handlungsorientiert zu lösen; dabei berücksichtigen sie mit geeigneten Massnahmen die Aspekte des Umweltschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Bauökologie sowie des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
1) Die Ausbildung umfasst für alle Berufe in den folgenden Handlungskompetenzbereichen (HKB) die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Umsetzen der Vorschriften und Massnahmen zu Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (HKB 1):
1. Gefahren am Arbeitsplatz beurteilen und Massnahmen ergreifen;
2. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen;
3. gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht einsetzen;
4. Materialien, Geräte und Maschinen sicher laden, transportieren und lagern;
5. Materialien umweltgerecht einsetzen und entsorgen;
b) Einsetzen von Schichten und Systemen an der Gebäudehülle (HKB 2):
1. Nutzen und Funktion der Gebäudehülle beurteilen;
2. Schnittstellen der verschiedenen Systeme der Gebäudehülle berücksichtigen;
3. energieeffiziente Bauweise realisieren;
4. Anforderungen der Systeme zur Energiegewinnung berücksichtigen.
2) Für die Abdichterin/den Abdichter umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Planen und Vorbereiten der Abdichtarbeiten (HKB 3):
1. Normen, Richtlinien und Montageanleitungen anwenden;
2. Formen und Flächen skizzieren, zeichnen und berechnen;
3. Materialien gemäss ihren Eigenschaften und Funktionen einsetzen;
4. benötigte Materialmengen für unterschiedliche Arbeiten festlegen;
5. Baustellen einrichten und Arbeiten organisieren;
b) Verlegen, Warten und Reparieren der Abdichtungssysteme (HKB 4):
1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen sowie Verlege- und Befestigungsvarianten einsetzen;
2. Abdichtarbeiten ausführen;
3. Schutz- und Nutzschichten sowie Solaranlagen einbauen und für das Anschliessen vorbereiten;
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren;
5. Fehler und Schäden beurteilen, beheben und Unterhalt ausführen;
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
3) Für die Dachdeckerin/den Dachdecker umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Planen und Vorbereiten der Dachdeckerarbeiten (HKB 3):
1. Normen, Richtlinien und Montageanleitungen anwenden;
2. Materialien gemäss ihren Eigenschaften und Funktionen einsetzen;
3. Formen und Flächen skizzieren, zeichnen und berechnen;
4. benötigte Materialmengen für unterschiedliche Arbeiten festlegen;
5. Baustellen einrichten und Arbeiten organisieren;
b) Verlegen, Montieren, Warten und Reparieren der Dachsysteme (HKB 4):
1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen sowie Verlege- und Befestigungsvarianten einsetzen;
2. Dachdeckerarbeiten ausführen;
3. Einbauteile montieren und eindecken sowie Solarmodule montieren und für das Anschliessen vorbereiten;
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren;
5. Fehler und Schäden beurteilen, beheben und Unterhalt ausführen;
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
4) Für die Fassadenbauerin/den Fassadenbauer umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Planen und Vorbereiten der Fassadenbauarbeiten (HKB 3):
1. Normen, Richtlinien und Montageanleitungen anwenden;
2. Materialien gemäss ihren Eigenschaften und Funktionen einsetzen;
3. Formen und Flächen skizzieren, zeichnen und berechnen;
4. benötigte Materialmengen für unterschiedliche Arbeiten festlegen;
5. Baustellen einrichten und Arbeiten organisieren;
b) Verlegen, Montieren, Warten und Reparieren der Fassadenbausysteme (HKB 4):
1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen sowie Verlege- und Befestigungsvarianten einsetzen;
2. Fassadenarbeiten ausführen;
3. Ergänzungs- und Einbauteile montieren sowie Solaranlagen einbauen und für das Anschliessen vorbereiten;
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren;
5. Fehler und Schäden beurteilen, beheben und Unterhalt ausführen;
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
5) Für die Gerüstbauerin/den Gerüstbauer umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Planen und Vorbereiten der Gerüstbauarbeiten (HKB 3):
1. Normen, Richtlinien, Aufbau- und Verwendungsanleitungen anwenden;
2. Gerüstsysteme gemäss ihren Eigenschaften und Funktionen einsetzen;
3. Formen und Flächen skizzieren, zeichnen und berechnen;
4. benötigte Materialmengen für unterschiedliche Arbeiten festlegen;
5. Baustellen einrichten und Arbeiten organisieren;
b) Montieren, Demontieren und Warten der Gerüstsysteme (HKB 4):
1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen sowie Aufstell- und Befestigungsvarianten einsetzen;
2. Rahmen- und Modulgerüste montieren und demontieren;
3. Sondergerüste und Bauaufzüge montieren und demontieren;
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren;
5. Fehler und Schäden beurteilen und beheben;
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
6) Für die Storenmonteurin/den Storenmonteur umfasst die Ausbildung zusätzlich in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Planen und Vorbereiten der Storenanlagen (HKB 3):
1. Normen, Richtlinien und Montageanleitungen anwenden;
2. Materialien gemäss ihren Eigenschaften und Funktionen einsetzen;
3. Formen und Flächen skizzieren, zeichnen und berechnen;
4. benötigte Materialmengen für unterschiedliche Arbeiten festlegen;
5. Baustellen einrichten und Arbeiten organisieren;
6. elektrische und elektronische Anlagenkomponenten planen;
b) Montieren, Warten und Reparieren der Storenanlagen (HKB 4):
1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen sowie Montage- und Befestigungsvarianten einsetzen;
2. Storenanlagen montieren;
3. elektrische Anlagekomponenten montieren und elektronische Steuerungen programmieren;
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren;
5. Fehler und Schäden beurteilen, beheben und Unterhalt ausführen;
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 52
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1 080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Total
a) Berufskenntnisse
    
- berufsübergreifende Handlungskompetenzbereiche (HKB 1 und 2)
200
100
 
300
- berufsspezifische Handlungskompetenzbereiche (HKB 3 und 4)
 
100
200
300
Total
200
200
200
600
b) Allgemeinbildung
120
120
120
360
c) Sport
40
40
40
120
Total Lektionen
360
360
360
1080
2) Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
6) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 30 bis 37 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf acht bis zehn Kurse pro Beruf aufgeteilt:
    
Fachrichtung
Fachrichtung
Fachrichtung
Fachrichtung
Fachrichtung
    
Abdichter/in
Dachdecker/in
Fassadenbauer/in
Gerüstbauer/in
Storenmonteur/in
Lehrjahr
Kurse
Handlungskompetenzbereiche (HKB)
Dauer
     
1
Kurs 1
HKB 1 berufsübergreifend
 
3
3
3
3
3
 
Kurs 2.1
HKB 2 berufsübergreifend
 
3
3
3
3
3
 
Kurs 2.2
HKB 2 berufsübergreifend
 
3
3
3
3
3
 
Kurs 3.1
HKB 3 + 4 berufsspezifisch
 
5
5
4
3
3
 
Kurs 3.2
HKB 3 + 4 berufsspezifisch
     
2
   
Anzahl Tage
14
14
13
12
14
2
Kurs 4
HKB 3 + 4 berufsspezifisch
 
3
3
3
  
 
Kurs 5
HKB 3 + 4 berufsspezifisch
 
5
5
4
4
3
 
Kurs 6
HKB 3 + 4 berufsspezifisch
    
5
5
   
Anzahl Tage
8
8
7
9
8
3
Kurs 7
HKB 3 + 4 berufsspezifisch
 
5
5
4
5
5
 
Kurs 8
HKB 3 + 4 berufsspezifisch
 
2
3
4
4
5
 
Kurs 9
HKB 3 + 4 berufsspezifisch
 
2
 
4
 
5
 
Kurs 10
HKB 3 + 4 berufsspezifisch
 
1
    
   
Anzahl Tage
10
8
12
9
15
 
Total
HKB 1 + 2 berufsübergreifend
 
9
9
9
9
9
 
Total
HKB 3 + 4 berufsspezifisch
 
23
21
23
21
31
   
Anzahl Tage
32
30
32
30
40
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
V. Bildungsplan
Art. 9
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.3
VI. Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Fähigkeitszeugnis im Berufsfeld Gebäudehülle mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Polybauerinnen/Polybauer mit Fähigkeitszeugnis und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) Bauisoleurinnen/Bauisoleure, Dachdeckerinnen/Dachdecker, Fassadenbauerinnen/Fassadenbauer, Flachdachbauerinnen/Flachdachbauer, Gerüstmonteurinnen/Gerüstmonteure, Storenmonteurinnen/Storenmonteure mit Fähigkeitszeugnis und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des Berufsfeldes Gebäudehülle auf Stufe FZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
e) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 15
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
1. die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich des angestrebten Berufes erworben hat; und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 16
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 17
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit:
1. Als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) für Abdichterin/Abdichter, Dachdeckerin/Dachdecker, Fassadenbauerin/Fassadenbauer, Storenmonteurin/Storenmonteur im Umfang von zwölf Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Handlungskompetenzbereiche
Gewichtung
1
Handlungskompetenzbereich 1 (berufsübergreifend)
20 %
 
Handlungskompetenzbereich 2 (berufsübergreifend)
 
2
Handlungskompetenzbereich 3 (berufsspezifisch)
20 %
3
Handlungskompetenzbereich 4 (berufsspezifisch)
60 %
2. Als individuelle praktische Arbeit (IPA) für Gerüstbauerin/Gerüstbauer im Umfang von 24 bis 120 Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich beinhaltet möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und umfasst die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Beschreibung
Gewichtung
1
Ausführung und Resultat der Arbeit
60 %
2
Dokumentation
10 %
3
Präsentation
10 %
4
Fachgespräch
20 %
b) Berufskenntnisse, im Umfang von drei Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Handlungskompetenzbereiche
Prüfungsform/Dauer
Gewichtung
  
schriftlich
 
1
Handlungskompetenzbereich 1 (berufsübergreifend)
45 Min.
25 %
 
Handlungskompetenzbereich 2 (berufsübergreifend)
  
2
Handlungskompetenzbereich 3 (berufsspezifisch)
90 Min.
50 %
3
Handlungskompetenzbereich 4 (berufsspezifisch)
45 Min.
25 %
c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 18
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
4) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Berufskenntnisse: 15 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %;
d) Erfahrungsnote: 15 %.
Art. 19
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20
Spezialfall
1) Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Berufskenntnisse: 30 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %.
IX. Ausweise und Titel
Art. 21
Fähigkeitszeugnis
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel im erlernten Beruf wie folgt zu führen:
a) "Abdichterin FZ"/"Abdichter FZ";
b) "Dachdeckerin FZ"/"Dachdecker FZ";
c) "Fassadenbauerin FZ"/"Fassadenbauer FZ";
d) "Gerüstbauerin FZ"/"Gerüstbauer FZ";
e) "Storenmonteurin FZ"/"Storenmonteur FZ".
3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 20 Abs. 1, die Erfahrungsnote.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für die Berufe der Gebäudehülle obliegt.
Art. 23
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verein Polybau.
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung regelt mit der zuständigen Trägerschaft die Organisation und Durchführung sowie den Zutritt zu den überbetrieblichen Kursen.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Oktober 2010 über die berufliche Grundbildung Polybauerin/Polybauer mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2010 Nr. 315, wird aufgehoben.
Art. 25
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Polybauerin/Polybauer vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2) Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Polybauerin/Polybauer bis zum 31. Dezember 2021 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15 bis 21) treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   51914 Abdichterin/Abdichter; 51915 Dachdeckerin/Dachdecker; 51916 Fassadenbauerin/Fassadenbauer; 51917 Gerüstbauerin/Gerüstbauer; 51918 Storenmonteurin/Storenmonteur

2   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 161.

3   Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 161.